Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor
Schlüsselwörter
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1. Verfahren ° Kosten ° Festsetzung ° Zu berücksichtigende Faktoren
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)
2. Verfahren ° Kosten ° Festsetzung ° Erstattungsfähige Kosten ° Begriff ° Dem Rechtsanwalt eines Beamten für Leistungen im vorprozessualen Verfahren geschuldete Gebühren ° Ausschluß
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)
Leitsätze
1. Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Parteien ihren Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Daraus folgt, daß er weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen braucht.
Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand des Anwalts im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten.
2. Mag die Tätigkeit eines Anwalts aufgrund des Ablaufs des vorprozessualen Verfahrens in Streitsachen zwischen den Organen und ihren Beamten zuweilen auch zweckmässig sein, stellen die Gebühren für die Leistungen in diesem Verfahrensstadium, durch die sich der Arbeitsaufwand des Anwalts im gerichtlichen Verfahren notwendigerweise entsprechend verringert, doch keine erstattungsfähigen Kosten dar.
Entscheidungsgründe
1 Durch Klageschrift, die am 19. November 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob Frau Mireille Meskens, Beamtin des Europäischen Parlaments (im folgenden: Parlament), Klage auf Verurteilung des Parlaments zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den sie ihres Erachtens durch die Weigerung des Parlaments erlitten hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II°597) ergeben. Durch dieses Urteil war u. a. die Entscheidung aufgehoben worden, mit der das Parlament ihre Bewerbung für das interne Auswahlverfahren B/164 zurückgewiesen hatte.
2 Durch Urteil vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91 (Meskens/Parlament, Slg. 1992, II°2335) verurteilte das Gericht (Fünfte Kammer) das Parlament, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 50 000 BFR zu zahlen und die Kosten der Klägerin sowie der Union syndicale-Bruxelles, die als Streithelferin die Anträge der Klägerin unterstützt hatte, zu tragen.
3 In dieser Rechtssache wurde die Klägerin durch Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, sowie die Streithelferin durch Rechtsanwalt Gérard Collin, Brüssel, und in der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwältin Véronique Leclerc, Brüssel, vertreten worden.
4 Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 übermittelte Rechtsanwalt Louis dem Bevollmächtigten des Parlaments eine Aufstellung über die durch das Verfahren entstandenen Anwaltsgebühren und Aufwendungen, die er auf 130 000 BFR bzw. 47 308 BFR, also auf insgesamt 177 308 BFR bezifferte.
5 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77 (Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnrn. 45 bis 48), wonach bei Streitsachen zwischen den Organen und deren Beamten die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im vorprozessualen Verfahren nicht erforderlich sei, beanstandete der Bevollmächtigte des Parlaments mit Schreiben vom 19. November 1992, daß Rechtsanwalt Louis in seine Abrechnung Gebühren und Aufwendungen einbezogen habe, die im vorprozessualen Stadium der Rechtssache entstanden seien, und ersuchte ihn, die in der Aufstellung aufgeführten Beträge zu überprüfen.
6 Nach einem Briefwechsel und bei fortdauernder Uneinigkeit zwischen Rechtsanwalt Louis und dem Bevollmächtigten des Parlaments im wesentlichen darüber, ob zu den erstattungsfähigen Kosten auch Aufwendungen im vorprozessualen Stadium gehören, sandte Rechtsanwalt Louis dem Bevollmächtigten des Parlaments mit Schreiben vom 20. Januar 1993 eine letzte Aufstellung über Gebühren und Aufwendungen in Höhe von insgesamt 202 008 BFR, davon 150 000 BFR für Gebühren und 52 008 BFR für Aufwendungen. Zur Erläuterung der Zusammensetzung der neuen Beträge erklärte er in diesem Schreiben, er habe nach den wiederholten an ihn gerichteten Aufforderungen des Parlaments, die zu erstattenden Beträge zu überprüfen, schließlich zu seinen Gebühren diejenigen für die Leistungen hinzugerechnet, die er im vorprozessualen Verfahren erbracht habe; diese beliefen sich auf 20 000 BFR. Ferner erläuterte Rechtsanwalt Louis, er habe zwar die Aufwendungen im vorprozessualen Stadium gestrichen und schließlich nur die Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt, dabei aber gemäß den Empfehlungen der belgischen Nationalen Rechtsanwaltskammer je Schreibmaschinenseite mehr berechnet, was zu einer Erhöhung der zu erstattenden Kosten um 4 700 BFR geführt habe.
7 Mit Schreiben vom 9. Oktober 1992 übermittelte Rechtsanwältin Leclerc im Namen von Rechtsanwalt Collin, mit dem zusammen sie die Streithelferin vertreten hatte, dem Bevollmächtigten des Parlaments eine Aufstellung über Gebühren und Aufwendungen in Höhe von 150 542 BFR, davon 120 000 BFR für Gebühren und 30 542 BFR für Aufwendungen.
8 Mit Schreiben vom 19. November 1992 ersuchte der Bevollmächtigte des Parlaments Rechtsanwalt Collin um eine erhebliche Herabsetzung dieses Betrags. Hierauf erfolgte keine Antwort.
9 Unter diesen Umständen hat das Parlament durch Antragsschrift, die am 11. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt.
10 Die Klägerin vertritt die Auffassung, wenn der klagende Beamte nicht Jurist sei, sei die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im vorprozessualen Stadium erforderlich, da die Beamten die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sie ihre Klage stützen wollten, genau angeben müssten, wozu noch die förmlichen Voraussetzungen und der erschöpfende und ausreichend klare Charakter, den die Anträge und Beschwerden gemäß Artikel 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II°121) aufweisen müssten, und die Notwendigkeit hinzukämen, die Zweckmässigkeit einer eventuellen Klageerhebung zu beurteilen. Die Aufwendungen für die Beratung durch einen Rechtsanwalt im vorprozessualen Stadium müssten also erstattungsfähig sein.
11 Die Klägerin und die Streithelferin führen weiter aus, daß sich die vom Parlament beanstandeten Aufwendungen aus der Differenz zwischen der früheren und der abschließenden Abrechnung der Schreibmaschinenseiten ergäben, wobei in der letzteren gemäß einer einschlägigen Empfehlung der belgischen Nationalen Rechtsanwaltskammer auf 300 BFR je Schreibmaschinenseite und auf 10 BFR je Fotokopie angesetzt worden seien.
12 Zu den Anwaltsgebühren erklären die Klägerin und die Streithelferin, daß die wegen dieser Gebühren erstattungsfähigen Kosten gemäß der vorgenannten Empfehlung bezueglich des anzuwendenden Stundensatzes und unter Berücksichtigung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für die Klägerin 349 312 BFR und für die Streithelferin 197 437 BFR betrügen. Ihre Prozeßbevollmächtigten hätten demnach eine ausreichende Reduzierung ihrer Gebühren vorgenommen, indem sie die Vergütung auf 65 000 BFR je Handlung für die Klägerin (Abfassung der Anfechtungsklage und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) und auf 60 000 BFR je Handlung für die Streithelferin (Abfassung des Streithilfeschriftsatzes und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) beschränkt hätten.
13 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hat der Gemeinschaftsrichter "nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann". Daraus folgt, daß das Gericht "weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen" braucht. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht "die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten" (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727; Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153).
14 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und angesichts des Schwierigkeitsgrads des Rechtsstreits, der Zahl der abgefassten Schriftsätze unter Beachtung des Verzichts der Klägerin auf die Einreichung einer Erwiderung und schließlich des Umstands, daß die Gebühren für die Leistungen eines Rechtsanwalts im vorprozessualen Stadium, durch die sich dessen Arbeitsaufwand im Stadium des gerichtlichen Verfahrens notwendigerweise entsprechend verringert, keine erstattungsfähigen Kosten darstellen, mag die Tätigkeit eines Rechtsanwalts aufgrund des Ablaufs des vorprozessualen Verfahrens in Streitsachen zwischen den Organen und ihren Beamten zuweilen auch zweckmässig sein, ist der Gesamtbetrag der Kosten, der der Klägerin wegen Anwaltsgebühren und Aufwendungen zu erstatten ist, auf 150 000 BFR zuzueglich der eventuell auf diesen Betrag geschuldeten Mehrwertsteuer festzusetzen.
15 Ebenfalls angesichts des Schwierigkeitsgrads des Rechtsstreits und der Zahl der abgefassten Schriftsätze ist der Gesamtbetrag der Kosten, die der Streithelferin wegen Anwaltsgebühren und Aufwendungen zu erstatten sind, auf 50 000 BFR zuzueglich der eventuell auf diesen Betrag geschuldeten Mehrwertsteuer festzusetzen.
16 Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Festsetzung berücksichtigt hat, ist über die Kosten der Parteien in diesem Nachverfahren nicht gesondert zu entscheiden (Beschlüsse Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission und Tagaras/Gerichtshof, a. a. O.).
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1) Der Gesamtbetrag der der Klägerin zu erstattenden Kosten wird auf 150 000 BFR zuzueglich der eventuell auf diesen Betrag geschuldeten Mehrwertsteuer festgesetzt.
2) Der Gesamtbetrag der der Streithelferin zu erstattenden Kosten wird auf 50 000 BFR zuzueglich der eventuell auf diesen Betrag geschuldeten Mehrwertsteuer festgesetzt.
Luxemburg, den 5. Juli 1993
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