SITZUNGSBERICHT
in der Rechtssache C-27/91 ( *1 )
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1.
Die irische Staatsangehörige Noreen Haugh, Schülerin eines irischen technischen College, war aufgrund eines Vertrags über ein „Sommerpraktikum“ vom 2. April bis 30. September 1985 bei der Firma Hostellerie Le Manoir in Aix-les-Bains (Frankreich) beschäftigt.
2.
Dieser Vertrag enthielt die gleichen Klauseln wie die mit den Praktikanten der französischen Hotelfachschulen geschlossenen Verträge und sah die Zahlung einer Ausbildungsvergütung vor, die unter dem dynamischen Mindestlohn (SMIC) lag, jedoch zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtete.
3.
Nach den einschlägigen französischen Rechtsvorschriften können nur Arbeitgeber, die solche Praktikanten ausbilden, die dem nationalen Bildungswesen angehören, Anspruch auf Zahlung von Soziallasten erheben, die nach der den Praktikanten gezahlten Vergütung berechnet werden, selbst wenn deren Betrag unter dem dynamischen Mindestlohn liegt.
4.
Da das von Fräulein Haugh abgeleistete Berufspraktikum nicht unter die innerhalb des nationalen Bildungswesens geregelte Berufsausbildung fiel und zwischen Frankreich und Irland für diesen Bereich kein Abkommen besteht, war die Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales de la Savoie (URSSAF) der Auffassung, die Sozialbeiträge seien nach dem Betrag des dynamischen Mindestlohns und nicht nach dem der tatsächlich gezahlten Vergütung festzusetzen, und forderte demgemäß vom Arbeitgeber die Nachzahlung der Beiträge.
5.
Gegen das Urteil des Tribunal des affaires de sécurité sociale Chambéry (Frankreich), das auf Antrag der Firma Hostellerie Le Manoir diese Beitragsnachforderung aufgehoben hatte, legte die URSSAF Berufung ein.
6.
Da die Cour d'appel Chambéry der Auffassung ist, daß der Rechtsstreit eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordere, hat sie mit Beschluß vom 7. Januar 1991 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage entschieden hat:
„Erlauben der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Verbot jeder Diskriminierung in bezug auf Entlohnung und soziale Vergünstigungen, wie sie in Artikel 48 des Vertrages von Rom und Artikel 7 Absatz 2 der Gemeinschaftsverordnung vom 15. Oktober 1968 niedergelegt sind, einer in Frankreich für die Einziehung der Sozialbeiträge zuständigen Einrichtung, im Fall einer irischen Praktikantin, die von ihrer Schule zu dem Praktikum entsandt wurde, nur deshalb eine andere als die für die französischen Praktikanten geltende Berechnungsgrundlage für den Arbeitgeberanteil der Soziallasten anzuwenden, weil diese Praktikantin wegen ihrer Staatsangehörigkeit nicht unter die von der Verwaltung des nationalen französischen Bildungswesens geregelte Berufsausbildung fällt und auf diesem Gebiet zwischen Frankreich und Irland kein Abkommen besteht?“
7.
Der Beschluß der Cour d'appel Chambéry ist am 28. Januar 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
8.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 11. März 1991 die URSSAF, Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch ihren Direktor Christian Gendey, und am 22. April 1991 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia, Juristischer Dienst der Kommission, und Théofile Margellos, im Rahmen des Austausche mit nationalen Beamten dem Juristischen Dienst der Kommission zur Verfügung gestellter griechischer Beamter, als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen eingereicht.
9.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
10.
Mit Beschluß vom 19. Juni 1991 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1.
Die URSSAF, Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens, führt aus, nur die Praktikanten, deren Berufsausbildung von der Verwaltung des nationalen Bildungswesens geregelt werde, hätten hinsichtlich der Vergütungen und der Soziallasten einen Sonderstatus. Wenn diese Praktikanten nicht dem nationalen Bildungswesen angehörten, müßte ihnen normalerweise der dynamische Mindestlohn gezahlt werden. Da zwischen Frankreich und Irland kein Abkommen über die Berufsausbildung bestehe, habe die URSSAF die Fräulein Haugh gezahlten Vergütungen zu Recht auf die Höhe des dynamischen Mindestlohns angehoben. Der Umstand, daß Fräulein Haugh einer französischen Praktikantin gleichzustellen sei, die nicht unter die Praktikantenregelung im Rahmen einer Berufsausbildung des nationalen Bildungswesens falle, verstoße in keiner Weise gegen die Artikel 48 EWG-Vertrag und 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).
2.
Für die Kommission ist Fräulein Haugh nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Sig. 1982, 1035, vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2139, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3237) als Arbeitnehmerin anzusehen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses bestehe nämlich darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte (Urteil vom 21. Juni 1988, Brown, a. a. O.).
Aus dem Urteil vom 3. Juli 1986 (Lawrie-Blum, a. a. O.) ergebe sich, daß weder der Umstand, daß das Praktikum als eine mit der eigentlichen Ausübung des Berufs verbundene praktische Vorbereitung angesehen werden könne, noch die Tatsache, daß der Praktikant keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehe und nur eine Vergütung erhalte, die unter den Mindestbezügen eines Berufsanfängers in demselben Bereich liege, gegen die Qualifizierung des Praktikanten als Arbeitnehmer sprächen.
Außerdem sei Fräulein Haugh in der französischen Sozialversicherung versichert gewesen und somit auch Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
Artikel 48 EWG-Vertrag verbiete als Ausformung des in den Artikeln 7 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegten Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit jede diskriminierende Behandlung der Wanderarbeitnehmer gegenüber den inländischen Arbeitnehmern. Nach ständiger Rechtsprechung verböten diese Bestimmungen nicht nur offenkundige Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die tatsächlich zu demselben Ergebnis führten. Im vorliegenden Fall stelle die in Frage stehende französische Regelung nicht offen auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit ab, sondern auf das des Ausbildungslandes, aus dem der Arbeitnehmer-Praktikant stamme. Diese Regelung führe jedoch dazu, daß hauptsächlich die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten benachteiligt würden, da sie die französischen Arbeitgeber davon abhalte, Praktikanten aus einem anderen Mitgliedstaat einzustellen, für die höhere Sozialabgaben zu entrichten seien. Das Fehlen eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten könne kein Hindernis für die volle und uneingeschränkte Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit, die zu den Grundprinzipien der Gemeinschaft gehöre, sein.
Selbst wenn der Gerichtshof zu dem Schluß gelangen sollte, daß ein Praktikant in der Situation des Ausgangsverfahrens nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei, müsse die in Frage stehende Regelung als gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßend angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 606, Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, und Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87, Kommission gegen Belgien, Slg. 1988, 5445) falle die in Artikel 128 EWG-Vertrag angesprochene Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags, und Artikel 7 sei somit anwendbar.
Gemessen an den Programmen „Petra“, „Komet II“ oder „Erasmus“, die auf europäischer Ebene durchgeführt würden und u. a. die Mobilität der auszubildenden Jugendlichen fördern sollten, erscheine die französische Regelung ebenfalls als mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit Artikel 7 unvereinbar.
Die Kommission schlägt aufgrund dessen folgende Antwort auf die Vorlagefrage vor:
„Die Artikel 48 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die dazu führt, daß in dem Mitgliedstaat, in dem sie anwendbar ist, den Arbeitgebern, die Praktikanten einstellen, die unter das Berufsausbildungssystem eines anderen Mitgliedstaats fallen, ein höherer Arbeitgeberanteil an deri Soziallasten auferlegt wird als den Arbeitgebern, die Praktikanten einstellen, die unter eine innerhalb des Bildungswesens des betreffenden Staates geregelte Berufsausbildung fallen.“
Falls jedoch ein Praktikant in der Situation des Ausgangsverfahrens nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts angesehen werden sollte, schlägt die Kommission hilfsweise als Antwort vor, daß eine Regelung wie die in der vorliegenden Rechtssache in Frage stehende gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoße.
F. A. Schockweiler
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
21. November 1991 ( *1 )
In der Rechtssache C-27/91
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Chambéry (Frankreich) in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales de la Savoie (URSSAF)
gegen
Société Hostellerie Le Manoir
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag und des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini und J. L. Murray,
Generalanwalt: CO. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
—
der Klägerin des Ausgangsverfahrens URSSAF, vertreten durch ihren Direktor M. Christian Gendey,
—
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia, Juristischer Dienst, und Théofile Margellos, dem Juristischen Dienst im Rahmen des Austausche mit nationalen Beamten zur Verfügung gestellter griechischer Beamter, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission in der Sitzung vom 24. Oktober 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom gleichen Tag,
folgendes
Urteil
1
Die Cour d'appel Chambéry hat mit Urteil vom 7. Januar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 48 dieses Vertrages und des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales de la Savoie (im folgenden: URSSAF) und der Société Hostellerie Le Manoir (im folgenden: Le Manoir) im Hinblick auf soziale Arbeitgeberbeiträge, die Le Manoir wegen eines Berufspraktikums zu zahlen hat, das die irische Staatsangehörige Noreen Haugh im Rahmen einer Berufsausbildung an einer technischen Fachschule in Irland bei Le Manoir vom 2. April bis 30. September 1985 abgeleistet hat.
3
Nach den französischen Rechtsvorschriften können nur Arbeitgeber, die solche Praktikanten ausbilden, die dem nationalen französischen Bildungswesen angehören, Sozialleistungen in der Weise zahlen, daß sie nach der den Praktikanten tatsächlich gezahlten Vergütung berechnet werden, auch wenn diese unter dem dynamischen Mindestlohn (im folgenden: SMIC) liegt.
4
Weil die URSSAF der Auffassung war, daß Le Manoir für eine Praktikantin, die nicht dem nationalen französischen Bildungswesen angehört, nicht in den Genuß der erwähnten Rechtsvorschriften kommen könne, und weil für diesen Bereich zwischen Frankreich und Irland kein Abkommen besteht, verlangte sie Sozialbeiträge nach Maßgabe des SMIC und nicht gemäß dem darunter liegenden Betrag der tatsächlich gezahlten Vergütungen.
5
Angesichts dieses Streits hat die Cour d'appel Chambéry beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Erlauben der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Verbot jeder Diskriminierung in bezug auf Entlohnung und soziale Vergünstigungen, wie sie in Artikel 48 des Vertrages von Rom und Artikel 7 Absatz 2 der Gemeinschaftsverordnung vom 15. Oktober 1968 niedergelegt sind, einer in Frankreich für die Einziehung der Sozialbeiträge zuständigen Einrichtung im Fall einer irischen Praktikantin, die von ihrer Schule zu dem Praktikum entsandt wurde, nur deshalb eine andere als die für die französischen Praktikanten geltende Berechnungsgrundlage für den Arbeitgeberanteil der Soziallasten anzuwenden, weil diese Praktikantin wegen ihrer Staatsangehörigkeit nicht unter die von der Verwaltung des nationalen französischen Bildungswesens geregelte Berufsausbildung fällt und auf diesem Gebiet zwischen Frankreich und Irland kein Abkommen besteht?“
6
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7
Zur Beantwortung der von der Cour d'appel Chambéry gestellten Frage ist zunächst hervorzuheben, daß sich der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 48 des Vertrages und der Verordnung Nr. 1612/68 nach Gemeinschaftsrecht bestimmt. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist Arbeitnehmer jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. etwa Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205).
8
Wie der Gerichtshof schon verdeutlicht hat, schließt der Umstand, daß eine Person Leistungen im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes erbringt, nicht aus, sie als Arbeitnehmer anzusehen, sofern sie tatsächliche und echte Tätigkeiten ausübt und die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses vorliegen (vgl. etwa Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121).
9
Weiter ist festzustellen, daß eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, auch wenn sie formell an die Arbeitgeber gerichtet ist, in Wirklichkeit die Berufspraktikanten betrifft. Denn die Tatsache, daß die Arbeitgeber für die verschiedenen Gruppen der in Betracht kommenden Berufspraktikanten unterschiedliche Arbeitgeberbeiträge zu zahlen haben, beeinflußt die Möglichkeit für bestimmte Interessenten, Zugang zu einem Praktikum zu erhalten.
10
Schließlich ist hervorzuheben, daß einer ständigen Rechtsprechung zufolge der in den Artikeln 48 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591).
11
Insofern ist festzustellen, daß die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, auch wenn sie sich nicht offen auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit stützt, im wesentlichen die Berufspraktikanten betrifft, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind. In der Tat steht fest, daß Personen, die im Rahmen einer von einer Schule ausgerichteten Berufsausbildung ein Praktikum ableisten, in ihrer ganz großen Mehrheit dem nationalen Bildungswesen ihres Herkunftslandes angehören.
12
Der Umstand, daß eine Verringerung der Arbeitgeberbeiträge davon abhängig ist, daß der Arbeitgeber Praktikanten beschäftigt, die dem nationalen Bildungswesen eines Mitgliedstaats angehören, führt also in Wirklichkeit zu einer Diskriminierung zwischen inländischen Praktikanten und solchen aus anderen Mitgliedstaaten.
13
Somit ist auf die von der Cour d'appel Chambéry gestellte Frage zu antworten, daß das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in bezug auf Entlohnung und soziale Vergünstigungen, wie es in den Artikeln 48 EWG-Vertrag und 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine für die Einziehung der Sozialbeiträge zuständige Einrichtung im Fall eines Praktikanten, der nicht dem nationalen Bildungswesen angehört, eine ungünstigere Berechnungsgrundlage für die Arbeitgeberbeiträge anzuwenden hat, als sie für einen Praktikanten gilt, der dem nationalen Bildungswesen angehört.
Kosten
14
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Chambéry mit Urteil vom 7. Januar 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in bezug auf Entlohnung und soziale Vergünstigungen, wie es in den Artikeln 48 EWG-Vertrag und 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft niedergelegt ist, steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine für die Einziehung der Sozialbeiträge zuständige Einrichtung im Fall eines Praktikanten, der nicht dem nationalen Bildungswesen angehört, eine ungünstigere Berechnungsgrundlage für die Arbeitgeberbeiträge anzuwenden hat, als sie für einen Praktikanten gilt, der dem nationalen Bildungswesen angehört.
Schockweiler
Mancini
Murray
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. November 1991.
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident der Zweiten Kammer
F. A. Schockweiler
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
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