Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In diesem Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission dem Königreich Belgien vor, nicht rechtzeitig die Richtlinie 88/599/EWG (1) in innerstaatliches Recht umgesetzt und/oder der Kommission den Wortlaut der Umsetzungsvorschriften mitgeteilt zu haben. Diese Richtlinie enthält die Mindestanforderungen an die Kontrollen, die die Mitgliedstaaten vornehmen, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Strassenverkehr zu gewährleisten.
2. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten (2) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1989 in Kraft (3). Absatz 2 dieser Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen.
3. Im Vorverfahren hatte die belgische Regierung noch die Ansicht vertreten, daß es einer besonderen Umsetzung nicht bedürfe. Das auf dem betreffenden Gebiet am 18. Februar 1969 ergangene Gesetz (4) stehe nämlich der Anwendung der Richtlinie nicht entgegen und gewähre den zuständigen Bediensteten eine weitgehende Untersuchungsbefugnis. Es seien daher rein verwaltungsinterne Maßnahmen zu treffen.
4. Die Kommission ist dieser Ansicht im Vorverfahren wie auch in ihrer Klageschrift entgegengetreten. In ihrer Klagebeantwortung hat die belgische Regierung nicht mehr auf ihrer vorerwähnten Ansicht bestanden. Sie hat vielmehr lediglich auf den Entwurf einer Königlichen Verordnung hingewiesen, die die erforderlichen Umsetzungsvorschriften enthalte und die derzeit dem Ministerrat zur Beschlußfassung vorliege.
5. Es steht somit fest, daß der beklagte Mitgliedstaat seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so daß dem Antrag der Kommission insoweit stattgegeben werden muß. Der Aspekt der fehlenden Mitteilung der Vorschriften sollte dagegen nicht in die Feststellung des Gerichtshofes eingehen, da es gerade an Vorschriften fehlt, die hätten mitgeteilt werden können und müssen.
6. Ich schlage daher vor,
- festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 88/599/EWG nachzukommen;
- dem Königreich Belgien antragsgemäß die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Deutsch.
(1) - Richtlinie des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. L 325, S. 55).
(2) - Mit Ausnahme von Portugal, das über eine Frist bis zum 1. Januar 1990 verfügte.
(3) - Am Rande sei darauf hingewiesen, daß die Umsetzungsfrist von etwa sechs Wochen ausserordentlich kurz erscheint. Der beklagte Mitgliedstaat hat dies jedoch nicht beanstandet. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437) hinzuweisen, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage wegen Verstosses gegen eine Richtlinie nicht deren Rechtswidrigkeit, sondern nur deren rechtliche Inexistenz geltend machen können (Randnrn. 10 und 11). Jedenfalls müssen sie, wenn sie sich darauf berufen wollen, daß die Durchführung der Richtlinie völlig unmöglich ist, diese Behauptung belegen (Randnr. 12).
(4) - Es handelt sich um das Gesetz über die Maßnahmen zur Durchführung der internationalen Verträge und Handlungen auf dem Gebiet des Strassen-, Eisenbahn- oder Schiffsverkehrs, Moniteur belge vom 4. August 1969.
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