Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor
Schlüsselwörter
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Verfahren ° Streithilfe ° Personen mit berechtigtem Interesse ° Rechtsstreit betreffend die Gültigkeit einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln ° Unternehmen, das vor dem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit Partei ist, dessen Ausgang von der Entscheidung des vor dem Gemeinschaftsrichter anhängigen Rechtsstreits abhängig ist ° Streichung des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens ° Folgen abhängig von den Modalitäten und Wirkungen der Streichung
(EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2)
Leitsätze
Ein Unternehmen, das, ohne in dem Verfahren vor der Kommission als Beschwerdeführer aufzutreten, Partei in einem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit ist, dessen Ausgang von der Entscheidung abhängig ist, die das Gericht in dem den Gegenstand des Streithilfeantrags bildenden Verfahren fällt, kann gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes einem vor dem Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen einem Adressaten einer Entscheidung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln und der Kommission beitreten. Das Interesse dieses Unternehmens am Ausgang des vor dem Gericht anhängigen Rechtsstreits erlischt durch die Streichung der vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtssache nicht, wenn diese Streichung auf Antrag der Gegenseite erfolgt und für den Betroffenen weiterhin die Gefahr besteht, daß vor dem nationalen Gericht erneut ein Verfahren mit demselben Gegenstand wie das gestrichene Verfahren gegen ihn eingeleitet wird.
Entscheidungsgründe
1 Die Gesellschaft niederländischen Rechts Dennendäl BV, Rotterdam, Prozeßbevollmächtigter: I. G. S. Cath, Den Haag, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin L. H. Dupong, 14 A, rü des Bains, Luxemburg, hat mit Schriftsatz, der am 27. August 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache T-29/92 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
2 Der nach Artikel 37 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ° der gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt ° gestellte Streithilfeantrag entspricht Artikel 115 der Verfahrensordnung.
3 Der Streithilfeantrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden; diese haben Stellungnahmen eingereicht.
4 Gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung hat der Präsident der Ersten Kammer dieser die Entscheidung übertragen.
Argumente der Parteien
5 Zur Stützung ihres Antrags macht die Antragstellerin geltend, sie habe ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 des Statuts.
6 Ihr berechtigtes Interesse ergebe sich zum einen daraus, daß sie im Rahmen eines Verfahrens, das die Prijsregeling Midden Nederland BV (nachstehend: PMN) ° eines der Büros der SPO, der Klägerin zu 1 in der Rechtssache T-29/92 ° gegen Mitgliedsunternehmen der SPO beim nationalen Gericht wegen Zahlung einer Vergütung für Kalkulationskosten sowie von Verwaltungskosten, Verbandsumlagen und Einzugsspesen, die nach den ° den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bildenden ° Regelungen geschuldet würden, von diesen Unternehmen auf Gewährleistung in Anspruch genommen werde. Bestätige das Gericht die angefochtene Entscheidung, so sei die Rechtswidrigkeit der Umlagen, hinsichtlich deren sie auf Gewährleistung in Anspruch genommen werde, offenkundig, und das nationale Gericht sei somit gezwungen, zu ihren Gunsten zu entscheiden.
7 Zum anderen habe sie an einem Beitritt zum vorliegenden Verfahren ein allgemeines Interesse, das darauf gerichtet sei, daß die in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen, gegen Artikel 85 verstossenden Regelungen auf Dauer verboten und für nichtig erklärt würden, so daß die Antragstellerin als Bauherrin nicht länger in gemeinschaftsrechtswidriger Weise in der Wahl ihrer Bauunternehmer und in den Verhandlungen mit diesen beschränkt und künftig von ihr nicht mehr die Zahlung der verschiedenen in diesen Regelungen vorgesehenen Vergütungen verlangt werde.
8 Die Antragstellerin habe bei der Kommission wegen der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen deshalb keine Beschwerde erhoben, weil ihre Inanspruchnahme auf Gewährleistung zeitlich praktisch mit dem Erlaß der Entscheidung durch die Kommission zusammengefallen sei.
9 In ihrer am 8. September 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme führt die Kommission aus, angesichts der von der Antragstellerin angeführten Umstände, könne es kaum zweifelhaft sein, daß diese ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits vor dem Gericht habe. In dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit verlange das Büro der SPO von den Unternehmen, die die Aufträge für die Arbeiten der Antragstellerin erhalten hätten, die Vergütungen, die nach den streitigen Regelungen den erfolglos bietenden Unternehmen zustuenden, obwohl der erfolglose Unternehmer im vorliegenden Fall hierauf verzichtet habe. Da die Antragstellerin die Zahlung dieser Vergütungen gewährleistet habe, werde sie vor dem nationalen Gericht darauf in Anspruch genommen. Da die selbständige Forderung, die das Büro der SPO geltend mache, ihre Grundlage unmittelbar in den durch die angefochtene Entscheidung verbotenen Regelungen habe, hänge der Ausgang des Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht davon ab, wie das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit entscheide. Die Lage der Antragstellerin unterscheide sich daher von derjenigen beliebiger anderer Auftraggeber.
10 In ihrer am 11. September 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme erheben die Klägerinnen Einwände gegen den Streithilfeantrag.
11 Die Klägerinnen machen zunächst geltend, ihnen sei unbekannt, worum es in dem von der Antragstellerin angesprochenen nationalen Gerichtsverfahrens genau gehe, da keine von ihnen Partei dieses Verfahrens sei. Im Streithilfeantrag werde auch nicht angegeben, welches die genaue Rechtsgrundlage für die in diesem Rechtsstreit erhobene Gewährleistungsklage sei.
12 Der von der Antragstellerin erweckte Eindruck, sie sei als Bauherrin später zur Zahlung von Vergütungen verpflichtet, sei unzutreffend, da sich eine Verpflichtung der Antragstellerin ° falls eine solche bestehe ° lediglich daraus ergeben würde, daß sie anscheinend aus eigenem Antrieb den Unternehmen gegenüber ein Gewährleistungsversprechen im Hinblick auf Vergütungsansprüche abgegeben habe.
13 Zudem werde es zu einer Streichung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens aus Gründen kommen, die nichts mit dem Streithilfeantrag der Antragstellerin zu tun hätten. Die Antragstellerin könne sich daher nicht auf dieses nationale Verfahren berufen, um ihr berechtigtes Interesse am Ausgang des vor dem Gericht anhängigen Rechtsstreits darzutun.
14 Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Zulässigkeit von Klagen "betroffener Dritter" gegen Entscheidungen, die nicht an sie gerichtet worden seien, berufen.
15 Der Streithilfeantrag sei folglich wegen Fehlens eines gleichgerichteten oder entgegengesetzten unmittelbaren und individuellen Interesses zurückzuweisen (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63, Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941). Eine derartige Streithilfe könne das Verfahren nur ungebührlich komplizieren.
Würdigung durch das Gericht
16 Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung kann jede Person dem Verfahren beitreten, die "ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits" glaubhaft macht.
17 Der vorliegende Streithilfeantrag wirft zwei Fragen auf: Die erste geht dahin, ob die Stellung als Partei in einem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit, dessen Ausgang von der Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, dem die Antragstellerin beitreten möchte, ein ausreichendes Interesse für einen Beitritt begründet. Die zweite nur bei Bejahung der ersten zu beantwortende Frage geht dahin, ob die Antragstellerin ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits verliert, wenn das vor dem nationalen Gericht anhängige Verfahren auf Antrag einer der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die sich gegen den Streithilfeantrag wenden, nach Stellung dieses Antrags gestrichen wird, obwohl die Antragstellerin an eine Gewährleistungsverpflichtung gebunden bleibt, aufgrund deren von ihr Vergütungen verlangt werden können, deren Rechtmässigkeit vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängt.
18 Ausweislich der Akten ist die Antragstellerin Bauherrin eines "Scheepjeshof" genannten Bauvorhabens, das sie für einen Betrag von etwa 17,5 Millionen HFL vergab. Vor Erteilung dieses Auftrags soll die Antragstellerin Verhandlungen mit einem ersten Unternehmen (Nijhuis BV) geführt haben. Im Rahmen dieser Verhandlungen soll das Unternehmen am 16. August 1988 darauf verzichtet haben, gegenüber der Antragstellerin Vergütungsansprüche geltend zu machen, falls es den Auftrag nicht erhalte, und es soll zu diesem Zweck eine Verzichterklärung im Sinne von Artikel 6 des Ehrenkodex abgegeben haben (vgl. Anlagen 6 und 7 zum Streithilfeantrag). Am 3. Oktober 1988 soll die Antragstellerin diesem Unternehmen mitgeteilt haben, daß sie die Verhandlungen mit ihm abbreche. Am folgenden Tag teilte dieser der Antragstellerin mit, er bedaure dieses Ergebnis. Die Antragstellerin verhandelte in der Folge mit zwei Unternehmen (Delftse Aannemings Maatschappij BV und Pepping Bouw BV), die sich im Hinblick auf diesen Auftrag unter dem Namen Bouwcombinatie Scheepjeshof Veenendaal zusammenschlossen, über die Vergabe des Auftrags. Die Unternehmen sollen im Rahmen der Verhandlungen am 5. Dezember 1988 auf eine Vergütung verzichtet haben. Diese Unternehmen erhielten den Auftrag. Mit Schreiben vom 31. August 1989 verlangte die PMN, das zuständige Büro der SPO, das Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ist, gemäß den durch die angefochtene Entscheidung verbotenen Regelungen von den Unternehmen die Vergütungen, auf die diese am 5. Dezember 1988 gegenüber der Antragstellerin verzichtet hatten. Am 16. Oktober 1990 erhob die PMN gegen diese Unternehmen vor dem zuständigen niederländischen Gericht Klage auf Zahlung dieser Vergütungen. Am 4. Juli 1991 erhoben die drei beklagten Unternehmen ihrerseits eine Gewährleistungsklage gegen die Antragstellerin auf Zahlung dieser Vergütungen und beantragten die Verbindung der beiden Verfahren. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 1992 wandte sich die Antragstellerin gegen die Inanspruchnahme auf Gewährleistung und machte insbesondere geltend, die Bestimmungen, aufgrund deren die Vergütungen von ihr verlangt würden, verstießen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag.
19 Die Antragstellerin hat ihren Antrag am 27. August 1992 beim Gericht gestellt. Am 9. September 1992 teilten die Anwälte des PMN den Anwälten der vor dem niederländischen Gericht verklagten Unternehmen mit, daß ihre Mandantin aus bei ihr liegenden Gründen die Streichung dieses Verfahrens wünsche.
20 Hinsichtlich der ersten Frage ergibt sich also, daß das Interesse der Antragstellerin am Ausgang des Rechtsstreits bei Stellung ihres Antrags daraus resultierte, daß die Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dem sie vor dem nationalen Gericht Partei war, von der Rechtmässigkeit der den Gegenstand der Klage bildenden Entscheidung der Kommission abhing.
21 Was die zweite Frage anbelangt, die dahin geht, ob ein Interesse der Antragstellerin am Ausgang des Rechtsstreit nach Streichung der Rechtssachen vor dem nationalen Gericht am 9. September 1992 fortbesteht, ist darauf hinzuweisen, daß diese Streichung auf Antrag eines Büros der Klägerinnen nach Einreichung des Streithilfeantrags nur einen Tag vor Ablauf der Frist für die Stellung von Streithilfeanträgen durch im Königreich der Niederlande oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Streithelfer (10. September 1992) und nach Ablauf dieser Frist für im Königreich Belgien oder im Großherzogtum Luxemburg ansässige Streithelfer (6. September 1992) erfolgt ist.
22 Zu Unrecht machen die Klägerinnen geltend, das Interesse der Antragstellerin unterscheide sich aufgrund dieser Streichung nicht mehr von demjenigen hunderter anderer Verbraucher, die Opfer der mit der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Praktiken seien. Die Antragstellerin nimmt nämlich insofern gegenüber anderen Verbrauchern eine Sonderstellung ein, als sie vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen und erreicht hatte, daß die von ihr angesprochenen Unternehmen darauf verzichteten, die streitigen Vergütungen von ihr zu fordern. Im Unterschied zu anderen Verbrauchern hat sie es damit abgelehnt, diese Vergütungen mittels der Angebotspreise auf sich abwälzen zu lassen. Ferner unterscheidet sich ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits von demjenigen anderer Verbraucher durch die Gewährleistung, die sie den Unternehmen schuldet, denen sie ihren Auftrag erteilte. Aufgrund dieser Gewährleistung besteht für die Antragstellerin nämlich eine gegenwärtige Gefahr, daß vor dem nationalen Gericht erneut ein Verfahren mit demselben Gegenstand wie das gestrichene Verfahren gegen sie eingeleitet wird.
23 Die Antragstellerin hat also weiterhin ein gegenwärtiges Interesse daran, geltend machen zu können, daß sie nicht zur Gewährleistung verpflichtet ist, weil der Rechtsgrund der Schuld, für die sie Gewähr leisten soll, gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstösst.
24 Nach alledem hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und ist demgemäß in der Rechtssache T-29/92 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zuzulassen.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1) Die Dennendäl BV wird in der Rechtssache T-29/92 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.
2) Der Streithelferin wird eine Frist zur Begründung ihrer Anträge gesetzt.
3) Der Streithelferin werden durch die Kanzlei abschriftlich sämtliche Verfahrensakten übermittelt.
4) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 12. Januar 1993
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