Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das vorliegende Verfahren betrifft die Tarifierung von Reiseartikeln - Dokumentenkoffer, Reisetaschen und Handkoffer - aus Zellkunststoff (PVC), der innen durch synthetisches Gewebe (Viskose-Polyester, Baumwolle-Polyester) oder natürliches Gewebe (Baumwolle) verstärkt ist.
2. Bei der Einfuhr wurden die streitigen Waren aufgrund der vom Zollspediteur (der Firma Danzas) für Rechnung der Importfirma (der Superior SA France) abgegebenen Erklärungen in die Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) eingereiht, die Reiseartikel mit Aussenseite aus Spinnstoff betreffen, nämlich die Unterpositionen 4202 12 91, 4202 12 99 und 4202 92 91.
Nach Kontrollen durch die Zollverwaltung reihten die nationalen Behörden die betroffenen Waren neu ein in die Unterpositionen des GZT, die Reiseartikel mit Aussenseite aus Kunststoffolie betreffen, nämlich die Unterpositionen 4202 22 10, 4202 12 19 und 4202 12 11. Dementsprechend verlangten die nationalen Behörden die höheren Abgaben zu dem höheren Zollsatz, der für diese Unterpositionen gilt.
3. In dem Rechtsstreit, den die betroffenen Firmen gegen die Neutarifierung der Waren anstrengten, hat die Cour d' appel Paris das Verfahren ausgesetzt und ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur vorgelegt.
Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die fraglichen Waren als Reiseartikel unstreitig unter das Kapitel 4202 des GZT fallen.
Das vorlegende Gericht weist aber darauf hin, daß die Aussenseite dieser Artikel zusammengesetzt sei aus Kunststoffolien (PVC), die innen durch Gewebe verstärkt seien. Da das Kapitel 4202 verschiedene Unterpositionen vorsieht, je nachdem ob die Aussenseite der Reiseartikel aus Kunststoff oder aus Spinnstoff besteht, ist es nach Auffassung der Cour d' appel Paris notwendig, festzustellen, welcher dieser Kategorien von Unterpositionen die streitigen Artikel, für deren Decke beide Stoffe verwendet wurden, zuzuordnen sind.
Die Frage des nationalen Gerichts ist deshalb so aufzufassen, daß mit ihr geklärt werden soll, ob eine Ware wie die im Vorlagebeschluß beschriebene - d. h. Reiseartikel mit Aussenseite aus Kunststoff (PVC), der innen durch Gewebe verstärkt ist - für die Anwendung der Unterpositionen des Kapitels 4202 des GZT als eine Ware mit Aussenseite aus Kunststoff oder aber aus Spinnstoff anzusehen ist.
4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach der Allgemeinen Vorschrift 2 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur "[j]ede Anführung eines Stoffes in einer Position ... für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen [gilt]". In bezug auf Mischungen und auf Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen, legt die Vorschrift 3 b fest, daß diese, wenn möglich, "nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht [werden], der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht".
5. Nach diesen Kriterien ist also im vorliegenden Fall festzustellen, ob der Stoff, der den Reiseartikeln ihren wesentlichen Charakter verleiht, der Kunststoff oder der Spinnstoff ist. Dazu nehmen die Kommission und die französische Regierung - meines Erachtens völlig zutreffend - den Standpunkt ein, daß der Spinnstoff den betroffenen Waren nicht ihren wesentlichen Charakter verleiht, weil er lediglich als Verstärkung, d. h. als blosse Unterlage der Kunststoffolien dient, die für die Herstellung der Aussenseite verwendet wurden.
6. Dieser Standpunkt findet zunächst eine Bestätigung in dem Urteil Sportex(1), in dem der Gerichtshof zu Erzeugnissen, die aus verschiedenen Stoffen bestanden, ausgeführt hat, daß sogar ein zu einem hohen Anteil verwendeter, aber als blosse Verstärkung dienender Bestandteil dem Erzeugnis selbst nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht und daher ohne Einfluß auf die Tarifierung ist.
7. Für diese Auffassung sprechen ausserdem einige Gesichtspunkte, die sich aus den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie aus den Anmerkungen zum GZT ergeben, die bekanntlich zur Auslegung der Positionen des GZT heranzuziehen sind(2).
Aus diesen Erläuterungen und Anmerkungen geht nämlich hervor, daß dann, wenn eine Ware aus Kunststoff in Verbindung mit einem als einfache Unterlage dienenden Spinnstoff hergestellt ist, die Verwendung des Gewebes ohne jeden Einfluß auf die Tarifierung ist (vgl. die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu den Kapiteln 39 und 40 sowie die Anmerkungen 2 a 5 zu Kapitel 59 und 3 c zu Kapitel 56 des GZT). Wie die Kommission ausgeführt hat, ist also im Rahmen des GZT allgemein danach zu unterscheiden, ob der Spinnstoffbestandteil eine einfache Unterlage des Kunststoffes ist oder nicht; von dieser Feststellung hängt ab, ob die Ware insgesamt als Spinnstoff- oder Kunststofferzeugnis eingereiht wird. Der Begriff der "Unterlage" ist zudem in den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Kapitel 40 definiert; nach diesen Erläuterungen sind als "Unterlagen" ungemusterte, ungebleichte, gebleichte oder einheitlich gefärbte Spinnstoffwaren anzusehen, wenn sie auf nur einer Seite von Kautschukplatten, -blättern oder -streifen aufgebracht sind. Es gibt keinen Grund für die Annahme, daß diese Definition im Rahmen von Kapitel 40 (Kautschukwaren) nicht entsprechend auf Kapitel 39 (Kunststoffwaren) übertragbar wäre, zumal der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vor kurzem, allerdings nach den streitigen Vorgängen den bereits in Kapitel 40 verwendeten Begriff der "Unterlage" bei einer Änderung auch in Kapitel 39 übernommen hat. Im Ausgangsfall kann damit kein Zweifel bestehen, daß der Spinnstoffbestandteil, der ausschließlich als Verstärkung und nur auf der Innenseite der streitigen Artikel angebracht wurde, völlig dieser Definition einer "Unterlage" entspricht.
8. Demnach meine ich, daß dem vorlegenden Gericht folgendermassen geantwortet werden kann:
Für die Anwendung der Unterpositionen des Kapitels 4202 des GZT ist eine Ware wie die im Vorlagebeschluß beschriebene - nämlich Reiseartikel mit Aussenseite aus Kunststoff (PVC), der innen mit Gewebe verstärkt ist -, als eine Ware mit Aussenseite aus Kunststoff und nicht aus Spinnstoff anzusehen.
(*) Originalsprache: Italienisch.
(1) - Vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 253/87 (Slg. 1988, 3351).
(2) - Vgl. Urteil vom 7. Oktober 1982 in der Rechtssache 234/81 (Du Pont de Nemours, Slg. 1982, 3515) und Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 237/81 (Almadent, Slg. 1982, 2981).
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