Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Cour d' appel Brüssel hat dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich in einem Rechtsstreit zwischen einer belgischen Gesellschaft und den belgischen Behörden wegen des Rechts dieser Gesellschaft auf Erstattungen für die Ausfuhr von Butter in die Schweiz stellen.
2. Dem Vorlageurteil ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
° Die Boterlux SPRL erhielt 1968 acht Genehmigungen für Ausfuhren aus der Gemeinschaft in die Schweiz.
° Die Ausfuhren, die zwischen dem 30. Mai 1968 und dem 20. September 1968 stattfanden, betrafen 396 Tonnen Butter.
° Boterlux gab in Zusammenhang mit den Ausfuhren folgende Erklärung ab:
"Die Ware wird in das Bestimmungsland eingeführt, das in der für diese Sendung ausgestellten Freigabebescheinigung genannt ist, oder in ein Land der gleichen Zone. Die Gesellschaft, für deren Rechnung er [der Geschäftsführer] handelt, verpflichtet sich daher zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Erstattungen, falls die Ware in ein Land einer anderen Zone als der des Landes, für das die Freigabebescheinigung ausgestellt wurde, verbracht wird."
° Die belgischen Behörden zahlten für die ersten drei Ausfuhren, die zwischen dem 30. Mai und dem 18. Juni 1968 erfolgten, etwa 7 Millionen BFR an Erstattungen.
° Für die letzten Ausfuhren, die zwischen dem 8. August und dem 20. September 1968 stattfanden, wurden keine Erstattungen ° deren Höhe auf etwa 21 Millionen BFR veranschlagt worden ist ° gezahlt, obwohl Boterlux im Januar 1969 den belgischen Behörden Unterlagen für die Auszahlung der Erstattung, u. a. die Ausfuhrbescheinigung des Transithändlers und das vom Zoll beglaubigte Formblatt 61B, übersandt hatte.
° Boterlux teilte den belgischen Behörden mit Schreiben vom 4. März 1969 mit, sie habe erst im Oktober 1968 erfahren, daß Ausgangs- und Eingangsbescheinigungen für die Ausfuhr von Butter in die Schweiz erforderlich seien, die jedoch ohne eine Bescheinigung über die Überführung in den freien Verkehr, von der bisher nie die Rede gewesen sei, wertlos seien.
° Die in die Schweiz ausgeführte Butter wurde mittels falscher Dokumente nach Belgien zurückgebracht und schließlich in Italien verkauft.
° Die belgischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 20. Juli 1971 die Zahlung der Erstattungen mit der Begründung ab, daß der Beweis für die Überführung der ausgeführten Waren in den freien Verkehr in einem Land ausserhalb der Gemeinschaft nicht erbracht worden sei.
3. Boterlux erhob 1974 Klage gegen den belgischen Staat auf Zahlung der nicht ausgezahlten Erstattungen. Der belgische Staat erhob Widerklage auf Rückzahlung der bereits ausgezahlten Erstattungen. Das Tribunal de première instance Brüssel entschied mit Urteil, das 1988 erging, daß der belgische Staat verpflichtet sei, die Ausfuhrerstattungen an Boterlux zu zahlen. Das Gericht stellte zwar fest, daß die betreffenden Waren nach dem Gemeinschaftsrecht in dem Einfuhrland in den freien Verkehr hätten überführt werden müssen, was nicht geschehen sei, doch war es andererseits der Meinung, daß Boterlux für die betrügerische Wiedereinfuhr der Ware über Belgien nach Italien nicht verantwortlich gemacht werden könne.
4. Der belgische Staat hat gegen dieses Urteil Berufung zur Cour d' appel Brüssel mit dem Antrag eingelegt, das Urteil aufzuheben und Boterlux zur Rückzahlung der ausgezahlten Erstattungsbeträge zu verurteilen.
5. Wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, macht der belgische Staat vor dem vorlegenden Gericht in erster Linie geltend, daß keine Erstattungen gewährt werden könnten, wenn feststehe, daß die Waren in einem Drittland nicht in den Verkehr gebracht worden seien; es sei unbestritten, daß die Waren in der Schweiz nicht in den Verkehr gebracht worden seien. Boterlux beruft sich im wesentlichen darauf, daß nach den einschlägigen Gemeinschaftsregeln für die Auszahlung von Erstattungen im vorliegenden Fall der Nachweis ausreichend sei, daß die Waren die Gemeinschaft verlassen hätten, so daß nicht verlangt werden könne, daß die Waren in der Schweiz in den freien Verkehr gebracht worden seien.
6. Dies ist der Hintergrund des ersten Teils der ersten Frage der Cour d' appel, der wie folgt lautet: "Sind die im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften der EWG, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1041/67/EWG(1) und Artikel 6 der Verordnung Nr. 876/68(2), dahin auszulegen, daß die Zahlung der Erstattungen von der Überführung in den freien Verkehr in einem Drittland abhängt?"
7. Boterlux führt zur Begründung ihrer Rechtsauffassung an, daß es sich im Zusammenhang mit den betreffenden Ausfuhren um Erstattungen handele, die nicht je nach Bestimmungsland unterschiedlich hoch seien, und vom Exporteur aufgrund der geltenden Gemeinschaftsvorschriften nichts anderes oder mehr als der Nachweis verlangt werden könne, daß die Waren das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 876/68 des Rates werde eine nichtdifferenzierte Erstattung gewährt, "wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind". Boterlux habe durch Vorlage der vorstehend angeführten Zolldokumente u. ä. nachgewiesen, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden seien.
8. Ich bin mit der belgischen Regierung und der Kommission der Ansicht, daß diese Rechtsauffassung unhaltbar ist.
9. Zunächst mag der Hinweis angebracht sein, daß es im Ausgangsrechtsstreit um die Frage der Zahlung von Erstattungen für alle Ausfuhren geht, die Boterlux zwischen Juni und September 1968 durchführte. Dies bedeutet, daß die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für die Ausfuhren, die vor dem 29. Juli 1968 stattfanden, in der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(3) enthalten sind und daß die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für die Ausfuhren, die nach dem 29. Juli 1968 erfolgt sind, in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(4) und in den dazu ergangenen Vorschriften, namentlich den in der Frage genannten Verordnungen Nr. 876/68 und Nr. 1041/67, stehen. Insbesondere die nach dem 29. Juli 1968 geltenden Gemeinschaftsvorschriften waren Gegenstand der Erörterungen in den Schriftsätzen, die Boterlux, die belgische Regierung und die Kommission beim Gerichtshof eingereicht haben.
10. Boterlux auf der einen Seite und die belgische Regierung und die Kommission auf der anderen Seite streiten darüber, inwieweit es in der vorliegenden Rechtssache um nichtdifferenzierte oder differenzierte Erstattungen geht, d. h. um Erstattungen, die für alle Drittländer gleich sind, oder um Erstattungen, die je nach dem Drittland, in das die Ware ausgeführt wird, unterschiedlich hoch sind. Aufgrund der in dieser Sache vorliegenden Angaben ist es nicht möglich, diese Frage mit hinreichender Sicherheit zu entscheiden.
11. Meines Erachtens ist es ohne Bedeutung, ob die Sache aufgrund der vor oder nach dem 29. Juli 1968 geltenden Vorschriften entschieden wird, und ebensowenig spielt es eine Rolle, ob es um differenzierte oder nichtdifferenzierte Erstattungen geht.
12. Bei der Beantwortung der vorgelegten Frage ist nämlich davon auszugehen, daß ein Recht auf Ausfuhrerstattungen nur besteht, wenn die Erzeugnisse tatsächlich in ein Drittland ausgeführt worden sind, und daß jedenfalls keine Ausfuhr vorliegt, wenn das Erzeugnis im Drittland nicht in den Verkehr gebracht worden ist.
13. Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1971 in der Rechtssache 6/71 (Rheinmühlen Düsseldorf) festgestellt, daß die in dieser Rechtssache streitigen Ausfuhrerstattungen "dazu bestimmt waren", die Unterschiede zwischen den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt und denen in Drittländern auszugleichen, und daß "die 'Ausfuhr nach dritten Ländern' ... [voraussetzt], daß die Ware auf dem Markt eines dritten Staates gehandelt wurde, dort also zumindest in den freien Verkehr gelangt sein musste"(5).
14. Die Vorschriften über Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse hatten sowohl vor als auch nach Erlaß der Verordnung Nr. 804/68 ebenso wie andere Ausfuhrerstattungsvorschriften zum Ziel, durch den Ausgleich der Unterschiede zwischen den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt und denen in Drittländern die Ausfuhr in Drittländer zu ermöglichen.
Das mit den Ausfuhrerstattungen verfolgte Ziel wird nur erreicht, wenn die Ausfuhren tatsächlich durchgeführt werden; die Ausfuhren werden nicht tatsächlich durchgeführt, wenn die Erzeugnisse in die Gemeinschaft zurückgebracht werden, ohne im Drittland in den Verkehr gelangt zu sein.
15. Es steht fest, daß im vorliegenden Fall eine tatsächliche Ausfuhr nicht stattgefunden hat. Der Exporteur hat somit die grundlegende sachliche Voraussetzung für die Auszahlung von Erstattungen nicht erfuellt.
16. Da diese sachliche Voraussetzung sowohl vor als auch nach dem 29. Juli 1968 galt, ist es für die Beantwortung der Frage bedeutungslos, ob die Ausfuhren aufgrund der Verordnung Nr. 13/64 oder aufgrund der Verordnung Nr. 804/68 durchgeführt worden sind.
17. Aus dem gleichen Grunde ist es ohne Bedeutung, ob es um differenzierte oder nichtdifferenzierte Erstattungen geht. Zwar verlangen die genannten Vorschriften als Voraussetzung für die Auszahlung nichtdifferenzierter Erstattungen allein den Nachweis, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind(6). Unter normalen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß ein Erzeugnis, das nachweislich aus der Gemeinschaft ausgeführt worden ist, im dritten Land auch in den Verkehr gelangt ist und jedenfalls nicht in ungesetzlicher Weise in die Gemeinschaft zurückgebracht worden ist. Diese Voraussetzung für die Auszahlung bedeutet aber nicht, daß ein Wirtschaftsteilnehmer in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattungen hat, sofern das Erfordernis dieses Nachweises beachtet worden ist ° ohne Rücksicht darauf, ob in anderer Weise nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse nicht tatsächlich ausgeführt worden sind. Es handelt sich nämlich nur um eine Beweisregel, und der normalerweise verlangte Nachweis ist nicht unwiderlegbar(7).
18. Dies wird durch Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67 ° die sogenannte Betrugsbekämpfungsvorschrift ° bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen (in der Praxis z. B. bei Verdacht von Unregelmässigkeiten) "als Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung zusätzlich zu dem Nachweis, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, den Nachweis fordern [können], daß das Erzeugnis in ein drittes Land eingeführt worden ist". Diese Vorschrift gilt allgemein und umfasst sowohl nichtdifferenzierte als auch differenzierte Erstattungen(8).
19. In der vorliegenden Sache gibt es keine Beweisprobleme, da feststeht, daß die Erzeugnisse in der Schweiz nicht in den Verkehr gelangt sind, sondern vielmehr in einem Land der Gemeinschaft. Die grundlegende sachliche Voraussetzung für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen ist damit nicht erfuellt. Somit erübrigt es sich, zu dem Argument von Boterlux Stellung zu nehmen, daß die belgischen Behörden weder allgemein noch konkret von dem Unternehmen den Nachweis verlangt hätten, daß die Erzeugnisse in der Schweiz in den Verkehr gebracht worden seien.
20. Der erste Teil der ersten Frage der Cour d' appel ist infolgedessen so zu beantworten, daß die Zahlung von Erstattungen nicht möglich ist, wenn davon ausgegangen werden kann, daß die Erzeugnisse in einem Drittland nicht in den Verkehr gelangt sind(9).
21. Mit dem zweiten Teil der ersten Frage und mit den Fragen 2 und 3 möchte die Cour d' appel wissen, ob ein Unternehmen wie Boterlux unter bestimmten Umständen ein Recht auf Erstattungen haben kann, auch wenn die grundlegende Voraussetzung für deren Auszahlung nicht erfuellt ist.
22. Die Fragen lauten folgendermassen:
"[Wenn die Zahlung von Erstattungen davon abhängt, daß die Erzeugnisse in einem Drittland in den Verkehr gelangt sind], wird dann durch die Grundsätze, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 125/75(10) und seinem am 27. Oktober 1971 verkündeten Urteil in der Rechtssache 6/71(11) sowie in Urteilen über die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen, die Erstattungen gleichzustellen sind (Urteile in den Rechtssachen 250/80 und 254/85)(12), aufgestellt hat, dem Versender die Verantwortung für die objektive Erfuellung der Verpflichtung auferlegt, so daß er von dieser Verantwortung, obwohl er an dem Betrug nicht beteiligt oder gutgläubig war ° was Generalanwalt Alain Dutheillet de Lamothe in seinen Schlussanträgen (vor dem Urteil vom 27. Oktober 1971 in der Rechtssache 6/71) höherer Gewalt gleichgestellt hat °, nicht befreit werden kann?
2) Kann die Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft und damit das Unterbleiben der Überführung in den freien Verkehr in einem Drittland ° unabhängig davon, ob ein Betrug vorliegt ° als 'unvorhersehbares' Ereignis angesehen werden, obwohl es in der Gemeinschaftsregelung als Gefahr, also als eine Möglichkeit behandelt wird, gegen die sich die Gemeinschaft durch ihre Verordnungen schützt?
3) Kann die Gutgläubigkeit des Exporteurs einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt werden, obwohl er die Folgen der unterbliebenen Überführung in den freien Verkehr dadurch vermeiden konnte, daß er durch vertragliche Abmachungen sicherstellt, daß die Käufer das Erzeugnis nicht in betrügerischer Weise der vorgeschriebenen Bestimmung entziehen (Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 1/68(13) ° Definition des Begriffs der höheren Gewalt ° und Urteil vom 11. November 1986 in der Rechtssache 254/85, Randnrn. 12 und 13)?"
23. Ausfuhrerstattungen können grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn die nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Voraussetzungen hierfür erfuellt sind. Der gute Glaube des Exporteurs spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle(14).
Der Exporteur ist dafür verantwortlich, daß die Voraussetzungen erfuellt sind, und damit trägt grundsätzlich er das Risiko, daß sie nicht erfuellt sind. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Nichterfuellung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und ein entsprechender Vorbehalt ausdrücklich in den betreffenden Gemeinschaftsvorschriften enthalten ist oder in die betreffende Regelung hineininterpretiert werden kann(15).
24. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, zu untersuchen, ob ein solch ausdrücklicher oder impliziter Vorbehalt der höheren Gewalt besteht. Nach meiner Meinung ist nämlich in jedem Fall davon auszugehen, daß die Voraussetzungen dafür, daß Boterlux sich auf höhere Gewalt berufen kann, nicht erfuellt sind.
25. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, verlangt "der Begriff der höheren Gewalt, selbst wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können"(16).
26. In der vorliegenden Sache liegen nicht viele Angaben dazu vor, unter welchen Umständen die festgestellten Unregelmässigkeiten erfolgt sind. Fest steht jedoch, wie gesagt, daß die Erzeugnisse in der Schweiz nicht in den freien Verkehr gelangt sind und deren Rückführung in die Gemeinschaft mittels nicht rechtmässig ausgestellter Papiere erfolgte.
Es liegen keine gesicherten Angaben dazu vor, wer für die Unregelmässigkeiten verantwortlich war; nach der vorgelegten Frage ist aber davon auszugehen, daß Boterlux daran nicht beteiligt war. Wichtig ist jedoch, daß nicht geltend gemacht worden ist, daß die betreffenden Erzeugnisse gestohlen wurden, und daß auch nicht geltend gemacht worden ist, daß die Erzeugnisse von jemandem in die Gemeinschaft wieder eingeführt worden sind, der über sie nicht rechtmässig verfügen konnte. So heisst es in der dritten Frage, daß der Exporteur die Möglichkeit hatte, sich dagegen abzusichern, daß "die Käufer das Erzeugnis nicht in betrügerischer Weise der vorgeschriebenen Bestimmung entziehen".
27. Aufgrund dessen kann die fehlende Einfuhr in die Schweiz nicht als ein unvorhersehbarer Umstand angesehen werden, dessen Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Es handelt sich um ein Geschäftsrisiko im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, das der Exporteur tragen muß(17).
Schlussantrag
Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Ein Unternehmen kann keine Erstattungen beanspruchen, wenn feststeht, daß die Ausfuhr, von der die Zahlung der Erstattung abhängt, nicht durchgeführt worden ist, da die betreffenden Erzeugnisse in einem Drittland nicht in den Verkehr gelangt sind, sondern in die Gemeinschaft zurückgebracht worden sind.
Der Exporteur ist für die Erfuellung der Voraussetzungen für die Zahlung von Erstattungen objektiv verantwortlich, so daß es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, daß er nicht in betrügerischer Weise an der Nichterfuellung mitgewirkt hat oder im übrigen gutgläubig war.
Höhere Gewalt kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Erzeugnisse durch unrechtmässige Verfügungen von Personen, die über die Erzeugnisse verfügen dürfen, in die Gemeinschaft zurückgebracht worden sind, ohne daß sie im Einfuhrstaat in den Verkehr gelangt sind.
(*) Originalsprache: Dänisch.
(1) ° Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. L 314, S. 9).
(2) ° Verordnung Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABl. L 155, S. 1).
(3) ° ABl. 1964, S. 549, in Verbindung namentlich mit Verordnung Nr. 165/64 über Rückerstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse nach dritten Ländern (ABl. 1964, S. 2744).
(4) ° ABl. L 148, S. 13.
(5) ° Slg. 1971, 823, Randnr. 7. Die in dieser Sache maßgeblichen Vorschriften waren in der Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. 1962, S. 933) enthalten.
Vgl. auch das Urteil vom 27. Oktober 1981 in der Rechtssache 250/80 (Schumacher, Slg. 1981, 2465), das die sogenannten Beitrittsausgleichsbeträge betraf und mit dem der Gerichtshof feststellte: Da der Zweck des Preisausgleichs in einem solchen Fall [d. h., wenn ein Erzeugnis sich nur zur Erfuellung der Zollförmlichkeiten im Einfuhrstaat befunden hat] nicht erreicht wird, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung eines Beitrittsausgleichsbetrags nicht erfuellt (Randnr. 16). In seinem Urteil vom 11. November 1986 in der Rechtssache 254/85 (Irish Grain Board, Slg. 1986, 3309), das Währungsausgleichsbeträge betraf, stellte der Gerichtshof fest, daß sich aus dem Zweck der Währungsausgleichsbeträge, der Währungsinstabilität zu begegnen, ergebe, daß der bei Einfuhr erhobene Währungsausgleichsbetrag ... seine Funktion nur dann erfuellen [kann], wenn das eingeführte Erzeugis im Einfuhrmitgliedstaat tatsächlich in den freien Verkehr überführt worden ist (Randnr. 11). Die Begründung des Gerichtshofes in diesen Rechtssachen lässt sich ohne Schwierigkeiten auf Ausfuhrerstattungen übertragen.
(6) ° Bei differenzierten Erstattungen wird nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 der Nachweis verlangt, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war .
(7) ° Dies hat der Gerichtshof zuletzt im Falle differenzierter Erstattungen in seinem Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-27/92 (Möllmann-Fleisch-GmbH, Slg. 1993, I-1701) entschieden. Danach stellt die Verzollungsbescheinigung keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, daß eine Einfuhr in ein Drittland stattgefunden hat, wenn Zweifel aufkommen können, ob die Waren tatsächlich auf den Markt des Bestimmungsgebiets gelangt sind.
(8) ° Siehe Urteil vom 2. Juni 1976 in der Rechtssache 125/75 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH, Slg. 1976, 771).
(9) ° Boterlux hat darauf hingewiesen, daß die italienischen Behörden im Zusammenhang mit der Einfuhr nach Italien die für Drittländer geltenden Einfuhrabgaben verlangt hätten. Dies kann jedoch nichts an der Auslegung der Ausfuhrerstattungsregeln ändern, die meinem Vorschlag für eine Antwort auf die vorgelegte Frage zugrunde liegt. Die Fragen, die sich als Folge der Erhebung von Einfuhrabgaben stellen können, sind gegebenenfalls unabhängig von der vorliegenden Rechtssache zu lösen.
(10) ° Urteil vom 2. Juni 1976 (Milch-, Fett- und Eierkontor-GmbH, Slg. 1976, 771).
(11) ° Rheinmühlen Düsseldorf (Slg. 1971, 823).
(12) ° Urteile vom 27. Oktober 1981 (Töpfer, Slg. 1981, 2465) und vom 11. November 1986 (Irish Grain Board, Slg. 1986, 3309).
(13) ° Boterlux hat in ihren Erklärungen darauf hingewiesen, daß es vermutlich um das Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 4/68 gehe (Firma Schwarzwaldmilch, Slg. 1968, 561).
(14) ° Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. November 1986 in der Rechtssache 254/85 (Irish Grain Board, Slg. 1986, 3309) dazu folgendes festgestellt: Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge ... sind dahin auszulegen, daß der Ausfuhrmitgliedstaat, der die vom Einfuhrmitgliedstaat zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge zu zahlen hat, berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern, wenn das betreffende Erzeugnis aufgrund eines betrügerischen Verhaltens der Käufer dieses Erzeugnisses im Einfuhrmitgliedstaat nicht in den freien Verkehr überführt worden ist, selbst wenn die Zollförmlichkeiten vollständig erfuellt wurden, die erforderlichen T5-Formulare ausgestellt wurden und der Exporteur oder Beteiligte im Sinne der genannten Bestimmungen hinsichtlich der Geschäfte stets gutgläubig war. Wie bereits gesagt, lässt sich diese Rechtsprechung meiner Meinung nach auch auf Erstattungen übertragen.
(15) ° Siehe hierzu meine Schlussanträge (Nr. 26) in der Rechtssache C-12/92 (Huygen u. a., Urteil vom 7. Dezember 1993, Slg. 1993, I-6381).
(16) ° Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86 (Theodorakis, Slg. 1987, 4319).
(17) ° Vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86 (Theodorakis, Slg. 1987, 4319), in dem der Gerichtshof in Randnr. 8 feststellte: Was den Fall angeht, daß die Nichtdurchführung der beabsichtigten Ausfuhr nicht auf einem Fehlverhalten des Inhabers der Ausfuhrlizenz beruht, sondern allein darauf zurückzuführen ist, daß sein Vertragspartner den Kaufvertrag, im Rahmen dessen die Ausfuhr erfolgen sollte, nicht erfuellte, ist festzustellen, daß eine solche Störung der Erfuellung des Vertrags zwar als ein Umstand angesehen werden kann, den der Lizenznehmer nicht zu vertreten hat, daß sie aber weder anomal noch unvorhersehbar ist. Ein solches Ereignis stellt nämlich im Rahmen von Handelsgeschäften ein übliches geschäftliches Risiko dar; es ist Sache des Lizenzinhabers ° dem es im übrigen völlig freisteht, seine Geschäftspartner nach seinem Interesse zu wählen °, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in den Vertrag aufnimmt oder eine besondere Versicherung abschließt.
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