Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof erneut eine Frage nach der Auslegung der Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er hat über die Rechtmässigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Oberfinanzdirektion Berlin, zu entscheiden, die einen Thermoschreiber betrifft, der bestimmten Meßwerten nichtelektrischer Grössen entsprechende elektrische Eingangssignale aufnimmt, sie mittels A/D-Wandler umwandelt (Meßwertanpassung), sichtbar macht und auf Thermopapier schreibt.
2. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Berlin ist ein derartiges Gerät in die Position 9030 81 90 einzureihen, die (andere) Geräte zum Messen elektrischer Grössen erfasst. Der technische Aufbau des Thermoschreibers, insbesondere die Meßwertanpassung mit Hilfe des Wandlers, mache diesen zu einem echten Meßgerät.
Anderer Auffassung ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Astro-Med GmbH. Ihrer Ansicht nach hat das fragliche Gerät in Wirklichkeit keine Meßfunktion im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs, sondern macht lediglich mittels eines Thermodruckverfahrens schon gemessene Grössen sichtbar. Diese Grössen könnten unterschiedlichster Art sein, weil der Thermoschreiber mit einer Vielzahl von Meßgeräten verwendet werden könne. Der Thermoschreiber sei daher der Position 8479 der Kombinierten Nomenklatur ° "Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen" ° also dem Kapitel 84, zuzuweisen.
3. Unstreitig ist hingegen, daß der Thermoschreiber angesichts seiner Funktion und seiner Natur als eigenständige Ware nicht der Unterposition 9033 der Kombinierten Nomenklatur ° "Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente und andere Waren des Kapitels 90" ° zugewiesen werden kann, wie dies einige nationale Zollbehörden im Hinblick auf Geräte mit vergleichbaren Eigenschaften angenommen haben.
4. Angesichts des Wortlauts der Position 9030 und der Auslegung, die der Gerichtshof den in ihr enthaltenen Definitionen gegeben habe, nach der als Meßgeräte nur Geräte anzusehen seien, deren eigentlicher Zweck das Messen und die Anzeige der gemessenen Grösse sei, hält das nationale Gericht in seinem Vorlagebeschluß die Einreihung in diese Position für zweifelhaft. Dem Thermoschreiber fehle nämlich die danach neben seiner Anzeigefunktion erforderliche Meßfunktion. Für die von der Beklagten vorgenommene Einreihung könnten jedoch die Erläuterungen zum Harmonisierten System sprechen, nach denen Geräte, wie bestimmte Oszillographen, die eine gewisse Ähnlichkeit mit dem fraglichen Gerät aufwiesen, zur Unterposition 9030 81 90 gehörten.
5. Letztlich betrifft der Streit einzig die Frage, ob der Thermoschreiber als Meßgerät angesehen und damit in die Position 9030 eingeordnet werden kann. Die Parteien, die übereinstimmend davon ausgehen, daß das Gerät nicht zur Position 9033 gehört, sind wohl darin einig, daß dieses im Falle einer Verneinung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage der Unterposition 8479 zuzuweisen sei. Diese Auffassung vertritt im übrigen auch das vorlegende Gericht in seinem Beschluß.
6. Die Tarifierung von Waren erfolgt allgemein mit Rücksicht auf ihre spezifischen Eigenschaften und Funktionen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Hierbei können die Erläuterungen zum Harmonisierten System hilfreich sein(1).
7. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Tarifposition 9030 neben Apparaten und Geräten zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen, mit oder ohne Registrierungsvorrichtung. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System enthalten nur allgemein gehaltene Hinweise betreffend die fraglichen Geräte, die deren Tarifierung erleichtern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um elektrische Grössen anzeigende oder registrierende Geräte oder Geräte, die dem Benutzer die gesuchten Grössen im Wege eines Vergleichs der gemessenen elektrischen Signale mit zuvor registrierten Referenzwerten liefern.
8. Der Gerichtshof hat bereits entschieden(2), daß ° wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur ergibt ° nur Geräte, deren eigentlicher Zweck die Prüfung elektrischer Grössen ist, als Geräte zum Prüfen derartiger Grössen angesehen werden können. Demgemäß fallen Geräte, die Messungen nur durchführen, um die Fehlerlosigkeit elektronischer Bauelemente zu kontrollieren oder um Daten auf dem Gebiet der Chromatographie zu erfassen und zu verarbeiten, nicht unter die Position 9030. Das maßgebliche Kriterium für die Einordnung einer Ware in die Position 9030 ist somit, wie die Kommission zu Recht bemerkt, ihre Zweckbestimmung: Diese Position erfasst keine Geräte, bei denen die Messung elektrischer Grössen lediglich einen Zwischenschritt bei der Verwendung der derart erlangten Werte für andere Zwecke darstellt.
9. Die Arbeitsweise der fraglichen Geräte besteht nun, wie bereits erwähnt, darin, elektrische Eingangssignale zu empfangen, die bestimmten Meßwerten nichtelektrischer Grössen entsprechen, sie mit Hilfe eines Wandlers umzuwandeln, sichtbar zu machen und auf Thermopapier zu schreiben. Die elektrischen Grössen werden vorher gemessen und mit dem Thermoschreiber nur sichtbar gemacht. Aus diesem Grund gehören die Geräte nicht zur Gruppe der Geräte zum Messen elektrischer Grössen im Sinne der Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur.
Auch der Auffassung des Bundesfinanzhofs, der Thermoschreiber weise eine gewisse Ähnlichkeit mit den Oszillographen auf, die nach den Erläuterungen zur Unterposition 9030 81 90 gehörten, kann wohl nicht gefolgt werden. Wie die Kommission bemerkt, führen derartige Geräte selbst Messungen elektrischer Grössen durch, woran es im vorliegenden Fall fehlt.
10. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:
Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß Thermoschreiber der im Vorlagebeschluß beschriebenen Art nicht der Position 9030 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen sind.
(*) Originalsprache: Italienisch.
(1) ° Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfen die Erläuterungen zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs den Wortlaut dieses Tarifs zwar nicht verändern, sie stellen aber ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung dar, mit dem die Tragweite der einzelnen Tarifnummern oder -stellen geklärt oder verdeutlicht werden kann; siehe Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-318/90 (Böhringer Mannheim, Slg. 1992, I-3495).
(2) ° Urteile vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 19/88 (ICT und BFI Électronique, Slg. 1989, 577, abgekürzte Veröffentlichung) und vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-218/89 (Shimadzu Europa GmbH, Slg. 1990, I-4391).
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