Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit seiner Vorlagefrage ersucht Sie der Court of Appeal um Auslegung von Artikel 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(1) (im folgenden: das Übereinkommen) in einem Rechtsstreit, dessen wesentliche Gesichtspunkte ich nun darstellen möchte.
2. 1971 schloß Herr George Lawrence Webb (im folgenden: Kläger) einen Vertrag über den Erwerb einer Wohnung in Antibes (Frankreich), wobei die von der Bank of England aufgrund der Rechtsvorschriften über die Devisenkontrolle verlangten Genehmigungen auf den Namen seines Sohnes Lawrence Desmond Webb erteilt wurden.
3. Die für diesen Erwerb erforderlichen Mittel wurden vom Bankkonto des Klägers auf das von seinem Sohn, auf dessen Namen das Eigentum im Grundbuch eingetragen wurde, in Antibes eröffnete Konto überwiesen.
4. Im März 1990 erhob Herr Webb sen. beim High Court Klage gegen seinen Sohn (im folgenden: Beklagter), mit der er in erster Linie die Feststellung, daß dieser das Appartement als "trustee" halte, und die Verurteilung des Beklagten zur Ausstellung der Schriftstücke beantragte, deren es bedarf, damit der Vater als "legal owner" anerkannt wird.
5. Der Beklagte macht geltend, er habe eine Schenkung empfangen, und rügt die Unzuständigkeit der englischen Gerichte mit der Begründung, daß nur das französische Gericht zuständig sei, in dem die unbewegliche Sache belegen sei, da die Klage dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand habe. Er beruft sich hierfür auf Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens, der bestimmt:
"Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
1. für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist."
6. Der High Court wies diese Rüge mit Entscheidung vom 23. Mai 1991 mit der Begründung zurück, daß die Klage des Vaters auf ein Treuhandverhältnis gestützt werde, ohne daß die Besitzeinweisung, die Berichtigung des Grundbuchs oder die Feststellung der Eigentümereigenschaft des Klägers beantragt werde.
7. Gegen diese Entscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt. Der Court of Appeal hat Ihnen folgende Frage vorgelegt:
"Ist Artikel 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen, daß die bei der Chancery Division des High Court of Justice erhobene Klage mit der Kurzbezeichnung und dem Aktenzeichen Webb/Webb 1990 W. Nr. 2827 keine Klage ist, für die die französischen Gerichte ausschließlich zuständig sind?"
8. Eine Vorbemerkung ist erforderlich: Zwar ruft das vorlegende Gericht Sie gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag an, anwendbar ist im vorliegenden Fall jedoch Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971. Selbst in diesem Rahmen können Sie den Rechtsstreit, der beim Court of Appeal anhängig ist, nicht unmittelbar entscheiden, sondern Sie müssen diesem die erforderlichen Auslegungskriterien an die Hand geben, damit er seine Entscheidung erlassen kann. Die Frage muß daher umformuliert werden und könnte wie folgt lauten: Ist eine Klage einer Person gegen eine andere auf Feststellung, daß diese eine unbewegliche Sache als "trustee" hält, und auf Verurteilung zur Ausstellung der Schriftstücke, deren es bedarf, damit der Kläger "legal owner" wird, eine dingliche Klage im Sinne von Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens?
9. Das Übereinkommen verkennt weder den "trust" noch seinen besonderen Charakter, denn es legt die Zuständigkeit auf diesem Gebiet in Artikel 5 Nr. 6 fest. Diese Bestimmung ist jedoch auf den vorliegenden Fall wegen des ganz besonderen Charakters des in Rede stehenden "trust" nicht anwendbar. Denn, während diese Bestimmung nur für einen "trust" gelten soll, "der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist", beruht der "resulting trust" (gesetzlich vermuteter "trust"), um den es im vorliegenden Fall geht, auf
"... der vermuteten Absicht der Person, die Gegenstände liefert oder den Kaufpreis für die Gegenstände zur Verfügung stellt"(2).
10. Für einen "resulting trust" gibt Béraudo folgendes Beispiel:
"Eine Person erwirbt eine Sache im Namen einer anderen. Steht eine Schenkungsabsicht nicht mit Sicherheit fest, so wird vermutet, daß die Person, die den Kauf finanziert, das wirtschaftliche oder materielle Eigentum an der Sache behält. Der nominelle Eigentümer hat nur das gesetzliche Eigentum. Er gilt als 'trustee' der Sache."(3)
11. Was Artikel 16 angeht, so möchte ich darauf hinweisen, daß diese Bestimmung in Titel II, 5. Abschnitt, des Übereinkommens steht und festlegt, welche Gerichte zuständig sind, wenn die Klage hauptsächlich(*) eine darin aufgeführte Materie betrifft. Da dieser Artikel eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, schließt er den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten aus und ist ungeachtet einer gegenteiligen Vereinbarung der Parteien zwingend.
12. Denn
"... die in Artikel 16 aufgeführten Zuständigkeiten haben", wie Droz(4) ausführt, "nur dann ausschließlichen Charakter, wenn das Gericht hauptsächlich über den Rechtsstreit zu entscheiden hat. Dies ergibt sich e contrario, jedoch ganz eindeutig, aus Artikel 19 des Übereinkommens, der ein Gericht nur dann verpflichtet, sich für unzuständig zu erklären, wenn das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist, falls es hauptsächlich wegen des Problems, das den Gerichten eines anderen Vertragsstaats vorbehalten ist, angerufen wird"(5).
13. Schließlich kann eine in einem anderen Mitgliedstaat unter Verletzung dieser Zuständigkeitsvorschrift erlassene Entscheidung weder anerkannt (Artikel 28) noch vollstreckt (Artikel 34) werden.
14. Artikel 16 kann also zur Folge haben, daß die Parteien an ein Gericht verwiesen werden, das für keine von ihnen der eigene Gerichtsstand ist.
15. Diese Vorschrift hat in demjenigen Teil, der die ausschließliche Zuständigkeit "für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen" betreffen, den Gerichten des Vertragsstaats zuweist, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, bisher Anlaß zu einer einzigen Entscheidung des Gerichtshofes, dem Urteil Reichert I(6) gegeben, auf das sich die Erklärungen der Parteien konzentriert haben, ohne daß sich eine der Parteien im Verfahren vor den englischen Gerichten darauf berufen hätte.
16. In der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache hatten zwei in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Ehegatten ihrem ebenfalls in diesem Staat wohnhaften Sohn im Wege der Schenkung das "blosse" Eigentum an einer in Frankreich belegenen unbeweglichen Sache übertragen und sich dabei einen Nießbrauch vorbehalten. Die deutsche Gläubigerbank der Ehegatten erhob in Frankreich eine Gläubigeranfechtungsklage nach französischem Recht, die bewirkt, daß die angefochtene Eigentumsübertragung ihr gegenüber für unwirksam erklärt wird. Nachdem die Beklagten die Unzuständigkeit des französischen Gerichts gerügt und die Verweisung an das deutsche Gericht ihres Wohnsitzes beantragt hatten, legte die Cour d' Appel Aix-en-Provence Ihnen eine Frage zur Vorabentscheidung vor, mit der im Kern Auskunft darüber begehrt wurde, ob die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts eine dingliche Klage im Sinne von Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens darstellt.
17. Sie haben auf Ihre Urteile Sanders(7) und Duijnstee(8) verwiesen ° im Urteil Sanders ging es um den Begriff "Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen", im Urteil Duijnstee um den Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand [hat]" ° und es erneut als Ihr Ziel bezeichnet, die Einheitlichkeit der Begriffe des Übereinkommens zu wahren, das es erfordere, "... den Begriff 'Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben' , im Gemeinschaftsrecht autonom zu bestimmen ..."(9).
18. Sodann haben Sie ausgeführt, daß Artikel 16 einen Gerichtsstand begründe, der eine Ausnahme von der gewöhnlichen Zuständigkeit darstelle; daraus haben Sie abgeleitet, daß dieser Artikel
"nicht weiter ausgelegt werden [darf], als dies sein Ziel erforderlich macht"(10),
wobei der Regelungszweck dieser Bestimmung auf dem Grundsatz der räumlichen Nähe(11) beruhe, der die Zuständigkeit des Gerichts des Belegenheitsortes rechtfertige, da dieses
"... wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich gute Kenntnis über die Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind"(12).
19. Diese Erwägungen haben Sie dazu veranlasst, diese Bestimmung in dem Sinne auszulegen,
"daß die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern"(13).
20. Daher haben Sie die Grundlage und den Gegenstand der eingereichten Klage untersucht und die Anwendung von Artikel 16 Nr. 1 mit folgender Begründung abgelehnt:
"Die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts hat ihre Grundlage jedoch im Forderungsrecht, einem persönlichen Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und dient dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners."(14)
21. Bischoff(15) führt aus:
"Daher ist die Ansicht nicht allzu gewagt, daß die Tragweite des Urteils ganz sicher den Fall der blossen Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts übersteigt und auch alle Klagen auf Nichtigerklärung, Vertragsaufhebung oder -auflösung betrifft, die zwar möglicherweise einen Einfluß auf das Eigentum an einer unbeweglichen Sache haben, ihre Grundlage jedoch in einem persönlichen Recht des Klägers finden."(16)
22. Sonach hat die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts, die sich auf das Forderungsrecht stützt, die Wahrung des allgemeinen Zugriffßrechts des Gläubigers auf das Vermögen seines Schuldners zum Gegenstand, ohne für den Gläubiger insoweit ein "ius in rem" entstehen zu lassen, so daß mit Ancel(17) von folgendem auszugehen ist:
"Klagen, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache im Wege der Anfechtung der Handlung begründet werden soll, die deren Übertragung dient, betreffen nicht so unmittelbar diese Art von Rechten wie diejenigen, die ihre Struktur und deren Schutz betreffen. Im Unterschied zu letzteren bewegen sich die zuerst genannten abseits des Kerns der 'Dinglichkeit' ° des rechtlichen Zustands der Sache ° und sind daher durch die Leitlinie der engen Auslegung vom Ausschluß bedroht."(18)
23. Folgende Ansichten sind vorgetragen worden.
24. Zum einen ist nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs Hauptgegenstand der Klage des Vaters, "festzulegen, ob eine unbewegliche Sache im Rahmen eines 'trust' gehalten wird ..."(19); sie betreffe nur die Beziehungen im Innenverhältnis des "trust", so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß sie dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand habe.
25. Der Kläger teilt diese Ansicht. Er macht folgendes geltend: "Geht es um das Vorhandensein eines Rechts, das auf einer vertraglichen Abmachung zwischen den Parteien oder einem bestimmten Verhalten der Parteien untereinander beruht, so sind die Gerichte des Belegenheitsorts nicht besser in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden, als die Gerichte jedes anderen Vertragsstaats ..."(20)
26. Zum anderen legen die Kommission ausdrücklich und der Beklagte implizit Gewicht auf den Zweck der Klage und gelangen zu dem Ergebnis, daß die Klage dinglichen Charakter habe, denn der Vater berufe sich auf seine Eigentümereigenschaft, was im übrigen den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dazu veranlasst hat, das Begehren des Klägers nicht ohne Humor wie folgt zusammenzufassen: "What is the plaintiff' s claim? My Lords, the plaintiff' s claim is to own the flat!"
27. Das Problem ist nicht einfach, und ich habe mir die Frage gestellt, welcher Auffassung zu folgen ist, denn die Geltendmachung des Eigentums bildet den Hintergrund für den Antrag auf Anerkennung eines solchen "trust".
28. Indessen findet die Ansicht, daß der vom Kläger eigentlich verfolgte Zweck zu berücksichtigen sei, weder im Wortlaut noch in der herrschenden Lehre, noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Bestätigung. Die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts ist notwendigerweise ohne Prüfung des Zwecks an Hand des Gegenstands der Klage, wie er in der Klageschrift festgelegt ist, zu beurteilen.(21)
29. Die ausschließliche Zuständigkeit wird insoweit verliehen, als die Klage hauptsächlich dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat. Zwar heisst es in der französischen Fassung "en matière de droits réels immobiliers", in der spanischen Fassung "en materia de derechos reales inmobiliarios", in der italienischen Fassung "in materia di diritti reali immobiliari", hervorzuheben ist jedoch die Nuance in der englischen Fassung: "in proceedings which have as their object rights in rem".
30. Wie Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Rösler(22) ausgeführt hat,
"[scheinen] die anderen sprachlichen Fassungen darauf zu deuten, daß das, was erfasst wird, Rechtsstreitigkeiten sind, deren Inhalt (und nicht 'Gegenstand' ) Mietverträge über unbewegliche Sachen sind, und nicht Rechtsstreitigkeiten, die einfach die unbewegliche Sache als solche betreffen"(23).
31. Nach dem Jenard-Bericht
"begründen die in Artikel 16 aufgezählten Streitsachen einen ausschließlichen Gerichtsstand nur dann, wenn das Gericht über sie als Hauptsache zu entscheiden hat",
und
"[die einen ausschließlichen Gerichtsstand begründenden] Vorschriften, die von dem Streitgegenstand ausgehen, gelten unabhängig von dem Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit der Parteien"(24).
32. Was Ihre Rechtsprechung angeht, kommt in dem Erfordernis einer engen Auslegung von Artikel 16, das erstmals im zitierten Urteil Sanders aufgestellt worden ist, zum Ausdruck, daß Sie es ablehnen, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf Klagen zu erstrecken, die dingliche Rechte nur mittelbar oder inzident betreffen würden.
33. Daher ist zu bestimmen, ob eine Klage auf Feststellung, daß eine Person eine unbewegliche Sache für eine andere im Rahmen eines "trust" hält, und auf Verurteilung des Beklagten zur Ausstellung der Schriftstücke, deren es bedarf, um die "legal ownership" des Klägers zu begründen, eine dingliche Klage im Sinne von Artikel 16 Nr. 1 darstellt.
34. Die in den kontinentalen Rechtsordnungen bekannte Unterscheidung zwischen persönlichen und dinglichen Rechten wird im Schlosser-Bericht wie folgt definiert:
"Ein persönliches Recht kann nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden ... Das dingliche Recht an einer Sache wirkt demgegenüber zu Lasten von jedermann. Die für den Charakter eines dinglichen Rechts wichtigste Rechtsfolge ist die Befugnis seines Inhabers, die Sache, an der es besteht, von jedermann, der kein vorrangigeres dingliches Recht besitzt, herausverlangen zu können."(25)
35. Wird eine Sache einem "trustee" übergeben, damit dieser sie im Rahmen eines "trust" hält, so erfolgt eine "Verdoppelung des Eigentumsrechts"(26), denn das Eigentum wird im Namen des "trustee" oder einer anderen Person für Rechnung des "trustee" begründet(27), und der Begünstigte ist Inhaber des "beneficial interest", der ein "equitable interest" ist.
36. Nach dem Schlosser-Bericht stehen die "equitable interests"
"nicht den bloß persönlichen Rechten auf dem Kontinent gleich. Sie können zum Teil registriert werden und wirken dann wie 'legal rights' universell, selbst gegenüber gutgläubigen Erwerbern. Auch wenn sie nicht registriert werden, wirken sie grundsätzlich gegenüber jedermann; nur gutgläubige Erwerber sind dann geschützt."(28)
37. Auch Lasok und Stone(29) sprechen sich für die Einbeziehung von "equitable interest in land" in den Begriff der dinglichen Rechte aus. Sie führen aus:
"... there can be no doubt that an equitable interest in land, as known to English law, qualifies as a 'right in rem' for the purpose of Article 16 (1); such an interest is binding on all persons, with the limited exceptions of certain purchasers, viz. those who purchase without notice, or benefit of non-registration, or purchase from a vendor exercising powers of overreaching."(30)
38. Kann jedoch in der vorliegenden Rechtssache die Klage als Klage auf Herausgabe der in Frankreich belegenen unbeweglichen Sache auf der Grundlage eines "equitable interest" angesehen werden, wenn der Gegenstand der Klage das etwaige Bestehen eines "trust" zwischen dem Kläger und seinem Sohn, hilfsweise der wirkliche Wille der Parteien beim Erwerb der Sache ist(31)? Handelt es sich nicht vielmehr um eine Vorfrage, die zwar maßgebende Folgen für das Eigentum hat, jedoch ihre Grundlage in einer rein persönlichen Beziehung findet?
39. Obwohl sie in einen ganz anders gelagerten Zusammenhang gehört, da es um Artikel 16 Nr. 4 ging, weist die dem bereits erwähnten Urteil Duijnstee zugrunde liegende Rechtssache bestimmte Ähnlichkeiten auf. Lassen Sie mich die relevanten Tatsachen kurz zusammenfassen.
40. Herr Goderbauer, Angestellter eines Unternehmens, beantragte und erhielt in verschiedenen Mitgliedstaaten Patente, die auf seinen Namen lauteten. Der Konkursverwalter des Unternehmens, Herr Duijnstee, machte geltend, daß diese Patente in Wirklichkeit dem Unternehmen zustuenden, in dessen Namen er ihre Übertragung verlangte. Artikel 16 Nr. 4 überträgt die Zuständigkeit "für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand haben, [den] Gerichte[n] des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung ... vorgenommen worden ist".
41. Generalanwältin Rozès hat mit folgenden Worten ausgeführt, daß keine der Klagen hauptsächlich die Gültigkeit oder die Eintragung zum Gegenstand hatte:
"Diese Frage [der Beziehungen zwischen dem Angestellten und dem Unternehmen] stellt sich 'oberhalb' der eigentlichen Formalitäten der Übertragung der ... Patente und eingereichten Patentanmeldungen. Erst wenn über die Unterstützung entschieden sein wird, die Herr Goderbauer unter Umständen dem Konkursverwalter zu leisten hat, wird sich das Problem der eigentlichen Übertragung der Rechte des Anmelders oder des Erfinders in den anderen Vertragsstaaten ... wirklich stellen."(32)
42. Sie haben damals Artikel 16 Nr. 4 mit der Begründung für unanwendbar erklärt, daß
"... weder die Gültigkeit der Patente noch die Ordnungsgemäßheit ihrer Eintragung in den verschiedenen Ländern streitig [ist]. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nämlich ausschließlich von der Frage ab, ob Herr Goderbauer oder [das] in Konkurs geratene [Unternehmen] Inhaber des Patentrechts ist, was aufgrund der Rechtsbeziehungen, die zwischen den Betroffenen bestanden haben, festzustellen ist."(33)
43. Zwar hatte der Rechtsstreit nicht hauptsächlich die Ordnungsgemäßheit der Eintragung zum Gegenstand, diese stand jedoch in engem Zusammenhang mit der Absicht und den Beziehungen zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Anmeldung, so daß die Prüfung dieser Frage eine Vorfrage bei der Erfuellung der Übertragungsformalitäten darstellte.
44. Deshalb hat mich das Vorbringen der Kommission in der vorliegenden Rechtssache, das auf die Ansicht von Professor Kaye gestützt wird, nicht zu überzeugen vermocht. Kaye vertritt nämlich die Ansicht, daß eine Klage der folgenden Art unter Artikel 16 Nr. 1 falle:
"An action for a declaration that land purchased by one person in the name of another is subject to a resulting trust in favour of the former"(34),
soweit der Rechtsstreit ein "equitable interest in land" betreffe. Weiter führt Kaye aus:
"There seems no good reason why Article 16 (1) should not also be held to apply when the immovable property, rights in rem in which form the object of the proceedings, is or is alleged to be property subject to a trust, since the sound policy reasons for subjecting such proceedings to the exclusive jurisdiction of courts of the Contracting State situs are no leß applicable than would be the case if the property were not held on trust."(35)
45. Indessen äussert Kaye nicht nur Zweifel in bezug auf die Klagen, die als dingliche Klagen betrachtet werden könnten, sondern führt als Beispiel für eine dingliche Klage die Klage auf Feststellung eines "resulting trust" an und vertritt die Ansicht, daß als dingliche Klage auch eine Klage anzusehen sei, die auf Section 172 des Law of Property Act 1925 gestützt ist, die eine Sanktion für die Übertragung von Sachen durch den Besteller eines "trust" auf "trustees" zum Zweck der Beeinträchtigung der Rechte des Gläubigers vorsieht(36), also eine Klage, die der Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts gleichgesetzt werden kann, die wiederum von Ihnen im Urteil Reichert I als persönlicher Natur erachtet worden ist.
46. Meines Erachtens fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 16 Nr. 1 nur Klagen, die sich unmittelbar auf "Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz "(37) beziehen.
47. In diesem Zusammenhang differenziert der Schlosser-Bericht wie folgt:
"Man könnte aber daran denken, daß sich zwei Personen darüber streiten, wer 'trustee' eines Grundstücks ist. Klagt die eine von den beiden gegen die andere vor deutschen Gerichten mit dem Ziel, der Beklagte soll der Löschung seiner im Grundbuch stehenden Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks auf Wunsch der Eintragung des Klägers als wirklichem Eigentümer zustimmen, dann sind die deutschen Gerichte sicherlich nach Artikel 16 Nr. 1 oder 3 ausschließlich zuständig. Wird indes auf die Feststellung geklagt, daß eine bestimmte Person 'trustee' eines bestimmten 'trust' ist, zu dem ein Inbegriff von Sachen gehört, so wird nicht etwa Artikel 16 Nr. 1 deshalb anwendbar, weil sich unter diesen Sachen auch ein Grundstück befindet."(38)
48. Die Scheidelinie dürfte deshalb zwischen Klagen zu ziehen sein, die hauptsächlich die Anfechtung des Eigentums zum Gegenstand haben und bei denen sich Personen gegenüberstehen, die nicht das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zwischen ihnen behaupten, und denjenigen Klagen, bei denen es um die Verletzung einer Pflicht aus einem Treuhandverhältnis geht, deren Feststellung dingliche Wirkungen haben wird. In einem solchen Fall überwiegt meines Erachtens die persönliche Natur der Beziehungen.
49. Hier kann keine Veranlassung bestehen, Artikel 16 anzuwenden, da diese Bestimmung, im Lichte von Artikel 19 ausgelegt, nur Sachverhalte regeln soll, bei denen der dingliche Charakter vorherrscht.
50. Ich möchte in diesem Zusammenhang bemerken, daß gerade diese Überlegung dem Schlosser-Bericht zugrunde gelegt worden ist, soweit es um Klagen im Zusammenhang mit Verpflichtungen zur Übereignung von Grundstücken geht(39). Aus den Feststellungen von Professor Schlosser ergibt sich, daß das Eigentum im französischen, belgischen, luxemburgischen und weitgehend auch im italienischen Recht bereits mit Abschluß des Kaufvertrages übergeht und der Erwerber von diesem Zeitpunkt an die Eintragung des Eigentumsübergangs betreiben kann, die zur Folge hat, daß sein Eigentumsrecht Dritten entgegengehalten werden kann. Im Vereinigten Königreich hat der Käufer ein "equitable interest" an dem Grundstück, das gegenüber Dritten wirkt, auch wenn er der Mitwirkung des Verkäufers bedarf, damit seine Rechtsstellung voll wirksam wird.
51. Obwohl Schlosser die Ansicht vertritt, daß der Erwerber die Übertragung des Eigentums aufgrund des dinglichen Rechts verlangen könne, das er besitze, sieht er eine solche Klage als persönliche Klage an, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 16 Nr. 1 fällt. Er gelangt zu folgendem Ergebnis:
"Klagen aus Verträgen auf Einräumung von Eigentum oder anderen dinglichen Rechten an Grundstücken haben daher keine dinglichen Rechte zum Gegenstand."(40)
52. Gothot und Holleaux(41) führen aus:
"Gemischte Klagen, mit denen eine Person gleichzeitig ein dingliches Recht und einen persönlichen Anspruch geltend macht, die sich aus dem gleichen Rechtsgeschäft ergeben sollen, dürften ebenfalls nicht zum Anwendungsbereich von Artikel 16 Nr. 1 gehören."(42)
Im übrigen vertreten sie die Ansicht, daß eine Klage auf Teilung von Grundstücken nicht dem besonderen Gerichtsstand unterliegen solle.(43)
53. Wie der High Court ausführt, stützt sich der Kläger auf das blosse Vorhandensein eines Treuhandverhältnisses, was der im Schlosser-Bericht beschriebenen Fallgestaltung zu entsprechen scheint.
54. Ich meine, daß eine Klage nicht unter Artikel 16 Nr. 1 fällt, mit der eine Person die Feststellung begehrt, daß eine Sache von einer anderen Personen im Rahmen eines "trust" gehalten wird, wenn sie selbst nicht Inhaber von gegenüber jedermann wirkenden Rechten ist. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden im übrigen durch die Feststellung eines "trust" nicht beeinträchtigt, da diese begriffsnotwendig vorher von dessen Bestehen nicht unterrichtet worden sind.
55. Der Umstand, daß der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Ausstellung der Schriftstücke begehrt hat, deren es bedarf, damit er "legal owner" werden kann, vermag an der Natur der Klage nichts zu ändern, da die Verurteilung zur Erfuellung einer Verpflichtung begehrt wird, die nur dem Beklagten obliegt, und deren Nichterfuellung den Kläger dazu veranlassen würde, ein Verfahren auf Berichtigung des Grundbuchs einzuleiten.
56. Zwar besteht der Regelungszweck von Artikel 16 Nr. 1 teilweise auf der im Jenard-Bericht angestellten prozessökonomischen Erwägung:
"Schließlich berücksichtigt das System des Übereinkommens die Notwendigkeit, daß die Eintragungen in Grundbücher oder Register vorgenommen werden müssen, die an dem Ort eingerichtet sind, wo das Grundstück belegen ist."(44)
57. Dieser Gedanke der Prozessökonomie, der dem ausschließlichen Gerichtsstand zugrunde liegt, wird insbesondere von Hüt(45) vertreten, der in seinen Anmerkungen zum Urteil Rösler ausgeführt hat:
"Der einzige Gedanke, der es ermöglicht, die in Artikel 16 Nr. 1 vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit zu erklären, ist die Notwendigkeit der Vollstreckung des zu erlassenden Urteils am Ort der Belegenheit des Grundstücks."(46)
58. Es ist jedoch festzustellen, daß Sie diesen Grundsatz niemals förmlich übernommen haben. So haben Sie im Urteil Sanders ausgeführt:
"Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sind nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden, in dem die Sache belegen ist, und sie erfordern häufig Nachprüfungen, Ermittlungen und die Tätigkeit von Sachverständigen, die notwendigerweise am Ort erfolgen müssen, so daß die Einräumung einer ausschließlichen Zuständigkeit im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes liegt"(47).
59. Ebenso haben Sie im Urteil Reichert I ausgeführt:
"Zwar müssen nach den im Immobiliarrecht bestimmter Mitgliedstaaten geltenden Publizitätsregeln Klagen, die darauf gerichtet sind, Handlungen, die sich auf diesen Publizitätsregeln unterworfene Rechte beziehen, widerrufen oder gegenüber Dritten für unwirksam erklären zu lassen, und die auf solche Klagen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen bekanntgemacht werden; dieser Umstand allein genügt jedoch nicht, um die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats zu begründen, in dem die unbewegliche Sache, an der diese Rechte bestehen, belegen ist."(48)
60. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, daß die Notwendigkeit der Vollstreckung eines Urteils am Belegenheitsort des Grundstücks zum Regelungszweck von Artikel 16 Nr. 1 gehört, so daß im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der französischen Gerichte diesem Erfordernis entsprechen könnte.
61. Wenn Sie jedoch feststellen sollten, daß eine Klage auf Feststellung, daß eine Person "trustee" eines "trust" in bezug auf ein Grundstück ist, dinglicher Natur ist, würde notwendigerweise die gleiche Lösung für den Fall eines "trust" gelten, der sich auf verschiedene über verschiedene Vertragsstaaten verteilte Grundstücke bezieht. Der Kläger wäre dann gezwungen, jedes ° ausschließlich zuständige ° Gericht des Ortes der Belegenheit der Grundstücke anzurufen. Wem würde es nicht einleuchten, daß eine solche Situation die grosse Gefahr einander widersprechender Entscheidungen hervorrufen würde, da jedes Gericht das Monopol auf die Feststellung des Vorliegens eines "trust" in bezug auf das in seinem Zuständigkeitsbereich belegene Grundstück hätte. Artikel 22 des Übereinkommens, der für den Zusammenhang gilt, könnte eine solche Gefahr nicht in allen Fällen beseitigen, weil diese Bestimmung keine Zuständigkeit verleiht(49). In einer solchen Situation würde es ein sachgerechter Rechtsschutz verlangen, daß der Kläger ein einziges Gericht befasst, das das mögliche Vorliegen eines "trust" mit einer Entscheidung beurteilen müsste, auf die ein Verfahren zur Klauselerteilung folgen müsste, wenn der Beklagte der Entscheidung nachkommt, oder ein direktes Verfahren zur Verschaffung des Eigentums.
62. Lassen Sie mich abschließend ausführen, daß der von Ihnen in Ihrem Urteil Reichert I anerkannte wesentliche Rechtfertigungsgrund für die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 16 Nr. 1, nämlich die bessere Kenntnis der Sachverhalte und die Anwendung der geltenden Regeln und Gebräuche durch das Gericht des Ortes der Belegenheit des Grundstücks unerheblich ist, wenn der hauptsächliche Gegenstand des Rechtsstreits, wie im vorliegenden Fall, das mögliche Vorliegen eines Verhältnisses treuhänderischer Art zwischen den Parteien ist.
63. Ich schlage daher vor, für Recht zu erkennen, daß die Klage einer Person gegen eine andere auf Feststellung, daß letztere eine unbewegliche Sache als "trustee" hält, und auf Verurteilung dieser Person zur Ausstellung der Schriftstücke, deren es bedarf, damit der Kläger "legal owner" wird, keine dingliche Klage im Sinne von Artikel 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) - Übereinkommen in der durch das Beitragsübereinkommen vom 9. Oktober 1978 (ABl. L 304, S. 1) geänderten Fassung.
(2) - Dyer-Van-Loon-Bericht über trusts und vergleichbare Einrichtungen, Conférence de la Haye de droit international, actes et documents de la quinzième session, 8 au 20 octobre 1984, Band II, 1985, S. 64, Nr. 110.
(3) - Les trusts anglo-saxons et le droit français, LGDJ, 1992, S. 38, Nr. 35.
(*) Anmerkung des Übersetzers: Der Generalanwalt bezieht sich hier auf die Wendung saisi à titre principal d' un litige der französischen Fassung des Übereinkommens (Hervorhebung nur hier), der in der deutschen Übersetzung die Worte wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird gegenüberstehen.
(4) - Comptétence judiciaire et exécution des jugements dans le marché commun, Dalloz, 1972.
(5) - Nr. 146. Siehe auf den Jenard-Bericht (ABl. 1979, C 59, S. 34 und 38); Bellet, P.: L' élaboration d' une convention sur la reconnaissance des jugements dans le cadre du marché commun , Journal de droit international, 1965, S. 833, 857; Gothot und Holleaux: La convention de Bruxelles du 27 septembre 1968, Jupiter, 1985, Nr. 141; Kaye, P.: Civil Jurisdiction and Enforcement of Foreign Judgments, Professional Books, 1987, S. 874.
(6) - Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88 (Slg. 1990, I-27). Es sei darauf hingewiesen, daß das vorlegende Gericht Sie nach diesem Urteil erneut gefragt hat, um bestimmen zu können, ob die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts einer Klage im Sinne der Artikel 5 Nr. 3, 16 Nr. 5 und 24 des Übereinkommens gleichzustellen ist (Urteil Reichert II vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Slg. 1992, I-2149). Die zuletzt genannte Entscheidung ist für das vorliegende Verfahren nicht erheblich.
(7) - Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Slg. 1977, 2383).
(8) - Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82 (Slg. 1983, 3663).
(9) - Randnr. 8.
(10) - Randnr. 9.
(11) - Siehe hierzu die Abhandlung von Lagarde Le principe de proximité dans le droit international privé contemporain , Académie de droit international, Recüil des Cours, 1986, I, Band 196 der Sammlung, S. 9 ff., 129.
(12) - Randnr. 10.
(13) - Randnr. 11.
(14) - Randnr. 12.
(15) - Journal de droit international, 1990, S. 503.
(16) - S. 505.
(17) - Revü critique de droit international privé, 1991, S. 151.
(18) - S. 157.
(19) - Nr. 9 der Erklärungen.
(20) - S. 9 der Erklärungen.
(21) - Verheul, J. P.: The EEC Convention on Jurisdiction and Judgments of 27 september 1968 in Netherlands Legal Practice , Netherlands International Law Review, 1975, S. 210.
(22) - Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83 (Slg. 1985, 99).
(23) - S. 104, a. E. Nach britischer Lehre bestimmt auch der Inhalt ( subject matter ) der Klage den Gerichtsstand, und nicht der Zweck. In diesem Sinn Dashwood-Hacon-White: A Guide to the Civil Jurisdiction and Judgments Convention, Kluwer, 1987, S. 29; Anton, A. E.: Civil Jurisdiction in Scotland, Green & Son Ltd., 1984, S. 103.
(24) - ABl. C 59, S. 34; Hervorhebung von mir.
(25) - ABl. C 1979, C 59, Randnr. 166, S. 120.
(26) - Siehe Bericht Dyer-Van Loon, a. a. O., Fußnote 2, Nr. 9, S. 15.
(27) - Vgl. in diesem Sinne die Definition des trust in Artikel 2 des Haager Übereinkommens über das auf den trust und seine Anerkennung anwendbare Recht vom 1. Juli 1985, in Conférence de la Haye de droit international. Actes et documents de la quinzième session, 8 au 20 octobre 1984, a. a. O., Fußnote 2, S. 362.
(28) - Nr. 167 (Buchstabe b) S. 121, zweiter Absatz, a. E.
(29) - Conflict of Laws in the European Community, Professional Books, 1987.
(30) - S. 237. Siehe auch Megarry und Wade: The Law of Real Property, 1984, S. 114, die folgendes ausführen: If by rights in rem is meant (as normally) rights enforceable against third parties generally, as opposed to rigths in personam which are enforceable only against specified persons (e.g. contractual rights), then equitable rights to property are unquestionably rights in rem, though somewhat different from legal rights to property . Siehe auch Kaye, a. a. O., S. 901.
(31) - Nr. 11 des Vorlagebeschlusses.
(32) - S. 3683 f.
(33) - Randnr. 26.
(34) - S. 903.
(35) - S. 901 und 902.
(36) - S. 903, Buchstabe d.
(37) - Urteil Reichert I, a. a. O., Randnr. 11.
(38) - Nr. 120, S. 108.
(39) - Nrn. 169 bis 172.
(40) - Nr. 172, Buchstabe c, S. 122.
(41) - La convention de Bruxelles du 27 septembre 1968, Jupiter, 1985.
(42) - Nr. 145, S. 84. Sie führen auch aus: Artikel 16 Nr. 1 überträgt den Gerichten des Landes, in dem das Grundstück belegen ist, die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Klagen, die auf ein ° selbständiges oder unselbständiges ° dingliches Recht an einem Grundstück, gestützt werden (Nr. 144, Hervorhebung von mir).
(43) - Nr. 146.
(44) - S. 35.
(45) - Journal de droit international, 1986, S. 440. Vgl. in diesem Sinne auch die Ausführungen von Bischoff in derselben Zeitschrift, 1978, S. 388, 393.
(46) - S. 444.
(47) - Randnr. 13.
(48) - Randnr. 13.
(49) - Vgl. hierzu Gaudemet-Tallon, H.: Les conventions de Bruxelles et de Lugano, LGDJ, 1993, S. 204 ff.
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