Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Schlüsselwörter
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1. Beamte ° Klage ° Vorherige Verwaltungsbeschwerde ° Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme ° Verpflichtung, unmittelbar Beschwerde einzulegen ° Fristen ° Zwingendes Recht
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
2. Beamte ° Klage ° Beschwerende Maßnahme ° Begriff ° Maßnahme, die die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar und sofort berührt
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
3. Beamte ° Klage ° Vorherige Verwaltungsbeschwerde ° Unterscheidung von einem Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts ° Unterscheidung vom Gericht vorzunehmen
(Beamtenstatut, Artikel 90 Absätze 1 und 2)
Leitsätze
1. Die Beschwerde- und Klagefristen sind zwingendes Recht, und das Gericht ist auch dann, wenn die Verwaltung die vom Kläger vorgebrachten Argumente im vorgerichtlichen Verfahren beschieden hat, nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der im Statut vorgesehenen Fristen zu prüfen.
Es ist Sache des Beamten, der die Aufhebung, Änderung oder Rücknahme einer ihn beschwerenden Entscheidung beantragen will, unmittelbar eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen; das einem jeden Beamten zustehende Recht, gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an die Verwaltung einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung zu richten, erlaubt es ihm nicht, bei der Einreichung der Beschwerde oder der Klage die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen zu umgehen.
2. Eine in Beantwortung des Antrags eines Beamten erlassene Entscheidung, in der die Verwaltung unzweideutig den Willen bekundet, dem Betroffenen eine im Statut vorgesehene Zulage zu verweigern, und dabei klar auf die Bestimmungen Bezug nimmt, auf die sich die Weigerung gründet, stellt für den Betroffenen eine beschwerende Maßnahme dar, denn sie berührt unmittelbar und sofort seine Rechtsstellung.
3. Die Qualifizierung eines Schreibens oder einer als "Antrag" oder "Beschwerde" bezeichneten Note unterliegt ausschließlich der Beurteilung durch das Gericht und nicht dem Willen der Parteien.
Eine Note, in der ein Beamter deutlich seinen Willen bekundet, eine Entscheidung der Verwaltung anzufechten, mit der ihm eine im Statut vorgesehene Zulage verweigert wird, die Verwaltung auffordert, ihre Entscheidung zu begründen, und Angaben über die Berechnungen verlangt, die ihrer Weigerung zugrunde liegen, stellt eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts dar. Der Antrag auf Begründung kann nämlich allenfalls als Formulierung einer Rüge bewertet werden, mit der die mangelnde Begründung der ablehnenden Entscheidung beanstandet wird, und der Antrag auf Auskunftserteilung stellt keinen selbständigen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts dar. Er fällt in den Rahmen der gegen die ablehnende Entscheidung vorgebrachten Rügen, auch wenn die Verwaltung bei der Zurückweisung der Beschwerde die Berechtigung dieses Antrags anerkennt und den Betroffenen auffordert, sich an die zuständige Dienststelle zu wenden, um die verlangten Angaben zu erhalten.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahren
1 Die Klägerin, Anne Hogan, ist seit 30. Juni 1974 Beamtin des Europäischen Parlaments (im folgenden: Parlament) in der Besoldungsgruppe C 1.
2 Durch Entscheidung des Leiters der Personalabteilung vom 16. Mai 1990 bewilligte ihr das Parlament gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) im Hinblick auf ihren Vater und ihre Mutter die Zulage für einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Personen für die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. März 1991.
3 Mit Entscheidung vom 9. Oktober 1991 wurde verfügt, daß diese Zulage für die Zeit vom 1. April 1991 bis 31. März 1992 weiterhin zu gewähren sei.
4 In Beantwortung des am 16. März 1992 eingereichten Antrags der Klägerin, ihr die Zulage nach dem 1. April 1992 weiterhin zu gewähren, lehnte die Personalabteilung des Parlaments mit Schreiben vom 22. April 1992 dies mit der Begründung ab, die Klägerin erfuelle nicht alle Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statut, da die in ihrem Fall von der Verwaltung berücksichtigten Unterhaltskosten, nämlich 8 312 BFR, unter 20 v. H. ihres steuerpflichtigen Gehalts, nämlich 10 295 BFR, lägen und daher für die Klägerin keine erheblichen Ausgaben im Sinne des Statuts darstellten.
5 Am 12. Mai 1992 focht die Klägerin in einer an die Anstellungsbehörde gerichteten Note mit der Überschrift "Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts gegen die Entscheidung Nr. 12869 der Personalabteilung des Parlaments vom 22. April 1992" die Entscheidung an, mit der die Personalabteilung es abgelehnt hatte, ihr im Hinblick auf ihre Eltern die Zulage für einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Personen zu gewähren; in der gleichen Note forderte sie die Überprüfung dieser Entscheidung sowie die sofortige Weiterzahlung der Zulage ab 1. April 1992 vorbehaltlich einer etwaigen späteren Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge. Hilfsweise ersuchte sie um nähere Angaben über die Berechnungen, die der in Rede stehenden Entscheidung zugrunde lagen.
6 Mit Schreiben vom 13. August 1992 teilte der Generalsekretär des Parlaments der Klägerin mit, ihre Anfechtung der Entscheidung vom 22. April 1992, durch die ihr die Zulage für einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Personen, nämlich ihren Eltern, verweigert worden war, sei nicht begründet, da ihr Ehemann nach dem auf die in Rede stehende Unterhaltspflicht anwendbaren luxemburgischen Recht für den Unterhalt ihrer Eltern als Gesamtschuldner hafte und das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das er beziehe, nach den allgemeinen Durchführungsbestimmungen bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen sei. Der Generalsekretär des Parlaments fügte hinzu, daß dem Antrag der Klägerin auf sofortige Wiederaufnahme der Zahlung der Zulage nicht stattgegeben werden könne, da die die Zulage gewährende Entscheidung hinfällig und nicht verlängert worden sei. Der Generalsekretär hielt jedoch die Forderung der Klägerin nach näheren Angaben zur Berechnung der "Unterhaltskosten" und des "steuerpflichtigen Gehalts", auf die die Entscheidung vom 22. April 1992 Bezug nahm, für begründet, und forderte die Klägerin auf, sich in dieser Angelegenheit mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen.
7 Am 19. August 1992 erhielt die Klägerin ein am 7. April 1992 erstelltes Schriftstück mit der Überschrift "Gleichstellung", das die vom Parlament vorgenommenen Berechnungen im einzelnen aufzeigt.
8 Am 27. August 1992 übermittelte die Klägerin der Anstellungsbehörde eine Note mit der Überschrift "Erwiderung auf die Note des Generalsekretärs vom 13. August 1992, mit der seine Entscheidung vom 22. April 1992 bestätigt wird", in der sie sich erstens gegen die Rechtsgrundlage, auf die die Verwaltung ihre Berechnungen gestützt hatte, nämlich die Anwendung des luxemburgischen Rechts auf ihren Fall und die damit verbundene Berücksichtigung der Einkünfte ihres Ehemannes, und zweitens gegen die Weigerung wandte, die vorläufige Zahlung der in Rede stehenden Zulage unter dem Vorbehalt einer etwaigen Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge anzuordnen.
9 Am 7. Dezember 1992 antwortete der Generalsekretär des Parlaments auf die Note der Klägerin vom 27. August 1992, er könne die getroffene Entscheidung lediglich bestätigen, da er die in dieser Note vorgebrachten Einwendungen bereits in seinem Schreiben vom 13. August 1992 unter Anführung von Gründen beantwortet habe.
10 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 31. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
11 Mit besonderem Schriftsatz, der am 2. Februar 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat das Parlament gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
12 Die Klägerin hat Erklärungen abgegeben, die am 19. Februar 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind und mit denen die Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit beantragt wird.
13 Mit besonderem Schriftsatz, der am 19. Februar 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, um die Weiterzahlung der "Unterhaltszulage für ihre Eltern", vorbehaltlich einer etwaigen Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge, ab April 1992, hilfsweise ab Mai 1992, weiterhin hilfsweise ab August 1992, zu erwirken.
14 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 1993 in der Rechtssache T-115/92 R (Hogan/Parlament, Slg. 1993, II-339) ist der Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Voraussetzungen für die beantragten vorläufigen Maßnahmen seien nicht erfuellt, da die finanzielle Belastung, die die Klägerin bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache wegen der Zurückweisung ihres Unterhaltsantrags zu tragen habe, unabhängig von der Berücksichtigung der Einkünfte ihres Ehemannes für sie keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen könne.
Anträge der Parteien
15 In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,
1) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2) die Entscheidung des Parlaments vom 13. August 1992 sowie alle weiteren Maßnahmen, die mit ihr zusammenhängen, auf denen sie beruht oder die sie zur Folge hatte, als insbesondere wegen Rechtswidrigkeit, Befugnisüberschreitung und mangelnder Begründung fehlerhaft aufzuheben; hierzu festzustellen:
° daß der Tatbestand der vom Parlament behaupteten gesamtschuldnerischen Unterhaltsverpflichtung vorliegend nicht gegeben ist;
° daß die Minderung der Unterhaltskosten von 23 089 BFR auf 8 312 BFR demnach willkürlich ist;
° daß die Klägerin auf jeden Fall im Hinblick auf ihre Eltern Anspruch auf die Vergünstigung nach Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts hat, da die Untergrenze von 15 442 BFR unter den tatsächlichen Unterhaltskosten liegt;
3) das Parlament zur Zahlung der streitigen Zulage an die Klägerin einschließlich der entsprechenden Zinsen, insbesondere der Bankzinsen, zu verurteilen, und zwar unter Berücksichtigung der von April 1992 bis Dezember 1992, hilfsweise von Mai 1992 bis Dezember 1992, eingetretenen Geldentwertung;
4) den Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Verfahrensentschädigung und zur Tragung der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits zu verurteilen sowie anzuordnen, daß diese Zahlung zugunsten der Klägerin oder ihres Prozeßbevollmächtigten an die angegebene Zustellungsanschrift zu erfolgen hat;
hilfsweise, festzustellen, daß es einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der günstigsten Behandlung und des im Statut verankerten Verbotes jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhender Diskriminierung darstellt, wenn die Gewährung der in Rede stehenden Vergünstigung vom Besitz einer besonderen Staatsangehörigkeit oder eines besonderen Wohnsitzes abhängig gemacht wird und Beamte mit einer anderen Staatsangehörigkeit (oder einem anderen Wohnsitz) hiervon ausgeschlossen werden.
16 Das Parlament beantragt,
1) die Klage T-115/92 für unzulässig zu erklären;
2) über die Kosten nach den Artikeln 87 § 2 und 88 der Verfahrensordnung zu entscheiden.
17 In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,
1) in erster Linie, die von der Anstellungsbehörde erhobene Einrede der Unzulässigkeit vom 2. Februar 1993 zurückzuweisen, soweit sie sich auf den Antrag auf Gewährung der Zulage ab April 1992 bezieht;
2) hilfsweise, diese Einrede zurückzuweisen, soweit sie sich auf den Antrag auf Gewährung der Zulage ab Mai 1992 bezieht;
3) weiterhin hilfsweise, die genannte Einrede zurückzuweisen, soweit sie sich auf den Antrag auf Gewährung der Zulage ab August 1992 bezieht.
Zur Zulässigkeit
18 Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen, so wird gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, das Verfahren nicht fortzusetzen.
Vorbringen der Parteien
19 Der Beklagte stützt seine Unzulässigkeitseinrede darauf, daß die Klage verspätet erhoben worden sei. Gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Statuts müsse eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen werde, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der auf die Beschwerde ergangenen Entscheidung erhoben werden; nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts seien die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Fristen für die Einreichung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage zwingendes Recht und stuenden nicht im Ermessen der Parteien.
20 Daß die Klägerin am 27. August 1992 als Antwort auf die Zurückweisung ihrer Beschwerde ein "Erwiderungsschreiben" eingereicht habe, zeige, daß ihr diese Zurückweisung notwendigerweise vor diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei. Daher sei die mehr als drei Monate nach dem 27. August 1992 erhobene Klage als verspätet abzuweisen.
21 Was das am 19. August 1992 der Klägerin übersandte Schriftstück mit der Überschrift "Gleichstellung" betreffe, so sei es rein vorbereitender Natur, könne sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirken und habe keinen Entscheidungscharakter. Wie im übrigen auch die Klägerin einräume, habe diese Berechnung als Grundlage für die ablehnende Entscheidung vom 22. April 1992 gedient, die Gegenstand einer Beschwerde gewesen sei. Desgleichen sei die Klägerin durch diese Entscheidung vom 22. April 1992 aufgefordert worden, mit der zuständigen Dienststelle Verbindung aufzunehmen, um sich ergänzende Informationen, wie z. B. das genannte Schriftstück mit der Überschrift "Gleichstellung", zu verschaffen.
22 Schließlich stelle die im Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 7. Dezember 1992 enthaltene Entscheidung lediglich eine Bestätigung der Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin dar und könne daher keinen Wiederbeginn der Frist für die Klage gegen diese am 13. August 1992 erfolgte Zurückweisung bewirken.
23 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit macht die Klägerin in erster Linie geltend, ihr Schreiben vom 12. Mai 1992 sei in Wahrheit ein Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts und keine Beschwerde. Zur Stützung dieser Behauptung beruft sie sich auf den Beschluß vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91 (Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243), in dem das Gericht festgestellt habe, daß es "hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung eines von dem Kläger eingereichten Schriftstücks als 'Antrag' oder als 'Beschwerde' nicht an den Willen der Parteien gebunden" sei. Die Qualifizierung des vorgenannten Schreibens als "Antrag" werde im übrigen durch ein Schreiben vom 21. Juli 1992 bestätigt, mit dem das Parlament die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt habe, daß ihre aufgrund von Artikel 90 des Statuts erhobene Beschwerde dem Juristischen Dienst übermittelt worden sei und daß die Verwaltung nach Absatz 1 des genannten Artikels über eine Frist von vier Monaten verfüge, um ihre Entscheidung mitzuteilen; aus dem zuletzt genannten Schreiben ergebe sich somit, daß die Verwaltung das Schreiben der Klägerin vom 12. Mai 1992 als Antrag angesehen habe.
24 Die vorgenannte Note der Klägerin vom 12. Mai 1992 enthalte drei klare Anträge, nämlich auf Weitergewährung der Zulage ab Mai 1992, auf Erlaß einer mit Gründen versehenen Entscheidung und hilfsweise auf Übermittlung genauer Angaben über die von der Anstellungsbehörde vorgenommenen Berechnungen.
25 Zweitens führt die Klägerin aus, das Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 13. August 1992 stelle nicht, wie der Beklagte behaupte, eine ihre Beschwerde zurückweisende Antwort auf diese Beschwerde, sondern eine Antwort auf die in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1992 enthaltenen Anträge dar und enthalte somit die sie beschwerende Entscheidung.
26 Drittens bestreitet die Klägerin, daß ihr Schreiben vom 27. August 1992 einfach eine verfahrensrechtlich unerhebliche "Erwiderung" darstelle. Vielmehr handele es sich bei diesem Schreiben um eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts, die sich gegen die sich aus der mit Gründen versehenen Entscheidung vom 13. August 1992 ergebenden neuen Gesichtspunkte sowie gegen das Schriftstück mit der Überschrift "Gleichstellung" richte, das ihr am 19. August 1992 übermittelt worden sei. Überdies enthalte es einen neuen Antrag, ihr im Hinblick auf ihre Eltern ab August 1992 die Zulage für einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Personen zu gewähren.
27 Das Schreiben des Generalsekretärs vom 7. Dezember 1992 sei die einzige die Beschwerde der Klägerin zurückweisende Entscheidung im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts, so daß die Dreimonatsfrist des Artikels 91 erst zu diesem Zeitpunkt begonnen habe.
28 Die für die Klägerin nachteiligen Verlautbarungen seien ihr in drei Phasen mitgeteilt worden: Die erste liege im Schreiben vom 22. April 1992, mit dem ihr mitgeteilt worden sei, daß sie nicht alle Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts erfuelle, die zweite in dem Schreiben vom 13. August 1992, das eine eingehendere Begründung enthalte, und die dritte in dem Schriftstück mit der Überschrift "Gleichstellung". Wegen der Existenz verschiedener zeitlich auseinanderliegender "beschwerender Maßnahmen" habe sie nicht nur die Entscheidung vom 13. August 1992 angefochten, sondern auch alle Maßnahmen, "die mit ihr zusammenhängen, auf denen sie beruht oder die sie zur Folge hatte".
29 Die Klägerin bestreitet insbesondere, daß das Schriftstück mit der Überschrift "Gleichstellung" eine blosse Abrechnung darstelle, die nicht geeignet sei, ihre Rechtsstellung unmittelbar zu berühren, und keinen Entscheidungscharakter habe. Dieses Schriftstück enthalte vielmehr subjektive Auslegungen und Meinungsäusserungen über den Grundsatz der günstigsten Behandlung, die Wahl des auf den Fall der Klägerin anwendbaren nationalen Rechts und die Existenz eines für den Unterhalt ihrer Eltern mithaftenden Gesamtschuldners sowie eine in Zusammenhang mit diesen Äusserungen stehende Veranschlagung ihrer Einkünfte und Unterhaltskosten.
30 Sollte schließlich das Gericht die Klage als verspätet und somit unzulässig ansehen, so würde eine solche Unzulässigkeit jedoch nicht die Anträge der Klägerin auf Gewährung der in Rede stehenden Zulage ab Mai und August 1992 betreffen.
Würdigung durch das Gericht
31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-54/90, Lacroix/Kommission, Slg. 1991, II-749, und Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-67/91, Torre/Kommission, Slg. 1992, II-261) sind die Beschwerde- und Klagefristen zwingendes Recht und ist das Gericht auch dann, wenn die Verwaltung die vom Kläger zur Sache vorgebrachten Argumente im vorgerichtlichen Verfahren beschieden hat, nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der im Statut vorgesehenen Fristen zu prüfen.
32 In diesem Zusammenhang ist auf die allgemeine Systematik des in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen vorgerichtlichen Verfahrens hinzuweisen. Diese Bestimmungen machen die Zulässigkeit einer von einem Beamten gegen das Organ, dem er angehört, erhobenen Klage von der Voraussetzung eines ordnungsgemässen Ablaufs des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens abhängig. Liegt bereits eine von der Anstellungsbehörde getroffene Entscheidung vor und stellt diese eine beschwerende Maßnahme dar, so hat ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts keinen Sinn; der Beamte muß dann das in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beschwerdeverfahren in Anspruch nehmen, wenn er die Aufhebung, Änderung oder Rücknahme der ihn beschwerenden Entscheidung beantragen will. Das Recht des Beamten, gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an die Verwaltung einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung zu richten, erlaubt es ihm nicht, bei der Einreichung der Beschwerde oder der Klage die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen zu umgehen.
33 Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, daß die ursprüngliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 22. April 1992 eine beschwerende Maßnahme darstellt, denn sie berührt unmittelbar und sofort die Rechtsstellung der Klägerin (vgl. Urteile des Gerichts vom 18. Februar 1993 in der Rechtssache T-45/91, Mc Avoy/Parlament, Slg. 1993, II-83, und vom 16. März 1993 in den Rechtssachen T-33/89 und T-74/89, Blackman/Parlament, Slg. 1993, II-249). Diese Entscheidung, die die Antwort auf einen von der Klägerin am 16. März 1992 eingereichten Antrag auf Weitergewährung der Zulage darstellt, gibt nämlich unzweideutig den Willen der Verwaltung wieder, der Klägerin die Zulage für einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Personen, d. h. ihre Eltern, zu verweigern; diese Weigerung findet ihre Entsprechung darin, daß die Zahlung der Zulage vom 1. April 1992 an eingestellt wurde. Ausserdem nimmt diese Entscheidung klar auf die Bestimmungen Bezug, aufgrund deren die im Fall der Klägerin in Betracht gezogenen Unterhaltskosten nicht als für sie erhebliche Ausgaben angesehen werden, nämlich Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts (vgl. Beschluß Torre/Kommission, a. a. O., und Urteil des Gerichts vom 11. März 1993 in der Rechtssache T-87/91, Bössen/WSA, Slg. 1993, II-235).
34 Ausserdem stellt das Schriftstück mit der Überschrift "Gleichstellung", das die Berechnungen der Anstellungsbehörde zur Bestimmung der Unterhaltskosten der Klägerin und ihres steuerpflichtigen Einkommens enthält, die rechnerische Erläuterung der vorgenannten Entscheidung dar und kann nicht als neue Entscheidung angesehen werden, da es nichts Neues im Vergleich zu der tatsächlichen und rechtlichen Lage enthält, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 22. April 1992 berücksichtigt worden war. Es kann daher nicht dieser Entscheidung die ihr innewohnende Eigenschaft einer beschwerenden Maßnahme nehmen und einen Wiederbeginn der Klagefristen bewirken (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. April 1970 in der Rechtssache 24/69, Nebe/Kommission, Slg. 1970, 145, vom 8. Mai 1973 in der Rechtssache 33/72, Gunnella/Kommission, Slg. 1973, 475, und vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, sowie Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689).
35 Aus alledem ergibt sich, daß die Klägerin die Möglichkeit hatte, unmittelbar, wie es Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorsieht, eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 22. April 1992 einzureichen. Sie hat zwar am 12. Mai 1992 tatsächlich eine Note mit der Bezeichnung "Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts gegen die Entscheidung vom 22. April 1992" an die Verwaltung gerichtet, in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit jedoch geltend gemacht, diese Note stelle einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts dar.
36 Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die genaue rechtliche Qualifizierung eines Schreibens oder einer Note ausschließlich der Beurteilung durch das Gericht und nicht dem Willen der Parteien (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 7. Juni 1991 in den Rechtssachen T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235, vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91 Coussios/Kommission, Slg. 1991, II-763, Torre/Kommission, a. a. O., und Marcato/Kommission, a. a. O., sowie Urteil des Gerichts vom 20. März 1991 in der Rechtssache T-1/90, Pérez-Míngüz Casariego/Kommission, Slg. 1991, II-143). So wurden das Schreiben eines Beamten, mit dem dieser, ohne ausdrücklich die Rücknahme der fraglichen Entscheidung zu beantragen, eindeutig die Erfuellung seiner Forderungen auf gütlichem Wege anstrebte, ebenso wie ein Schreiben, das klar den Willen des Klägers zum Ausdruck brachte, die ihn beschwerende Entscheidung anzugreifen, als "Beschwerden" angesehen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. Mai 1970 in der Rechtssache 30/68, Lacroix/Kommission, Slg. 1970, 301, vom 22. November 1972 in der Rechtssache 19/72, Thomik/Kommission, Slg. 1972, 1155, und vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 23/87 und 24/87, Aldinger und Virgili/Parlament, Slg. 1988, 4395, sowie Beschlüsse in den Rechtssachen Weyrich/Kommission und Torre/Kommission, a. a. O.).
37 Wie vorliegend in erster Linie festzustellen ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Note vom 12. Mai 1992, daß die Klägerin hierin die Entscheidung vom 22. April 1992 anficht und die Erfuellung ihrer Forderungen anstrebt. Zum einen zeigt der Antrag auf Weiterzahlung der streitigen Zulage ab April 1992 deutlich den Willen der Klägerin, die Erfuellung der Forderung zu erwirken, die sie in bezug auf die Weigerung der Verwaltung, ihre Eltern einem unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen, geltend macht, und kann nicht als neuer, selbständiger Antrag angesehen werden. Zum anderen kann der auf eine Begründung der ablehnenden Entscheidung vom 22. April 1992 zielende Antrag allenfalls als Formulierung einer Rüge bewertet werden, mit der die mangelnde Begründung der genannten Entscheidung beanstandet wird.
38 Ferner kann der Antrag, mit dem die Klägerin genaue Angaben über die Berechnungen erwirken wollte, die als Grundlage für die ablehnende Entscheidung vom 22. April 1992 gedient hatten, nicht als selbständiger Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts angesehen werden, sondern fällt in den Rahmen der gegen diese Entscheidung vorgebrachten Rügen, ungeachtet der Tatsache, daß die Verwaltung in ihrer Antwort vom 13. August 1992 die Berechtigung dieses Antrags anerkannt und die Klägerin aufgefordert hat, sich an die zuständige Dienststelle zu wenden. Hierzu ist zu bemerken, daß die Klägerin bereits durch die Entscheidung vom 22. Mai 1992 aufgefordert worden war, sich an die in Betracht kommende Dienststelle zu wenden, um ergänzende Auskünfte zu erhalten.
39 Hieraus ergibt sich, daß die Note vom 12. Mai 1992 eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts und nicht, wie die Klägerin behauptet, einen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts darstellt.
40 Im übrigen kann der Wortlaut des Schreibens des Generalsekretärs des Parlaments vom 13. August 1992 nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß sich darin im Vergleich zu der Entscheidung vom 22. April 1992 neue Gesichtspunkte erkennen ließen, die als solche die Eröffnung eines neuen gerichtlichen Verfahrens erlauben würden. Dieses Schreiben stellt vielmehr eine mit Gründen versehene Zurückweisung der Beschwerde dar, die die Klägerin im Anschluß an die Weigerung des Parlaments eingereicht hatte, ihre Eltern einem unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen, dessen Unterhalt sie mit erheblichen Ausgaben belastet.
41 Demgemäß sind das Schreiben der Klägerin vom 27. August 1992 mit der Überschrift "Erwiderung" und das Schreiben des Generalsekretärs vom 7. Dezember 1992 jeweils als blosse Wiederholungen der Beschwerde vom 12. Mai 1992 und ihrer Zurückweisung vom 13. August 1992 anzusehen und können keine neuen Klagefristen in Lauf setzen.
42 Hieraus ergibt sich, daß die mehr als drei Monate nach der ausdrücklichen Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, erhobene Klage wegen verspäteter Erhebung als unzulässig abzuweisen ist.
43 Schließlich ist festzustellen, daß die im Rahmen der Beschwerde vom 12. Mai 1992 und der "Erwiderung" vom 27. August 1992 gestellten Anträge auf Weiterzahlung der streitigen Zulage ab 1. Mai 1992 oder ab 1. August 1992 faktisch mit dem Gegenstand der Beschwerde vom 12. Mai 1992 zusammenfallen. Da die Klage gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 12. Mai 1992 unzulässig ist, sind demnach auch die von der Klägerin hilfsweise gestellten Anträge auf Verurteilung des Parlaments zur Zahlung der Zulage für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1992 als unzulässig zurückzuweisen.
Kostenentscheidung
Kosten
44 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten im Rahmen sowohl der vorliegenden Klage als auch des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (T-115/92 R) zu verurteilen.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung T-115/92 R.
Luxemburg, den 15. Juli 1993
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