Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor
Schlüsselwörter
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1. Verfahren ° Streithilfe ° Personen mit berechtigtem Interesse ° Rechtsstreit betreffend die Gültigkeit einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln ° Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, mit der eine Freistellung für ein selektives Vertriebssystem für Kosmetika der Luxusklasse gewährt wird ° Mit dem Adressaten der Entscheidung konkurrierendes Unternehmen, dem ebenfalls eine Freistellung gewährt worden ist ° Mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ° Unzulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3; EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 115)
2. Verfahren ° Streithilfe ° Personen mit berechtigtem Interesse ° Rechtsstreit betreffend die Gültigkeit einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln ° Unternehmensvereinigungen, die nicht an dem vorgeschalteten Verwaltungsverfahren teilgenommen haben ° Zulässigkeit ° Voraussetzungen ° Fehlende Übertragbarkeit auf individuelle Wirtschaftsteilnehmer
(EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 115)
Leitsätze
1. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, mit der gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages eine Freistellung für ein selektives Vertriebssystem für Kosmetika der Luxusklasse gewährt wird, ist der Streithilfeantrag eines Unternehmens, das mit dem Unternehmen, das Adressat der angefochtenen Entscheidung ist, konkurriert und dessen Interesse darin besteht, seine eigene Stellung im Rahmen einer anderen Freistellungsentscheidung zu verteidigen, deren Adressat es ist und die sich, obwohl sie mit der im vorliegenden Fall streitigen Entscheidung vergleichbar ist, doch von dieser unterscheidet, nicht zulässig.
In einem solchen Kontext ist nämlich unter dem Begriff eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ein berechtigtes Interesse am Schicksal der spezifischen Anträge zu verstehen, die sich auf eine spezifische Handlung beziehen, deren Nichtigerklärung beantragt wird, und nicht ein mittelbares Interesse aufgrund einer Ähnlichkeit der Situationen.
2. Die Praxis des Gerichtshofes und des Gerichts, nach der eine Unternehmensvereinigung, wenn sie an dem dem Erlaß einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln vorgeschalteten Verwaltungsverfahren nicht teilgenommen hat, dennoch in dem Rechtsstreit über die Gültigkeit einer solchen Entscheidung als Streithelferin zugelassen werden kann, wenn
i) sie eine beträchtliche Anzahl in dem betreffenden Bereich tätiger Unternehmen vertritt,
ii) ihre Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen,
iii) die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit
iv) die Interessen ihrer Mitglieder durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Masse beeinträchtigt werden können,
lässt sich auf einen Streithilfeantrag eines individuell handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht übertragen.
Entscheidungsgründe
1 Mit Antragsschrift, die am 11. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Parfums Givenchy SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Levallois-Perret (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt François Bizet, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rü, Luxemburg, beantragt, in der Rechtssache T-87/92 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
2 Der Streithilfeantrag ist gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden und stützt sich auf Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist.
3 Der Präsident der Ersten Kammer hat die Entscheidung über den Streithilfeantrag gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung der Kammer übertragen.
4 Die Antragstellerin macht in ihrem Streithilfeantrag insbesondere geltend, sie sei Adressatin der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung. Das vorliegende Verfahren könne ihre Interessen unmittelbar beeinträchtigen, da sie ihr Vertragshändlernetz im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gemäß ihrem Vertragshändlervertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der Kommission mit dieser Entscheidung freigestellt worden seien, errichtet habe.
5 Der Streithilfeantrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden.
6 Mit Schriftsatz, der am 22. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission erklärt, daß sie gegen den Streithilfeantrag von Parfums Givenchy keine Einwände erhebe. Mit am 1. April 1993 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin erklärt, daß sie nichts gegen den Streithilfeantrag einwende.
7 Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes steht das Recht, einem vor dem Gericht anhängigen Rechtsstreit beizutreten, jedem zu, der ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen kann.
8 Da die Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission gerichtet ist, mit der Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf den Standardvertrag zwischen der Antragstellerin oder ihren Vertragshändlern und Vertretern des Facheinzelhandels in der Gemeinschaft sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für nicht anwendbar erklärt wird, hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran, im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1) Die Parfums Givenchy SA wird in der Rechtssache T-87/92 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
2) Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
3) Der Streithelferin werden durch den Kanzler Abschriften aller Schriftstücke übermittelt.
4) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 8. Dezember 1993
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