SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MICHAEL B. ELMER
vom 20. Juni 1995 ( *1 )
1.
In dieser Rechtssache hat Generalanwalt Claus Gulmann seine Schlußanträge am 12. Juli 1994 vorgetragen. In diesen sehr umfangreichen Schlußanträgen wird der Fall sehr gründlich und sehr befriedigend abgehandelt.
2.
Zum Sachverhalt und zum rechtlichen Rahmen kann ich daher auf diese Schlußanträge verweisen.
3.
Wie sich aus den Schlußanträgen ergibt, stellen sich in der vorliegenden Rechtssache zwei Hauptfragen. Zunächst muß dazu Stellung genommen werden, ob Artikel 1 der Einreihungsverordnung Nr. 482/74 der Kommission ( 1 ) noch in Kraft ist. Bejahendenfalls muß dann zu der Frage Stellung genommen werden, ob diese Vorschrift insoweit ungültig ist, als danach Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl nur dann in die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können, wenn sie einen Stärkegehalt von weniger als 45 % aufweisen.
Ist die Verordnung Nr. 482/74 noch in Kraft?
4.
Die Argumentation der Schlußanträge zu dieser Frage stützt sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache Pennacchiotti ( 2 ) und auf eine Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 3 ).
5.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung enthält Vorschriften für den Übergang vom Schema des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Kombinierte Nomenklatur und schreibt vor, daß die Codes und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage der Kombinierten Nomenldatur erstellt worden sind, an die Stelle derer treten, die auf der Grundlage der Nomenklaturen des Gemeinsamen Zolltarifs und der NIMEXE erstellt worden sind, und daß „die Gemeinschaftsrechtsakte, die auf die zolltarifliche oder statistische Nomenklatur Bezug nehmen, ... von der Kommission entsprechend angepaßt [werden]“ (Hervorhebung durch mich).
6.
Wie in Nummer 30 der Schlußanträge festgestellt wird, ist Artikel 15 Absatz 1 als Ausdruck einer stillschweigenden Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers anzusehen, Rechtsakte, die aufgrund der früheren Rechtsgrundlage erlassen wurden, aufrechtzuerhalten. Die Verwendung des Begriffs „angepaßt“ in Artikel 15 Absatz 1 setzt ja voraus, daß Vorschriften aufrechterhalten werden, die anzupassen sind, und kann wohl nicht so verstanden werden, daß diese Vorschriften vor der Anpassung aufgehoben werden. Wenn beabsichtigt gewesen wäre, daß diese Vorschriften erst nach ihrer Anpassung hätten gelten sollen, hätte die Vorschrift so gefaßt werden müssen, daß sie der Kommission die Befugnis zum Erlaß neuer, angepaßter Verordnungen ohne Einhaltung des Verfahrens der Artikel 9 und 10 der Verordnung gibt.
7.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 15 nach Artikel 17 der Verordnung erst ab 1. Januar 1988, dem Tag, an dem auch die Kombinierte Nomenklatur in Kraft trat, galt. Wenn die Absicht bestanden hätte, die in Artikel 15 Absatz 1 vorgeschriebene Anpassung als Voraussetzung für die Gültigkeit zu behandeln, hätte es nahegelegen, der Kommission vor Inkrafttreten der Kombinierten Nomenklatur Zeit einzuräumen, um diese Anpassung vorzunehmen.
8.
Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Verordnung Nr. 482/74 auch unter der Kombinierten Nomenklatur in Kraft geblieben ist, soweit die Kommission sie nicht geändert hat.
9.
Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, braucht auf die Erwägungen, die sich dem Urteil Pennacchiotti entnehmen lassen, nicht eingegangen zu werden, um die Frage zu beantworten, ob die Verordnung Nr. 482/74 unter der Geltung der Kombinierten Nomenklatur in Kraft geblieben ist. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der allgemeinen Rechtslage, deren Ausdruck dieses Urteil ist, ist zu beachten, daß die Abfassung möglichst klarer und transparenter Vorschriften nicht nur unter dem Gesichtspunkt, daß die Bürger die Gemeinschaft und das Gemeinschaftsrecht verstehen und akzeptieren, sondern auch aus Gründen der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts außerordentlich wichtig ist. In diesem Zusammenhang kann auch auf den Wunsch hingewiesen werden, daß Rechtsakte in viel größerem Umfang als bisher kodifiziert werden ( 4 ). Der Gerichtshof muß diese Bemühungen, das Gemeinschaftsrecht so klar und transparent wie möglich für die Bürger zu machen, unterstützen. Ich bin nicht überzeugt, daß der im Urteil Pennacchiotti niedergelegte Grundsatz geeignet ist, diesem vorrangigem Gesichtspunkt der Klarheit und Transparenz des Gemeinschaftsrechts zu dienen. Für die Bürger ist die Lage klarer und transparenter, wenn Durchführungsverordnungen gleichzeitig mit den entsprechenden Grundverordnungen entfallen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges angeordnet wird.
10.
Es wäre vielleicht zu wünschen gewesen, wenn Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates klarer hätte erkennen lassen, daß die bisherigen Durchführungsverordnungen aufrechterhalten blieben. Aber da es möglich ist, durch eine allgemeine Auslegung zu diesem Ergebnis zu gelangen, habe ich keinerlei Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, festzustellen, daß die Verordnung Nr. 482/74 nach Einführung der Kombinierten Nomenldatur weiterhin in Kraft geblieben ist.
War Artikel 1 der Verordnung Nr. 482/74 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ungültig?
11.
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2658/87 ermächtigt die Kommission, nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren Maßnahmen zu erlassen, die die Anwendung der Kombinierten Nomenldatur und der Erläuterungen hierzu betreffen. Dies gewährleistet eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten sowie eine administrative Vereinfachung.
12.
Bei der Prüfung, ob die Kommission ihre Befugnis überschritten hat, indem sie einen Stärkegehalt von weniger als 45 % als Voraussetzung für die Einreihung von Rückständen aus der Gewinnung von Maiskeimöl in die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur verlangte, gehen die Schlußanträge von dem Urteil Vismans aus ( 5 ). In diesem Urteil stellte der Gerichtshof in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß die Kommission zwar befugt ist, den Inhalt einer Tarifposition zu erläutern, die erlassenen Vorschriften den Wortlaut des Tarifs jedoch nicht ändern darf, da es im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit erforderlich ist, daß die Einreihung aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren erfolgt, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen festgelegt sind ( 6 ).
13.
Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich von der Rechtssache Vismans insoweit, als die Kommission nicht im Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts eine falsche Beurteilung vorgenommen hat. Vielmehr hat die spätere Entwicklung die Verordnung der Kommission sozusagen überholt, so daß sich das Problem stellt, daß die Verordnung dieser Entwicklung nicht angepaßt worden ist. Eine Nichtanwendung der Verordnung würde daher in der Praxis zu der Feststellung führen, daß die Kommission verpflichtet ist, derartige Vorschriften dauernd anzupassen. Dieser Unterschied kann jedoch meines Erachtens nicht ausschlaggebend sein, da dieselben Rechtssicherheitserwägungen Geltung verlangen.
14.
Das vorlegende Gericht ist davon ausgegangen, daß die eingeführten Erzeugnisse Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl sind, denen keine fremden Bestandteile hinzugefügt wurden; dies ist von der Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht bestritten worden. Wie in den Schlußanträgen ausgeführt, ist daher davon auszugehen, daß es sich objektiv um Rückstände handelt, die von Rechts wegen in die Unterposition 23069091 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Die in der Verordnung Nr. 482/74 festgesetzte Höchstgrenze von 45 % hat daher dazu geführt, daß die Einreihung nicht in Übereinstimmung mit den objektiven Merkmalen und Eigenschaften erfolgt ist, die sich aus der Nomenklatur ergeben. Dem Importeur ist dadurch rechtswidrig ein Schaden zugefügt worden, der schwerlich wiedergutzumachen ist, sofern die Verordnung aufrechterhalten wird. Des weiteren steht fest, daß der von der Kommission erlassene Rechtsakt nur eine Erläuterung darstellt und den Inhalt der betreffenden Tarifposition daher nicht geändert haben kann.
15.
Die Natur des Rechtsakts und die bereits erwähnten Erwägungen der Rechtssicherheit führen daher meines Erachtens dazu, daß die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 482/74 enthaltene Anforderung an den Stärkegehalt nicht beachtet werden darf, auch wenn die entstandene Situation ursprünglich, bei Erlaß der Verordnung, nicht gegeben war, sondern eine Folge der späteren Entwicklung ist. Daher kann ich mich, auch was die Beantwortung der Frage 2 angeht, den Schlußanträgen anschließen.
Ergebnis
16.
Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen entsprechend den Schlußanträgen des Generalanwalts Gulmann vom 12. Juli 1994 zu beantworten.
( *1 ) Originalsprachig Dänisch.
( 1 ) Verordnung (EWG) Nr. 482/74 der Kommission vom 27. Februar 1974 über die Einreibung von Waren in die Tarif-steile 23.04 Β des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 57, S. 23).
( 2 ) Rechtssache C-315/8S (Sig. 1990, I-1323).
( 3 ) Verordnung des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltariflichc und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S.l).
( 4 ) Siehe z. B. den „Rapport sur un accord interinstitutionnel en matière de codification officielle de la législation communautaire“, 1995, des Parlaments, die „Résolution sur la transparence du droit communautaire et la nécessité de sa codification“ des Parlaments und die Stellungnahmen der Kommission in COM(93) 391 final — Codification constitutive pour renforcement de la transparence du droit communautaire dans le domaine du marché intérieur.
( 5 ) Urteil vom 18. September 1990 in der Rechtssache C-265/89 (Vismans Nederland, Sig. 1990, I-3411).
( 6 ) Siehe das vorgenannte Urteil Vismans, Randnrn. 13 f. Siehe auch das Urteil vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-401/93 (GoldStar Europe, Sig. 1994, I-5587, Randnr. 19) und vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93 (Siemens Nixdorf, Slg. 1994,I-1945, Randnr. 11).
Full & Egal Universal Law Academy