SITZUNGSBERICHT
in der Rechtssache C-14/91 ( *1 )
I — Rechtlicher Rahmen
Die Tarifposition 2106 (Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen) des Kapitels 21 des Gemeinsamen Zolltarifs (verschiedene Lebensmittelzubereitungen) enthält folgende Unterposition 9091:
„—
kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend
...“
Die Tarifposition 3823 des Kapitels 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie) lautet folgendermaßen:
„Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen
...“
Die Unterposition 60 dieser Tarifposition hat folgenden Wortlaut:
„—
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:
—
in wäßriger Lösung:
—
mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Sorbitol...
—
anderer...
—
anderer:
—
mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Sorbitol...
—
anderer...“
Der Nomenklatur-Ausschuß des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) billigte in seiner 44. Sitzung vom 1. April 1980 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eine Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38. Sie lautet:
„1.
Zu Kapitel 38 gehören nicht:
...
b)
Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im allgemeinen Position 2106);
...“
Die Erläuterung hierzu lautet folgendermaßen:
„Cette note a pour effet d'exclure du chapitre 38 les mélanges de produits chimiques et de substances alimentaires. Malheureusement, le terme substances alimentaires' ne recouvre pas certaines substances qui ont une valeur nutritive, mais peuvent être considérées également comme des produits chimiques. Ainsi, les paragraphes 14) et 15) de la note explicative du n° 21.07 visent les préparations à base de produits chimiques et de substances telles que le sorbitol et le lactose (sucres de la position n° 29.43 ou de la position n° 17.02). On trouve sur le marché de nombreuses préparations analogues pour diabétiques, qui sont généralement à base de sorbitol et qui, bien que présentant une valeur nutritive, peuvent difficilement être considérées comme des substances alimentaires' ...“
Der wissenschaftliche Unterausschuß des RZZ stellte in seiner vierten Sitzung vom 4. bis 8. Februar 1991 eine Liste einfacher Bestandteile auf, die als Lebensmittel oder andere Stoffe mit Nährwert angesehen werden können. Diese Liste lautet wie folgt:
Chapitre
Inclus
Exclus
36 et 37
Tous les produits
38
Sorbitol et les mélanges de mono- et di- et tri-, esters d'acides gras de la glycérine du n° 3823
Tous les produits, autres que ceux mentionnés dans la colonne „inclus“
39
Produits alimentaires (l'amylopectine et l'amylose du n° 3913, par exemple)
40 à 97
Tous les produits
II — Sachverhalt und Verfahren
1.
Die Oberfinanzdirektion München, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, erteilte der Firma SuCrest GmbH, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, am 12. September 1988 vier amtliche Zolltarifauskünfte über eine bestimmte Zahl von (Back- und) Biskuitemulgatoren, pastose Massen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.), Mono- und Diglyceriden und Wasser — je ein Artikel zusätzlich mit Carotinöl bzw. Propylenglycol — unter Zuweisung der Erzeugnisse zu der Unterposition 2106 9091 des Kapitels 21 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs („andere“ Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne Milchfett).
2.
Die Einsprüche der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 22. September 1988, mit denen sie eine Tarifierung nach Position 3823 des Kapitels 38 (anderweit weder genannte noch inbegriffene chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien — einschließlich Mischungen von Naturprodukten —) anstrebte, wies die Oberfinanzdirektion durch Bescheid vom 29. März 1990 mit der Begründung zurück, die streitigen Waren seien zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung — insbesondere für die Herstellung von Backwarenteig — verwendete Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Stoffen mit Nährwert und somit von Kapitel 38 des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) ausgeschlossen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen diesen Bescheid Klage.
3.
Der Bundesfinanzhof, bei dem die Klage eingereicht wurde, ist der Auffassung, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend auf die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift ankomme. Diese Vorschrift, die Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 des GZT, schließe von diesem Kapitel Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art aus.
4.
Der Bundesfinanzhof führt aus, er neige der Auffassung der Klägerin zu, daß dieser Ausschlußtatbestand in den vorliegenden Tarifierungsfällen nicht gegeben sei. Der Wortlaut der Vorschrift lege die Annahme nahe, daß „Lebensmittel oder andere Stoffe mit Nährwert“ nur solche sein könnten, die nicht selbst als chemische Erzeugnisse zu werten seien. Sorbitsirupe nach Art der in den Waren enthaltenen Sirupanteile gehörten jedoch zur Unterposition 382360 des GZT. Zudem werde Sorbit — ein synthetischer Süßstoff — nicht als Stoff mit Nährwert anzusehen sein. Entsprechendes dürfte für Mono- und Diglyceride gelten. Der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, daß diese Glyceride physiologisch verwertbar seien, werde noch nicht auf eine Nährwerteigenschaft schließen lassen. Propylenglycol und Carotinöl (Farbmittel) seien jedenfalls nicht zu den Stoffen mit Nährwert zu rechnen.
5.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes bestehen dennoch Zweifel an der gebotenen Tarifierung — Position 3823 — im Hinblick auf die Bewertung der Bestandteile Sorbitsirup und Glyceride (als Nichtnährstoffe) (vgl. die Erläuterungen zu Position 2106 — Harmonisiertes System — Randziffer 33.0: Avis über „Backmittel“, unter anderem aus Glyceriden, wenn auch mit dem in den streitigen Waren nicht enthaltenen Nährstoff Saccharose).
6.
Deshalb hat der Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 27. November 1990 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Gemeinsame Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — dahin auszulegen, daß zur Herstellung von Backwarenteig bestimmte, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) und Mono- und Diglyceriden bestehende Emulgatoren als „Mischungen“ im Sinne von Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen und von der Position 2106 erfaßt sind?
7.
Der Vorlagebeschluß ist am 16. Januar 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
8.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Reinhart Patsch als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Antonio Aresu, Juristischer Dienst und Roberto Hayder, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen eingereicht.
9.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
10.
Der Gerichtshof hat die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Vierte Kammer verwiesen.
III — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens legt dar, streitig sei, ob Sorbit sowie Mono- und Diglyceride zu dem Kreis „Stoffe mit Nährwert“ gemäß der Formulierung der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 zu rechnen seien oder nicht.
Diese Streitfrage sei dann zu bejahen, wenn sich die Stoffe im Stoffwechsel gleich oder ähnlich wie Bestandteile üblicher Lebensmittel verhielten und bezüglich des Energiebedarfs zur Aufrechterhaltung des menschlichen oder tierischen Lebens beitrügen. Dies sei sowohl bei Sorbit als auch bei Mono-und Diglyceriden der Fall. Beide Stoffe seien folglich solche mit Nährwert.
a) Sorbit
Sorbit sei ein Zuckeralkohol, der im Pflanzenbereich weit verbreitet sei. Er unterscheide sich von Zuckern, genauer gesagt von Monosacchariden nur dadurch, daß er zwei Wasserstoffatome mehr habe. Er schmecke — wie Zucker — angenehm süß.
Besonders reich an Sorbit seien die Früchte der Eberesche (5 bis 12 %), Pflaumen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Aprikosen (1 bis 5 %). Stark angereichert sei Sorbit in Birnensaftkonzentraten und Fruchtzubereitungen von Pflaumen (bis zu 20 %).
Sorbit werde von Menschen und Säugetieren in der Leber durch ein natürliches Enzym (Sorbitdehydrogenase) in Fructose übergeführt, die direkt metabolisiert oder in Glykogen umgewandelt werden könne. Glykogen sei ein aus Glykoseeinheiten aufgebauter Reservestoff, der hauptsächlich in der Leber, aber auch in anderen Zellen vorkomme. Der Energiewert von Sorbit entspreche mit 17 kJ (4 kcal) pro Gramm demjenigen der Zucker.
In der Lebensmittelindustrie habe Sorbit eine große Bedeutung erlangt. Anstelle der üblichen Zucker werde Sorbit in Lebensmittelzubereitungen aus folgenden Gründen verwendet:
1)
Wegen der langsamen Resorption im Verdauungstrakt bei oraler Verabreichung und wegen der verzögerten Metabolisierung zu Glucose über Fructose und Glykogen sei Sorbit als Zuckeraustauschstoff für Diabetiker geeignet.
2)
Da Sorbit für die säurebildenden Mundbakterien ein wesentlich schlechteres Substrat als Mono- und Disaccharide sei, hätten zuckerfreie Süßwaren auf Sorbitbasis wegen ihrer zahnschonenden Wirkung große Bedeutung erlangt. Sorbit eigne sich zur Herstellung von zuckerfreien Hartbonbons und lasse sich direkt zu Lutschtabletten verpressen.
Sorbit werde im menschlichen und tierischen Organismus durch körpereigene Enzyme um- und abgebaut. Der physiologische Brennwert von 17 kJ (4 kcal) je Gramm entspreche demjenigen der üblichen Zucker. Sorbit sei deshalb ebenso wie herkömmlicher Zucker ein Stoff mit Nährwert.
b) Mono- und Diglyceride
Die als Lebensmittel dienenden Fette seien aus Glycerin und Fettsäuren gebildete Verbindungen (Ester). Glycerin sei ein dreiwertiger Alkohol. In den Fetten seien alle drei Alkoholgruppen mit Fettsäuren verbunden (verestert). Aus diesem Grund nenne man diese Stoffe „Triglyceride“.
In Mono- und Diglyceriden seien nur eine oder zwei der drei Alkoholgruppen mit Fettsäuren verbunden. Weil Fette in Berührung mit Wasser hydrolytisch gespalten würden (die Verbindung zwischen einer oder mehreren Alkoholgruppen und den Fettsäuren werde gelöst), seien Mono- und Diglyceride häufig normale Bestandteile in natürlichen Fetten.
Fette, die aus beschädigten Saaten gewonnen würden, enthielten praktisch immer freie Fettsäuren sowie Mono- und Diglyceride. Es sei allgemein bekannt, daß Palmöl (das aus den Früchten der Ölpalme, Elaeis Guineensis, gewonnene Fett) wegen des hohen Gehalts der Früchte an fettspaltenden Enzymen (Lipasen) besonders große Mengen an Fettsäuren sowie Mono- und Diglyceriden enthalten könne, wenn bei seiner Gewinnung nicht entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergriffen würden.
Die Beklagte erläutert sodann, wie die fettspaltenden Enzyme die Triglyceriden, das heißt die Fette, im Magen von Menschen und Tieren verwandelten.
Die Spaltprodukte würden von den Epithelzellen der Dünndarmmukosa entweder als wasserlösliche Fettsäure-Gallensäure-Verbindungen und Mizellen aus Monoglyceriden, Fettsäuren und Gallensalzen oder als feinstemulgierte Tri- und Diglyceride absorbiert.
Der Hauptstoffwechsel setze beim Abbau der durch Spaltung der Mono-, Di- und Triglyceride enthaltenen Fettsäuren nach dem Prinzip der „ß-Oxidation“ ein. Dies sei ein sehr komplizierter Prozeß. Das Hauptendprodukt der ß-Oxidation sei die „aktivierte Essigsäure“, die letztlich „verbrannt“ werde, mit entsprechender Freisetzung von lebenserhaltender Energie.
Mono- und Diglyceride seien normale Begleitstoffe in Fetten pflanzlicher Herkunft. Sie seien — wie die eigentlichen Fette — Fettsäureester des Glycerins und die ersten Zwischenprodukte beim natürlichen Abbau der Fette im Körper.
Sowohl bei den Mono- als auch bei den Di-und Triglyceriden liege der Energiegewinn beim Abbau dieser Stoffe im menschlichen und tierischen Organismus bei der „Verbrennung“ der „aktivierten Essigsäure“, die durch ß-Oxidation der Fettsäuren entstehe.
Die Beklagte ist deshalb der Ansicht, daß Mono- und Diglyceride ebenso wie Triglyceride (Fette) Stoffe mit Nährwert seien.
2.
Die Kommission führt aus, daß die Vorlagefrage die Einreihung verschiedener Emulgatoren zur Herstellung von Backwaren (insbesondere Biskuits) unter die Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif betreffe. Bei den Emulgatoren handele es sich jeweils um Erzeugnisse aus Sorbitsirup, Mono- und Di-glyceriden und Wasser, wobei je eines dieser Erzeugnisse mit Carotinöl als Färbemittel bzw. Propylenglycol angereichert worden sei.
Die Vorlagefrage betreffe die Auslegung der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38, also das Problem, ob die von der Klägerin verwendeten Emulgatoren als Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert zur Zubereitung von für die menschliche Ernährung bestimmten Lebensmitteln anzusehen seien. Sei dies der Fall, so scheide eine Einreihung der Emulgatoren unter die Tarifposition 3823 aus. Statt dessen käme eine Tarifierung nach der Auffangposition 2106 in Betracht.
Die Kommission stützt ihre rechtliche Beurteilung darauf, daß nach dem Wortlaut der Anmerkung „Mischungen“ als Stoffzubereitungen anzusehen seien, bei denen sowohl chemische Erzeugnisse als auch Lebensmittel bzw. andere Stoffe mit Nährwert verwendet würden. Daher sei eine konkrete Bewertung der in den Emulgatoren enthaltenen Bestandteile erforderlich.
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei Sorbitsirup mit einer Dicke von 70 % in der Trockenmasse und den Mono-und Diglyceriden um chemische Erzeugnisse. Beide Stoffkategorien seien für sich genommen in die Tarifposition 3823 einzureihen. Für den hier verwandten Sorbitsirup ergebe sich dies aus der Unterposition 382360 der Nomenklatur, in der „Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 290544, in wäßriger Lösung“ aufgeführt sei.
In den Erläuterungen des Brüsseler Zollrates zur Position 3823 des Harmonisierten Systems werde dabei in Abschnitt Β Ziffer 5 insbesondere auf Sorbitsirupe mit einem Sorbitanteil von 60 bis 80 % i. Tr. Bezug genommen, wie er hier gegeben sei. Nach Abschnitt Β Ziffer 11 der Erläuterungen seien Mischungen von Glycerinmono-, -di-und -trifettsäurearten, als Emulgiermittel für Fettstoffe verwendet, ebenfalls der Position 3823 zuzuordnen.
Somit seien beide Stoffkategorien auch nicht als Lebensmittel zu betrachten, da diese zu den Abschnitten Ϊ bis IV der Kombinierten Nomenklatur gehörten; sie seien aber gleichfalls als „(andere) Stoffe mit Nährwert“ im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 anzusehen.
In der früher angewandten Brüsseler Nomenklatur von 1950 sei diese Vorschrift noch so formuliert gewesen, daß sie „Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Nährstoffen“ (letztere in der französischen Version als „substances alimentaires“ bezeichnet) umfaßt habe. Der zuständige Nomenklatur-Ausschuß des Brüsseler Zollrates habe bei den Vorarbeiten zum Harmonisierten System festgestellt, daß der Begriff „Nährstoffe“ bestimmte chemische Stoffe, die einen Nährwert hätten, wie zum Beispiel Sorbit, nicht abgedeckt habe. Daher sei beschlossen worden, den Wortlaut der Vorschrift so zu ändern — womit er seine heutige Gestalt erhalten habe —, daß er auch diese Stoffe einschließe. Für Sorbit und Glycerinmono-, -di- und -trifettsäurearten der Position 3823. sei diese erweiterte Fassung der Anmerkung 1 Buchstabe b hinsichtlich des Begriffs'„andere Stoffe mit Nährwert“ in einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Unterausschusses des Brüsseler Zollrates ausdrücklich bestätigt worden.
Es stelle sich somit die Frage, ob der in der Anmerkung genannte Begriff der „Mischung“ auch solche Zubereitungen umfasse, bei denen die Bestandteile beide in der Vorschrift außerdem genannten Eigenschaften, chemische Erzeugnisse und Stoffe mit Nährwert zu sein, aufwiesen. In diesem Zusammenhang stehe außer Frage, daß das jeweilige Erzeugnis, die Emulgatoren, zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung, der Herstellung von Backwarenteig, diene.
Die Kommission ist der Ansicht, daß die Zweckbestimmung der Vorschrift es bei dieser Sachlage gebiete, von einer „Mischung“ im Sinne der Vorschrift auszugehen, da anderenfalls jeweils eine der Eigenschaften, über die die jeweiligen Bestandteile tatsächlich verfügten, unberücksichtigt bliebe. Dies müsse hinsichtlich der mit Zusätzen versehenen Emulgatoren erst recht der Fall sein, wobei es insoweit nicht darauf ankomme, ob es sich bei den Zusätzen um chemische Erzeugnisse oder um Stoffe mit Nährwert handele.
Die Erläuterungen des Brüsseler Zollrates zur Position 3823 stützten diese Interpretation. In diesen Erläuterungen seien als (chemische oder andere) Zubereitungen Mischungen (darunter Emulgatoren) oder auch Lösungen genannt. Weiter sei dort ausgeführt, daß gleichwohl Mischungen chemischer Erzeugnisse und Lebensmittel und anderer Stoffe mit Nährwert, die zur Zubereitung von Lebensmitteln verwendet würden oder Bestandteile dieser Lebensmittel seien oder bestimmte ihrer Eigenschaften verbessern sollten, zum Beispiel Brot- und Konditorwaren sowie Gebäck, nicht zur Position 3823 gehörten.
Im Einleitungssatz zu den einzelnen Bemerkungen der anschließenden Erläuterungen, in denen auch Sorbit (Ziffer 5) und Glyceride (Ziffer 11) angesprochen seien, heiße es weiter, daß die aufgelisteten Stoffe nur insoweit unter die chemischen Erzeugnisse im Sinne der Position fielen, als dies mit den Vorbemerkungen vereinbar sei. Es lasse sich somit hieraus ableiten, daß die Verwendung der in den Emulgatoren enthaltenen Bestandteile zur Lebensmittelzubereitung eine Einreihung der Emulgatoren unter die Auffangposition 3823 für chemische Erzeugnisse nicht rechtfertige.
Da eine spezielle Zuweisung der Emulgatoren zu den Tarifpositionen für Lebensmittel hier nicht in Frage komme, müsse auf die in der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 genannte Auffangposition 2106 zurückgegriffen werden.
Die Kommission schlägt somit vor, auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten:
Der Gemeinsame Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — ist dahin auszulegen, daß zur Herstellung von Backwarenteig bestimmte, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) und Mono- und Diglyceriden bestehende Emulgatoren als „Mischungen“ im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen und von der Position 2106 erfaßt sind.
IV — Mündliches Verfahren
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemacht, daß die betroffenen Erzeugnisse unter das Kapitel 38 des Gemeinsamen Zolltarifs fielen.
M. Díez de Velasco
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
30. Januar 1992 ( *1 )
In der Rechtssache C-14/91
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
SuCrest GmbH
gegen
Oberfinanzdirektion München
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf die Tarifierung von zur Herstellung von Backwarenlteig bestimmten, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) sowie Monoglyceriden und Diglyceriden bestehenden Emulgatoren
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris und M. Diez de Velasco,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
—
der Oberfinanzdirektion München, vertreten durch Reinhart Patsch als Bevollmächtigten,
—
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Antonio Aresu, Juristischer Dienst, und Roberto Hayder, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der SuCrest GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Brück, und der Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. November 1991,
folgendes
Urteil
1
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 27. November 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf die Tarifierung von zur Herstellung von Backwarenteig bestimmten, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) sowie Monoglyceriden und Diglyceriden bestehenden Emulgatoren zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der SuCrest GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, und der Oberfinanzdirektion München, Beklagte des Ausgangsverfahrens, über die Tarifierung der oben genannten Stoffe.
3
Die Oberfinanzdirektion hatte der Klägerin verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt, in denen sie die fraglichen Erzeugnisse der Unterposition 2106 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen hatte. Hiergegen erhob die Klägerin Klage.
4
Der mit der Klage befaßte Bundesfinanzhof hält eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Auslegung der Tarifvorschriften für erforderlich, die die Tarifierung der streitigen Erzeugnisse regeln. Er hat deshalb folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Gemeinsame Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — dahin auszulegen, daß zur Herstellung von Backwarenteig bestimmte, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) und Mono- und Diglyceriden bestehende Emulgatoren als „Mischungen“ im Sinne von Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen und von der Position 2106 erfaßt sind?
5
Wegen weiterer Einzelheiten des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6
Gemäß der Anmerkung 1 Buchstabe b des Kapitels 38 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) gehören zu Kapitel 38 nicht Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art.
7
Nach den Akten bestehen die fraglichen Emulgatoren zum einen aus Carotinöl und Propylenglycol und zum anderen aus Sorbitsirup sowie Monoglyceriden und Diglyceriden.
8
Hierzu hat die Verhandlung vor dem Gerichtshof ergeben, daß die zuletzt genannten Stoffe einen Nährwert haben, da sie zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung, im vorliegenden Fall zum Herstellen von Backwarenteig, dienen und sich im Stoffwechsel gleich oder ähnlich wie Bestandteile von Lebensmitteln verhalten und so dem menschlichen Körper lebensnotwendige Energie zuführen. Es steht auch fest, daß diese Stoffe chemische Erzeugnisse sind.
9
Es stellt sich somit die Frage, ob es der letztgenannte Umstand ausschließt, daß der Sorbitsirup sowie die Monoglyceride und die Diglyceride unter den Begriff „Lebensmittel oder andere Stoffe mit Nährwert“ fallen.
10
Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Brüsseler Nomenklatur von 1950 vom Kapitel 38 lediglich „Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Nährstoffen“ ausschloß. Nachdem der Nomenklatur-Ausschuß des Brüsseler Zollrats in einer Erläuterung festgestellt hatte, daß der Begriff „Nährstoffe“ bestimmte Stoffe wie Sorbit nicht abdeckt, die einen Nährwert haben, aber auch als chemische Erzeugnisse angesehen werden können, wurde der Wortlaut der Anmerkung 1 Buchstabe b geändert, um auch „Stoffe mit Nährwert“ vom Kapitel 38 auszuschließen. Dieser Begriff muß deshalb im Hinblick auf die Umstände, die zu seiner Fassung geführt haben, und vor allem in Hinblick auf die erwähnte Erläuterung ausgelegt werden, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Urteil vom 18. September 1990 in der Rechtssache C-265/89, Vismans, Sig. 1990, I-3411) bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Begriff „Stoffe mit Nährwert“ auch chemische Erzeugnisse erfassen kann.
11
Außerdem bestätigt die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Unterausschusses des Brüsseler Zollrats, daß der Begriff „Mischungen“ im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b Zubereitungen abdeckt, deren Bestandteile beide in dieser Bestimmung genannten Eigenschaften, nämlich chemische Erzeugnisse und Stoffe mit Nährwert zu sein, aufweisen.
12
Demnach ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen ist, daß zur Herstellung von Backwarenteig bestimmte, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) sowie Monoglyceriden und Diglyceriden bestehende Emulgatoren als „Mischungen“ im Sinne von Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen und von der Tarifposition 2106 erfaßt sind.
Kosten
13
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 27. November 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß zur Herstellung von Backwarenteig bestimmte, im wesentlichen aus Sorbitsirup (70 % i. Tr.) und Monoglyceriden und Diglyceriden bestehende Emulgatoren als „Mischungen“ im Sinne von Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen und von der Tarifposition 2106 erfaßt sind.
Kapteyn
Kakouris
Diez de Velasco
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Januar 1992.
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident der Vierten Kammer
P. J. G. Kapteyn
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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