Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In diesem Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, nicht rechtzeitig die Richtlinie 88/599/EWG (1) in innerstaatliches Recht umgesetzt und/oder der Kommission den Wortlaut der Umsetzungsvorschriften mitgeteilt zu haben. Diese Richtlinie enthält die Mindestanforderungen an die Kontrollen, die die Mitgliedstaaten vornehmen, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Strassenverkehr zu gewährleisten.
2. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten (2) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1989 in Kraft (3). Absatz 2 dieser Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen.
3. Vor dem Gerichtshof hat der beklagte Mitgliedstaat lediglich auf einen Gesetzesentwurf hingewiesen, wonach die Anwendung der streitigen Richtlinie auf dem Verwaltungswege erfolgen solle.
4. Es steht somit fest, daß er seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so daß dem Antrag der Kommission insoweit stattgegeben werden muß. Der Aspekt der fehlenden Mitteilung der Vorschriften sollte dagegen nicht in die Feststellung des Gerichtshofes eingehen, da es gerade an Vorschriften fehlt, die hätten mitgeteilt werden können und müssen.
5. Ich schlage daher vor,
- festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 88/599/EWG nachzukommen;
- der Italienischen Republik antragsgemäß die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Deutsch.
(1) - Richtlinie des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. L 325, S. 55).
(2) - Mit Ausnahme von Portugal, das über eine Frist bis zum 1. Januar 1990 verfügte.
(3) - Am Rande sei darauf hingewiesen, daß die Umsetzungsfrist von etwa sechs Wochen ausserordentlich kurz erscheint. Der beklagte Mitgliedstaat hat dies jedoch nicht beanstandet. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437) hinzuweisen, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage wegen Verstosses gegen eine Richtlinie nicht deren Rechtswidrigkeit, sondern nur deren rechtliche Inexistenz geltend machen können (Randnrn. 10 und 11). Jedenfalls müssen sie, wenn sie sich darauf berufen wollen, daß die Durchführung der Richtlinie völlig unmöglich ist, diese Behauptung belegen (Randnr. 12).
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