Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Welche Kriterien sind in Erwägung zu ziehen, um im Hinblick auf den Gemeinsamen Zolltarif darüber zu entscheiden, ob Schweinefleisch als Fleisch von Hausschweinen oder als Fleisch von anderen Arten anzusehen ist?
2. Dies ist im wesentlichen die Frage, die Ihnen das Finanzgericht Düsseldorf im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Walter Stanner GmbH & Co. KG und dem Hauptzollamt Bochum bezueglich der zolltariflichen Einstufung, die für die Einfuhr von Fleisch von in Bulgarien wildlebenden Schweinen gilt, vorgelegt hat.
3. Die Firma Stanner führte zwischen November 1983 und März 1985 mehrere Sendungen Schweinefleisch mit der Bezeichnung "Wildschwein Typ B" aus Bulgarien ein und meldete diese zur Tarifstelle 02.01 A III b an, die für Fleisch von anderen als Hausschweinarten gilt.
4. Im Anschluß an Untersuchungen, die auf Verlangen der deutschen Behörden durchgeführt wurden und die angeblich auf der Grundlage von anatomischen Kriterien und von Überlegungen im Zusammenhang mit der Farbe und dem Geschmack die Feststellung erlaubten, daß das betreffende Fleisch von einer wildlebenden primitiven Hausschweinart stamme, änderten diese Behörden ihre ursprüngliche Einstufung und sahen die eingeführten Waren als zur Tarifstelle 02.01 A III a gehörend an, die für Fleisch von Hausschweinen gilt.
5. Das Finanzgericht Düsseldorf, das durch eine Klage der Firma Stanner mit der Angelegenheit befasst wurde, sieht sich zum einen den Argumenten der Klägerin gegenüber, die die Auffassung vertritt, daß die Lebensweise der Arten bei ihrer zolltariflichen Einstufung berücksichtigt werden müsse (was zur Einstufung des Fleisches in die Tarifstelle 02.01 A III b führen würde), und zum anderen dem Standpunkt der deutschen Verwaltung, nach deren Auffassung die zoologischen und genetischen Merkmale der Arten hier entscheidend sind (was zu ihrer Einstufung in die Tarifstelle 02.01 A III a führen würde).
6. Obwohl das vorlegende Gericht eher der zweiten Auffassung zuneigt, äussert es dennoch seine Unschlüssigkeit, und zwar wegen einer Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die folgendes bestimmt: "Fleisch von Schweinen, für das von den zuständigen Behörden Australiens bescheinigt wird, daß es sich um Fleisch von in Australien wildlebenden Schweinen handelt, gilt als Fleisch von anderen als Hausschweinen."(1)
7. Vorab möchte ich in diesem Zusammenhang bemerken, daß die Tarifstellen 02.01 A III a und 02.01 A III b Fleisch betreffen, das man nach dem Schlachten von Tieren der Schweinearten der Tarifstelle 01.03 A und der Tarifstelle 01.03 B erhält.
8. Die Wahl der Tarifierung wird also zwischen den Hausschweinarten und den anderen Arten getroffen.
9. Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind(2).
10. Da es sich um Tiere handelt, wird mit der Bezugnahme auf eine Art auf morphologische oder genetische Merkmale und nicht auf die Lebensweise oder die Art der Haltung verwiesen.
11. Sie haben ausserdem entschieden, daß die Erläuterungen ein wesentliches Hilfsmittel für die Auslegung bilden, das zu berücksichtigen ist(3), daß sie jedoch nicht die Bestimmungen des Zolltarifs ändern können, deren Sinn und Tragweite hinreichend klar sind(4).
12. Dazu stelle ich fest, daß nach den Erläuterungen zur Tarifstelle 01.03 B in ihrer zur Zeit der streitigen Ereignisse geltenden Fassung hierher
"... nur lebende Schweine [gehören], die nicht Haustiere sind, und zwar zum Beispiel:
1. das Wildschwein ...;
2. das Warzenschwein ..., das Pinselohrschwein ... und das Waldschwein ...;
3. der Celebes-Hirscheber ...;
4. das Pekari ..."(5).
13. Zwei Bemerkungen in diesem Stadium: 1. Der Ausdruck "nur" ° der allerdings nicht in der gegenwärtigen Fassung der Erläuterungen enthalten ist ° verlangt eine enge Auslegung des Wortlauts dieser Tarifstelle; 2. die Aufzählung beschränkt sich, auch wenn sie nicht erschöpfend ist, auf Arten, die vom zoologischen Standpunkt aus eine gewisse Eigentümlichkeit aufweisen, und nimmt nicht auf ihre Lebensweise Bezug.
14. Zwar erinnert die Kommission daran, daß Sie im Zusammenhang mit den Tarifnummern 01.05 und 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, die "Hausgefluegel ..., lebend" und "Hausgefluegel, nichtlebend ..." betreffen, entschieden haben, daß
"[für] diese Einordnung ... Erwägungen, die auf die Geschmackseigenschaften, den Verkaufspreis oder die zoologischen Merkmale des Gefluegels abstellen, für sich allein keine entscheidende Rolle [spielen]"(6).
15. Es handelte sich aber um "diese" Tarifierung, also die Tarifierung von "Hausgefluegel"(7), d. h. von Tieren, die, wie Sie ausgeführt haben, "in landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben"(8) gezuechtet werden, wobei die Art ihrer Haltung, im Wortlaut ausdrücklich erwähnt, in diesem Fall entscheidend war.
16. Dies ist nicht der Fall, wenn das zentrale Kriterium für die Tarifierung die "Art" ist, d. h. eine Kategorie, die durch ihre morphologischen und/oder genetischen Bestandteile bestimmt wird.
17. Die zolltarifliche Einstufung des Fleisches von in Australien wildlebenden Schweinen kann meiner Ansicht nach die vorstehenden Bemerkungen nicht in Frage stellen.
18. Denn der Text der Erläuterung, die sich darauf bezieht, kommt zu den bereits bestehenden Erläuterungen hinzu, ohne sie zu ändern. Es handelt sich also um einen Sonderfall, aus dem man kein allgemeines Kriterium herleiten kann.
19. Ist eine besondere Erläuterung erforderlich gewesen, um die zolltarifliche Einstufung des Fleisches von in Australien wildlebenden Schweinen zu bestimmen, so liegt der Grund hierfür wahrscheinlich darin, daß es die Auslegung der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs allein nicht gestattet hat, zu einer solchen Tarifierung zu gelangen.
20. Wie dem auch sei, es ist festzustellen, daß kein derartiger Text für die Schweine aus Bulgarien verabschiedet worden ist. Die Tarifierung dieser Schweine muß also durch Bezugnahme auf die allgemeinen Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs und nicht durch Analogie zu den australischen Schweinen vorgenommen werden.
21. Infolgedessen schlage ich Ihnen vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kann nur Fleisch von Schweinen, die ungeachtet ihrer Lebensweise oder der Art ihrer Haltung nach ihren morphologischen und/oder genetischen Merkmalen nicht als zu den Hausschweinarten gehörend angesehen werden können, der Tarifstelle 02.01 A III b des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) ° Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN), Tarifierung von Waren, 92/C 34/03 (ABl. 1992, C 34, S. 2; Hervorhebung von mir).
(2) ° In diesem Sinne Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84 (Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, Randnr. 13), vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84 (Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 13), vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-177/91 (Bioforce, Slg. 1993, I-45, Randnr. 8) und vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93 (Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-0000, Randnr. 11).
(3) ° Urteil Thomasdünger (a. a. O., Randnr. 14).
(4) ° Urteil vom 12. Dezember 1973 in der Rechtssache 149/73 (Witt, Slg. 1973, 1587, Randnr. 3).
(5) ° Hervorhebung von mir.
(6) ° Urteil vom 8. Dezember 1970 in der Rechtssache 28/70 (Witt, Slg. 1970, 1021, Randnr. 6).
(7) ° Hervorhebung von mir.
(8) ° Dasselbe Urteil, Randnr. 5.
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