Schlußanträge des Generalanwalts
++++
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 und Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 88/658/EWG des Rates(1) getroffen hat.
2. Es ist unbestritten, daß die genannte Richtlinie spätestens zum 1. Juli 1990(2) in die spanische Rechtsordnung hätte umgesetzt werden müssen. Die beklagte Regierung hat nicht bis zu diesem Zeitpunkt ° und wenigstens nach meiner Kenntnis auch nicht danach ° die erforderliche Maßnahme getroffen, um ihren Umsetzungsverpflichtungen nachzukommen, die sich, wie Sie im Urteil Oberkreisdirektor des Kreises Borken(3) dargelegt haben, aus Artikel 189 Absatz 3 und Artikel 5 EWG-Vertrag ergeben.
3. Das Königreich Spanien macht jedoch zum einen interne Schwierigkeiten geltend, die darauf zurückzuführen seien, daß für die unter die Richtlinie fallende Materie eine Vielzahl von Ministerien zuständig sei, und legt zum anderen dar, daß der Erlaß der Richtlinie 92/5/EWG des Rates(4) den Inhalt der streitigen Richtlinie in bestimmten konkreten Punkten geändert habe.
4. Erinnern wir uns erstens daran, daß nach ständiger Rechtsprechung
"sich ein Mitgliedstaat ... nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechts- oder Finanzordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen"(5).
5. Zweitens braucht, ohne daß Sie die mögliche Auswirkung der Richtlinie 92/5/EWG auf die Bestimmungen der fraglichen Richtlinie prüfen müssten, nur bemerkt zu werden, daß die herangezogene Richtlinie bei Ablauf der Frist für das Inkrafttreten der Richtlinie von 1988 noch nicht erlassen worden war. Die letztgenannte Richtlinie hätte also spätestens an dem angegebenen Datum umgesetzt sein müssen, ohne daß man sich wirksam auf den Erlaß eines späteren Textes berufen könnte, um irgendein Versäumnis in dieser Beziehung zu rechtfertigen.
6. Daher ist gemäß Ihrer ständigen Rechtsprechung(6) festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den vorgenannten Vorschriften des EWG-Vertrags verstossen hat, daß es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, um der Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen nachzukommen, und der beklagte Staat zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) ° Richtlinie des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 382, S. 15).
(2) ° Artikel 3.
(3) ° Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 190/87 (Slg. 1988, 4689, Randnr. 22).
(4) ° Richtlinie des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. L 57, S. 1).
(5) ° Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-290/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2851, Randnr. 9); vgl. auch Urteil vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache C-377/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-1233).
(6) ° Vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 283/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 3271) und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-316/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1993, I-3659).
Full & Egal Universal Law Academy