SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIUSEPPE TESAURO
vom 29. Februar 1996 ( *1 )
1.
Nach den Schlußanträgen, die ich am 21. September 1994 in der vorliegenden Rechtssache gehalten habe ( 1 ), hat der Gerichtshof die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen. Gleichzeitig hat er die Rechtssache an das Plenum verwiesen und einige Fragen gestellt, um insbesondere zu erfahren, welchen Standpunkt die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Kommission und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die im Urteil Kermaschek ( 2 ) getroffene und in seiner späteren Rechtsprechung bestätigte ( 3 ) Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten einnehmen.
Es sei daran erinnert, daß aufgrund dieser Unterscheidung diejenigen, die Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 (im folgenden: Verordnung) sind, Ansprüche auf die von dieser erfaßten Leistungen aus eigenem Recht geltend machen können, während die Familienangehörigen oder Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers lediglich abgeleitete Ansprüche geltend machen können, also solche, die sie als Familienangehörige und/oder Hinterbliebene eines Arbeitnehmers erworben haben.
2.
Ich möchte daran erinnern, daß die französische Staatsbürgerin Frau Cabanis Issarte wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes fast achtzehn Jahre lang in den Niederlanden gewohnt hatte ( 4 ). Sie beantragte die gleichen Beitragsermäßigungen, die — aufgrund der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Alterversorgung; im folgenden: AOW) Inländern bei Erwerb von Rentenansprüchen durch freiwillige Versicherung gewährt werden, und zwar für einen Zeitraum, in dem sie in diesem Staat weder gewohnt noch gearbeitet hatte.
Der Centrale Raad van Beroep, das nationale Gericht, bei dem der Rechtsstreit zwischen Frau Cabanis Issarte und dem Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank (Verwaltung der Sozialversicherung; im folgenden: SVB) anhängig ist, hat daher den Gerichtshof um Auslegung der Artikel 2 und 3 der Verordnung sowie der Nummern 2 Buchstaben a, b und c des Anhangs VI Abschnitt J dieser Verordnung ersucht, um darüber entscheiden zu können, ob eine Person in der Lage von Frau Cabanis Issarte Anspruch auf Gewährung der Beitragsermäßigungen hat, die inländischen Staatsbürgern zustehen.
3.
Ich erinnere ferner daran, daß ich dem Gerichtshof in meinen Schlußanträgen vom 21. September 1994 vorgeschlagen habe, dem nationalen Gericht zu antworten, daß die genannten Vorschriften der Verordnung so auszulegen sind, daß sie die Anwendung einer nationalen Regelung nicht untersagen, die den Anspruch auf Beitragsermäßigungen im Rahmen der freiwilligen Versicherung auf Staatsangehörige und Personen beschränken, die Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung sind.
4.
Ich bin aus den bereits in diesen Schlußanträgen dargestellten Gründen ( 5 ) nach wie vor davon überzeugt, daß Frau Cabanis Issarte ihren geltend gemachten Anspruch auf Beitragsermäßigung nicht auf die Vorschriften des Anhangs VI Abschnitt J Nummer 2 Buchstaben a und e stützen kann, auf die das vorlegende Gericht in den Buchstaben a und c der ersten Frage hinweist. Ich möchte in diesem Zusammenhang nur daran erinnern, daß der Umstand, daß sich verheiratete Frauen unter bestimmten Voraussetzungen für die Anerkennung von Versicherungszeiten im Sinne der AOW auf Anhang VI der Verordnung berufen können, hinsichtlich der Einzelheiten der Zugehörigkeit zu einer freiwilligen Versicherung, für die weiterhin das nationale Recht gilt und die jedenfalls in dem in Rede stehenden Anhang in keiner Weise berücksichtigt werden, keine Rolle spielt.
Ebenso bin ich weiterhin der Ansicht, daß die Anwendung der Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten, wie sie sich aus dem Urteil Kermaschek ergibt, zwangsläufig zu dem Ergebnis führt, daß Frau Cabanis Issarte keinen Anspruch auf die betreffenden Beitragsermäßigungen hat ( 6 ). Berücksichtigt man nämlich, daß alle in den Niederlanden ansässigen Personen unmittelbar und persönlich von der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unabhängig von ihrem Geschlecht und ihrem Personenstand der AOW unterliegen, so wird deutlich, daß der Rentenanspruch — und damit die Bedingungen der Zugehörigkeit zu einer freiwilligen Versicherung — kein Anspruch ist, der den Begünstigten in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige oder Hinterbliebene eines Wanderarbeitnehmers zusteht, sondern einen eigenen Anspruch jeder Person darstellen dürfte.
5.
Dies vorausgeschickt, gebe ich zu, daß ich dem Gerichtshof damals mit einem gewissen Unbehagen die Anwendung der Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten auf den Fall von Frau Cabanis Issarte vorgeschlagen habe, und zwar gerade wegen der Auswirkungen, die diese Unterscheidung auf die Freizügigkeit hat, die dadurch zwar gewiß nicht eingeschränkt, aber auch nicht gefördert wird. Dieses Unbehagen hat sich nur noch verstärkt, als ich einige Monate später in den Schlußanträgen im Fall Krid ( 7 ) im Einklang mit dem Standpunkt, den der Gerichtshof in einer vorangegangenen Entscheidung eingenommen hatte ( 8 ), ausgeführt habe, daß die Rechtsprechung Kermaschek nicht auf die Familienangehörigen und Hinterbliebenen von Arbeitnehmern aus Drittländern anwendbar ist, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen abgeschlossen hat.
Es handelt sich also um eine Unterscheidung, die mich aus mehreren Gründen nicht befriedigt. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt mir daher die Gelegenheit, auch unter Berücksichtigung der Antworten der SVB, der Mitgliedstaaten und der Kommission auf die Fragen, die der Gerichtshof zu dem hier erörterten Punkt gestellt hat, das Thema weiter zu vertiefen.
6.
Ich halte es für sinnvoll, zunächst daran zu erinnern, daß nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung die „Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, ... die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates [haben], soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen“. Diese Vorschrift bestätigt also den Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Personen, für die die Verordnung gilt, sofern sie im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und soweit besondere Bestimmungen der Verordnung selbst nichts anderes vorsehen.
Die Verordnung gilt gemäß Artikel 2 Absatz 1 „für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglicdstaatcn gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ..., sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene“. Soweit hier von Bedeutung, ist ferner darauf hinzuweisen, daß „Familienangehöriger ... jede Person [ist], die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder ... in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist“ (Artikel 1 Buchstabe f). Der Begriff „Hinterbliebener“ wird im wesentlichen ähnlich definiert (Artikel 1 Buchstabe g). In beiden Fällen wird der Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften allerdings begrenzt durch den Begriff der „Person ..., [deren] Unterhalt ... überwiegend von [dem Arbeitnehmer] bestritten wird“, so daß in einem solchen Fall die Voraussetzung der „Familienangehörigen“- und/oder „Hinterbliebenen“-Eigenschaft im Hinblick auf die Geltung der Verordnung jedenfalls als erfüllt gilt ( 9 ).
7.
Die eben erwähnten Vorschriften zeigen zum einen, daß die Verordnung nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für ihre Familienangehörigen und/oder Hinterbliebenen gilt, und zum anderen, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung sowohl für Arbeitnehmer als auch für ihre Familienangehörigen gelten müßte, falls in der Verordnung selbst nichts anderes bestimmt sein sollte.
Dies war der rechtliche Rahmen bei Erlaß des Urteils Kermaschek, das meiner Ansicht nach gewisse Widersprüche aufweist. Jedenfalls halte ich eine kurze Untersuchung dieses Urteils für zweckmäßig, insbesondere zum besseren Verständnis der Gründe, die der Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten zugrunde liegen. Ausgangspunkt dieser Prüfung muß das Urteil Kermaschek sein.
8.
In diesem Urteil hatte der Gerichtshof über die Anwendbarkeit der Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffenden Artikel 67 bis 70 der Verordnung auf den Ehegatten — und Staatsbürger eines Drittstaats — eines in seinem Heimatland verbliebenen deutschen Arbeitnehmers, der also von den Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keinen Gebrauch gemacht hatte, zu entscheiden; er hat festgestellt, daß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung „zwei deutlich unterschiedene Personengruppen behandelt: zum einen die Arbeitnehmer, zum anderen deren Familienangehörige und Hinterbliebene“ ( 10 ). Von dieser Prämisse ausgehend, hat er dann den Unterschied zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten erörtert, den Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 1 Buchstaben f und g seiner Ansicht nach bestätigen ( 11 ).
Artikel 2 Absatz 2, nach dem Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, diesen Staatsbürgern im Hinblick auf die Rechte ihrer Hinterbliebenen gleichgestellt werden, sofern die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sieht eigentlich lediglich vor, daß (Gemeinschafts)-Bürgern, die Familienangehörige eines Arbeitnehmers sind, der Staatsbürger eines Drittstaats ist, Ansprüche nach der Verordnung in ihrer Eigenschaft als Hinterbliebene zustehen. Aus dieser Vorschrift, die in jenem Fall sicher von Bedeutung war, da Frau Kermaschek — bevor sie Mitglied der Familie eines Gemeinschaftsbürgers wurde — in einem Mitgliedstaat gewohnt und gearbeitet hatte, geht also eindeutig hervor, daß Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sich nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer auf die Vorschriften der Verordnung berufen können, und zwar auch dann nicht, wenn sie Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind. Daher scheint mir Artikel 2 Absatz 2 keine Grundlage für die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten zu bieten, zumindest nicht in dem Umfang und der Allgemeinheit, wie es die spätere Rechtsprechung angenommen hat.
Ebenso trifft es zwar zu, daß Artikel 1 Buchstaben f und g der Verordnung für die Bestimmung der Person, die „Familienangehöriger“ und/oder „Hinterbliebener“ ist, auf die nationalen Rechtsvorschriften verweist, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder auf die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die betreffende Person wohnt; allerdings dient dieser Verweis nur dem Zweck, festzustellen, ob es sich dabei um eine Person handelt, die zum Haushalt des Arbeitnehmers gehört ( 12 ); er ist sicherlich nicht so zu verstehen, daß es — wie allerdings einige Staaten und die SVB im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht haben — den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen wäre, zu bestimmen, welche der Leistungen, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers zustehen.
9.
Die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten, wie sie sich aus dem Urteil Kermaschek ergibt, ist später noch mehrmals bestätigt worden ( 13 ). Ich halte es in diesem Zusammenhang für wichtig, daß in den meisten Fällen, über die der Gerichtshof zu entscheiden hatte, Leistungen, deren Gewährung aufgrund der Verordnung abgelehnt worden war, weil die Ansprüche auf diese Leistungen als eigene Rechte qualifiziert wurden, dennoch aufgrund des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ( 14 ) gewährt worden sind, wonach ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten „die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer“.
Die weite Auslegung des Begriffs „soziale Vergünstigung“, die der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vorgenommen hat ( 15 ), ermöglicht es also, dem Familienangehörigen eines Arbeitnehmers Sozialleistungen, die aufgrund der Verordnung abgelehnt worden sind, weil sie keine aus der Eigenschaft als Familienangehörige eines Arbeitnehmers abgeleiteten Rechte darstellen, zu gewähren, indem man sie als soziale Vergünstigung ... für den Arbeitnehmer qualifiziert ( 16 ). So würden, wie insbesondere die französische Regierung ausgeführt hat, die sich aus der Anwendung des Urteils Kermaschek eventuell ergebenden negativen Folgen beseitigt.
10.
Der letztgenannte Umstand ist jedoch meiner Ansicht nach auch nicht geeignet, die durch die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten hervorgerufenen Bedenken zu zerstreuen. Beweis dafür ist zum einen der Fall, der uns gerade beschäftigt, und zwar in dem Sinn, daß man nicht immer auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 zurückgreifen kann, um die sich aus dieser Unterscheidung ergebenden Einschränkungen zu umgehen; zum anderen zeigt das Urteil Kermaschek, in seiner Gesamtheit betrachtet, daß diese Unterscheidung, die — was nicht verschwiegen werden soll — in einem sicher ganz besonders gelagerten Fall entwickelt worden ist, in dem sie auch begründet war ( 17 ), später allzu weit ausgedehnt und verallgemeinert worden ist, so daß nun die Gefahr besteht, in Widerspruch mit dem eigentlichen Zweck der Verordnung zu geraten, der in erster Linie und vor allem unter dem Gesichtspunkt der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu bestimmen ist.
In diesem Zusammenhang kommt sicher auch dem Wortlaut der fünften Begründungserwägung der Verordnung eine gewisse Bedeutung zu, in der es heißt: „Die Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit fügen sich in den Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, ein, und sollen dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen dieser Arbeitnehmer beitragen; sie sollen innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden und die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen.“
11.
Meiner Ansicht nach kann man nicht leugnen, daß dieser Zweck zumindest beeinträchtigt wäre, wenn man es den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten überließe, über die Definition der entsprechenden Einzelheiten und Merkmale zu bestimmen, auf welche Sozialleistungen Familienangehörige und/oder Hinterbliebene von Arbeitnehmern Anspruch haben. Hinzu kommt, wie die Kommission ausgeführt hat, daß die Ansprüche auf solche Leistungen insbesondere in Anbetracht der gesellschaftlichen Entwicklung heutzutage immer mehr als eigene Rechte denn als abgeleitete Rechte ausgestaltet werden.
Unter diesem Blickwinkel wird nur zu deutlich, daß die Beibehaltung der Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten in der Form, wie sie seit dem Urteil Kermaschek immer getroffen worden ist, letztlich zu dem „recht mageren“ Ergebnis führt, daß die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers mit Sicherheit, wenn auch nicht ausschließlich, Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, auf Familienleistungen sowie auf Versorgungs- und Rentenleistungen für Witwen und Waisen haben. Berücksichtigt man die Natur dieser Leistungen, so scheint mir doch die Frage nach der Bedeutung und dem Umfang des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung berechtigt zu sein, denn dieser Grundsatz ist — daran sei nochmals erinnert —, soweit die Verordnung selbst nichts anderes bestimmt, nicht nur für alle Arbeitnehmer anerkannt, sondern für alle Personen, für die die Verordnung gilt, also auch für die Familienangehörigen und/oder Hinterbliebenen der Arbeitnehmer.
12.
Ich kann ferner nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten, wie schon ausgeführt, nicht getroffen wird, wenn es sich um Familienangehörige von Arbeitnehmern aus Drittländern handelt, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen abgeschlossen hat. So hat der Gerichtshof im Urteil Kziber ( 18 ), in dem es um eine von der Tochter eines marokkanischen Arbeitnehmers beanspruchte Leistung bei Arbeitslosigkeit ging, zum Umfang der Rechte eines Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers, der mit diesem zusammenlebt, ausgeführt, daß „das ... Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit [bedeutet], daß diesem Angehörigen, wenn er alle Voraussetzungen einer nationalen Regelung für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung an junge Arbeitsuchende erfüllt, diese Leistung nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit versagt werden darf“ ( 19 ).
In der späteren Rechtssache Krid ( 20 ) war der Gerichtshof ausdrücklich ersucht worden, die Rechtsprechung Kermaschek auch auf die Familienangehörigen von Arbeitnehmern aus Drittländern zu übertragen, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen abgeschlossen hat (in jenem Fall handelte es sich um ein Kooperationsabkommen mit Algerien); er hat diese Rechtsprechung für nicht übertragbar erklärt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens „mit dem des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht deckungsgleich ist“. Dieser Auffassung kann ich mich nur zum Teil anschließen. Zwar ermöglichen es — solange der Kooperationsrat die allerdings vorgesehenen Durchführungsbestimmungen nicht erlassen hat — die in den betreffenden Abkommen enthaltenen Vorschriften, die jede Diskriminierung zwischen Inländern und Arbeitnehmern aus Drittländern und ihren Familienangehörigen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbieten, die dadurch gebotene Gleichbehandlung im Fall der Familienangehörigen von Arbeitnehmern nicht nur auf die Leistungsanprüche zu beschränken, die als abgeleitete Rechte verstanden werden können. Es besteht aber, wie ich meine, auch kein Grund, den in Artikel 2 der Verordnung niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung immer dann unangewendet zu lassen, wenn die Leistung, um die es geht, nach der Verordnung nicht ausdrücklich einzig und allein für Arbeitnehmer vorgesehen ist.
13.
Dafür spricht im übrigen bereits das Urteil Eheleute F. ( 21 ), in dem der Gerichtshof entschieden hatte, daß „den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Rahmen des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung und in Ermangelung entgegenstehender besonderer Vorschriften die gleichen Rechte aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzlandes zustehen müssen wie den Staatsangehörigen dieses Landes. Hinsichtlich der Ansprüche aufgrund nationaler Rechtsvorschriften über Beihilfen für Behinderte dürfen daher weder die Arbeitnehmer selbst noch ihre Familienangehörigen im Verhältnis zu den Staatsangehörigen ihres Wohnsitzlandes allein deshalb benachteiligt werden, weil sie nicht die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzen“. Daher kam der Gerichtshof zu dem Schluß, daß die Verordnung, insbesondere deren Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 es nicht zuließen, dem Kind eines Wanderarbeitnehmers eine Beihilfe für erwachsene Behinderte zu verweigern ( 22 ).
Ich möchte noch darauf hinweisen, daß der Gerichtshof in dem späteren Urteil Inzirillo vom 16. Dezember 1976 ( 23 ), das — wenn auch nur wenig — später als das Urteil Kermaschek erging, zum gleichen Ergebnis gelangt ist. Ich füge hinzu, daß mir diese Lösung nicht nur dem Zweck, sondern auch dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften der Verordnung besser zu entsprechen scheint.
14.
Das bedeutet natürlich nicht, daß Familienangehörige von Arbeitnehmern Anspruch auf alle von der Verordnung erfaßten Sozialleistungen haben, sondern ganz einfach nur, daß sie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung immer dann einen solchen Anspruch haben, wenn der Wortlaut der Verordnung dem nicht entgegensteht. Mit anderen Worten bin ich der Auffassung, daß die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Familienangehörigen gewiß beizubehalten ist mit der Folge, daß manche Leistungen nach wie vor ausschließlich dem Arbeitnehmer zustehen ( 24 ), daß aber auf die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiten Rechten unbedingt verzichtet werden sollte, wenn sie wie im Urteil Kermaschek so verstanden wird, daß Familienangehörige von Arbeitnehmern nur Anspruch auf diejenigen Sozialleistungen haben, die die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich auch ihnen gewähren.
Diese Auffassung, die übrigens voll und ganz mit den Urteilen Eheleute F. und Inzirillo übereinstimmt, bedeutet letztlich, daß die Verordnung und nicht die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten der Maßstab für die Qualifizierung als eigenes Recht oder als abgeleitetes Recht sein muß. Deutlicher ausgedrückt: In Anbetracht dessen, daß die Verordnung im wesentlichen den Zweck verfolgt, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, und daß gerade deshalb die Familienangehörigen und/oder Hinterbliebenen der Arbeitnehmer in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung einbezogen werden, kann der Begriff des abgeleiteten Rechts, und damit der Leistungen, auf die die Familienangehörigen von Arbeitnehmern in ihrer Eigenschaft als solche Anspruch haben, nur ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff sein. Daher komme ich zu dem Ergebnis, daß Familienangehörige von Arbeitnehmern aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung Anspruch auf Gewährung aller Leistungen haben, die Inländer erhalten und die in keiner Weise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zusammenhängen, die also kein eigenes Recht des Arbeitnehmers darstellen.
Gegen diese Auslegung scheint mir auch durchaus nicht der im Laufe des Verfahrens angesprochene Umstand zu sprechen, daß die Verordnung die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit koordiniere, ohne jedoch irgendeine Harmonisierung vorzusehen. Hierzu sei nur bemerkt, daß die vorgeschlagene Lösung keinerlei Harmonisierung mit sich bringt und die Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet davon sicherlich nicht berührt wird.
15.
Ich wende mich nun wieder dem vorliegenden Fall zu, in dem über Beitragsermäßigungen gestritten wird, die nur Inländern im Rahmen der freiwilligen Rentenversicherung gewährt werden. Frau Cabanis Issarte hat, wie sich aus Frage 1 Buchstabe b ergibt, im Hinblick auf bestimmte Versicherungszeiten in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers, also aus abgeleitetem Recht im Sinne des Urteils Kermaschek, und im Hinblick auf andere Versicherungszeiten aus eigenem Recht Rentenansprüche erworben. Im einzelnen hat sie in den Zeiträumen, in denen sie in den Niederlanden wohnte, aus eigenem Recht Ansprüche erworben, da die AOW für alle Gebictsansässigen gilt; in den Zeiträumen, die unter die Übergangsregelung fielen, also in denen sie nicht in den Niederlanden wohnte, hat sie die Ansprüche dagegen als Ehefrau eines Arbeitnehmers, also aus abgeleitetem Recht erworben.
Im Streit ist hier lediglich der Betrag der Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung für den Zeitraum vom 15. Juli 1969 (dem Zeitpunkt, zu dem Frau Cabanis Issarte ihren Wohnsitz in den Niederlanden aufgab) bis zum 13. Mai 1974 (ihrem 65. Geburtstag) geschuldet sind. Da Frau Cabanis Issarte in dieser Zeit nicht mehr in den Niederlanden wohnte und ihr Ehemann schon im Ruhestand war, würde die Übertragung des Urteils Kermaschek zu dem Ergebnis führen, daß der Erwerb von Rentenansprüchen im betreffenden Zeitraum ein eigenes Recht der Betroffenen darstellen würde, mit der weiteren Folge, daß sie die Inländern gewährten Beitragsermäßigungen nicht beanspruchen könnte.
16.
Nach diesen Ausführungen ist Mar, daß dies nicht mehr der Lösungsweg ist, den ich dem Gerichtshof vorschlage. Außerdem wird im Fall der Frau Cabanis Issarte nur zu deutlich, zu welch absurden Ergebnissen die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten führen kann. Ob es sich um ein eigenes oder ein abgeleitetes Recht handelt, wird im vorliegenden Fall nämlich nach den Merkmalen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmt, während überhaupt nicht der Umstand berücksichtigt wird, daß für Frau Cabanis Issarte ein ganz enger Zusammenhang zwischen dem betreffenden Recht und ihrer Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers besteht.
So beruhen die Rentenansprüche, die Frau Cabanis Issarte aufgrund der niederländischen Rechtsvorschriften erworben hat, ausschließlich darauf, daß sie die Ehefrau eines Wanderarbeitnehmers ist, der seine berufliche Tätigkeit in den Niederlanden ausübte.
Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, daß Frau Cabanis Issarte bis zum Tode ihres Ehemannes keine eigene Rente bekam, da ihre Rentenansprüche in der Rente des Ehemannes enthalten waren, der so eine Rente für Verheiratete bezog. Daher kann der Umstand, daß sie im fraglichen Zeitraum nicht in den Niederlanden wohnte und daß der Ehemann inzwischen im Ruhestand war, nicht dazu führen, daß ihr die Möglichkeit des Erwerbs von Rentenansprüchen, die ihr im übrigen von der SVB selbst eingeräumt worden war, zu schlechteren Bedingungen gewährt wird als denjenigen, die für Inländer gelten.
Ich bin daher der Auffassung, daß Frau Cabanis Issarte aufgrund des im Lichte des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung ausgelegten Artikels 2 Absatz 1 dieser Verordnung als Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers Anspruch auf dieselben Beitragsermäßigungen hat, die Inländern im Rahmen der freiwilligen Versicherung gewährt werden.
17.
Da ich dem Gerichtshof vorschlage, das Urteil Kermaschek zumindest teilweise zu überdenken, halte ich es für erforderlich, die Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils in Betracht zu ziehen, falls darin dem von mir vorgeschlagenen Ansatz gefolgt werden sollte.
Übrigens haben die SVB und die Mitgliedstaaten — in ihrer Antwort auf eine konkrete Frage, die ihnen im übrigen vom Gerichtshof bei der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist — den Gerichtshof ersucht, im Fall einer Aufgabe der Rechtsprechung Kermaschek die zeitlichen Wirkungen des Urteils zu beschränken. Selbst die Kommission hat, obwohl sie die Auffassung vertreten hat, daß sich für die Systeme der sozialen Sicherheit durchaus keine bedeutenden praktischen und finanziellen Konsequenzen ergeben würden, keine Einwände gegen ein solches Vorgehen erhoben.
18.
Nach der Rechtsprechung wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der Befugnis gemäß Artikel 177 des Vertrages vornimmt, erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen ( 25 ).
Nur in außergewöhnlichen Fällen hat der Gerichtshof daher unter Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit die Möglichkeit für die Betroffenen eingeschränkt, sich auf die so ausgelegte Vorschrift zu berufen ( 26 ). Mit dieser Entscheidung hat der Gerichtshof zum einen der Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen Rechnung getragen, die insbesondere wegen der großen Zahl von Rechtsbeziehungen bestand, die gutgläubig auf der Grundlage der für gültig erachteten Regelung eingegangen worden waren; zum anderen hat er geprüft, ob eine objektive und erhebliche Ungewißheit über die Tragweite der Gemeinschaftsvorschriftcn vorlag, um die es in dem Auslegungsurteil ging.
19.
Dazu stelle ich nun vor allem fest, daß die Aufgabe der Rechtsprechung Kermaschek in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wohl kaum bedeutende finanzielle Konsequenzen für die Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten haben dürfte, was die Antworten der Mitgliedstaaten auf eine konkrete Frage des Gerichtshofes bestätigen ( 27 ). Allerdings bringt die von mir vorgeschlagene Lösung eine Änderung einer mittlerweile zwanzigjährigen Rechtsprechung mit sich, so daß das Vorliegen einer objektiven und erheblichen Ungewißheit über die Tragweite der hier ausgelegten Vorschriften nicht geleugnet werden kann.
Ich bin daher der Auffassung, daß im vorliegenden Fall eine Beschränkung der zeitlichen Wirkungen des Urteils geboten ist. Selbstverständlich müssen zur gebotenen Beachtung des Grundsatzes des vollen gerichtlichen Rechtsschutzes, eines wesentlichen Grundsatzes, den der Gerichtshof zu gewährleisten hat, jedenfalls die Rechte derjenigen unberührt bleiben, die vor dem Erlaß des Urteils Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
20.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen halte ich es für erforderlich, eine andere als die in meinen Schlußanträgen vom 21. September 1994 vertretene Lösung vorzuschlagen. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem nationalen Gericht wie folgt zu antworten:
1.
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß sie nationalen Vorschriften entgegenstehen, die den Familienangehörigen und/oder Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung aus Gründen des Wohnorts den Anspruch auf Beitragsermäßigungen versagen, die Inländern im Rahmen der freiwilligen Versicherung gewährt werden.
2.
Familienangehörige und/oder Hinterbliebene eines Arbeitnehmers können sich nicht auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen, um damit Ansprüche zu begründen, die sich auf Zeiträume vor dem Erlaß des Urteils beziehen, es sei denn, sie haben bereits Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
( *1 ) Originalsprache: Italienisch.
( 1 ) Auf diese Schlußanträge verweise ich nicht nur hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und des gemeinschaftsrechtlichn und nationalen rechtlichen Rahmens, sondern auch im Hinblick auf alle Aspekte, die nicht mit der Unterscheidung zwischen eigenen Rechten und abgeleiteten Rechten zusammenhängen. Die folgende Stellungnahme betrifft nämlich ausschließlich diese Unterscheidung und ihre Auswirkungen auf den vorliegenden Fall.
( 2 ) Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Slg. 1976, 1669, Randnr. 8).
( 3 ) Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84 (Frascogna, Slg. 1985, 1739, Randnrn. 16 und 17), Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Deak, Slg. 1985, 1873, Randnrn. 14 bis 16), Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87 (Zaoui, Slg. 1987, 5511, Randnrn. 12 und 13), Urteil vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache C-213/91 (Tagliavi, Slg. 1992, I-4401, Randnrn. 8 und 9), Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91 (Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnrn. 25 und 26) und Urteil vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91 (Schmid, Slg. 1993, 1-3011, Randnrn. 12 und 13).
( 4 ) Frau Cabanis Issarle wohnte genau vom 23. November 1948 bis 15. Juli 1969 in den Niederlanden, mit einer Unterbrechung vom 20. Oktober 1960 bis zum 12. November 1963.
( 5 ) Vgl. insbesondere die Nummern 12 bis 14.
( 6 ) Vgl. dazu die Nummern 9 bis 11 meiner Schlußanträge vom 21. September 1994.
( 7 ) Schlußanträge vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache C-103/94, entschieden durch Urteil vom 5. April 1995 (Slg. 1995, I - 719).
( 8 ) Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Keiber, Slg. 1991, I - 199, Randnr. 28).
( 9 ) Siehe Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i weiter Halbsalz und Artikel 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz.
( 10 ) Urteil Kermaschek, a. a. O., Fußnote 2, Randnrn. 6 und 7.
( 11 ) Ebenda, Randnr. 8.
( 12 ) Für diese Auslegung spricht auch der schon erwähnte Umstand, daß dieser Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften durch den Begriff der Person, deren Unterhalt überwiegend vom Arbeitnehmer bestritten wird, begrenzt wird.
( 13 ) Vgl. die in Fußnote 3 genannten Urteile.
( 14 ) Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).
( 15 ) Vgl. u. a. Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 219/83 (Hoeckx, Slg. 1985, 973).
( 16 ) So hat der Gerichtshof Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin ausgelegt, daß der Begriff der sozialen Vergünstigung auch die besondere Altersbeihilfe (Urteil Frascogna, a. a. O., Fußnote 3, Randnrn. 20 bis 24), Leistungen für junge Arbeitslose (Urteil Dealt, a. a. O., Fußnote 3, Randnrn. 21 bis 24) und Leistungen für Behinderte (Schmid, a. a. O., Fußnote 3, Randnrn. 18 bis 22) umfaßt. Die einzige Ausnahme bildet der Fall Tagliavi, in dem es übrigens um dieselbe Leistung für Behinderte ging, die dem Fall Schmid zugrunde lag. Daß der Gerichtshof dabei zu einem anderen lirgebnis kam, ist auf den Umstand zurückzuführen, daß die in beiden Fällen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Staatsangehörige von Drittländern auch dann vom Bezug dieser Leistung ausschlossen, wenn sie Familienangehörige eines Inländers waren. Im Gegensatz zu Frau Schmid war Frau Tagliavi, die zwar mit einem Wandcrarbcitnchmcr (aus der Gemeinschaft) verheiratet war, nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats. In diesem Zusammenhang kann ich allerdings nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof ebenfalls aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 Herrn Dealt, der Familienangehöriger eines Wanderarbeitnchniers, aber Staatsangehöriger eines Drittstaats war, einen Anspruch auf die Leistungen für junge Arbeitslose zuerkannt hatte, obwohl die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf diese Leistungen auch nicht den geineinschaftsfreniden Familienangehörigen von Inländern gewährten.
( 17 ) Man darf nämlich nicht die Besonderheiten des Falls vergessen, in dem die Unterscheidung zwischen eigenen Rechten und abgeleiteten Rechten herausgearbeitet wurde. Ich denke dabei insbesondere an den Umstand, daß Frau Kermaschek Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt hatte, weil sie in einem Mitgliedstaat gearbeitet hatte und dann in einen anderen Mitgliedstaat gezogen war, wo sie — allerdings erst nach Aufgabe ihrer Berufstätigkeit — die Eigenschaft eines Familienangehörigen eines Gemeinscnaftsarbeitnehmers (der immer im Inland beschäftigt war) erworben hatte. Den Antrag auf diese Leistungen hatte sie gerade deshalb als Familienangehörige eines Arbeitnehmers gestellt, weil sie Staatsangehörige eines Dritdands war; andernfalls hätte sie die betreffenden Leistungen nämlich als Arbeitnehmerin beantragt. Nach dieser Klarstellung muß ich im übrigen sagen, daß ich hinsichdich der Anwendbarkeit der Verordnung auf eine Person in der Lage Frau Kermascheks durchaus einige Zweifel hege, und das müßte selbstverständlich auch gelten, wenn der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit als abgeleitetes Recht betrachtet worden wäre. Zwar trifft es zu, daß die Verordnung nicht nur für Wanderarbeitnehmer, sondern für alle Arbeitnehmer (auch solche, die im Inland bleiben) gilt, die innerhalb der Gemeinschaft aus anderen Gründen als einer beruflichen Tätigkeit zu- und abwandern, und damit auch für die zu- und abwandernden Familienangehörigen (von Arbeitnehmern, die im Inland bleiben), jedoch kann ich nicht verstehen, wie der Familienangehörige eines immer im Inland verbliebenen Arbeitnehmers, einen Anspruch aus „abgeleitetem Recht“ geltend machen kann, wenn er nie in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers zu- und abgewandert ist. Einen solchen Ansatz hat der Gerichtshof aber im Urteil Zaoui (a. a. O., Fußnote 3) bestätigt. Herrn Zaoui, einem algerischen Staatsangehörigen, der offensichdich nie innerhalb des Gemeinschaftsgeiets umgezogen war, hat der Gerichtshof nämlich den Anspruch auf eine von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlte Ergänzungszulage, den Herr Zaoui als Ehemann einer französischen Staatsangehörigen, die nie das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hatte, geltend gemacht hatte, nur deshalb abgesprochen, weil es sich dabei seiner Ansicht nach um ein eigenes und nicht um ein abgeleitetes Recht handelte. Das bedeutet wie im Fall Kermaschek, daß ihm ein Anspruch dann zugestanden hätte, wenn das betreffende nationale Recht den Leistungsanspruch als aus der Familienangehörigeneigenschaft abgeleitetes Recht ausgestaltet hätte.
( 18 ) Urteil vom 31. Januar 1991, a. a. O., Fußnote 8, Rantlnr. 28.
( 19 ) Interessant ist in diesem Zusammenhang, dali Gcncralaiiwalt Van Gctven in seinen Schlußaiurägen in der betreffenden Rechtssache die Ansicht vertreten halle, dali „die im Urteil Kermaschek gegebene und im Urteil Dealt bestätigte und auf das fragliche Überbrückungsgeld angewandte Auslegung der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ... wohl auch für Artikel 41 des Abkommens gelten [muli]. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Abkommens sowie des Wortlauts von Artikel 41, der auf Gleicbbehandlung abzielt, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß diese Bestimmung den Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers weiterreichendc (insbesondere nielli nur abgeleitete, sondern auch eigene) Rechte gewährt, als sie tlie Verordnung Nr. 1408/71, die auf Frerzügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft abzielt, den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers aus der Gemeinschaft verleiht“ (Sír. 1991, I -219).
( 20 ) Urteil vom 5. April 1995, a.a.O., Fidinole 7, Randnrn. 38 und 39.
( 21 ) Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75 (Slg. 1975, 679, Randnrn. 16 und 17).
( 22 ) In demselben Urteil hat der Gerichtshof außerdem festgestellt: „Verhielte es sich nicht so, so würde der Arbeitnehmer, der seinem Kind den dauerhaften Bezug der wegen der Behinderung notwendigen Beihilfen sichern möchte, verleitet, nicht in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich niedergelassen und eine Beschäftigung gefunden hat. Dies widerspräche der Zielsetzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft u. a. deshalb, weil der Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen kraft dieses Grundsatzes das Recht haben, unter den in der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 ... festgelegten Voraussetzungen im Gebiet des Mitgliedstaates zu verbleiben, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist“ (Randnr. 20). Schließlich halte ich den Hinweis durchaus für interessant, daß die in diesem Fall streitigen nationalen Rechtsvorschriften genau dieselben waren, die auch den Rechtsstreitigkeiten Tagliavi und Schmid (a. a. O., Fußnote 3) zugrunde lagen, in denen der Gerichtshof durch Anwendung der Unterscheidung zwischen eigenen Rechten und abgeleiteten Rechten jedoch zu dem anderen Schluß gekommen war, daß die Verordnung nicht gelte, und zwar gerade deshalb, weil der Anspruch auf die Beihilfe für erwachsene Behinderte als eigenes Recht qualifiziert wurde.
( 23 ) Rechtssache 63/76 (Slg. 1976, 2057, Randnrn. 15/17). Auch in diesem Rechtsstreit ging es um den Anspruch auf eine Beihilfe für erwachsene Behinderte, der in den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften als eigenes Recht ausgestaltet war.
( 24 ) Das gilt außer für Leistungen bei Berufskrankheiten und Berufsunfällen gerade auch für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Artikeln 67 bis 70 der Verordnung nur denjenigen zustehen, die Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind.
( 25 ) Vgl. Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Dcnkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16) sowie Urteil vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79 (Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnr. 9).
( 26 ) Vgl. Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455. Randnrn. 69 bis 75) sowie zuletzt Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-I92I, Randnrn. 139 bis 146).
( 27 ) Die Mitgliedstaaten und die SV1Ì selbst, die aufgerufen waren, die sich aus einer eventuellen Aufgabe der Rechtsprechung Kermaschek ergebenden praktischen und finanziellen Konsequenzen anzugeben, waren nämlich nicht in der Lage, dazu irgendwelche Informationen zu geben.
Full & Egal Universal Law Academy