Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die 3M Medica GmbH führt die Schuhe "Canvas Cast Shoe" und "Vinyl Cast Shoe" (im folgenden einheitlich: "Cast-Schuhe") in die Gemeinschaft ein, die folgender Beschreibung entsprechen: "' Sandale' bzw. 'Schuh' , mit Laufsohlen aus Kunststoff, Oberteil aus Spinnstoff bzw. Kunststoff (Gewebe mit sichtbarer Aussenschicht aus Kunststoff), angabegemäß zum Tragen über einem Gipsverband am Fuß bestimmt"(1).
2. Die beiden verbindlichen Zolltarifauskünfte der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wiesen diese Waren den Unterpositionen 6404 19 90 (andere "Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Spinnstoffen" als Sportschuhe oder Pantoffeln) bzw. 6402 91 90 ("Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kunststoff") zu.
3. Mit Entscheidung vom 16. Juli 1992 wies die Oberfinanzdirektion den Einspruch der 3M Medica GmbH zurück, mit dem diese eine Zuweisung dieser Waren zur Position 9021 ("Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen") begehrte.
4. Nachdem die 3M Medica GmbH Klage erhoben hatte, hat der Bundesfinanzhof Ihnen zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen er klären lassen will, 1. ob der Begriff "orthopädische Vorrichtungen" in Position 9021 diese Art Schuhe umfasst und 2. ob bei Verneinung dieser Frage diese Waren als "Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen" oder als "Teile" von orthopädischen Vorrichtungen oder Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen angesehen werden können.
5. Prüfen wir nacheinander diese beiden Fragen.
6. Aus der Allgemeinen Vorschrift 3 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs(2) und der Anmerkung 1 d zu Kapitel 64 (Schuhe)(3) ergibt sich, daß die fraglichen Waren nur dann den Unterpositionen 6404 19 90 und 6402 91 90 zugeordnet werden können, wenn sie zu keiner genaueren Tarifposition - etwa der, die orthopädische Schuhe betrifft - gehören können.
7. Nach den Erläuterungen(4) dienen die Apparate und Vorrichtungen des Kapitels 90
"- zum Verhüten oder Korrigieren bestimmter körperlicher Mißbildungen;
- zum Stützen oder Halten von Organen nach einer Krankheit oder Operation".
8. Zu diesen Apparaten und Vorrichtungen zählen die Erläuterungen u. a.
"6) maßgerecht angefertigte orthopädische Schuhe ...
7) maßgerecht gefertigte Spezialeinlagen für Schuhe.
...
9) orthopädische Vorrichtungen für den Fuß (für Klumpfüsse, Beinstützen ... usw.)"(5).
9. Dagegen gehören "einfache Fußschützer oder Vorrichtungen zum Vermindern des Druckes an bestimmten Stellen des Fusses" und "serienmässig hergestellte Schuhe mit reliefartig geformter Innensohle zum Stützen des Fußgewölbes" nicht zur Position 9021(6).
10. So ist, wie die Kommission hervorhebt, den Waren dieser Position gemeinsam, daß sie dem Funktionsschaden, den sie beheben sollen, speziell angepasst und "speziell für eine bestimmte Person gefertigt"(7) sind.
11. Daher stellt die Kommission zu Recht fest, daß die Cast-Schuhe, die bei angelegtem "Geh-Gips" ein leichteres und bequemeres Gehen ermöglichten,
1) nicht bezweckten, bestimmte körperliche Mißbildungen zu korrigieren;
2) nicht zum Stützen oder Halten von Organen nach einer Krankheit oder Operation dienten;
3) keine im Hinblick auf einen bestimmten Funktionsschaden speziell entwickelten, maßgerecht gefertigten Apparate und Vorrichtungen seien.
12. Die Cast-Schuhe sind serienmässig gefertigten Einlagen(8) oder serienmässig hergestellten Schuhen mit zum Stützen des Fußgewölbes angepasster "Innensohle" gleichzusetzen, d. h. Waren, die nicht zum Kapitel 90 gehören.
13. Natürlich können diese Schuhe auch nicht (den in der Position 9021 genannten) Krücken gleichgesetzt werden.
14. Denn während Krücken für einen Gehbehinderten zum Gehen unerläßlich sind, ist dies bei den Cast-Schuhen nicht der Fall; diese erhöhen zwar den Gehkomfort desjenigen, dem ein Gipsverband angelegt worden ist, doch könnte sich dieser auch ohne Hilfe dieser Schuhe fortbewegen.
15. Sind diese Schuhe, wenn sie nicht unter die Kategorie der "orthopädischen Vorrichtungen" fallen, möglicherweise als "Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen" (Unterposition 9021 19 90) oder als "Teile und Zubehör" (Unterposition 9021 90 90) solcher Vorrichtungen anzusehen? Hierum geht es in der zweiten Frage.
16. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System(9) dienen Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen dazu, "die verletzten Körperteile stillzulegen, sie zu strecken, sie zu schützen oder ... Brüche zu richten".
17. Nach den Ausführungen der Kommission ist "charakteristisches Merkmal dieser Vorrichtungen ..., daß sie unmittelbar auf ... [den] verletzte[n] Körperteil einwirken"(10).
18. Es ist klar, daß Vorrichtungen wie die Cast-Schuhe nicht dieser Definition entsprechen.
19. Sie könnten eventuell zur Kategorie "Teile" von Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen oder von orthopädischen Vorrichtungen gehören, wenn der Gipsverband, dem sie angepasst sind, selbst als eine solche Vorrichtung angesehen werden könnte.
20. Das ist jedoch nicht der Fall. Der einem gebrochenen Bein angelegte Gipsverband ist nicht wiederverwendbar und hat keinerlei Marktwert. Es handelt sich nicht um eine Ware im Sinne des Kapitels 90 des Gemeinsamen Zolltarifs. Bezeichnenderweise erwähnen die Erläuterungen ihn bei den Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen nicht.
21. Die Ihnen vorgelegten beiden Fragen sind daher zu verneinen.
22. Dementsprechend schlage ich Ihnen vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
1) Der Begriff "orthopädische Vorrichtungen" in Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß er keine Schuhe der im Vorlagebeschluß beschriebenen Art umfasst.
2) Diese Waren sind auch keine "Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen" oder "Teile von orthopädischen Vorrichtungen oder Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen" im Sinne der Unterpositionen 9021 19 90 und 9021 90 90 der Kombinierten Nomenklatur.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) - Beschluß des vorlegenden Gerichts, S. 2.
(2) - Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 259, S. 1, 11).
(3) - A. a. O., S. 412.
(4) - Ergänzungslieferung vom 10. Januar 1992, Section XVIII, 90.212, S. 1497 (AdÜ: Die entsprechende deutsche Fassung ist in der Ergänzungslieferung vom 10. März 1992 unter Abschnitt XVIII, 9021/1 f., enthalten).
(5) - A. a. O., Hervorhebung von mir.
(6) - A. a. O., Hervorhebung von mir.
(7) - Erklärungen der Kommission, S. 10.
(8) - Siehe Nr. 7 der Erläuterungen, a. a. O.
(9) - Position 9021, II.
(10) - Erklärungen, S. 11.
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