URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
24. September 1996 ( *1 )
In der Rechtssache T-57/91
National Association of Licensed Opencast Operators, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Newcastle upon Tyne (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Barrister Nicholas Green, zugelassen in England und Wales, und Solicitor David James Malcolm Wilson, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Victor Gillen, 13, rue Aldringen, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Solicitor Stephen Kon und Barrister Leonard Hawkes, zugelassen in England und Wales, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
unterstützt durch
British Coal Corporation, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, Prozeßbevollmächtigte: David Vaughan, QC, Barrister David Lloyd Jones, zugelassen in England und Wales, sowie Solicitors Peter J. Sigler und Rebekah M. Gershuny, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Streithelferin,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung SG(91)D/9467 der Kommission vom 23. Mai 1991, mit der die den Markt für Kohle zur Stromerzeugung betreffende Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten C. P. Briet, der Richter K. Lenaerts, B. Vesterdorf und A. Potocki sowie der Richterin P. Lindh,
Kanzler: Β. Pastor, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1996,
folgendes
Urteil Sachverhalt
1
Durch den Coal Industry Nationalisation Act (Gesetz über die Verstaatlichung der Kohleindustrie; im folgenden: CINA) von 1946 wurde der National Coal Board geschaffen, aus dem im Coal Industry Act (Gesetz über die Kohleindustrie) von 1987 die British Coal Corporation (im folgenden: British Coal) wurde. Gemäß dem CINA verfügt British Coal über das Aneignungsrecht an fast allen Kohlevorkommen im Vereinigten Königreich und über das ausschließliche Kohlebearbeitungs- und -abbaurecht.
2
Die private britische Kohleindustrie besteht aus etwa 200 kleinen und mittleren Unternehmen; rund 160 davon beuten unterirdische Minen aus, und 34 bauen Kohle im Tagebau ab.
3
Die Klägerin, die National Association of Licensed Opencast Operators (Nationaler Verband lizenzierter Tagebaubetriebe; im folgenden: NALOO), ist ein Berufsverband, dem derzeit 16 im Vereinigten Königreich ansässige private Kohlebergwerke angehören, von denen die meisten Übertageminen betreiben.
4
British Coal überträgt die Ausbeutung ihrer Übertageminen zunächst durch Ausschreibung auf Lizenznehmer. So wurden 1989/90 17,5 Millionen Tonnen Kohle in Übertageminen für Rechnung von British Coal von privaten Unternehmen abgebaut, zu denen auch einige Mitglieder des klagenden Verbandes gehörten.
5
British Coal ist ferner gemäß Section 36(2) CINA zur Vergabe von Abbaulizenzen für Kohle an private Wirtschaftsteilnehmer wie die NALOO-Mitglieder befugt. Die größten privaten Kohlebergwerke betreiben mehr als eine Mine.
6
Es gibt zwei Arten von Lizenzen:
—
die mit der Zahlung von Gebühren verbundene Lizenz (im folgenden: Pachtlizenz), die es dem Inhaber erlaubt, die Kohle an Dritte seiner Wahl zu verkaufen, wenn er British Coal eine Gebühr zahlt, die für alle Lizenzinhaber in einheitlicher Höhe pro Tonne Kohle festgelegt wird;
—
die mit einer Lieferverpflichtung verbundene Lizenz (im folgenden: Lieferlizenz), nach der der Lizenzinhaber British Coal die abgebaute Kohle zu einem mit ihr für die jeweilige Mine ausgehandelten und vereinbarten Preis pro Tonne liefert.
7
Seit Dezember 1990 vergibt British Coal Lieferlizenzen nur noch an Betreiber, mit denen sie vor diesem Zeitpunkt diese Vergabeform ausgehandelt hatte.
8
Die von British Coal ausgebeuteten Vorkommen haben einen Umfang von etwa 2 Millionen Tonnen. Durch den Coal Industry Act (Gesetz über die Kohleindustrie) von 1990 wurde die maximale Größe der Vorkommen, die an lizenzierte Tagebaubetreiber vergeben werden können, von 25000 Tonnen auf 250000 Tonnen angehoben.
9
Von den 1989/90 im Vereinigten Königreich insgesamt abgebauten 95,2 Millionen Tonnen entfielen 93 Millionen Tonnen und damit mehr als 97 % auf British Coal.
10
1989/90 bauten die lizenzierten Tagebaubetreiber insgesamt 1841000 Tonnen Kohle ab, davon 1068000 Tonnen aufgrund von Pachtlizenzen und 773000 Tonnen aufgrund von Lieferlizenzen. Die Gesamterzeugung der lizenzierten Tagebauminen stieg von 1210000 Tonnen im Zeitraum 1984/85 auf 2095000 Tonnen im Zeitraum 1990/91.
11
Am 1. April 1990 wurde der Central Electricity Generating Board (CEGB), staatliches Stromerzeugungsunternehmen Großbritanniens, gemäß dem Electricity Act (Stromgesetz) von 1989 privatisiert. Das Vermögen des CEGB in England und Wales ging auf National Power und PowerGen, zwei durch das genannte Gesetz geschaffene Kapitalgesellschaften, über. Das Vermögen des CEGB in Schottland ging auf Scottish Power über.
12
National Power und PowerGen sind die einzigen Käufer von Kohle zur Stromerzeugung in England und Wales. Ihr Bedarf von etwa 75 Millionen Tonnen pro Jahr wird von British Coal zu rund 95 % gedeckt, während die restlichen 5 % auf private Erzeuger (3 %) und auf Einfuhren entfallen, die fast ausschließlich von British Coal vorgenommen werden. Auf kurze und mittlere Sicht wird British Coal der Hauptlieferant von Brennstoff für die Wärmekraftwerke in England und Wales bleiben.
13
Aufgrund einer im Mai 1986 zwischen British Coal und dem CEGB geschlossenen Vereinbarung wurden im Zeitraum 1986/87 72 Millionen Tonnen Kohle in drei Tranchen zu unterschiedlichen Preisen gekauft, deren gewichteter Durchschnitt 172 pence pro Gigajoule (p/GJ) ab Schacht betrug, was unter Einbeziehung der Transportkosten einen durchschnittlichen Lieferpreis von 187 p/GJ ergab.
14
Wegen der genannten Vereinbarung wollte der CEGB seine Käufe bei unabhängigen Erzeugern um 50 % verringern; er wies darauf hin, daß der Preis, zu dem er ihre Kohle kaufen werde, gegenüber dem Preis der dritten Tranche von 133 p/GJ (120 p/GJ zuzüglich 13 p/GJ für Transportkosten) konkurrenzfähig sein müsse.
15
NALOO ersuchte daraufhin das Office of Fair Trading (Amt für Verbraucherschutz), eine Untersuchung gemäß dem Competition Act (Wettbewerbsgesetz) von 1980 einzuleiten, und rief nach der Weigerung des Amtes die zuständigen Gerichte an.
16
In einem Schreiben vom 13. Mai 1988 an British Coal führte NALOO aus:
„If the [British Coal] Corporation will reduce all opencast royalties by £2.50 per tonne as previously agreed, NALOO will
1.
Withdraw the current judicial review proceedings;
2.
Confirm that it has no intention to have them reinstated;
3.
Confirm that it does not have it in mind to commence any other proceedings in connection with any related licensing or trading issue;
4.
Confirm that in all of the present circumstances it will accept the reasonableness of the new royalty levels.“
[„Wenn die British Coal Corporation, wie zuvor vereinbart, alle Tagebaugebühren um £2.50 pro Tonne verringert, wird NALOO
1.
den bestehenden Antrag auf gerichtliche Überprüfung zurücknehmen;
2.
bestätigen, daß sie nicht beabsichtigt, ihn erneut zu stellen;
3.
bestätigen, daß sie keine anderen Verfahren im Zusammenhang mit einer damit verbundenen Lizenz- oder Handelsangelegenheit einzuleiten gedenkt;
4.
bestätigen, daß sie unter allen derzeitigen Umständen die Angemessenheit der neuen Gebühren anerkennen wird.“]
17
Anschließend nahm NALOO ihre Klage zurück, und British Coal verringerte die Tagebaugebühr entsprechend ihren Zusagen von 13,50 £/t auf 11 £/t. Diese Verringerung wurde den Lizenzinhabern am 16. Juni 1988 mitgeteilt und galt rückwirkend zum 27. Dezember 1987.
18
1989/90 handelte British Coal mit National Power und PowerGen eine neue Vereinbarung über die Lieferung von Kohle (im folgenden: Liefervereinbarung) aus, die für den Zeitraum vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1993 galt und British Coal einen jährlichen Absatz von 70 Millionen Tonnen in den ersten beiden Jahren und von 65 Millionen Tonnen im dritten Jahr garantierte. Als Basispreis wurden 170 p/GJ brutto und 177,9 p/GJ netto festgelegt, wobei Erhöhungen (und Herabsetzungen) zum Ausgleich von Schwankungen beim Index der Einzelhandelspreise und beim Wechselkurs zwischen Pfund Sterling und US-Dollar vorbehalten blieben.
19
Mit Inkrafttreten der Liefervereinbarung am 1. April 1990 schlugen National Power und PowerGen den lizenzierten Erzeugern Preise zwischen 122 p/GJ und 139 p/GJ ab Schacht vor.
20
Vom 1. April 1990 bis zum 13. Dezember 1990 wurde die Gebühr von 11 £/t auf 7 £/t (6 £/t zuzüglich 1 £/t für Verwaltungskosten) herabgesetzt.
21
NALOO und die Federation of Small Mines of Great Britain, der neun regionale Verbände von Bergwerksgesellschaften angehören, legten bei der Kommission am 29. März 1990 eine Beschwerde ein, mit der sie die Rechtswidrigkeit der Liefervereinbarung und des Systems der Abbaulizenzen von British Coal geltend machten.
22
Die beschwerdeführenden Verbände führten zunächst aus, die Liefervereinbarung verstoße gegen Artikel 63 EGKS-Vertrag, da die Stromerzeuger British Coal höhere Preise böten als den lizenzierten Betreibern; dies stelle eine systematische Diskriminierung der lizenzierten Erzeuger durch die Käufer dar.
23
Die Liefervereinbarung verstoße auch gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag oder zumindest gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, da sie dazu führe, daß andere Kohlelicferanten als British Coal vom größten Teil des britischen Marktes für Kohle zur Stromerzeugung ausgeschlossen seien, und es British Coal ermögliche, von den Stromerzeugern Preise und Bezugsbedingungen für Kohle zu erlangen, durch die die lizenzierten Erzeuger diskriminiert würden.
24
Die Stromerzeuger mißbrauchten damit unter Verstoß gegen Artikel 86 EWG-Vertrag die gemeinsame beherrschende Stellung, die ihnen ihre Eigenschaft als alleinige Käufer von Kohle zur Stromerzeugung verschaffe.
25
British Coal habe ferner unter Verstoß gegen Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag ihre Stellung als beherrschender Lieferant von Kohle zur Stromerzeugung mißbraucht, um sich insbesondere bei Menge und Preis zu Lasten der konkurrierenden kleinen lizenzierten Bergwerke günstige Konditionen zu sichern.
26
Außerdem unterliege das System der Abbaulizenzen von British Coal — und insbesondere die Gebühr — selbst den Wettbewerbsregeln und verstoße gegen sie. Aus der Beschreibung des Lizenzsystems in Anlage D zu ihrer Beschwerde gingen die Schwierigkeiten hervor, mit denen die Lizenzinhaber konfrontiert würden.
27
Die Gebühr, die British Coal auf im Tagebau unter Lizenz abgebaute Kohle erhebe, verstoße überdies gegen Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 60 EGKS-Vertrag, da sie überhöht sei, dazu führe, der unter Lizenz abgebauten Kohle die Wettbewerbsfähigkeit zu nehmen, und daher eine Praktik unlauteren Wettbewerbs darstelle, aus der sich eine Diskriminierung zwischen Erzeugern ergebe.
28
In Anlage G zu ihrer Beschwerde vom 29. März 1990 kamen die Verbände zu dem Ergebnis, daß die Gebühr von 11 £/t um 8,50 £/t (34 p/GJ) zu hoch sei und daß der von den Stromerzeugern gebotene Preis von 120 p/GJ um 8,50 £/t (34 p/GJ) zu niedrig sei. Sie fügten hinzu, wenn die Stromerzeuger ihre Preise für Lizenzkohle an die British Coal gebotenen Preise von 170 p/GJ ab Schacht anpassen würden, wäre eine Gebühr von 6 £/t tragbar. Schließlich würde ein unter 170 p/GJ ab Schacht liegender Verkaufspreis die Anwendung einer niedrigeren Gebühr erfordern.
29
Die Beschwerdeführerinnen forderten die Kommission deshalb auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht abzustellen, und beantragten ferner den Erlaß einstweiliger Maßnahmen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollte die Kommission
—
British Coal und den Stromerzeugern die Anwendung der Liefervereinbarung untersagen, soweit sie die lizenzierten Erzeuger von dem durch diese Vereinbarung erfaßten Marktsektor ausschloß, und die Stromerzeuger dazu verpflichten, den lizenzierten Erzeugern die in der Liefervereinbarung für British Coal festgelegten Bedingungen einzuräumen;
—
von British Coal verlangen, ihre Gebühr für Übertageminen auf eine dem internationalen Standard entspechende Höhe von maximal 3 £/t zu senken.
30
Die Beschwerde wurde British Coal übermittelt, die mit einer Stellungnahme antwortete und diese dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 1. Mai 1990 in einer nicht vertraulichen Fassung zukommen ließ.
31
Mit Schreiben vom 25. Mai 1990 bestätigten die Beschwerdeführerinnen der Kommission, unter welchen Bedingungen sie — unter Aufrechterhaltung ihrer Hauptanträge — gewillt wären, ihren Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen zurückzunehmen. Sie erklärten sich insbesondere bereit, eine Vereinbarung über eine Gebühr von 6 £/t auf die über Tage abgebaute Kohle zu empfehlen, falls British Coal keine Verwaltungsgebühr erhebe. Der Kohlepreis für den privaten Sektor müsse auf 153 p/GJ ab Schacht festgelegt werden, zuzüglich 15 ρ Transportkosten, so daß sich eine Gesamtsumme von 168 p/GJ für die in einem Umkreis von maximal 30 Meilen gelieferte Kohle ergebe. Andernfalls müsse der Preis auf 153 p/GJ ab Schacht bei individueller Vereinbarung der Transportkosten festgelegt werden.
32
Der Preis von 153 p/GJ liege um 10 % unter dem British Coal eingeräumten Durchschnittspreis von 170 p/GJ. Er sei für eine Übergangszeit völlig angemessen und würde die Verwaltungskosten für den Umschlag und die Prüfung der von den lizenzierten Betreibern verkauften geringeren Mengen bei weitem decken.
33
In ihrer ergänzenden Beschwerde vom 27. Juni 1990 machten die Beschwerdeführerinnen erneut geltend, daß die Stromerzeuger im Hinblick auf den Unterschied zwischen den Kohlepreisen, die sie British Coal und den lizenzierten Erzeugern zahlten, sowohl einzeln als auch gemeinsam eindeutig gegen Artikel 63 EGKS-Vertrag verstoßen hätten, und daß die Liefervereinbarung gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag oder, falls diese Bestimmung nicht anwendbar sei, gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoße.
34
Durch Entscheidung vom 28. Juni 1990 lehnte die Kommission den Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen — ohne ihrem etwaigen Standpunkt zur Hauptsache vorzugreifen — u. a. mit der Begründung ab, daß sich die Situation der lizenzierten Betreiber im Hinblick auf die von ihnen gekauften Kohlemengen gegenüber der Situation vor der Liefervereinbarung nicht verschlechtert habe. Die Kommission war ferner der Ansicht, daß sich die den privaten Bergwerken gezahlten absoluten Preise nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung nicht geändert hätten, während der von British Coal erzielte Preis ab Schacht von 180 p/GJ im Zeitraum 1989/90 auf 172 p/GJ im Zeitraum 1990/91 gefallen sei, so daß sich die relative Situation der privaten Bergwerke verbessert habe. Schließlich hätten sich die von den privaten Bergwerken gezahlten Gebühren durch das Inkrafttreten der Liefervereinbarung nicht geändert.
35
Mit Schreiben vom 28. August 1990 an die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bei den Europäischen Gemeinschaften führte die Kommission aus, daß die Unterschiede bei den Kohlepreisen, die British Coal und den übrigen Betreibern von den Stromerzeugern gezahlt würden, damit gerechtfertigt werden könnten, daß die von den privaten Bergwerken stammende Kohle im Gegensatz zu der von British Coal verkauften Kohle im allgemeinen unbehandelt sei,- auf der Straße angeliefert und in kleinen Mengen verkauft werde.
36
Die Kommission vertrat jedoch in diesem Schreiben die Ansicht, daß diese Gesichtspunkte nicht ausreichten, um den Preisunterschied zu erklären, der früher offenbar etwa 12,5 % betragen habe und nunmehr im Durchschnitt bei National Power rund 25 % und bei PowerGen etwa 40 % erreicht habe. Angemessener wäre ein Bruttopreis von etwa 150 p/GJ zuzüglich anfallender Transportkosten gewesen.
37
Die Liefervereinbarung schließe die lizenzierten Betreiber weitgehend vom Zugang zum Markt aus und schaffe eine Situation, in der sie niedrige Preise erzielten. Die Gebühr von 7 £/t erscheine jedenfalls zu hoch.
38
Mit Schreiben vom 5. September 1990 legten die Beschwerdeführerinnen der Kommission auf deren Ersuchen eine Zusammenfassung ihrer wesentlichen Argumente vor. Sie warfen den Stromerzeugern vor, als Käufer systematisch Diskriminierungen im Sinne von Artikel 63 EGKS-Vertrag vorgenommen und gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag verstoßen zu haben.
39
British Coal habe als Partei der Liefervereinbarung zusammen mit den Stromerzeugern versucht, die Lieferung von Kohle an diese Erzeuger durch den Privatsektor zu erschweren, und damit für diesen Sektor eine Zutritts- und/oder Expansionsschranke geschaffen, die für British Coal nicht bestehe.
40
British Coal habe insofern gegen Artikel 63 EGKS-Vertrag verstoßen, als die Vorschriften, die sie für den Kauf von Kohle vom Privatsektor aufgestellt habe, speziell zur Erhöhung der von diesem Sektor bei der Belieferung von British Coal oder auch der Stromerzeuger zu tragenden Lasten gedient hätten.
41
British Coal habe ferner eine Politik verfolgt, mit der die Erlangung von Abbaulizenzen erschwert worden sei, wie aus Anlage D zu der Beschwerde vom 29. März 1990 hervorgehe. British Coal habe insoweit wiederholt Ersuchen um Schaffung eines angemessenen Rechtsschutzverfahrens für den Fall der Verweigerung oder der verspäteten Erteilung einer Lizenz abgelehnt. British Coal habe damit von ihrer Befugnis zur Lizenzerteilung in einer Weise Gebrauch gemacht, die geeignet sei, die Marktzutrittsschranken zu erhöhen und ihre beherrschende Stellung zu sichern.
42
Außerdem habe British Coal die Gebühren in willkürlicher Höhe festgesetzt.
43
Die im Hinblick auf Artikel 66 § 7 gerügten Verhaltensweisen stellten auch Verstöße gegen Artikel 60 EGKS-Vertrag dar.
44
Die Beschwerdeführerinnen fügten schließlich hinzu, daß ungeachtet des vorstehenden Artikel 66 § 7 alle oben dargestellten Verstöße erfassen würde.
45
Am 24. Oktober 1990 unterbreiteten die britischen Behörden den Beschwerdeführerinnen im Namen von British Coal, National Power und PowerGen ein Angebot, das im wesentlichen folgende Bestandteile hatte:
—
einen neuen Nettopreis von 157 p/GJ am letzten Lieferort unter Berücksichtigung der Transportkosten von etwa 10 p/GJ;
—
die Verringerung der Gebühren auf einen neuen Basissatz von 5,50 £/t (6 £/t bei mehr als 50000 Tonnen) einschließlich Verwaltungsgebühren für Kohle aus Ubertageminen;
—
die rückwirkende Anwendung dieser Bedingungen zum 1. April 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Liefervereinbarung.
46
Am 30. Oktober 1990 teilte die Kommission den Beschwerdeführerinnen mit, vorbehaltlich ihrer Stellungnahmen erschienen ihr die vorgeschlagenen Bedingungen vernünftig und nicht geeignet, sie dazu zu veranlassen, von den Behörden und öffentlichen Unternehmen im Vereinigten Königreich weitergehende Maßnahmen zu verlangen.
47
Die Kommission wies darauf hin, daß die Gebühr im Hinblick auf den für die unter Lizenz abgebaute Kohle gezahlten Preis zu beurteilen sei. Wenn, wie dies der Fall zu sein scheine, die Gebühr für die im Tagebau abgebaute Kohle nicht so hoch sei, daß sie leistungsfähige Unternehmen daran hindere, bei den ihnen angebotenen Preisen einen Gewinn zu erzielen, oder ihnen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil zufüge, gebe es keinen Grund, sich einem bestimmten Gebührensatz zu widersetzen. Seit der Einlegung der Beschwerde sei die Gebühr von 11 £/t auf 5,50/6 £/t (6 £/t nach den ersten 50000 Tonnen) verringert worden, während die Bezugspreise in England und Wales um fast 23 % oder etwa 7 £/t gestiegen seien.
48
Die Beschwerdeführerinnen antworteten am 7. November 1990, daß das Angebot unannehmbar sei. Sie machten geltend, daß der Unterschied zwischen den British Coal und den ihnen gezahlten Preisen in Anbetracht aller aktuellen Umstände weiterhin zu groß sei und daß die vorgeschlagenen Gebühren immer noch zu hoch seien. Sie erklärten insbesondere, daß ihre Mitglieder eindeutig einen erheblichen Wettbewerbsnachteil erlitten, da sie an ihren Konkurrenten, der ein Monopol besitze, hohe Gebühren zahlen und ihre Kohle zugleich zu einem deutlich niedrigeren Preis als dieser Konkurrent verkaufen müßten.
49
Das Energieministerium des Vereinigten Königreichs teilte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 22. November 1990 mit, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs, British Coal, National Power und PowerGen beschlossen hätten, sämtliche am 24. Oktober 1990 vorgeschlagenen Konditionen in bezug auf Preis, Ankauf m engen und Gebühren unverzüglich und mit Wirkung vom 1. April 1990 anzuwenden.
50
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 teilte die Kommission den Beschwerdeführerinnen mit, daß die von ihnen auf der Grundlage der Artikel 60, 63 und 65 EGKS-Vertrag und der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag in bezug auf England und Wales gestellten Anträge kein weiteres Eingreifen durch sie erforderten. Sie müsse wegen der in England, Wales und Schottland erhobenen Gebühren nicht mehr auf der Grundlage von Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag tätig werden.
51
In Abschnitt 45 ihres Schreibens wies die Kommission insbesondere darauf hin, daß British Coal im Wirtschaftsjahr 1989/90 mit ihren Tagebautätigkeiten einen Betriebsgewinn von 13,34 £/t erzielt habe. Auch wenn zwischen den Übertageminen von British Coal und denen der NALOO-Mitglieder vor allem in der Größe Unterschiede bestünden, scheine diese Zahl zu bestätigen, daß die aktuellen Gebührensätze nicht unangemessen seien.
52
Die Kommission fügte hinzu, sie werde erst nach Prüfung etwaiger von den Beschwerdeführerinnen innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ihres Schreibens eingereichter schriftlicher Äußerungen endgültig Stellung nehmen.
53
Mit Schreiben vom 11. Januar 1991 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, daß sie ihren Wunsch nach Behandlung anderer wesentlicher Fragen klar zum Ausdruck gebracht hätten; dazu gehöre die Zulässigkeit der von British Coal gegenüber den unabhängigen Erzeugern angewandten Preispolitik, die zum Ausschluß der privaten Erzeuger von einem Markt mit sehr wichtigen Käufern geführt habe.
54
Die Beschwerdeführerinnen wandten sich insbesondere gegen das Ergebnis, zu dem die Kommission in Abschnitt 45 ihres Schreibens vom 21. Dezember 1990 gelangt war, und begründeten dies damit, daß die Stellung von British Coal nicht mit der der lizenzierten Betreiber vergleichbar sei.
55
Die Beschwerdeführerinnen äußerten ferner in einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 15. Februar 1991 die Meinung, daß diese die Anwendbarkeit von Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Lizenzvereinbarungen nicht geprüft habe, und ersuchten die Kommission daher, ihnen ihren Standpunkt in dieser Frage mitzuteilen.
56
Mit Schreiben vom 14. März 1991 zogen die Beschwerdeführerinnen überdies die Angemessenheit des im Angebot der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 24. Oktober 1990 enthaltenen Gebührensatzes in Zweifel und teilten der Kommission mit, daß sie ihr Zahlen aus den Jahresbilanzen von British Coal vorlegen würden, die belegten, daß dieser Satz überhöht sei.
57
Im gleichen Schreiben stellten die Beschwerdeführerinnen außerdem fest, daß sich die Kommission bisher darauf beschränkt habe, die Vereinbarkeit des Systems der Abbaulizenzen mit Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag zu prüfen, obwohl sie darauf hingewiesen hätten, daß auch Artikel 65 für gemäß diesem System durchgeführte Verträge gelte.
58
Die Beschwerdeführerinnen warfen der Kommission schließlich vor, die Folgen der kumulativen Wirkung des überhöhten Gebührensatzes und des Unterschieds zwischen den von den Stromerzeugern an private Erzeuger und an British Coal gezahlten Preisen nicht geprüft zu haben. Aufgrund dieser kumulativen Wirkung seien private Kohleerzeuger, deren Verkäufe an die Stromerzeuger nicht mehr rentabel seien, seit 1986 gezwungen gewesen, die unter Lieferlizenzen abgebaute Kohle zu „armseligen Preisen“ an British Coal zu verkaufen; dies habe es British Coal ermöglicht, dieselbe Kohle mit überhöhtem Gewinn an die Stromerzeuger weiterzuverkaufen. Die Kommission müsse British Coal deshalb auffordern, jede in dieser Weise unzulässige Lizenz abzuändern.
59
Am 15. Mai 1991 übermittelte NALOO der Kommission einen vom 14. Mai stammenden und von Binder Hamlyn, einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, verfaßten Bericht (im folgenden: Binder-HamlynBericht), der der Kommission die buchhalterischen Belege dafür liefern sollte, daß die von British Coal im Fünfjahreszeitraum vor dem 31. März 1991 erhobene Gebühr überhöht gewesen sei.
60
Durch Entscheidung vom 23. Mai 1991, die NALOO am 29. Mai 1991 bekanntgegeben wurde (im folgenden: angefochtene Entscheidung), wies die Kommission die Beschwerden vom 29. März 1990 und vom 27. Juni 1990 zurück. Sie führte aus, daß, da sich British Coal, National Power und PowerGen zur Änderung ihrer Haltung entschlossen hätten, für die Kommission kein Grund mehr bestehe, gegen sie wegen ihres angeblichen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf der Grundlage der Artikel 4, 60, 63, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag und der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag vorzugehen.
Inhalt der Entscheidung
61
In der angefochtenen Entscheidung wurde die Situation in England und Wales im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten der Liefervereinbarung am 1. April 1990 entstandene neue Sachlage geprüft. Die Prüfung anderer Aspekte des Vorgangs, wie z. B. der Sachlage vor diesem Zeitpunkt und der Befugnis von British Coal zur Lizenzerteilung, wurde in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ausgespart; diese betraf nur die beiden wesentlichen Fragen der Rechtssache: die Liefervereinbarung und die Gebühr.
62
Die Liefervereinbarung fiel gemäß der angefochtenen Entscheidung nicht unter Artikel 65 EGKS-Vertrag, da diese Bestimmung nur auf Vereinbarungen zwischen mindestens zwei Unternehmen anwendbar sei, die eine Produktions- oder Vertriebstätigkeit bei Kohle und Stahl ausübten, und da National Power und PowerGen keine solchen Unternehmen seien (Nr. 69).
63
Die Prüfung der angeblichen Diskriminierung anhand der Artikel 63 und 66 § 7 EGKS-Vertrag und des Artikels 86 EWG-Vertrag ergab nach Ansicht der Kommission, daß die von British Coal mit National Power und PowerGen ausgehandelten Bedingungen der Liefervereinbarung für sich genommen nicht ungerecht seien, da sie vorsähen, daß British Coal niedrigere Preise als zuvor erhalte, und nur einen teilweisen Inflationsschutz böten, so daß die realen Preise während der Laufzeit der Verträge fielen. Außerdem gelte diese Vereinbarung nur für relativ kurze Zeit (drei Jahre) und sehe eine verringerte Tonnage von jeweils 70 Millionen Tonnen in den ersten beiden Jahren und 65 Millionen Tonnen im dritten Jahr vor (Nr. 53).
64
Die neue Differenz von 20,9 p/GJ oder 12 % zwischen dem von National Power und PowerGen ab 1. April 1990 angebotenen Preis für die von den lizenzierten Bergwerken gelieferte Kohle (157 p/GJ netto ab Schacht) und für die von British Coal gelieferte Kohle (177,9 p/GJ) sei nicht so groß, daß sie eine Diskriminierung darstelle, die ein erneutes Tätigwerden der Kommission rechtfertige. Zum einen hätten die Beschwerdeführerinnen selbst eingeräumt, daß eine gewisse Preisdifferenz zwischen British Coal und den lizenzierten Erzeugern gerechtfertigt sein könne. Zum anderen sei die neue Preisdifferenz Ausdruck der Tatsache, daß die Mitglieder der beschwerdeführenden Verbände nicht die gleiche Menge wie British Coal liefern könnten und daß mit der Abwicklung einer Vielzahl kleiner Geschäfte zusätzliche Kosten verbunden seien. Die kleinen Bergwerke seien im Gegensatz zu British Coal auch nicht den Schwankungen des Wechselkurses £/$ ausgesetzt; außerdem sei es unmöglich, alle bei der Beurteilung des Preisunterschieds zu berücksichtigenden Gesichtspunkte genau zu quantifizieren, zumal die Beschwerdeführerinnen keine überzeugenden Argumente hätten vorbringen können, die einen geringeren Preisunterschied rechtfertigten (Nrn. 57 bis 61).
65
Die von den Stromerzeugern bereits mit den lizenzierten Bergwerken geschlossenen Kohlebezugsverträge garantierten diesen eine Erzeugung in einer Höhe, die ihre Gesamterzeugung von 1989/90 übersteige. Die für die Zukunft eingegangenen Verpflichtungen seien vor allem deshalb niedriger, weil die lizenzierten Bergwerke keine langfristigen Verpflichtungen eingehen könnten. Die Verkäufe, die die lizenzierten Bergwerke 1990/91 und 1991/92 mit Sicherheit tätigen würden, lägen jedenfalls erheblich über den garantierten Absatzmengen, die ihnen in diesen beiden Wirtschaftsjahren eine Gleichbehandlung mit British Coal gesichert hätten. Es sei davon auszugehen, daß diese Verträge die Diskriminierung der lizenzierten Bergwerke gegenüber British Coal beseitigten; falls sich diese Annahme als unbegründet erweisen sollte, werde das Verfahren wiedereröffnet (Nrn. 63, 65 und 67).
66
Da die lizenzierten Bergwerke somit Verträge erlangen könnten, die ihnen unter vergleichbaren Bedingungen wie British Coal Zugang zum Markt verschafften, könnten sich die Beschwerdeführerinnen auch nicht auf einen Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag berufen (Nr. 78).
67
Die Gebühr falle nicht unter Artikel 60 EGKS-Vertrag, der ersichtlich auf Praktiken der Verkäufer auf dem Gebiet der Preise anwendbar sei (Nr. 47).
68
Außerdem wies die Kommission auf folgendes hin:
„72.
Die Höhe der Gebühr kann nicht isoliert gesehen werden. Das Verhältnis zwischen dem für die Kohle gezahlten Preis und den Kosten für die Erzeugung dieser Kohle einschließlich der Gebühr muß so sein, daß leistungsfähige Unternehmen einen Gewinn erzielen können und keinen erheblichen Wettbewerbsnachteil erleiden.
...
73.
Bei Übertageminen wurde die Gebühr von 11 £ pro Tonne vor dem 1. April 1990 auf 5,50 £ pro Tonne (6 £ pro Tonne nach den ersten 50000 Tonnen) verringert, während der den kleinen Bergwerken gezahlte Preis um mehr als 23 % gestiegen ist.
74.
Der derzeit für Lizenzkohle gezahlte Preis von 157 p/GJ oder rund 40 £ pro Tonne ist um mehr als 20 % oder 8 £ pro Tonne höher als der Preis, den die kleinen Bergwerke erhielten, als die Kohlebezugsverträge in Kraft getreten sind. Zusammen mit der Verringerung der Gebühr um mindestens 5 £ pro Tonne führt dies zu einer erheblichen Verbesserung der Bruttogewinnspannen der lizenzierten Übertageminen. 1989/90 betrug der durchschnittliche Verkaufsertrag von BCC [British Coal] im Tagebaubereich 41,50 £ pro Tonne oder etwa 160 p/GJ und war damit ungefähr so hoch wie der Preis, der den lizenzierten Bergwerken jetzt gezahlt wird. BCC erzielte in diesem Bereich einen Gewinn von 12,68 £ pro Tonne. Obwohl es vor allem im Umfang Unterschiede zwischen den Tagebautätigkeiten von BCC und den NALOO-Mitgliedern gibt, dürfte dies bestätigen, daß die derzeitige Gebühr für die über Tag abgebaute Kohle keine rechtswidrige Höhe erreicht. Die Gebühr hindert die leistungsfähigen Unternehmen somit nicht daran, einen Gewinn zu erzielen, und fügt ihnen keinen erheblichen Wettbewerbsnachteil zu.“
69
Die Kommission kam zu folgendem Ergebnis:
„79.
Die vorliegende Entscheidung behandelt die Sachlage in England und Wales nach dem Inkrafttreten der Kohlebezugsverträge zwischen BCC einerseits und NP [National Power] und PG [PowerGen] andererseits am 1. April 1990.
80.
Die Artikel 60 und 65 EGKS-Vertrag sind nicht anwendbar. Die Punkte der Beschwerde ..., die sich auf diese Artikel stützen, werden daher zurückgewiesen.
81.
Die Kommission ist der Ansicht, daß die auf die Artikel 63 und 66 § 7 EGKS-Vertrag und die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag gestützten Beschwerden insoweit gerechtfertigt waren, als sie sich auf die Sachlage nach dem 1. April 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kohlebezugsverträge, bezogen.
82.
Bezieht man die Vorschläge der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 24. Oktober 1990 auf der in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Grundlage in die Verträge ein, so werden die lizenzierten Bergwerke nicht mehr gegenüber BCC diskriminiert. Aus diesem Grund haben sich die auf Artikel 63 EGKS-Vertrag, Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag, soweit es sich um Verkaufsbedingungen handelt, sowie Artikel 85 EWG-Vertrag und Artikel 86 EWG-Vertrag gestützten Beschwerdepunkte erledigt und werden, soweit sie die derzeitige Sachlage betreffen, zurückgewiesen.
83.
In bezug auf den auf Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützten Teil der Beschwerden, der die von BCC erhobene Gebühr betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß die im Schreiben der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 24. Oktober 1990 festgelegte neue Gebühr, die später von BCC mit Wirkung vom 1. April 1990 angewandt wurde, nicht unangemessen hoch ist. Die auf Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützten Beschwerdepunkte, die sich auf die Zahlung von Gebühren beziehen, haben sich somit erledigt und werden, soweit sie die derzeitige Sachlage betreffen, zurückgewiesen.“
70
In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 6. Dezember 1991 führte NALOO aus, es sei ihr nicht gelungen, in dem von British Coal veröffentlichten Geschäftsbericht und Jahresabschluß für das am 31. März 1990 abgeschlossene Wirtschaftsjahr den Gewinn von 12,68 £/t zu finden, den British Coal laut Nummer 74 der angefochtenen Entscheidung im Bereich des Tagebaus erzielt habe. Der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß von British Coal für das folgende, am 31. März 1991 abgeschlossene Wirtschaftsjahr zeigten, daß der von British Coal im Bereich des Tagebaus erzielte Betriebsgewinn um 4,48 £/t auf 8,86 £/t gefallen sei; dies belege der dem Schreiben vom 6. Dezember 1991 als Anlage A beigefügte Auszug aus dem Jahresabschluß von British Coal. Ziehe man von der letztgenannten Zahl Zinsen in Höhe von 2,07 £/t (eine Zahl, die sich aus den Angaben im Binder-Hamlyn-Bericht vom 14. Mai 1991 ergebe) und 1,43 £/t (der Differenz zwischen 40,65 £/t und 39,22 £/t — den unterschiedlichen Preisen, die British Coal und die Lizenzinhaber erzielten) ab, so ergebe sich ein Nettogewinn von 5,36 £/t. Dies belege, daß die Erhebung einer Gebühr von 6,00 £/t zu einem Verlust von 0,64 £/t führe, selbst wenn man die höheren Betriebskosten der Lizenzinhaber außer acht lasse, deren Vorhandensein die Kommission in Nummer 74 der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich anerkannt habe. Diese Schlußfolgerung bestätige die der Kommission bereits im Binder-Hamlyn-Bericht gemachten Angaben. Folglich könne es sich selbst British Coal nicht erlauben, eine Gebühr in dieser Höhe zu zahlen. Im Hinblick auf diesen zusätzlichen Beweis, aus dem die Unangemessenheit der Gebühr so eindeutig hervorgehe, werde der Kommission nahegelegt, die Frage nochmals zu prüfen und ihre Entscheidung zu ändern.
71
Am 1. Juni 1991 erhoben die Firma Hopkins u. a. beim High Court of Justice of England and Wales gegen National Power und PowerGen Klage auf Ersatz des Schadens, den ihnen diese beiden Stromerzeuger von 1985 bis zum 31. März 1990 zugefügt haben sollen. Zur Stützung ihrer Klage machten sie insbesondere eine Verletzung der Artikel 4 und 63 EGKS-Vertrag (im folgenden: Vertrag) geltend und trugen vor, National Power und PowerGen als Nachfolgerinnen des CEGB hätten sie gegenüber British Coał dadurch diskriminiert, daß sie von ihnen Kohle zu ungünstigeren als den British Coal angebotenen Bedingungen in bezug auf Preis und Menge gekauft hätten.
72
Der High Court setzte das Verfahren mit Beschlüssen vom 13. Januar 1994 und vom 12. Mai 1994 aus und legte dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vor, die insbesondere dahin gingen, anhand welcher Vertragsbestimmungen der Rechtsstreit zu entscheiden sei.
73
Mit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-18/94 (Hopkins u. a., Slg. 1996, I-2281) erkannte der Gerichtshof u. a. für Recht, daß die Bestimmungen des Vertrages und insbesondere seine Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 den rechtlichen Rahmen für die von Käufern vorgenommenen Diskriminierungen der Erzeuger in bezug auf den Preis, die Menge und die übrigen Bezugsbedingungen von Kohle darstellen.
74
In der Zwischenzeit hatte NALOO am 15. Juni 1994 bei der Kommission erneut Beschwerde eingelegt, in der sie darum ersuchte, die Gebühren, die British Coal in dem in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ausgesparten Zeitraum vom 1. Januar 1973, dem Tag des Beitritts des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften, bis zum 31. März 1990 von den lizenzierten Erzeugern erhoben hatte, im Hinblick auf die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 des Vertrages zu prüfen.
75
British Coal forderte die Kommission auf, diese neue Beschwerde von NALOO ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen. Dieser Antrag wurde durch eine Entscheidung abgelehnt, die gemäß Artikel 35 Absatz 3 des Vertrages dem Schweigen der Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zu entnehmen ist. British Coal hat deshalb mit Klageschrift, die am 10. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und das Aktenzeichen T-367/94 erhalten hat, gegen diese stillschweigende ablehnende Entscheidung Klage erhoben.
Verfahren
76
NALOO hat mit Klageschrift, die am 9. Juli 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 33 des Vertrages die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben.
77
Mit besonderem Schriftsatz, der am 30. September 1991 eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben; die Entscheidung über diese Einrede ist durch Beschluß des Gerichts vom 1. Oktober 1992 dem Endurteil vorbehalten worden.
78
British Coal ist auf ihren Antrag durch Beschluß des Gerichts vom 30. Januar 1992 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
79
Mit zwei Beschlüssen vom 31. März 1992 und vom 2. Juni 1992 hat das Gericht den Anträgen von NALOO auf vertrauliche Behandlung bestimmter Unterlagen gegenüber British Coal teilweise stattgegeben.
80
Am 11. Februar 1991 erhob die Firma Banks, ein Mitglied von NALOO, beim High Court of Justice of England and Wales Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, daß die von ihr an British Coal gezahlte Gebühr überhöht sei, wobei sie insbesondere einen Verstoß von British Coal gegen die Artikel 4 Buchstabe d, 60, 65 und 66 § 7 des Vertrages rügte. Mit Beschluß vom 25. Februar 1992 legte der High Court dem Gerichtshof u. a. Fragen nach der Auslegung dieser Bestimmungen vor.
81
Nach Ansicht des Gerichts gingen die Antworten, um die der Gerichtshof ersucht wurde, der Antwort des Gerichts auf die durch die vorliegende Klage aufgeworfenen Fragen notwendigerweise vor. Gestützt auf Artikel 47 Absatz 3 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes hat es daher mit Beschluß vom 14. Juli 1993 im Interesse einer geordneten Rechtspflege das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils im Vorabentscheidungsverfahren durch den Gerichtshof ausgesetzt.
82
Nach der Verkündung des Urteils im Vorabentscheidungsverfahren (Urteil vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92, Banks, Slg. 1994, I-1209) ist das Verfahren vor dem Gericht fortgesetzt worden.
83
Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Parteien jedoch aufgefordert, einige schriftliche Fragen vor der Sitzung zu beantworten, was fristgerecht geschehen ist.
84
In der öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 1996 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
85
NALOO beantragt in ihrer Klageschrift,
1.
ihre Klage gemäß Artikel 33 des Vertrages für zulässig zu erklären;
2.
die Gebühr in Höhe von 5,50 £/t oder 6 £/t wegen Verstoßes gegen die Artikel 4 Buchstabe d, 60, 63, 65 und 66 § 7 des Vertrages für rechtswidrig zu erklären;
3.
die angefochtene Entscheidung deshalb für nichtig zu erklären, weil darin eine Gebühr von 5,50 £/t oder 6 £/t als mit Artikel 66 § 7 des Vertrages vereinbar angesehen wird;
4.
die angefochtene Entscheidung deshalb für nichtig zu erklären, weil die Kommission die Bestimmungen des Vertrages offensichtlich verkannt, wesentliche Tatsachen außer acht gelassen und so das Recht falsch angewandt hat;
5.
die angefochtene Entscheidung deshalb für nichtig zu erklären, weil die Kommission ihre Pflicht zu gerechtem und objektivem Handeln mißachtet hat;
6.
die angefochtene Entscheidung deshalb für nichtig zu erklären, weil sie entgegen den Artikeln 5 und 15 des Vertrages unzureichend begründet ist;
7.
festzustellen, daß in Nummer 81 der angefochtenen Entscheidung auch eine Zuwiderhandlung von British Coal gegen die Artikel 4, 60, 63 und 65 des Vertrages hätte bejaht werden müssen;
8.
die angefochtene Entscheidung folglich insoweit für nichtig zu erklären, als sie die von British Coal erhobene Gebühr betrifft;
9.
der Kommission aufzugeben, die Untersuchung über die Höhe der von British Coal von den lizenzierten Kohleerzeugern erhobenen Gebühr und über den für Kohle aufgrund von Lieferlizenzen gezahlten Preis wiederaufzunehmen;
10.
der Kommission aufzugeben, von British Coal zu verlangen, die zuviel gezahlten Gebühren und die Beträge, die nach dem Ergebnis der in Abschnitt 5.1.9 erwähnten Untersuchung zu wenig gezahlt wurden, zu erstatten;
11.
der Kommission die Feststellung aufzugeben, daß das Verhalten von British Coal vor dem 1. April 1990 gegen die Artikel 4, 60, 65 und 66 § 7 des Vertrages verstoßen hat;
12.
die Kommission zur Zahlung der Kosten zu verurteilen;
13.
alle weiteren oder sonstigen Feststellungen und Entscheidungen zu treffen, die das Gericht unter den gegebenen Umständen für angebracht hält.
86
In den Abschnitten 6.25 bis 6.28 ihrer Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit hat NALOO die oben unter 10 und 11 genannten Anträge auf Erstattung zuviel gezahlter Beträge und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens von British Coal vor dem 1. April 1990 zurückgenommen. Wie sie in Abschnitt 75 ihrer Erwiderung bekräftigt hat, erhebt sie für die Zeit vor dem 1. April 1990 keine Forderung mehr.
87
Die Kommission beantragt,
1.
die Klage in vollem Umfang für unzulässig zu erklären; hilfsweise
2.
die Klage insoweit für unzulässig zu erklären, als sie sich auf Tatsachen und Umstände vor dem 1. April 1990 bezieht, sowie in bezug auf die unter 10 und 11 genannten Anträge, und sie im übrigen für unbegründet zu erklären; höchst hilfsweise
3.
die Klage als unbegründet abzuweisen;
4.
die Klägerin zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.
88
British Coal beantragt,
1.
die Klage in dem in ihrer Stellungnahme zur Zulässigkeit und zur Begründetheit angegebenen Umfang für unzulässig zu erklären;
2.
die Klage als unbegründet abzuweisen;
3.
die Klägerin zur Zahlung der Kosten der Streithelferin zu verurteilen.
Zur Zulässigkeit der Anträge
89
In den unter 3 bis 6 genannten Anträgen der Klageschrift (siehe oben, Randnr. 85) werden in Wirklichkeit vier der fünf zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Klagegründe wiederholt.
90
Der Gemeinschaftsrichter ist nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, sich im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle an die Stelle der Gemeinschaftsorgane zu setzen oder ihnen Anordnungen zu erteilen. Außerdem ist es allein Sache des betreffenden Organs, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteil ergeben (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92, Viho/Kommission, Slg. 1995, II-17, Randnr. 28, vom 7. März 1995 in den Rechtssachen T-432/93, T-433/93 und T-434/93, Socurte u. a./Kommission, Slg. 1995, II-503, Randnr. 54, und vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-548/93, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1995, II-2565, Randnr. 54).
91
Der unter 9 genannte Antrag der Klägerin, mit dem das Gericht ersucht wird, der Kommission aufzugeben, ihre Untersuchung über die Höhe der Gebühr und über die Einkaufspreise von British Coal wiederaufzunehmen, stellt einen Antrag auf eine Anordnung dar, die das Gericht der Kommission nicht erteilen kann. Gleiches gilt für die unter 10 und 11 genannten Anträge, abgesehen davon, daß die Klägerin diese beiden Anträge zurückgenommen hat.
92
Mit den unter 2 und 7 genannten Anträgen der Klägerin, mit denen das Gericht ersucht wird, die Gebühr in Höhe von 5,50 £/t oder 6 £/t wegen Verstoßes gegen die Artikel 4 Buchstabe d, 60, 63, 65 und 66 § 7 des Vertrages für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, daß das Verhalten von British Coal gegen die Artikel 4, 60, 63 und 65 des Vertrages verstieß, werden vom Gericht genau die Maßnahmen verlangt, die das betreffende Organ ergreifen müßte, wenn die angefochtene Entscheidung durch Urteil für nichtig erklärt würde.
93
Folglich sind die unter 2, 7 und 9 genannten Anträge der Klageschrift unzulässig.
Zum ursprünglichen Gegenstand der Klage
94
Wie aus der Darstellung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts hervorgeht, wirft die Klägerin British Coal zwei wettbewerbsbeschränkende Praktiken vor: zum einen die überhöhten Gebühren, die British Coal auf die unter Pachtlizcnzen abgebaute Kohle erhoben haben soll, und zum anderen die mißbräuchlich niedrigen Preise, zu denen British Coal die in Übertageminen unter Lieferlizenzen abgebaute Kohle gekauft haben soll (im folgenden: Kaufpreise von British Coal).
95
Im Zusammenhang mit diesen beiden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken, die British Coal zur Last gelegt werden, stützt die Klägerin ihre Klage auf fünf Nichtigkeitsgründe.
96
Der erste Klagegrund betrifft die offensichtliche Verkennung von Artikel 66 § 7 des Vertrages, die darin bestehen soll, daß in der angefochtenen Entscheidung zum einen die Gebühr von 5,50 oder 6 £/t als mit diesem Artikel vereinbar angesehen und zum anderen nicht die Unvereinbarkeit der Kaufpreise von British Coal mit dieser Bestimmung festgestellt worden sei.
97
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission vor, die Artikel 4, 60, 63 und 65 des Vertrages dadurch offensichtlich verkannt zu haben, daß sie weder geprüft habe, ob die von British Coal erhobenen Gebühren und die Kaufpreise von British Coal mit diesen Bestimmungen vereinbar seien, noch die Ansicht vertreten habe, daß diese Bestimmungen nicht anwendbar seien.
98
Als dritten Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission vor, sich geweigert zu haben, die von ihr zur Stützung ihrer Beschwerde vorgelegten Beweise zu berücksichtigen, es unterlassen zu haben, eine umfassende Untersuchung vorzunehmen, und ihre Verteidigungsrechte verletzt zu haben.
99
Mit dem vierten Klagegrund wird die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung gerügt, und der fünfte Klagegrund, in dem die zur Stützung der vier vorhergehenden Klagegründe angeführten Argumente wiederholt werden, stützt sich auf den von der Kommission beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung angeblich begangenen Ermessensmißbrauch.
Zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission
Vorbringen der Parteien
100
Die Kommission macht in ihrer Unzulässigkeitseinrede im wesentlichen geltend, mit allen von der Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründen werde das Gericht ersucht, auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages die sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen ergebende Gesamtlage zu würdigen, die zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, ohne daß der geringste Anhaltspunkt für einen Ermessensmißbrauch oder eine offensichtliche Verkennung der Bestimmungen des Vertrages geliefert werde, wie es nach dieser Vorschrift in einem solchen Fall erforderlich sei.
101
Darüber hinaus sei das Gericht nur zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung befugt und nicht zur nochmaligen Prüfung der wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstände, auf die sie sich stütze. Das Gericht werde aber mit allen von der Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens geltend gemachten Klagegründen ersucht, ihre Beschwerde nochmals zu prüfen und die von der Kommission vorgenommene Würdigung der wirtschaftlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte durch seine eigene Würdigung zu ersetzen.
102
Die Klägerin wendet im wesentlichen ein, ihr Hauptantrag auf Nichtigerklärung falle unter Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages. Außerdem stellten die von der Kommission begangenen Fehler einen Ermessensmißbrauch dar und/oder seien offensichtlich, so daß sie eine Nachprüfung der wirtschaftlichen Tatsachen und Umstände durch das Gericht rechtfertigten.
103
Der Nachweis des Ermessensmißbrauchs oder der Offensichtlichkeit der geltend gemachten Vertragsverstöße sei keine Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsgründe, mit denen sie die Nachprüfung der wirtschaftlichen Tatsachen und Umstände durch das Gericht begehre, da sonst die Zulässigkeit und die Begründetheit miteinander vermengt würden (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Februar 1955 in der Rechtssache 3/54, Assider/Hohe Behörde, Slg. 1954/55, 133, und vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries beiges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 223). Es reiche insoweit aus, daß die Rügen des Ermessensmißbrauchs und der offensichtlichen Verkennung des Gemeinschaftsrechts auf schlüssige Indizien gestützt würden.
Würdigung durch das Gericht
104
Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Gemeinschaftsrichter gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig ist, die gegen Maßnahmen der Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhoben werden. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, es sei denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrages oder seiner Durchführungsvorschriften offensichtlich verkannt.
105
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78, 228/78, 263/78 und 264/78, 39/79, 31/79, 83/79 und 85/79, Valsabbia/Kommission, Slg. 1980, 907, Randnr. 11) setzt der erste Teil von Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages der richterlichen Kontrolle der wirtschaftspolitischen Entscheidungen der Kommission Grenzen, während der zweite Teil diese Grenzen für den Fall aufhebt, daß der Kläger einen Ermessensmißbrauch oder eine offensichtliche Verkennung des Vertrages geltend macht.
106
Aus der Zusammenfassung der Klagegründe der Klägerin (siehe oben) geht hervor, daß diese die Rüge der offensichtlichen Verkennung der Bestimmungen des Vertrages nur im Rahmen der ersten beiden Klagegründe erhoben hat, während mit dem dritten, dem vierten und dem fünften Klagegrund vom Gericht nicht verlangt wird, daß es die Würdigung der sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen und Umständen ergebenden Gesamtlage, die zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nachprüft.
107
Folglich kann die Kommission nicht behaupten, daß alle Klagegründe darauf hinauslaufen, daß das Gericht ersucht wird, die sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen und Umständen ergebende Gesamtlage, die zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, zu würdigen.
108
Damit das Gericht die Würdigung dieser Gesamtlage im Rahmen der ersten beiden Klagegründe nachprüfen kann, ist es erforderlich und ausreichend, daß die Rüge der offensichtlichen Verkennung der Bestimmungen des Vertrages auf schlüssige Indizien gestützt wird. Mehr zu verlangen, hieße nämlich, die Zulässigkeit eines Vorbringens mit dem Nachweis seiner Begründetheit zu verwechseln, während eine großzügigere Auslegung, bei der die bloße Erhebung der Rüge genügen würde, um zu ermöglichen, daß der Gemeinschaftsrichter die wirtschaftliche Würdigung kontrolliert, diese Rüge zu einer reinen Formalität entwerten würde (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1955, 215, und Valsabbia/Kommission, a. a. O., Randnr. 11).
109
Im vorliegenden Fall wird die Rüge der offensichtlichen Verkennung der Bestimmungen des Vertrages durch die angefochtene Entscheidung auf den ersten Blick auf schlüssige Indizien gestützt, berücksichtigt man vor allem den Anteil von British Coal am Markt für Kohle zur Stromerzeugung sowie das gesetzliche Monopol, über das dieses Unternehmen für die Erteilung der Abbaulizenzen verfügt, ihre Befugnis, einseitig die Gebühren für alle lizenzierten Betreiber in einheitlicher Höhe festzusetzen, und schließlich die starke Stellung, die ihr ihre Rechtsform und ihr wirtschaftliches Gewicht in den Verhandlungen mit den einzelnen Minen über die Preise verleihen, zu denen sie die unter Lieferlizenzen abgebaute Kohle kauft.
110
Diese Feststellungen reichen aus, um die Zulässigkeit der ersten beiden Klagegründe der Klägerin bejahen zu können, soweit sie dahin gehen, daß das Gericht die Würdigung der sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen ergebenden Gesamtlage durch die Kommission, die zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, kontrolliert.
111
Bei der Ausübung dieser Kontrolle muß sich das Gericht auf die Prüfung der Frage beschränken, ob die angefochtene Entscheidung in Anbetracht der im Vertrag festgelegten Bedingungen und bei einer Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Lage offensichtlich ungerechtfertigt ist, wobei der Begriff „offensichtlich“ einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften voraussetzt, der so schwerwiegend ist, daß er sich als Folge eines eindeutigen Irrtums bei der Würdigung der Lage, die zu der Entscheidung geführt hat, im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages erweist (Urteile Niederlande/Hohe Behörde, a. a. O., S. 237, und Valsabbia/Kommission, a. a. O., Randnr. 72).
112
Die damit der gerichtlichen Kontrolle gesetzten Grenzen bedeuten folglich entgegen dem Vorbringen der Kommission keineswegs, daß sich das Gericht nicht zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung äußern könnte.
113
Nach alledem ist die gegen die von der Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe erhobene Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit der im Zusammenhang mit den Kaufpreisen von British Coal geltend gemachten Nichtigkeitsgründe
114
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, beschränkt sich die Klägerin bei ihren Forderungen nunmehr auf die Höhe der von British Coal erhobenen Gebühr.
115
Die Klägerin hat nämlich ihre unter 10 und 11 genannten Anträge zurückgenommen (siehe oben, Randnr. 86).
116
Im übrigen sind die unter 2, 7 und 9 genannten Anträge unzulässig (siehe oben, Randnr. 93), während die unter 3 bis 6 genannten Anträge in Wirklichkeit Nichtigkeitsgründe darstellen (siehe oben, Randnr. 89).
117
Daher sind die fünf im Zusammenhang mit den Kaufpreisen von British Coal geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als unzulässig zurückzuweisen, da sie nicht mehr durch förmliche Anträge gestützt werden.
Begründetheit
Zum verbleibenden Gegenstand des Rechtsstreits
118
Wie erinnerlich, hat NALOO im Laufe des Verfahrens die Anträge zurückgenommen, die auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet waren, soweit darin nicht die Unzulässigkeit der von British Coal vor dem 1. April 1990 erhobenen Gebühren festgestellt wurde (siehe oben, Randnr. 86).
119
Außerdem führt die Klägerin in Abschnitt 60 ihrer Erwiderung aus, daß sie sich bemüht habe, „ihre Darlegungen auf die zentrale Frage zu konzentrieren, die im Rahmen des vorliegenden Antrags auf gerichtliche Überprüfung verbleibt und die dahin geht, ob die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß eine Gebühr von 5,50 oder 6 £ pro Tonne unter den gesamten Umständen rechtmäßig war“.
120
Das Gericht erinnert daran, daß die Klägerin nach der Klageerhebung bei der Kommission am 15. Juni 1994 erneut Beschwerde eingelegt hat, mit der sie die Nachprüfung der von British Coal vom 1. Januar 1973 bis zum 31. März 1990 erhobenen Gebühren verlangt.
121
Folglich hat der Rechtsstreit die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nur noch insoweit zum Gegenstand, als darin festgestellt wird, daß die Höhe der von British Coal ab 1. April 1990 erhobenen Gebühr von 5,50 oder 6 £/t nicht mit den angeführten Bestimmungen des Vertrages unvereinbar ist.
122
Das Gericht hält es für angebracht, zunächst die ersten beiden Klagegründe zu prüfen, die sich auf die offensichtliche Verkennung der Bestimmungen des Vertrages stützen, bevor es zur Prüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften, des Vorliegens einer ausreichenden Begründung und des Fehlens eines Ermessensmißbrauchs übergeht, die Gegenstand der letzten drei Klagegründe sind.
1. Erster Klagegrund: Verletzung von Artikel 66 § 7 des Vertrages
Vorbringen der Parteien
123
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsirrtümer begangen, indem sie eine Gebühr von 5,50 oder 6 £/t für zulässig erachtet habe, obwohl die Klägerin nachgewiesen habe, daß auch dieser Satz noch überhöht sei, da er ihre Mitglieder an der Erzielung angemessener Gewinne hindere und ihnen einen schweren Wettbewerbsnachteil gegenüber British Coal zufüge.
124
Im Binder-Hamlyn-Bericht werde der Fünf Jahreszeitraum bis zum 31. März 1991 geprüft und dabei erstens eine auf den Betriebskosten von British Coal beruhende Analyse, zweitens die Methode, die British Coal angeblich anwende, und drittens die in der angefochtenen Entscheidung verwendete Methode herangezogen, die auf den Betriebsgewinnen von British Coal beruhe.
125
Der Binder-Hamlyn-Bericht enthalte „die Ergebnisse eines auf dem Jahresabschluß von [British Coal] und auf Buchführungsdaten, die Binder Hamlyn bei Mitgliedern des klagenden Verbandes gesammelt hat, basierenden Bilanzgutachtens“, mit dem „der Kommission bewiesen werden sollte, daß die derzeitige Gebühr von [British Coal] nach normalen buchhalterischen Maßstäben überhöht ist“, gleichgültig, welche Methode verwendet werde.
126
Aufgrund der ersten Methode seien die Verfasser des Berichts zu dem Ergebnis gekommen, daß angesichts der von British Coal mit 1 £/t bezifferten Kosten für die Erhebung der Gebühr und einer normalen Gewinnspanne von 37 % eine Gebühr in Höhe von 1,37 £/t angemessen wäre. Nach der in Abschnitt 4.7 des Binder-Hamlyn-Berichts enthaltenen Tabelle habe die von British Coal in dem am 31. März 1991 abgeschlossenen Wirtschaftsjahr erhobene Gebühr von 5,50 oder 6 £/t ihr einen Gewinn von etwa 400 % ihrer Selbstkosten gebracht.
127
Die zweite Methode bestehe darin, die durchschnittlichen Betriebskosten von British Coal zu errechnen, sie den Kosten der Lizenzinhaber gleichzusetzen, eine für den Lizenzsektor angemessene Gewinnspanne hinzuzurechnen, den Endverkaufspreis für die vom Lizenzsektor erzeugte Kohle heranzuziehen und schließlich die Gebühr auf der Grundlage der Differenz zwischen den Kosten der Lizenzinhaber zuzüglich ihrer Gewinnspanne und dem Endverkaufspreis zu ermitteln.
128
Die Gewinnspanne, die ihren Mitgliedern nach dieser Methode eingeräumt werde, liege aber nur zwischen 5 % und 6 %, obwohl sie in Anbetracht der sehr hohen Betriebsrisiken und des durch ihre Arbeit geschaffenen Mehrwerts viel größer sein müßte. Außerdem sei der als Bezugspunkt verwendete Verkaufspreis der Kohle völlig aus der Luft gegriffen; wenn man die von British Coal vorgetragene Zahl von 130 p/GJ heranziehen würde, müßte die Gebühr im Hinblick auf die durchschnittlichen Betriebskosten der lizenzierten Übertageminen von über 135 p/GJ negativ sein.
129
Schließlich habe die Kommission die Gebühr von 5,50 oder 6 £/t auf der Grundlage der in Nummer 72 der angefochtenen Entscheidung festgelegten Kriterien für zulässig erachtet; dabei habe sie die Produktionskosten der lizenzierten Betreiber ermittelt, sie mit den Erträgen für die gelieferte Kohle verglichen und die Gebühr von der Differenz zwischen Kosten und Erträgen abgezogen, um festzustellen, ob das Ergebnis dieser Berechnung dem lizenzierten Betreiber die Erzielung eines Gewinns ermögliche und für ihn keinen erheblichen Wettbewcrbsnachteil gegenüber British Coal bedeute.
130
Obwohl aus Nummer 72 der angefochtenen Entscheidung klar hervorgehe, daß auf die Kosten und die Gewinnspanne des Lizenzinhabers abzustellen sei, habe die Kommission in Nummer 74 der angefochtenen Entscheidung dennoch die Kosten von British Coal herangezogen, obgleich — wie sie selbst eingeräumt habe — British Coal und der Lizenzsektor unterschiedliche Kostenstrukturen aufwiesen.
131
Aus Anlage G zur Beschwerde vom 29. März 1990 ergebe sich, daß die Betriebskosten der lizenzierten Übertageminen um mindestens 20 % höher seien als die der Übertageminen von British Coal, so daß die Herabsetzung der Gebühr auf 5,50 oder 6 £/t nicht ausgereicht habe, um den schweren Wettbewerbsnachteil der lizenzierten Erzeuger zu verringern.
132
Die Kommission habe in ihrem Schreiben vom 28. August 1990 an den Ständigen Vertreter des Vereinigten Königreichs die Ansicht vertreten, daß die zu diesem Zeitpunkt erhobene Gebühr von 7 £/t auf jeden Fall zu hoch sei. Daher stelle sich die Frage, wie die Kommission trotz der von ihr vorgelegten zahlreichen Gegenbeweise zu dem Ergebnis habe kommen können, daß eine geringfügige Herabsetzung der Gebühr die wettbewerbswidrige Wirkung beseitige.
133
Nach Ansicht der Kommission, die im wesentlichen von British Coal unterstützt wird, räumt die Klägerin stillschweigend ein, daß die Erhebung einer Gebühr durch British Coal rechtmäßig sei und daß es in verschiedenen Situationen unterschiedliche Gebühren geben könne. Bei der Prüfung der Frage, ob die streitige Gebühr gegen die Ziele des Vertrages verstoße, habe sie in Nummer 72 der angefochtenen Entscheidung auf die Angemessenheit oder die Verhältnismäßigkeit eines Gebührensatzes von 5,50 oder 6 £/t abgestellt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 395/87, Tournier, Slg. 1989, 2521).
134
Zu diesem Zweck habe sie geprüft, ob die.Mitglieder der Klägerin ab 1. April 1990 im Hinblick auf das Angebot von British Coal gegen Zahlung angemessener Gebühren in den Genuß vergleichbarer Preise und eines vergleichbaren Zugangs zum Markt für Kohle zur Stromerzeugung wie British Coal kämen.
135
Die neuen Bedingungen hätten für die Mitglieder der Klägerin zu einer Erhöhung ihrer Gewinnspanne bei Verkäufen an die stromerzeugenden Unternehmen um über 20 % ihrer früheren Verkaufserträge geführt. Mangels konkreter Angaben zu den tatsächlichen Produktionskosten irgendeines Mitgliedsunternehmens der Klägerin, aus denen hervorgehe, daß diese durch die sich daraus ergebende Kostendifferenz einen Wettbewerbsnachteil erlitten, habe sie keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, daß ihr Ergebnis unzutreffend sein könnte.
136
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Angebots von British Coal mit Artikel 66 § 7 des Vertrages habe sie u. a. die gesetzliche Verpflichtung von British Coal, die Verfügbarkeit von Kohle im Interesse der Allgemeinheit sicherzustellen, ihr Aneignungsrecht an der Kohle und die von der Klägerin in ihren Schreiben vom 13. Mai 1988 und vom 25. Mai 1990 abgegebenen Erklärungen berücksichtigt, nach denen die Beträge von 11 £/t und 6 £/t akzeptable Gebühren darstellten.
137
Der Binder-Hamlyn-Bericht habe nicht auf Buchhaltungsbelegen von NALOO-Mitgliedern beruht, sondern auf drei hypothetischen Fällen, die aus der veröffentlichten Jahresbilanz von British Coal hergeleitet worden seien. In diesem Bericht sei der doppelte Zweck der Gebühr — die Deckung der mit der Lizenzerteilung und der Erhebung der Gebühr verbundenen Verwaltungskosten und die Vergütung des Aneignungsrechts von British Coal — nicht berücksichtigt worden.
138
Im Bericht würden eine Reihe von Veränderungen vorgenommen, die alle dazu dienten, die Argumente der NALOO-Mitglieder zu stützen, ohne die tatsächliche oder statistische Grundlage dieser Veränderungen offenzulegen. Außerdem bezögen sich die Belege, auf denen der Bericht beruhe, auf die Zeit vor der angefochtenen Entscheidung.
139
Die Kommission habe zwar die Größenunterschiede zwischen den Geschäften von British Coal und denen der NALOO-Mitglieder anerkannt, aber nicht eingeräumt, daß speziell die Betriebskosten der lizenzierten Übertageminen um 20 % höher seien als die von British Coal. Sie habe nämlich zum einen über keine Angaben zu den Kosten der NALOO-Mitglieder verfügt. Zum anderen hätten Nachweise dafür vorgelegen, daß die Betreffenden trotz der Zahlung von Gebühren von bis zu 16 £/t noch Gewinne erzielt hätten. Insoweit sei darauf hinzuweisen, daß die Erzeugung unter Lizenzen Jahr für Jahr gestiegen sei.
140
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stünden British Coal und die lizenzierten Bergwerke nicht im Wettbewerb um die gleichen Vorkommen, da sich British Coal nicht für kleine Lagerstätten interessiere. British Coal und die kleinen Bergwerksunternehmen hätten unterschiedliche Betriebsabläufe, wie die Klägerin in Abschnitt 10 ihrer Beschwerde vom 29. März 1990 selbst eingeräumt habe.
141
Alle Größenvorteile, die sich aus dem größeren Umfang der Geschäfte von British Coal ergäben, würden mehr als ausgeglichen durch die Tatsache, daß die lizenzierten Übertageminen Lagerstätten in geringer Tiefe ausbeuteten, bei denen die Menge des pro Tonne abgebauter Kohle zu beseitigenden Abraums sehr viel kleiner sei. Die Lage der lizenzierten Bergwerke habe sich nach der Verzehnfachung der Obergrenze der Vorkommen, die sie nunmehr ausbeuten dürften, durch den Coal Industry Act von 1990 geändert. Die Befähigung der NALOO-Mitglieder zum Abbau von Lagerstätten werde sich auf die Ausbeute auswirken; dies werde im Binder-Hamlyn-Bericht, der sich nur auf die Sachlage vor dem 1. April 1990 beziehe, nicht berücksichtigt.
142
British Coal fügt hinzu, das auffälligste Merkmal des Berichts sei die Verwendung angenommener Differenzen bei der Berechnung der Kosten der Lizenzinhaber, obwohl NALOO — und zweifellos auch den Verfassern des Binder-Hamlyn-Berichts — die Angaben über ihre tatsächlichen Kosten hätten vorliegen müssen. Wenn die tatsächlichen Kosten der lizenzierten Betreiber die Beschwerde von NALOO gestützt hätten, wären sie der Kommission sicher zur Verfügung gestellt worden. NALOO habe es vorgezogen, auf der Grundlage der von British Coal veröffentlichten Bilanzen künstliche und ungenaue Abzüge und Fortschreibungen vorzunehmen.
143
Es gebe keinen Grund für die Annahme, daß die Fixkosten pro Tonne der Lizenzinhaber erheblich über ihren eigenen Kosten lägen. Es gebe keinen Beleg dafür, daß den Lizenzinhabern beim Erwerb der Minen höhere Kosten entstünden als ihr. Aus der Tatsache, daß in den lizenzierten Minen eine geringere Kohlemenge pro Hektar abgebaut werde als in ihren Minen, könne nicht zwangsläufig auf höhere Kosten geschlossen werden, da sowohl für sie als auch für die lizenzierten Erzeuger das Verhältnis zwischen Abraum und gewonnener Kohle ausschlaggebend sei.
144
Ihre Kosten seien deutlich höher als die der Lizenzbetriebe und umfaßten die Kosten für das Waschen, das Mischen und für die Überwachung der Verträge. Zu ihren Gemeinkosten gehörten ferner Beteiligungen an Gemeinkosten im Untertagebau und verschiedene Ausgabenposten, die die lizenzierten Erzeuger nicht zu tragen hätten.
145
Die erste im Binder-Hamlyn-Bericht angewandte Methode, die auf ihren Kosten zuzüglich Gewinn beruhe, lasse außer acht, daß die unter Lizenz erzeugte Kohle zu ihren Vermögenswerten zähle. Außerdem sei der Ansatz eines Gewinnanteils von 37 % willkürlich und beruhe auf dem Vergleich der Betriebskosten und Verkaufspreise eines Jahres. Es gebe keine logische Erklärung dafür, daß diese Gewinnspanne auf die Verwaltungskosten angewandt werden müsse, um die Gebührenhöhe zu ermitteln. Vor allem würden bei dieser Methode Vermutungen in bezug auf ihre Kosten angestellt, die völlig ungerechtfertigt seien.
146
Im Binder-Hamlyn-Bericht würden bestimmte Mängel ihrer Berechnungsmethoden kritisiert, u. a. die angeblich fehlenden Informationen über die lizenzierten Erzeuger. Selbst bei der Behebung dieser Mängel würden im Bericht aber keine tatsächlichen Zahlen der lizenzierten Erzeuger verwendet, sondern statt dessen „begründete Vermutungen“ angestellt.
147
Schließlich bestehe die auf ihren Betriebsgewinnen beruhende Methode in dem Versuch, diese Gewinne an die abweichenden Preise, die die lizenzierten Betreiber erlangen könnten, und dann an die abweichenden Kosten dieser Betreiber anzupassen. Dabei werde im Bericht eine wiederum willkürliche Kostendifferenz von 15 % angesetzt.
148
Die Klägerin entgegnet, sie könne die Relevanz der Prüfung der gesetzlichen Verpflichtungen von British Coal nicht erkennen, da es keine Rechtsvorschrift gebe, die es ihr erlaube, ihre beherrschende Stellung gegenüber den lizenzierten Erzeugern zu mißbrauchen. Die Kommission erläutere auch nicht, weshalb sie sich auf die Aneignungsrechte von British Coal an den Kohlevorkommen stütze und welchen Einfluß diese auf die angemessene Gebührenhöhe hätten.
149
British Coal habe schon immer die höchstmögliche Gebühr verlangt und sie stets erst nach einem gerichtlichen Vorgehen oder nach behördlichen Untersuchungen herabgesetzt. Man könne nicht sagen, daß NALOO die Angemessenheit irgendeiner Gebühr anerkannt habe; ein solches vorläufiges Einverständnis hätte von der Erfüllung anderer Voraussetzungen abgehangen, die nicht erfüllt gewesen seien.
150
Entgegen dem Vorbringen der Kommission hätten die Verfasser des Binder-Hamlyn-Berichts als Differenz zwischen den Kosten von British Coal und den lizenzierten Betreibern nicht 20 %, sondern 15 % angesetzt; im Bericht werde auch dem Aneignungsrecht von British Coal und den Verwaltungskosten für die Durchführung des Lizenzsystems Rechnung getragen.
151
Der Vorwurf der Kommission, daß der Binder-Hamlyn-Bericht auf den Kosten von British Coal und nicht auf ihren Kosten beruhe, sei nicht nur unlogisch, sondern auch widersprüchlich, da während der gesamten Untersuchung die Kostenstruktur von British Coal als Bezugspunkt verwendet worden sei.
152
Die Kommission habe von ihr aus einer Reihe von Gründen nie verlangt, ihr ihre eigenen Kosten mitzuteilen.
153
Ein für alle angemessener einheitlicher Gebührensatz habe nämlich sinnvollerweise nur unter Heranziehung der Kosten des größten Erzeugers in diesem Sektor — British Coal — bestimmt werden können. Außerdem habe sich British Coal bei der Berechnung der Gebühr auf ihre eigenen Kosten gestützt, obwohl sie als Verwalterin des Systems der Lieferlizenzen, deren Inhaber verpflichtet seien, British Coal Auskünfte über ihre Kosten zu erteilen, die genauen Kosten des Lizenzbereichs kenne. Selbst in der angefochtenen Entscheidung werde British Coal als Bezugspunkt für die Bestimmung der Zulässigkeit der Gebühr verwendet.
154
Die Kommission habe die Methode, bei der von den Kosten von British Coal ausgegangen und die Differenz zwischen den jeweiligen Betriebskosten der Übertageminen von British Coal und der lizenzierten Betreiber abgezogen werde, nie beanstandet. Falls die Kommission die sowohl von der Klägerin als auch von ihr selbst angewandte Methode zu irgendeinem Zeitpunkt für ungenau gehalten hätte, wäre es unverständlich, daß sie sie während des gesamten Verfahrens für zulässig erklärt und von ihr keine Angaben zu den Kosten ihrer eigenen Mitglieder verlangt habe, um eine Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit der Gebühr zu schaffen.
155
Schließlich spiegelten die Abbaukosten von British Coal eine besonders wettbewerbsorientierte Kalkulation wider, da British Coal neben den Lizenzverträgen ein System von Abbaukonzessionen für private Unternehmer anwende.
156
Die Kosten ihrer Mitglieder, bei denen es sich nicht um alle lizenzierten Betreiber von Übertageminen im Vereinigten Königreich handele, spiegelten dagegen nicht unbedingt die Kosten des gesamten Sektors wider. Da die lizenzierten Betreiber vielfältigen Tätigkeiten nachgingen, sei es unmöglich, zuverlässige Durchschnittskosten zu erlangen, denn jede Gesellschaft verteile ihre Kosten anders; es sei stets anerkannt worden, daß sie nicht in der Lage sei, zuverlässige und aussagekräftige Kostenangaben für den gesamten Lizenzsektor zu machen. Selbst wenn man dies für möglich halten würde, hätte die Sammlung solcher Informationen erhebliche Zeit in Anspruch genommen, wäre mit enormen Kosten verbunden gewesen und hätte die Mitarbeit aller lizenzierten Erzeuger des Vereinigten Königreichs erfordert. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde habe es sowohl für sie als auch für die Kommission in Anbetracht der zeitlichen Rahmenbedingungen auf der Hand gelegen, daß ein solches Vorhaben nicht in Angriff genommen werden könne.
157
Schließlich habe sie jedenfalls die Kostendifferenzen zwischen ihr und British Coal aufgezeigt und errechnet. Diese Arbeit sei von Fachleuten vorgenommen und von der Kommission nie in Frage gestellt worden. Die Tatsache, daß diese einen Teil ihrer Klagebeantwortung der Analyse der Kostendifferenz zwischen dem Lizenzsektor und British Coal widme, zeige, daß dies während der gesamten Dauer der Untersuchung die Grundlage der Erörterungen zwischen den Parteien gewesen sei.
158
Der Binder-Hamlyn-Bericht sei aktueller als die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Angaben; während die Kommission auf British Coal bezogene Angaben von vor dem 1. April 1990 verwendet habe, bei denen die Selbstkosten der Lizenzinhaber außer acht gelassen würden, habe sie sich ebenfalls auf Angaben von vor dem 1. April 1990 gestützt, die aus den veröffentlichten Bilanzen von British Coal stammten, aber angepaßt worden seien, um den Selbstkosten der Lizenzinhaber Rechnung zu tragen.
159
Das Vorbringen der Kommission, wonach British Coal und der Lizenzsektor nicht im Wettbewerb um die gleichen Lagerstätten stünden, sei unverständlich, denn die von ihr vorgelegten Unterlagen zeigten eindeutig, daß British Coal keine Lizenzen für Lagerstätten erteile, an denen sie Interesse habe; British Coal habe sich selbst dahin gehend geäußert.
160
Die Kommission habe das Verhältnis zwischen den Kosten und der Tiefe des Kohleflözes nicht erkannt; die Tatsache, daß ein Lizenzinhaber nur Lagerstätten in geringer Tiefe abbauen könne, sei eine große Einschränkung und kein Vorteil. Das System, behindere folglich die Lizenzinhaber und beschränke ihre Möglichkeiten zur Streuung ihrer Fixkosten. Jedenfalls stelle die mengenmäßige Beschränkung auf 250000 Tonnen immer noch eine schwerwiegende Einschränkung des Wettbewerbs zwischen British Coal und dem Lizenzsektor dar; dies habe die Kommission zumindest zu Beginn der Untersuchung anerkannt.
161
In bezug auf die Wirtschaftlichkeit sei im Binder-Hamlyn-Bericht bei der Prüfung der Gebühr berücksichtigt worden, daß den Lizenzinhabern nach dem Coal Industry Act von 1990 größere Lagerstätten zugeteilt werden könnten.
162
Außerdem seien private Betreiber insofern klar benachteiligt, als British Coal keine Gebühren zahle und von den Stromerzeugern einen um 12 % höheren Kohlepreis erhalte als die Lizenzinhaber.
163
Die Statistiken für den Lizenzsektor zeigten keineswegs, daß dieser Sektor prosperiert habe. Davon abgesehen laute die Frage nicht, ob die Lizenzinhaber während eines bestimmten Zeitraums ihre Tätigkeit weiter ausgeübt oder prosperiert hätten, sondern ob sie noch mehr prosperiert und mehr erzeugt hätten, wenn die Gebühr von Anfang an eine geringere und zulässige Höhe gehabt hätte.
164
Auf das Vorbringen von British Coal, wonach im Binder-Hamlyn-Bericht nicht an dem von der Klägerin zunächst auf 20 % geschätzten Unterschied bei den Betriebskosten festgehalten werde, entgegnet diese, die Prüfer seien ausdrücklich angewiesen worden, insoweit von einer niedrigen und vorsichtigen Annahme auszugehen, um den Ergebnissen des Berichts größeres Gewicht zu verleihen.
Würdigung durch das Gericht
165
Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Anhebung der den lizenzierten Betreibern von den Stromerzeugern gezahlten Preise auf 157 p/GJ und die Senkung der Gebühr von 11 £/t auf 5,50/6 £/t, die mit Wirkung vom 1. April 1990 erfolgt sind, gemäß der angefochtenen Entscheidung geeignet waren, die Bruttogewinnspannen der lizenzierten Ubertageminen erheblich zu steigern.
166
Unter diesen Umständen war die Kommission der Ansicht, daß die neue Gebührenhöhe in Anbetracht des Gewinns, den British Coal im Wirtschaftsjahr 1989/90 durch die Ausbeutung ihrer Ubertageminen bei unstreitigen Einnahmen von 160 p/GJ erzielt habe, nicht gegen Artikel 66 § 7 des Vertrages verstoße, obwohl es vor allem in der Größe Unterschiede zwischen den Ubertageminen von British Coal und den lizenzierten Betreibern gebe.
167
Die Klägerin hat aus der in Anlage G zu ihrer Beschwerde vom 29. März 1990 vorgelegten und auf der offiziellen Bilanz von British Coal für 1988/89 beruhenden Aufstellung der Betriebskosten der lizenzierten Ubertageminen den Schluß gezogen, daß die Gebühr von 11 £/t um 8,50 £/t (34 p/GJ) zu hoch sei und daß der von den Stromerzeugern damals gebotene Preis von 120 p/GJ um 8,50 £/t (34 p/GJ) zu niedrig sei.
168
Die Klägerin wollte folglich mit ihrer Beschwerde eine Verbesserung der Bedingungen, unter denen ihre Mitglieder im Wirtschaftsjahr 1988/89 tätig waren, um insgesamt 68 p/GJ erreichen.
169
Mit Wirkung vom 1. April 1990 wurden aber zum einen die den lizenzierten Betreibern von den Stromerzeugern gezahlten Preise auf 157 p/GJ angehoben und stiegen damit gegenüber dem oben genannten früheren Preis von 120 p/GJ um 37 p/GJ. Zum anderen wurde zum gleichen Zeitpunkt die Gebühr von 11 £/t (44 p/GJ) auf 5,50 oder 6 £/t (24 p/GJ) und damit um etwa 20 p/GJ gesenkt.
170
Somit hat die Klägerin letztlich eine Verbesserung der Bedingungen für die Ausbeutung der Übertageminen ihrer Mitglieder in Höhe von insgesamt etwa 57 p/GJ erreicht.
171
Außerdem ist insoweit auf die von der Kommission in Nummer 53 der angefochtenen Entscheidung getroffene und von der Klägerin nicht bestrittene Feststellung hinzuweisen, nach der in der Liefervereinbarung für British Coal niedrigere als die zuvor von den Stromerzeugern gezahlten Preise vorgesehen waren, so daß eine relative Verbesserung der Lage der lizenzierten Übertagebetriebe eintrat.
172
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, daß die verbleibende Differenz von etwa 11 p/GJ (68 p/GJ — 57 p/GJ) zwischen den von der Klägerin letztlich erzielten Gesamtergebnissen (37 p/GJ +20 p/GJ) und dem Ziel, das sie sich in Anlage G zu ihrer Beschwerde gesteckt hatte (34 p/GJ +34 p/GJ), für sich allein dem Gericht bei einer ersten Analyse die Schlußfolgerung gestattet, daß die Kommission beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung Artikel 66 § 7 des Vertrages offensichtlich verkannt hat.
173
Es ist jedoch zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgelegten Beweise und ihr Vorbringen es gestatten, die vorläufige Schlußfolgerung, zu der es gelangt ist, zu entkräften.
174
Insoweit ist festzustellen, daß die drei Berechnungsmethoden für die Gebühr, die die Klägerin verwendet hat, um nachzuweisen, daß die streitige Gebühr überhöht ist, und um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, auf Statistiken von British Coal beruhen, die aus Wirtschaftsjahren vor dem am 31. März 1991 abgeschlossenen Wirtschaftsjahr 1990/91 stammen.
175
In bezug auf die erste Methode geben die Verfasser des Binder-Hamlyn-Berichts in dessen Abschnitt 4.5 an, daß sie sich auf die Betriebskosten von British Coal im Wirtschaftsjahr 1989/90 gestützt hätten.
176
In bezug auf die zweite Methode heißt es in Abschnitt 5.14 des Berichts: „Da die Angaben für das Wirtschaftsjahr 1990/91 noch nicht zur Verfügung stehen, wurde im Hinblick darauf, daß die Zahlen während der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre vergleichbar waren, davon ausgegangen, daß die Kosten denen des Wirtschaftsjahres 1989/90 entsprachen.“
177
Auch im Zusammenhang mit der dritten Methode wird im Binder-Hamlyn-Bericht angenommen, daß der Betriebsgewinn von British Coal im Wirtschaftsjahr 1990/91 mit dem des Wirtschaftsjahres 1989/90 in Höhe von 13,34 £ übereinstimmte.
178
Die Klägerin kann sich jedoch zum Nachweis der Überhöhtheit der von British Coal seit dem 1. April 1990 erhobenen Gebühr von 5,50 oder 6 £/t nicht mit Erfolg auf eine bloße Übertragung der während des am 31. März 1990 abgeschlossenen Wirtschaftsjahres erzielten Betriebsergebnisse der Übertageminen von British Coal auf das Wirtschaftsjahr 1990/91 stützen.
179
Aus dem oben genannten Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 6. Dezember 1991 geht nämlich hervor, daß sich die Betriebsergebnisse der Übertageminen von British Coal im Wirtschaftsjahr 1990/91 deutlich von denen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres unterschieden, da der Betriebs gewinn dieser Minen — vor allem aufgrund der Zunahme ihrer Betriebskosten — von 13,34 £/t auf 8,86 £/t sank.
180
Außerdem hat die Klägerin nicht zum Nachweis der Überhöhtheit der Gebühr die tatsächlichen Betriebskosten ihrer Mitglieder mitgeteilt, sondern in Abschnitt 25 ihrer Erwiderung ausgeführt, daß sie keine zuverlässigen und aussagekräftigen Kostenangaben für den gesamten Lizenzsektor machen könne.
181
Sie hat ferner darauf hingewiesen, daß sie über keine zuverlässigen Angaben zu den durchschnittlichen Betriebskosten einzelner lizenzierter Bergwerke verfüge, da diese vielfältigen Tätigkeiten — u. a. im Bau-, Transport- und Grundstücksbereich — nachgingen und da jedes von ihnen seine Kosten anders verteile; die einzigen „reinen“ Übertageminen im Vereinigten Königreich würden von British Coal betrieben.
182
Darüber hinaus hat die Klägerin in Anlage G zu ihrer Beschwerde vom 29. März 1990 ausgeführt, daß sich die Betriebskosten jeder Mine von denen aller anderen Minen unterschieden und daß sich folglich auch die Durchschnittskosten eines Erzeugers von den Durchschnittskosten aller anderen Erzeuger unterschieden.
183
Das Gericht kann sich daher in Ermangelung von Vcrgleichsdaten, die es überzeugen könnten, nicht auf die von der Klägerin behauptete Differenz zwischen den Betriebskosten der Übertageminen von British Coal und der Minen der lizenzierten Betreiber stützen, zumal sie diese Differenz in ihrer Beschwerde mit 20 % ansetzt und später im Binder-Hamlyn-Bericht auf 15 % reduziert, wobei als Rechtfertigung nur die ausdrückliche Anweisung an die Prüfer genannt wird, von einer niedrigen und vorsichtigen Annahme auszugehen, um den Ergebnissen ihres Berichts größeres Gewicht zu verleihen.
184
Ferner ist, wie die Klägerin in Abschnitt 3.9 ihrer Klageschrift vorträgt, festzustellen, daß die meisten lizenzierten Minen nicht sehr tief sind und Stollen mit direktem Zugang zu den Flözen verwenden, um die Investitions- und laufenden Kosten zu verringern. Außerdem hat die Klägerin in Abschnitt 10 ihrer Beschwerde vom 29. März 1990 darauf hingewiesen, daß ihre Mitglieder in der Lage seien, Standorte zu finden, an denen das Verhältnis zwischen Abraum und abgebauter Kohle auf unter 18 zu 1 gesenkt werden könne. Wie aber die Klägerin selbst meint, stellt der Abraum den größten unmittelbaren variablen Kostenfaktor bei Übertageminen dar.
185
Unter diesen Umständen zeigt sich, daß das Gutachten, mit dem bewiesen werden soll, daß die streitige Gebühr überhöht war, weder auf der Grundlage der Bilanzen von British Coal für das Wirtschaftsjahr 1990/91 noch auf der Grundlage von Buchführungsdaten der NALOO-Mitglieder erstellt wurde.
186
Das Gericht kann daher dem oben wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin nicht folgen, daß der Binder-Hamlyn-Bericht anhand eines auf dem „Jahresabschluß von [British Coal] und auf Buchführungsdaten, die Binder Hamlyn bei Mitgliedern des klagenden Verbandes gesammelt hat, basierenden Bilanzgutachtens“ unabhängig von der verwendeten Methode beweise, daß die Gebühr überhöht sei.
187
Das Gericht hält insbesondere die erste von der Klägerin vorgeschlagene Berechnungsmethode, die auf der Anwendung der Gewinnspanne der Übertageminen von British Coal auf die Kosten für die Erhebung der Gebühr beruht, für nicht hinreichend beweiskräftig.
188
Erstens kann die Klägerin nicht rechtfertigen, daß sie die von ihr anhand des Wirtschaftsjahres 1989/90 ermittelte Gewinnspanne der Übertageminen von British Coal von 37 % einfach auf das Wirtschaftsjahr 1990/91 übertragen hat, obwohl die Betriebsergebnisse dieser Minen nach den obigen Feststellungen in den beiden Wirtschaftsjahren voneinander abwichen.
189
Zweitens rechtfertigt die Klägerin, selbst wenn man unterstellt, daß die Gewinnspanne der Übertageminen von British Coal im Wirtschaftsjahr 1990/91 37 % betrug, die Anwendung dieser Gewinnspanne auf die British Coal durch die Erhebung der Gebühr entstandenen Kosten nicht oder erklärt sie auch nur.
190
Drittens werden bei der ersten von der Klägerin vorgeschlagenen Methode insbesondere weder die Gemeinkosten berücksichtigt, die British Coal bei der Kohleförderung unter Tage zwangsläufig entstehen, auf die aber der größte Teil der Produktion von British Coal entfällt, noch die Ausgaben, zu denen sie als öffentliches Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist und die die lizenzierten Betreiber nicht tragen müssen.
191
Schließlich ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin in Abschnitt 23 ihrer Erwiderung nicht ersichtlich, daß die befürwortete Methode dem Gesichtspunkt der Vergütung für das Aneignungsrecht von British Coal an der Kohle Rechnung trägt, für das die Gebühr ebenfalls die Gegenleistung darstellt und das die Klägerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt hat.
192
Das Gericht kann auch die Schlußfolgerungen, zu denen die Klägerin unter Heranziehung der zweiten, angeblich von British Coal verwendeten Methode gelangt ist, nicht als erwiesen ansehen.
193
Zum einen werden die den Lizenzinhabern in den beiden Wirtschaftsjahren 1989/90 und 1990/91 entstandenen Lieferkosten (delivered costs) in der dem Binder-Hamlyn-Bericht beigefügten Tabelle übereinstimmend auf 156 p/GJ geschätzt.
194
Diese Konstanz der Betriebskosten weckt Zweifel daran, ob die Verfasser des Binder-Hamlyn-Berichts, wie die Klägerin behauptet, bei ihren Berechnungen der Verzehnfachung der Höchstgröße von Minen Rechnung getragen haben, die lizenzierten Betreibern gemäß dem Coal Industry Act von 1990 zugeteilt werden können; dies hätte logischerweise dazu führen müssen, daß die Betriebskosten dieser Minen in den beiden Wirtschaftsjahren voneinander abwichen.
195
Zum anderen ist es der Klägerin nicht gelungen, ihre Behauptung, daß die zweite Berechnungsmethode angesichts der durchschnittlichen Betriebskosten der lizenzierten Übertagemincn zu einer Gebühr in negativer Höhe führe, mit überzeugenden Belegen zu untermauern.
196
Insoweit hat die Klägerin in Abschnitt 25 ihrer Erwiderung erklärt, keine zuverlässigen Durchschnittskosten für einzelne oder alle Lizenzbetriebe angeben zu können.
197
Darüber hinaus schätzt die Klägerin die Betriebskosten der Lizenzinhaber in Anlage G zu ihrer Beschwerde vom 29. März 1990 auf über 135 p/GJ, wobei sie den Betriebskosten der Übertageminen von British Coal im Wirtschaftsjahr 1988/89 20 % hinzuschlägt, während die Betriebskosten der gleichen Minen im Binder-Hamlyn-Bericht auf 136 p/GJ ab Schacht (146 p/GJ bei Anlieferung) geschätzt und den Betriebskosten der Übertageminen von British Coal im genannten Wirtschaftsjahr 1988/89 nur 15 % hinzugeschlagen wurden.
198
Die Tatsache, daß solche Berechnungen nur Näherungscharakter haben oder gar widersprüchlich sind, erlaubt es deshalb nicht, die Schlußfolgerungen, die die Klägerin unter Verwendung der zweiten Berechnungsmethode der Gebühr ziehen zu können glaubt, als erwiesen anzusehen.
199
Schließlich fehlt es nach Ansicht des Gerichts auch an Nachweisen für das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie sich gegen die Richtigkeit der dritten Methode wendet, anhand deren die Kommission die Angemessenheit der streitigen Gebühr festgestellt haben soll.
200
Zum Nachweis dafür, daß man nach dieser dritten Methode zu dem Ergebnis kommen muß, daß die lizenzierten Betreiber bei Zahlung einer Gebühr von 5,50 oder 6 £/t keine Gewinne erzielen konnten, führt die Klägerin aus, die Verfasser des Binder-Hamlyn-Berichts hätten dem von den Übertageminen von British Coal erzielten Gewinn pro Tonne in der Weise Rechnung getragen, daß sie ihn nach Maßgabe der von den lizenzierten Betreibern erzielten abweichenden Preise sowie der verschiedenen von ihnen zu tragenden Kosten gewichtet hätten.
201
Einer solchen Darlegung kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal die Klägerin selbst einräumt, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, von einzelnen oder allen Lizenzbetrieben zuverlässige und aussagekräftige Kostenangaben zu erhalten.
202
Hinzu kommt, daß die von den Verfassern des Binder-Hamlyn-Berichts für das Wirtschaftsjahr 1990/91 auf 17 p/GJ geschätzte Differenz zwischen den Betriebskosten der Übertageminen von British Coal und der Minen der lizenzierten Betreiber auf keiner nachprüfbaren Tatsachengrundlage beruht.
203
Insoweit haben die Verfasser des Binder-Hamlyn-Berichts diese angebliche Differenz auch für das Wirtschaftsjahr 1989/90 auf 17 p/GJ geschätzt. Da die Betriebskosten der Übertageminen von British Coal in den beiden Wirtschaftsjahren 1989/90 und 1990/91 übereinstimmend mit 111 p/GJ angesetzt wurden, wie aus Anlage 1 zu dem Bericht hervorgeht, ist erneut festzustellen, daß dieser Bericht nicht darauf schließen läßt, daß seine Verfasser zumindest die Verzehnfachung der Höchstgröße von Übertageminen berücksichtigt haben, die Lizenzinhaber seit dem Inkrafttreten des Coal Industry Act von 1990 betreiben dürfen.
204
Aus alledem folgt, daß die Klägerin keine beweiskräftigen Tatsachen vorgetragen hat, die ihre Behauptungen untermauern könnten.
205
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. August 1990 an die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs die Ansicht vertreten hatte, daß ihr die zu diesem Zeitpunkt von British Coal erhobene Gebühr von 7 £/t auf jeden Fall überhöht erscheine.
206
Diese Äußerung, die zudem nur sondierenden Charakter hatte, erfolgte aber unter wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, bei denen die den lizenzierten Erzeugern von den Stromerzeugern gezahlten Preise deutlich unter dem Niveau lagen, auf das sie mit Wirkung vom 1. April 1990 angehoben wurden.
207
Die Kommission konnte daher in der angefochtenen Entscheidung davon ausgehen, daß die in der Zwischenzeit auf 5,50 £/t bis 6 £/t gesenkte Gebühr unter Berücksichtigung der Anhebung der Preise, die die lizenzierten Betreiber mit Wirkung vom 1. April 1990 von den Stromerzeugern erhielten, auf 157 p/GJ keine rechtswidrige Höhe mehr erreichte.
208
Ferner hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Mai 1988 an British Coal selbst erklärt, daß sie die Angemessenheit der Gebühr für die Übertageminen anerkennen werde, wenn British Coal sie von dem damals erhobenen Betrag von 13,50 £/t auf 11 £/t senke.
209
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht aus diesem Schreiben nicht hervor, daß dieses in Anbetracht aller zu diesem Zeitpunkt bestehenden Voraussetzungen erteilte Einverständnis von der Erfüllung anderer Voraussetzungen abhängig gemacht wurde.
210
Aus den Akten und insbesondere aus den Antworten der Klägerin auf die Fragen des Gerichts ergibt sich, daß die den lizenzierten Betreibern von den Stromerzeugern gezahlten Preise zu dem Zeitpunkt, als die Gebühr von 13,50 £/t auf 11 £/t gesenkt wurde, erheblich unter dem Niveau lagen, auf das sie mit Wirkung vom 1. April 1990 angehoben wurden.
211
Darüber hinaus hat die Klägerin während des Verfahrens vor der Kommission selbst anerkannt, daß aufgrund der Größe von British Coal eine geringe Differenz zwischen den British Coal und dem Privatsektor angebotenen Preisen angemessen und ein Preisunterschied von 5 p/GJ oder sogar von 10 p/GJ gerechtfertigt sein könnte.
212
Schließlich erweist sich das Argument als nicht durchschlagend, das die Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 1991 nachträglich aus dem Rückgang des Betriebsgewinns von British Coal von 13,34 £/t in dem am 31. März 1990 abgeschlossenen Wirtschaftsjahr auf 8,86 £/t in dem am 31. März 1991 abgeschlossenen Wirtschaftsjahr ableitet.
213
Abgesehen davon, daß dieser Gesichtspunkt ohnehin keine Beweiskraft haben kann, da keine Möglichkeit besteht, ihn zu den tatsächlichen Betriebsergebnissen der lizenzierten Übertageminen ins Verhältnis zu setzen, ist den Akten nämlich nicht zu entnehmen, daß der Kommission die letztgenannten Zahlen beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung standen.
214
Im Ergebnis kann, da keine hinreichend beweiskräftigen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, nicht allein aus der verbleibenden Differenz zwischen allen von der Klägerin nach dem Eingreifen der Kommission tatsächlich erlangten Bedingungen und den Zielen, die sie sich in ihrer Beschwerde und insbesondere in deren Anlage G gesteckt hatte, geschlossen werden, daß die Kommission dadurch offensichtlich Artikel 66 § 7 des Vertrages verkannt hat, daß sie die Meinung vertrat, die von British Coal ab 1. April 1990 von den lizenzierten Übertageminen erhobene Gebühr von 5,50 oder 6 £/t sei in Anbetracht der Anhebung der von den Stromerzeugern gegenüber den lizenzierten Betreibern praktizierten Preise mit Wirkung vom 1. April 1990 und der Senkung der von den Stromerzeugern an British Coal gezahlten Preise nicht so hoch, daß sie gegen diese Bestimmung verstoße.
215
Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
2. Zweiter Klagegrund: Verletzung der Artikel 4 Buchstabe d, 60 und 65 des Vertrages
Vorbringen der Parteien
216
Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, in der angefochtenen Entscheidung seien die Artikel 4 Buchstabe d, 60 und 65 des Vertrages offensichtlich verkannt worden, weil sie nicht auf die streitige Gebühr angewandt worden seien.
— Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes
217
Die Klägerin macht erstens geltend, Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages, der einschränkende Praktiken untersage, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielten, enthalte ein von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängiges Verbot. Dieser Artikel stelle eine grundlegende Bestimmung dar, die den Begriff des Gemeinsamen Marktes und die gemeinsamen Ziele der Gemeinschaft festlege und aus der sich die Wettbewerbsregeln der Artikel 60 bis 67 des Vertrages ableiteten.
218
Die Kommission, die im wesentlichen von British Coal unterstützt wird, antwortet, daß sie in der angefochtenen Entscheidung die Einhaltung der Artikel 2, 3 und 4 des Vertrages, die dessen tragende Grundsätze enthielten, sichergestellt habe und daß sie auch das in Artikel 66 § 7 des Vertrages festgelegte Verfahren zur Anwendung dieser Grundsätze im Einklang mit der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 13/57, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie u. a./Hohe Behörde, Slg. 1958, 273, vom 10. Mai 1960 in den Rechtssachen 27/58, 28/58 und 29/58, Compagnie des Hauts Fourneaux et Fonderies de Givors u. a./Hohe Behörde, Slg. 1960, 515, 536, und vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 81) eingehalten habe. Da sie im Rahmen von Artikel 66 § 7 des Vertrages zu sachdienlichen Ergebnissen gekommen sei, sei sie nicht verpflichtet gewesen, die gleichen Fragen anhand von anderen, weniger spezifischen Artikeln des Vertrages zu prüfen.
— Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes
219
Die Klägerin trägt zweitens vor, Artikel 60 finde auf die Festlegung der Gebühr durch British Coal Anwendung; ihre Erhebung bei den Übertageminen habe sich unmittelbar auf die Möglichkeit von British Coal ausgewirkt, unter Lieferlizenzen erzeugte Kohle zu kaufen. Eine Gebühr für die Kohleerzeugung wirke sich unmittelbar auf den Preis aus, zu dem die Kohle vom Lizenzinhaber verkauft werde. Artikel 60 sei jedenfalls so weit gefaßt, daß er sich auf die bloße Festlegung einer Gebühr durch einen beherrschenden Erzeuger wie British Coal erstrecke.
220
Die Kommission und British Coal wenden ein, Artikel 60 beziehe sich nach seinem Wortlaut und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften auf Praktiken, die die Verkäufer gegenüber den Nutzern von Kohle auf dem Gebiet der Preise anwendeten. Er gelte weder für Abbaulizenzen noch für die damit verbundenen Gebühren und Zahlungsbedingungen. Bei diesen Gebühren handele es sich um Beträge, die nicht von den Käufern der Kohle gezahlt würden, sondern von denen, die die Kohle abbauten, an die, die ein Aneignungsrecht an ihr hätten. Die Tatsache, daß die Gebühr die Preisbildung beeinflusse, sei im Rahmen von Artikel 60 unerheblich.
221
Jedenfalls behandele British Coal als Verkäufer die Bergwerke mit Pachtlizenz nicht ungleich, da alle eine gleich hohe Gebühr zahlten.
— Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes
222
Die Klägerin führt aus, zwar sei die bloße Existenz einer Klausel, nach der eine Gebühr zu zahlen sei, kein Verstoß gegen Artikel 65, aber die Erhebung einer überhöhten Gebühr aufgrund dieser Klausel könne ein solcher Verstoß sein, da die Lizenzvereinbarung den Wettbewerb auf dem Markt dann erheblich einschränke. Die Tatsache, daß die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 66 § 7 festgestellt habe, befreie sie nicht davon, die Praktiken von British Coal bei der Festlegung der Gebühr anhand von Artikel 65 zu prüfen.
223
Die Kommission und British Coal entgegnen, die Klägerin habe sich lediglich in zwei Schreiben vom 15. Februar 1991 und vom 14. März 1991 im Zusammenhang mit dem System von British Coal zur Lizenzerteilung, das ausdrücklich nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen sei, auf Artikel 65 des Vertrages berufen. In bezug auf die Höhe der Gebühr sei keine Berufung auf Artikel 65 erfolgt.
224
Auf jeden Fall habe die Kommission die Gründe für die angefochtene Entscheidung aus Artikel 66 § 7 des Vertrages abgeleitet und sei nicht verpflichtet gewesen, auch noch alle anderen möglichen Beschwerdepunkte zu prüfen.
225
British Coal fügt hinzu, die Rüge, daß die Gebühr zu hoch sei, sei von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 66 § 7 des Vertrages zurückgewiesen worden; anhand von Artikel 65 wäre die Kommission zwangsläufig zum gleichen Ergebnis gekommen. Davon abgesehen stehe es gegebenenfalls — wie bei Artikel 85 und/oder Artikel 86 EG-Vertrag (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 116) — im Ermessen der Kommission, ob sie sich auf Artikel 65 und/oder auf Artikel 66 § 7 des Vertrages stütze. Im vorliegenden Fall sei Artikel 66 § 7 offensichtlich die geeignetere Bestimmung gewesen, wie NALOO in Abschnitt 8 der Zusammenfassung ihres Vorbringens vom 5. September 1990 anerkannt habe.
Würdigung durch das Gericht
226
In der am 5. September 1990 auf Ersuchen der Kommission erstellten Zusammenfassung ihres Vorbringens hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Artikel 66 § 7 für alle von British Coal angeblich begangenen Verstöße gegen die genannten Bestimmungen gelte.
227
Da die Klägerin die Kommission somit dazu veranlaßt hat, ihre Untersuchung und ihre rechtliche Würdigung auf diese Vorschrift zu konzentrieren, kann sie sich zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage nicht darauf berufen, daß in der angefochtenen Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde die Artikel 4 Buchstabe d, 60 und 65 des Vertrages nicht auf die streitige Gebühr angewandt worden seien.
228
Ferner sind die Bestimmungen des Artikels 4 des Vertrages nach gefestigter Rechtsprechung nur dann selbständig anwendbar, wenn es keine spezielleren Normen gibt. Haben diese Bestimmungen in andere Vorschriften des Vertrages Eingang gefunden oder werden sie dort näher geregelt, so sind die Texte, die sich auf eine und dieselbe Bestimmung beziehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1956 in den Rechtssachen 7/54 und 9/54, Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises/Hohe Behörde, Slg. 1956, 55, vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 13/57, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie u. a./Hohe Behörde, a. a. O., vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92, Banks, Slg. 1994, I-1209, Randnr. 11, und Hopkins u. a., a. a. O., Randnr. 16).
229
Da Artikel 66 § 7 des Vertrages zur Durchführung von Artikel 4 Buchstabe d dient (vgl. Urteil Banks, a. a. O., Randnr. 12), ist davon auszugehen, daß diese beiden Bestimmungen in der angefochtenen Entscheidung gleichzeitig angewandt wurden, auch wenn darin als Grundlage für die Zurückweisung der Beschwerde nur Artikel 66 § 7 ausdrücklich genannt wird.
230
Zu Artikel 60 des Vertrages ist festzustellen, daß er nicht für die von British Coal erteilten Lizenzen für den Kohleabbau gilt, da seine Stellung im Kapitel V des Vertrages zeigt, daß er nur unlautere und diskriminierende Praktiken auf dem Gebiet der Preise der Erzeugnisse betrifft.
231
Soweit British Coal Abbaulizenzen vergibt, kann sie daher nicht als Verkäufer von Erzeugnissen betrachtet werden (vgl. Urteil Banks, a. a. O., Randnr. 13).
232
Zu dem auf die unterlassene Anwendung von Artikel 65 des Vertrages gestützten Teil des Klagegrundes ist zu bemerken, daß die Klägerin erst in der Klageschrift folgendes vorgetragen hat: „Zwar ist die bloße Existenz einer Klausel, nach der eine Gebühr zu zahlen ist, kein Verstoß gegen Artikel 65, aber die Erhebung einer überhöhten Gebühr aufgrund dieser Klausel kann ein Verstoß sein, da unter diesen Umständen die Vereinbarung aufgrund der Art und Weise ihrer Anwendung unmittelbar zu einer erheblichen Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt führt.“
233
In ihren früheren Schriftsätzen hatte sich die Klägerin nämlich nur im Zusammenhang mit der zwischen British Coal und den Stromerzeugern geschlossenen Liefervereinbarung, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, oder mit der allgemeinen Regelung über die Abbaulizenzen auf Artikel 65 berufen, ohne aber speziell die Unvereinbarkeit der streitigen Gebühr mit dieser Bestimmung geltend zu machen.
234
Unter diesen Umständen kann die Klägerin in Anbetracht ihrer genannten Äußerung, daß sich Artikel 66 § 7 des Vertrages auf alle British Coal vorgeworfenen Praktiken erstrecke, der Kommission nicht vorwerfen, daß sie nicht über die Vereinbarkeit der streitigen Gebühr mit Artikel 65 des Vertrages entschieden habe.
235
Ferner ist daran zu erinnern, daß es der Kommission nach Ansicht des Gerichtshofes freisteht, ein Verfahren zur Feststellung eines Verstoßes auf der Grundlage von Artikel 85 oder Artikel 86 EG-Vertrag durchzuführen, wenn es um einen Vertrag geht, mit dem den Vertragspartnern eines Unternehmens in beherrschender Stellung Verpflichtungen auferlegt werden, die die Kriterien des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung erfüllen und die auch unter Artikel 85, insbesondere unter Absatz 3, fallen können (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O., Randnr. 116).
236
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Kommission berechtigt war, die streitige Gebühr allein an Artikel 66 § 7 des Vertrages zu messen, den sie für die geeignetste Bestimmung zur Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung halten durfte.
237
Die Kommission war zu diesem Vorgehen um so mehr berechtigt, als sie dazu von der Klägerin in der Zusammenfassung ihres Vorbringens vom 5. September 1990 ausdrücklich bewogen worden war. Insoweit hat die Klägerin in den Abschnitten 4.108 und 4.109 ihrer Klageschrift selbst eingeräumt, daß „der Gerichtshof anerkannt [hat], daß die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag ein lückenloses Netz darstellen und zur Erreichung der gleichen Ziele dienen“ und daß eine „ähnliche Vorschrift im Rahmen des EGKS-Vertrags gilt, da alle Wettbewerbsregeln (einschließlich der Artikel 65 und 66) den gleichen, in Artikel 4 EGKS-Vertrag festgelegten Zielen dienen“.
238
Überdies hat die Klägerin, da sie nicht die zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Gebühr von 5,50 oder 6 £/t mit Artikel 66 § 7 des Vertrages nötigen Angaben gemacht hat, der Kommission auch nicht die Hilfsmittel geliefert, die es ihr ermöglicht hätten, die Vereinbarkeit der Gebühr mit Artikel 65 zu prüfen.
239
Aus alledem folgt, daß der Klagegrund der offensichtlichen Verkennung der Artikel 4 Buchstabe d, 60 und 65 des Vertrages zurückzuweisen ist.
3. Dritter Klagegrund: das Verwaltungsverfahren
240
Das Vorbringen der Klägerin zum dritten Klagegrund besteht aus drei Teilen.
Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes
— Vorbringen der Parteien
241
Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei auch dann, wenn sie eine Beschwerde zurückweise, zu einer umfassenden Prüfung aller Beweismittel verpflichtet. Aus Anlage G zu ihrer ursprünglichen Beschwerde vom 29. März 1990 gehe hervor, daß die Kommission über Zahlenangaben in p/GJ verfügt habe, nach denen die Differenz zwischen den Betriebskosten der Minen von British Coal und denen der lizenzierten Betreiber von Übertageminen mindestens 20 % betragen habe. Für die Kommission sei von der Einlegung der Beschwerde an erkennbar gewesen, daß diese Differenz sowohl tatsächlich als auch rechtlich ein „Schlüsselproblem“ dargestellt habe.
242
In der angefochtenen Entscheidung werde der Binder-Hamlyn-Bericht jedoch mit Schweigen übergangen, und es werde nicht dargelegt, daß die Kommission — wie sie behaupte — allen in ihrer Klagebeantwortung erwähnten Gesichtspunkten Rechnung getragen habe. Die Kommission habe es somit abgelehnt, die stichhaltigen Beweise zu berücksichtigen, die ihr die Beschwerdeführerinnen vorgelegt hätten und die in objektiver und glaubwürdiger Weise belegten, daß der von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1990 vertretene Standpunkt unzutreffend und unhaltbar sei.
243
Der ihr von der Kommission insoweit gemachte Vorwurf der verspäteten Vorlage von Beweismitteln sei ungerechtfertigt und überdies schwer zu verstehen, da die Kommission weiterhin behaupte, diese Beweismittel zugelassen und geprüft zu haben.
244
Die Kommission und British Coal entgegnen, man müsse unterscheiden zwischen Sachverhalten, in denen die Kommission eine Entscheidung treffe, nach der eine wettbewerbsbeschränkende Praxis rechtswidrig sei, und Sachverhalten, in denen sie von ihrer Befugnis Gebrauch mache, einer Beschwerde stattzugeben oder sie zurückzuweisen.
245
Im letztgenannten Fall sei es Sache des Beschwerdeführers, die seine Auffassung stützenden Tatsachen darzulegen (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 79). Insbesondere wenn die Kommission eine ausschließliche Entscheidungsbefugnis gemäß den Artikeln 65 und 66 § 7 des Vertrages habe, müsse sie die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte prüfen, die ihr der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, und über die Frage entscheiden, ob die Wettbewerbsregeln verletzt worden seien (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, Randnr. 19, und vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, Randnr. 18), sowie sich zu der Beschwerde äußern, wenn sie dazu — wie in der vorliegenden Rechtssache — aufgefordert werde (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875).
246
Die Klägerin wende sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die die Kommission ihre Schlußfolgerung gestützt habe, daß die ab 1. April 1990 angewandte Gebühr angemessen sei. Das Gericht habe insoweit die Aufgabe, die der Kommission ursprünglich vorgelegten Beweismittel zu prüfen und festzustellen, ob Tatsachen vorhanden seien, die die Argumentation der Kommission und ihre Schlußfolgerung hinreichend stützten.
247
Die Klägerin selbst habe es aber unterlassen, der Kommission die finanziellen Grunddaten einzelner oder aller lizenzierter Übertagebetriebe mitzuteilen, obwohl sie sich diese Daten leicht hätte verschaffen können. Die Klägerin habe es vorgezogen, aufgrund der von British Coal veröffentlichten Bilanzen künstliche und ungenaue Abzüge und Fortschreibungen vorzunehmen.
248
Obwohl die Kommission keineswegs verpflichtet gewesen sei, den Binder-Hamlyn-Bericht zu prüfen, der ihr erst vorgelegt worden sei, als sie — was NALOO nicht verborgen geblieben sein könne — gerade die Endfassung des Entscheidungsentwurfs erstellt habe, habe sie ihn dennoch studiert und sei zu dem Ergebnis gekommen, daß er keine Informationen enthalte, die an ihren Schlußfolgerungen etwas ändern könnten; dies habe sie der Klägerin mitgeteilt.
249
Das Vorbringen der Klägerin sei insofern widersprüchlich, als sie erkläre, von der Stichhaltigkeit der vorgetragenen Beweise überzeugt zu sein, und damit zum Ausdruck bringe, daß jede weitere Untersuchung überflüssig gewesen wäre, während sie zugleich die Tatsache, daß die Kommission das Verhalten von British Coal nicht als rechtswidrig angesehen habe, allein darauf zurückführe, daß diese zu Unrecht von weiteren Untersuchungen abgesehen habe.
— Würdigung durch das Gericht
250
Die Klägerin beruft sich zum einen darauf, daß die Kommission sich geweigert habe, die einschlägigen beweiskräftigen Informationen zu berücksichtigen, die sie ihr vorgelegt habe, und sieht sich zum anderen außerstande, zuverlässige Angaben zu den Betriebskosten einzelner oder aller lizenzierter Minen zu machen. Da solche Angaben nach Ansicht der Klägerin selbst von entscheidender Bedeutung sind, nehmen ihre Erklärungen unter diesen Umständen dem zu prüfenden Klagegrund seine Bedeutung.
251
Darüber hinaus hat die Kommission gemäß den Abschnitten 4.40 und 4.137 der Klageschrift und Abschnitt 7 der Erwiderung der Klägerin mitgeteilt, daß sie den Binder-Hamlyn-Bericht für irrelevant halte und ihn in der abschließenden Entscheidung nicht berücksichtigen werde, und auf die Frage, ob sie die Beweismittel geprüft habe, geantwortet, daß diese irrelevant seien.
252
Schließlich läuft die Rüge im vorliegenden Fall darauf hinaus, daß die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel gezogen wird. Die Prüfung der ersten beiden Klagegründe hat jedoch nicht ergeben, daß die Kommission die erwähnten Bestimmungen des Vertrages offensichtlich verkannt hätte.
253
Der erste Teil des Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes
— Vorbringen der Parteien
254
Nach Ansicht der Klägerin muß die angefochtene Entscheidung deshalb für nichtig erklärt werden, weil die Kommission keine erschöpfende Untersuchung der Produktionskosten des Lizenzsektors vorgenommen und insbesondere keine Erläuterungen zu den ihr insoweit vorgelegten Beweismitteln verlangt habe, obgleich sowohl die Klägerin als auch die Kommission selbst — in der angefochtenen Entscheidung — anerkannt hätten, daß diese Kosten für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 66 § 7 des Vertrages von entscheidender Bedeutung seien.
255
Ferner habe die Kommission von British Coal keine Informationen angefordert, die ihr die Überprüfung der Stichhaltigkeit der ihr von den beschwerdeführenden Verbänden vorgelegten Beweise ermöglicht hätten. Insbesondere seien die im Binder-Hamlyn-Bericht enthaltenen Beweise British Coal niemals übermittelt worden; diese habe erst im Gerichtsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.
256
Die Kommission weist den Vorwurf, keine wirkliche Untersuchung durchgeführt zu haben, zurück.
257
British Coal führt aus, entscheidend sei nicht das Fehlen ihrer Stellungnahme gewesen, sondern das Fehlen von Nachweisen der Klägerin zur finanziellen Situation ihrer eigenen Mitglieder, die ihr Vorbringen hätten stützen können. British Coal hätte solche Nachweise nie erbringen können.
— Würdigung durch das Gericht
258
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Automec/Kommission, a. a. O., Randnr. 79) ist es Sache des Beschwerdeführers, der Kommission die seiner Beschwerde zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitzuteilen.
259
Die Klägerin hat sich aber, obwohl sie über vertrauliche Informationen verfügen müßte, außerstande erklärt, zuverlässige Angaben über die Betriebskosten einzelner oder aller lizenzierter Minen zu machen.
260
Selbst wenn man dem Vorbringen der Klägerin folgt und annimmt, daß British Coal als Verwalterin des Systems der Lieferlizenzen über Informationen über die Betriebskosten der Mitglieder der Klägerin verfügte, ist vorliegend nicht davon auszugehen, daß die Kommission verpflichtet war, von British Coal solche Informationen zu verlangen.
261
Vielmehr hätte die Klägerin die tatsächlichen Betriebskosten ihrer Mitglieder, die im Rahmen von Pachtlizenzen Kohle abbauen, zusammenstellen und der Kommission mitteilen müssen, damit diese eine etwaige Differenz zwischen diesen Kosten und den Betriebskosten der Übertageminen von British Coal feststellen konnte.
262
Jedenfalls bestand kein Anlaß, British Coal den Binder-Hamlyn-Bericht zu übermitteln.
263
Es ist unstreitig, daß die Kommission der Klägerin mitgeteilt hat, daß sie den Binder-Hamlyn-Bericht für irrelevant halte.
264
Außerdem ergibt sich aus den Akten, daß British Coal in ihrer Antwort auf die Beschwerde der Klägerin ausgeführt hat, daß es vielleicht angebrachter wäre, wenn die Klägerin die Durchschnittskosten ihrer Mitglieder übermitteln würde, da dies eine genauere Zahl ergeben würde als die in Anlage G angewandte Methode, die nach ihrer Beschreibung zwangsläufig fehlerhaft sei.
265
Fest steht aber, daß der Binder-Hamlyn-Bericht ebenso wie die Anlage G nicht auf den durchschnittlichen Betriebskosten der Inhaber von Tagebaulizenzen beruht, sondern auf einer Fortschreibung der um eine Pauschaldifferenz von 15 % erhöhten Kosten von British Coal.
266
Unter diesen Umständen kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, keine erschöpfende Untersuchung der Produktionskosten der lizenzierten Minen durchgeführt zu haben.
267
Der zweite Teil des Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes
— Vorbringen der Parteien
268
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt. Die Kommission habe während des schriftlichen Verfahrens Gesichtspunkte zur Sprache gebracht, die ihr zuvor nicht mitgeteilt worden seien und zu denen sie nie angemessen habe Stellung nehmen können. Die Kommission habe insbesondere nie die auf den Kosten von British Coal beruhende Methode in Frage gestellt, bei der die zwischen den Übertageminen von British Coal und den Minen der lizenzierten Betreiber bestehende Kostendifferenz berücksichtigt werde.
269
Die Kommission habe ihr zu keinem Zeitpunkt konkrete Einwände und Bedenken gegen den Binder-Hamlyn-Bericht genannt. Wenn sie Beweismittel hätte zurückweisen wollen, hätte sie ihr die Gründe dafür mitteilen müssen, um ihr die Erhebung von Einwänden zu ermöglichen.
270
Trotz ihrer grundsätzlichen Ankündigung im August 1990 habe die Kommission keine Anhörung durchgeführt, die es der Klägerin ermöglicht hätte, ihre Beweise in einem Rahmen vorzulegen, zu dem auch British Coal Zugang gehabt hätte.
271
Die Kommission ist dagegen der Ansicht, daß sie das in Artikel 66 § 7 des Vertrages festgelegte Verfahren, bei dem keine Anhörung vorgeschrieben sei, strikt eingehalten habe. Sie habe der Klägerin insbesondere reichlich Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung darzulegen. Die Klägerin habe an mehreren Zusammenkünften mit ihr teilgenommen und einen ausführlichen Schriftwechsel mit ihr geführt. Trotz der von ihr in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1990 gesetzten Beantwortungsfrist von zwei Wochen habe die Klägerin etwa fünf Monate lang weiter mit ihr korrespondiert und Stellungnahmen abgegeben, von denen viele in keinerlei Zusammenhang mit dem Inhalt der ursprünglichen Beschwerde gestanden hätten.
272
Obwohl ihr der Binder-Hamlyn-Bericht erst sechs Monate nach der vorläufigen Entscheidung zugegangen sei, habe sie ihn geprüft, sei aber nicht zum Ergebnis gekommen, daß er zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Betreiber von Übertageminen beitrage. Die Klägerin bestreite nicht, von ihr darüber informiert worden zu sein, daß die im Binder-Hamlyn-Bericht enthaltenen Nachweise ihrer Ansicht nach die von ihr gerade vorbereitete endgültige Entscheidung nicht beeinflussen könnten. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, British Coal den Bericht zukommen zu lassen.
273
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin beeinträchtige die Tatsache, daß sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Nachweise stütze, nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 100 bis 103, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache T-66/89, Publishers' Association/Kommission, Sig. 1992, II-1995, Randnrn. 65 ff.), da die Beurteilung der Beweiskraft der betreffenden Tatsachen einen gesonderten Aspekt der Prüfung der Beschwerde durch die Kommission darstelle (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 257).
274
British Coal stellt in Abrede, daß NALOO ihren Standpunkt nicht angemessen habe darlegen können. Ein Beschwerdeführer sei nicht berechtigt, eine Anhörung oder die Beteiligung von British Coal an dieser Anhörung zu verlangen, sondern könne allenfalls zu der vorläufigen Entscheidung der Kommission schriftlich Stellung nehmen. Die Klägerin habe mehr als genug Möglichkeiten gehabt, ihren Standpunkt darzulegen.
— Würdigung durch das Gericht
275
Ein Verfahren, das die Kommission einleitet, um die Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch die Unternehmen zu sichern, stellt kein kontradiktorisches Verfahren zwischen einem beschwerdeführenden Unternehmen und dem Unternehmen dar, gegen das sich dieses Verfahren richtet. Daraus folgt, daß sich die beiden betroffenen Unternehmen nicht in der gleichen verfahrensmäßigen Lage befinden und daß sich der Beschwerdeführer nicht auf die gleichen Verteidigungsrechte wie das andere Unternehmen berufen kann, das in der Lage sein muß, seinen Standpunkt zu den Vorwürfen, die ihm gegebenenfalls gemacht werden, und zu den Unterlagen, auf die sich diese Vorwürfe stützen, zu Gehör zu bringen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 19).
276
Folglich kann sich ein beschwerdeführendes Unternehmen nicht auf ein Recht auf eine förmliche Anhörung, bevor die Kommission seine Beschwerde zurückweist, berufen.
277
Im übrigen war die Kommission im vorliegenden Fall um so mehr zu der Annahme berechtigt, daß eine Anhörung der Klägerin nicht geboten war, als diese nach ihren eigenen Angaben nicht über entscheidende Beweismittel verfügte, die ihr Vorbringen hätten stützen können.
278
Ferner ist die Klägerin tatsächlich in die Lage versetzt worden, ihren Standpunkt vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung in geeigneter Weise vorzutragen.
279
Insoweit ergibt sich aus der Darlegung des Sachverhalts der Rechtssache und insbesondere aus dem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und den Dienststellen der Kommission, daß die Klägerin reichlich Gelegenheit hatte, sich zu der wesentlichen Frage der Zulässigkeit der streitigen Gebühr zu äußern.
280
Die Kommission kam in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 1990, mit dem der Kompromißvorschlag der Behörden des Vereinigten Königreichs angenommen wurde, zu dem Ergebnis, daß kein Anlaß bestehe, gegen eine Gebühr vorzugehen, die nicht so hoch war, daß sie leistungsfähige Unternehmen an der Erzielung eines Gewinns hinderte oder ihnen im Hinblick auf die Preise, die sie für ihre Kohle erzielten, einen erheblichen Wettbewerbsnachteil zufügte. Die Klägerin hatte in ihrem Schreiben vom 7. November 1990 an die Kommission erstmals die Möglichkeit, gegen diese Schlußfolgerung Einwände zu erheben.
281
Wie aus ihrer bereits erwähnten vorläufigen Stellungnahme vom 21. Dezember 1990, in der im wesentlichen ihre Schlußfolgerungen vom 30. Oktober 1990 wiederholt wurden, hervorgeht, fügte die Kommission außerdem hinzu, daß sie erst nach Prüfung etwaiger Äußerungen der Klägerin endgültig Stellung nehmen werde.
282
Wie die Klägerin in den Abschnitten 4.133 und 4.145 ihrer Klageschrift selbst einräumt, hat sie sich ein zweites Mal ausführlich geäußert und ihre Argumentation mit Buchungsdaten untermauert, die sich unmittelbar auf die in der genannten vorläufigen Stellungnahme festgelegten Kriterien bezogen.
283
Sie führt in den Abschnitten 3.59 und 3.60 ihrer Klageschrift selbst aus, daß „das Schreiben [vom 21. Dezember 1990] ein Vorläufer der [angefochtenen] Entscheidung [war], die dem Schreiben im wesentlichen [entsprach]“, und daß sich die Kommission „in diesem Schreiben zur Angemessenheit der Gebühr geäußert und dabei Formulierungen verwendet [hat], die in bezug auf die aufgeworfenen Rechtsfragen mit den Nummern 72 bis 74 der [angefochtenen] Entscheidung übereinstimmen“.
284
Ein drittes Mal hatte die Klägerin dann in ihrem Schreiben vom 14. März 1991 Gelegenheit, den Standpunkt der Kommission zu kritisieren; darin teilte sie ihr mit, daß sie ihr die Nachweise für ihr Vorbringen zukommen lassen werde, sobald sie verfügbar seien.
285
Schließlich konnte sie im Binder-Hamlyn-Bericht ein viertes Mal im einzelnen die Buchführungsdaten darlegen, aus denen sich ihrer Ansicht nach die Unrichtigkeit der Schlußfolgerungen ergab, zu denen die Kommission in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1990 gelangt war und die sie in der angefochtenen Entscheidung im wesentlichen wiederholte.
286
Das Gericht kann insbesondere nicht dem Argument der Klägerin folgen, daß die Kommission während des Verwaltungsverfahrens nie die auf den Kosten von British Coal beruhende Methode in Frage gestellt habe, bei der die zwischen den Übertageminen von British Coal und den Minen der lizenzierten Betreiber bestehende Kostendifferenz berücksichtigt wurde.
287
Aus Abschnitt 45 ihres Schreibens vom 21. Dezember 1990 geht vielmehr hervor, daß die Kommission von diesem Zeitpunkt an lediglich die Ansicht vertreten hat, daß die zwischen den Betriebsbedingungen der Übertageminen von British Coal und der lizenzierten Übertageminen bestehenden Unterschiede sie nicht daran hinderten, die streitige Gebühr als angemessen einzustufen.
288
Unter diesen Umständen ist der dritte Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.
289
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß der dritte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.
4. Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung
290
Das Vorbringen der Klägerin zu diesem Klagegrund besteht aus drei Teilen.
Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes
— Vorbringen der Parteien
291
Die Klägerin trägt erstens vor, aus der angefochtenen Entscheidung ergebe sich nicht eindeutig, weshalb die Kommission eine Gebühr von 5,50 oder 6 £/t für zulässig gehalten habe. Weder könnten ihr die Betroffenen entnehmen, weshalb die Kommission nicht eingegriffen habe, damit die Gebühr stärker verringert werde, noch könne das Gericht die wirtschaftlichen Tatsachen und Umstände kontrollieren.
292
Die Kommission habe in Nummer 74 der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert, weshalb sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Gebühr mit Artikel 66 § 7 des Vertrages von der Kostenstruktur von British Coal ausgegangen sei, während sie sich in Nummer 72 auf eine Analyse der Produktionskosten der lizenzierten Betreiber gestützt habe. Die Kommission erläutere insbesondere nicht, was unter „Gewinnerzielung“ und unter einem „erheblichen Wettbewerbsnachteil“ zu verstehen sei.
293
In der angefochtenen Entscheidung werde nicht ausgeführt, weshalb die Kommission die Unterschiede in der Kostenstruktur der Übertageminen von British Coal und der lizenzierten Betreiber nicht berücksichtigt habe, obwohl sie über unmittelbar relevante Nachweise für das Gegenteil verfügt und in Nummer 74 der angefochtenen Entscheidung eingeräumt habe, daß erhebliche Unterschiede bei den Kosten bestünden.
294
Aus Nummer 72 der angefochtenen Entscheidung gehe nicht hervor, daß die Kommission die in der Klagebeantwortung behandelten Tatsachen und Argumente berücksichtigt habe. Wenn dies der Fall gewesen sei, lasse es sich der angefochtenen Entscheidung nicht klar entnehmen, die daher unzureichend begründet sei.
295
Die Kommission, die im wesentlichen von British Coal unterstützt wird, entgegnet, daß sie die Gründe für ihre Schlußfolgerungen im Einklang mit den Artikeln 5 und 15 des Vertrages in der nach der Rechtsprechung erforderlichen Weise klar dargelegt habe und daß sie nicht alle im Verwaltungsverfahren aufgeworfenen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen zu prüfen brauche (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 14/61, Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken/Hohe Behörde, Slg. 1962, 513, vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Heintz van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 66, vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984,19, Randnr. 22, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/82, Hasselblad/Kommission, Slg. 1984, 883, Randnr. 17).
296
In der Klageschrift werde die ausgewogene Begründung, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in bezug auf die Angemessenheit der Gebühr gegeben habe, völlig ignoriert. Die Kommission habe insbesondere berücksichtigt, daß die lizenzierten Betreiber vergleichbare Preise und einen vergleichbaren Zugang zum Markt für Kohle zur Stromerzeugung erhalten müßten. Die Klägerin wiederhole lediglich, daß die Kommission dem Binder-Hamlyn-Bericht zu wenig Gewicht beigemessen habe.
297
British Coal führt ferner aus, das Vorbringen, daß sich die Kommission nicht an die in Nummer 72 der angefochtenen Entscheidung aufgestellten Kriterien gehalten habe, entbehre jeder Grundlage. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, daß die Gebühr nur ein Gesichtspunkt sei, der nicht isoliert betrachtet werden könne. In der angefochtenen Entscheidung werde die Gebühr im Licht aller anderen relevanten Gesichtspunkte geprüft, die ab 1. April 1990 zum Tragen gekommen seien.
— Würdigung durch das Gericht
298
Nach ständiger Rechtsprechung, die auch für den Bereich des EGKS-Vertrags gilt, muß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung wie der angefochtenen es ihrem Adressaten ermöglichen, herauszufinden, was die erlassene Maßnahme rechtfertigt, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und außerdem den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben (Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83, Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649, Randnr. 12; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993,II-669, Randnr. 30).
299
Die Kommission braucht jedoch bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu treffen hat, nicht auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Fragen einzugehen, die die Beschwerdeführer zur Stützung ihres Antrags auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln aufwerfen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der erlassenen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts La Cinq/Kommission, a. a. O., Randnr. 41, Asia Motor u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31, und vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T- 114/92, BEMIM/Kommission, Slg. 1995,II -147, Randnr. 41).
300
Schließlich ist das Begründungserfordernis nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere der Inhalt der fraglichen Maßnahme, die Art der angeführten Gründe und der Kontext zählen, in dem sie erlassen wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873, Randnr. 46, und Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, II -1039, Randnr. 19).
301
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht aus den Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung hervor, daß darin die wesentlichen Gründe, die die Kommission dazu veranlaßt haben, die Gebühr von 5,50 oder 6 £/t nicht als rechtswidrig anzusehen, so klar dargelegt werden, daß die Klägerin herausfinden kann, was die erlassene Maßnahme rechtfertigt, und daß das Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann.
302
Die in der angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen zeigen nämlich, daß die von 11 £/t auf 5,50 oder 6 £/t gesenkte Gebühr in Verbindung mit den neuen Verkaufsmengen, die den lizenzierten Betreibern garantiert wurden, und der Anhebung der Preise für ihre Kohle um etwa 20 % im Hinblick auf den zu dieser Zeit von British Coal bei ihren Übertageminen erzielten Betriebsgewinn und trotz der unterschiedlichen Betriebsabläufe bei den Übertageminen von British Coal und den Minen der lizenzierten Betreiber nicht als in unzulässiger Weise überhöht angesehen wurde.
303
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die angefochtene Entscheidung unlogisch und widersprüchlich sei, denn in der streitigen Nummer 72 wird lediglich darauf hingewiesen, daß die Höhe der Gebühr nicht isoliert betrachtet werden könne, sondern so sein müsse, daß leistungsfähige Unternehmen einen Gewinn erzielen könnten und keinen erheblichen Wettbewerbsnachteil erlitten.
304
Die Kommission hat insoweit keineswegs die Möglichkeit ausgeschlossen, die Betriebsergebnisse der Übertageminen von British Coal trotz der Unterschiede — vor allem in der Größe — zwischen den Tagebautätigkeiten von British Coal und denen der lizenzierten Betreiber heranzuziehen.
305
Außerdem konnte die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob die Gebühr von 5,50 oder 6 £/t in unzulässiger Weise überhöht ist, nur den von den Übertageminen von British Coal während des letzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres erzielten Betriebsgewinn heranziehen, da zu den Betriebskosten einzelner oder aller Lizenzbetriebe keine aussagekräftigen und zuverlässigen Angaben vorlagen.
306
Das Vorgehen der Kommission erscheint um so weniger kritikwürdig, als die Klägerin selbst ausgeführt hat, daß das einzige sinnvolle Vorgehen darin bestanden habe, von den Betriebskosten der Übertageminen von British Coal, dem größten Erzeuger dieses Sektors, auszugehen.
307
Die Kommission hat die Heranziehung der Betriebsergebnisse der Übertageminen von British Coal zwar nicht mit der mangelnden Verfügbarkeit von Angaben über die Betriebskosten der Lizenzinhaber gerechtfertigt, aber ein solches Versäumnis kann die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht rechtswidrig machen, da der Klägerin dieser Umstand nach Lage des Falles zwangsläufig bekannt sein mußte.
308
Die Kommission war nicht verpflichtet, in der angefochtenen Entscheidung speziell die Ergebnisse des Binder-Hamlyn-Berichts zu widerlegen. Dieses Dokument wurde nämlich von der Klägerin selbst als vorläufiger Bericht bezeichnet; überdies wird darin von einer Differenz von 15 % zwischen den Betriebskosten der Übertageminen von British Coal und den Kosten der lizenzierten Übertageminen ausgegangen. Für diesen Prozentsatz gibt es jedoch ebensowenig eine Erklärung wie für den von der Klägerin in ihrer Beschwerde vom 29. März 1990 genannten Satz von 20 %, der die Kommission schon nicht dazu veranlaßt hatte, die streitige Gebühr in ihrer vorläufigen Stellungnahme vom 21. Dezember 1990 als unzulässig anzusehen.
309
Darüber hinaus ist daran zu erinnern, daß die Kommission der Klägerin mitgeteilt hat, daß sie den Bericht für irrelevant halte.
310
Der erste Teil des Klagegrundes ist deshalb zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes
311
Die Klägerin macht zweitens geltend, in der angefochtenen Entscheidung würden auch keine Gründe dafür genannt, daß die Kommission die Artikel 4, 60 und 65 des Vertrages nicht auf die streitige Gebühr angewandt habe.
312
Die Kommission und British Coal haben sich zum Vorbringen der Klägerin nicht speziell geäußert.
313
Wie sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt, hat die Klägerin die Kommission dazu veranlaßt, ihre Untersuchung der Beschwerde und ihre rechtliche Würdigung allein auf Artikel 66 § 7 des Vertrages zu konzentrieren; sie kann der Kommission deshalb nunmehr nicht vorwerfen, daß sie nicht erläutert habe, weshalb sie sich nicht mit den übrigen herangezogenen Bestimmungen des Vertrages befaßt habe.
314
Ferner ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall von einer gleichzeitigen Anwendung von Artikel 66 § 7 und Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages auszugehen ist. Im übrigen ist Artikel 60 des Vertrages gemäß Nummer 47 der angefochtenen Entscheidung deshalb nicht auf die Erhebung einer Gebühr bei der Erzeugung anwendbar, weil er „eindeutig für die Praktiken der Verkäufer auf dem Gebiet der Preise“ gilt.
315
Schließlich kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, daß sie nicht erläutert habe, weshalb sie Artikel 65 des Vertrages nicht auf die streitige Gebühr angewandt habe, weil die Klägerin, wie aus der Prüfung des dritten Teils des zweiten Klagegrundes (siehe oben, Randnr. 238) hervorgeht, der Kommission nicht einmal die Hilfsmittel geliefert hat, die es ihr ermöglicht hätten, die Vereinbarkeit der streitigen Gebühr mit dieser Bestimmung zu prüfen.
316
Folglich ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes
317
Die Klägerin wirft der Kommission außerdem vor, nicht erläutert zu haben, weshalb sie es nicht für erforderlich gehalten habe, British Coal um eine Stellungnahme zu den ihr von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Argumenten zu bitten.
318
Die Kommission und British Coal haben sich zu diesem Teil des Klagegrundes nicht speziell geäußert.
319
Das Gericht weist darauf hin, daß die Kommission British Coal die Beschwerde am 29. März 1990 übermittelte. British Coal ließ dem Rechtsanwalt der Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 1. Mai 1990 ein Exemplar ihrer Entgegnung zukommen, die die Klägerin ihrer Klageschrift im übrigen als Anlage 8 beigefügt hat.
320
Darüber hinaus geht aus der Prüfung des dritten Klagegrundes hervor, daß das Verfahren zur Untersuchung einer Beschwerde kein kontradiktorisches Verfahren zwischen den beiden betroffenen Unternehmen ist und daß die Kommission den Binder-Hamlyn-Bericht als irrelevant angesehen hat.
321
Folglich war die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht verpflichtet, British Coal den Binder-Hamlyn-Bericht zu übermitteln.
322
Daher ist der dritte Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.
323
Nach alledem ist der vierte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
5. Fünfter Klagegrund: Ermessensmißbrauch
Vorbringen der Parteien
324
Nach Ansicht der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung mit einem Ermessensmißbrauch behaftet. Zur Stützung dieses Vorbringens wiederholt sie die im Rahmen der vier vorhergehenden Klagegründe vorgetragenen Argumente.
325
Die Kommission, die von British Coal im wesentlichen unterstützt wird, wendet ein, daß die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht habe, daß mit der angefochtenen Entscheidung ein anderes Ziel als das verfolgt werde, das anzustreben die Kommission berechtigt sei.
326
British Coal fügt hinzu, die Klägerin beschränke sich darauf, die bereits im Rahmen der übrigen Klagegründe erhobenen Einwände zu wiederholen, ohne auch nur den geringsten Nachweis für ihre Behauptungen zu erbringen.
Würdigung durch das Gericht
327
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein zur Bewältigung der konkreten Situation speziell vorgesehenes Verfahren zu umgehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24).
328
Die von der Klägerin zur Stützung der vier vorhergehenden Klagegründe vorgetragenen Argumente, die im Rahmen des zu prüfenden Klagegrundes wiederholt werden, können das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs in keiner Weise belegen.
329
Die Klägerin erläutert nämlich nicht, zu welchem anderen als dem in der angefochtenen Entscheidung genannten Zweck die Kommission die ihr durch den Vertrag verliehenen Befugnisse ausgeübt oder im Gegenteil nicht ausgeübt haben soll.
330
Der Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.
331
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
332
Gemäß Artikel 87 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Nichtigkeitsgründen unterlegen ist und die Kommission die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten beantragt hat, ist diese zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin British Coal zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die unter 2, 7 und 9 genannten Anträge der Klageschrift sind unzulässig.
2.
Die übrigen Anträge der Klägerin werden zurückgewiesen.
3.
Die Klägerin trägt sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin British Coal.
Briët
Lenaerts
Vesterdorf
Lindh
Potocki
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 1996.
Der Kanzler
H. Jung
Der Präsident
C. P. Briët
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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