Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit am 17. Juli 1992 eingereichter Klage begehrt die Kommission vom Gerichtshof die Feststellung, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Richtlinien des Rates 87/328/EWG(1) vom 18. Juni 1987, 88/661/EWG(2) vom 19. Dezember 1988, 89/361/EWG(3) vom 30. Mai 1989, 90/118/EWG(4) vom 5. März 1990 und 90/119/EWG(5) vom 5. März 1990 nachzukommen.
2. Die niederländische Regierung macht zunächst geltend, die Kommission habe den Gegenstand der Klage auf eine angebliche Verletzung von Artikel 8a des Vertrages ausgedehnt, während sie in den entsprechenden mit Gründen versehenen Stellungnahmen zwar die Nichtumsetzung der betreffenden Richtlinien innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gerügt habe, dies jedoch ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Artikels 189 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1. Die niederländische Regierung beantragt daher, die Klage insoweit, als sie sich auf Artikel 8a bezieht, für unzulässig zu erklären.
3. Nun, die Kommission hat zwar tatsächlich erstmals in der Klageschrift die Ansicht vertreten, daß die Nichtumsetzung der genannten Richtlinien bis zum 31. Dezember 1992 geeignet sei, die Verwirklichung des Binnenmarktes zu beeinträchtigen, und gegebenenfalls eine Verletzung von Artikel 8a in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages darstellen könne; andererseits hat sie jedoch in ihrer Erwiderung ausgeführt, daß sie nicht beabsichtigt habe, ihren Antrag auf einen weiteren Klagegrund zu stützen oder jedenfalls eine neue Rüge einzuführen, sondern daß sie nur habe unterstreichen wollen, daß die Umsetzung der betreffenden Richtlinien dringender geworden sei.
Da im übrigen die schriftliche Phase des vorliegenden Verfahrens vollständig vor dem 31. Dezember 1992 stattgefunden hat, ist klar, daß die Kommission der niederländischen Regierung keinesfalls die Verletzung einer Verpflichtung hätte vorwerfen können, die in dieser Phase noch gar nicht wirksam war.
4. Kommen wir zur Begründetheit. Hierzu sei lediglich gesagt, daß die niederländische Regierung die ihr zur Last gelegte Verletzung nicht in Abrede stellt: Sie beschränkt sich nämlich zum einen darauf, die Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen mit der Komplexität der vorzunehmenden Gesetzesänderungen und den während der entsprechenden parlamentarischen Verfahren aufgetretenen Verzögerungen zu rechtfertigen, und zum anderen auf den Hinweis, daß die Durchführungsmaßnahmen nunmehr binnen kürzester Frist in Kraft treten müssten.
5. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, der Klage stattzugeben und dem beklagten Staat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Italienisch.
(1) ° Richtlinie über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167, S. 54).
(2) ° Richtlinie über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382, S. 36).
(3) ° Richtlinie über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153, S. 30).
(4) ° Richtlinie über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71, S. 34).
(5) ° Richtlinie über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71, S. 36).
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