SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCIS G. JACOBS
vom 15. Juni 1995 ( *1 )
1.
In dieser Rechtssache habe ich meine Schlußanträge am 4. Mai 1994 gestellt. Mit Beschluß vom 13. Dezember 1994 hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und eine weitere Sitzung anzusetzen, um die Befugnis eines nationalen Gerichts zu erörtern, in bei ihm anhängigen Verfahren von Amts wegen Streitfragen des Gemeinschaftsrechts aufzuwerfen. Diese Sitzung fand zusammen mit der mündlichen Verhandlung in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93 (Van Schijndel und van Veen/Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten) statt. In diesen Rechtssachen hat der Hoge Raad der Nederlanden eine Reihe von Fragen vorgelegt, in denen es um ähnliche Probleme wie in der vorliegenden Rechtssache geht.
2.
Aus den in meinen früheren Schlußanträgen und in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache van Schijndel und van Veen angegebenen Gründen bin ich der Auffassung, daß ein nationales Gericht nicht gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, eine nationale Vorschrift unangewendet zu lassen, die die Parteien in Verfahren vor einem nationalen Gericht dazu verpflichtet, auf Gemeinschaftsrecht gestützte Rügen innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben, sofern diese Vorschrift unterschiedslos für ähnliche, auf nationales Recht gestützte Rügen gilt und den Schutz der gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechte nicht übermäßig erschwert.
Antrag
3.
Wie schon in meinen Schlußanträgen vom 4. Mai 1994 ausgeführt, bin ich daher der Auffassung, daß die in der vorliegenden Rechtssache gestellte Frage wie folgt beantwortet werden sollte:
Das Gemeinschaftsrecht steht einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegen, nach der ein nationales Gericht eine auf Gemeinschaftsrecht gestützte Rüge nur berücksichtigen darf, wenn sie von einer der Prozeßparteien innerhalb einer bestimmten Frist erhoben wird, sofern diese Vorschrift unterschiedslos für ähnliche, auf nationales Recht gestützte Rügen gilt und den Schutz der vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Rechte nicht übermäßig erschwert.
( *1 ) Originalsprache: Englisch.
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