Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Rechtsmittelführer Magdalena Fernández, ein Beamter der Kommission spanischer Staatsangehörigkeit, erhob beim Gericht erster Instanz Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1992, mit der ihm die Auslandszulage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verweigert worden war.
Gemäß dieser Bestimmung wird die Auslandszulage Beamten gewährt, "die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem Europäischen Hoheitsgebiet des genanntes Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeuebt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt."
2. Mit Urteil vom 28. September 1993(1) wies das Gericht die Klage mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage ° Fehlen eines ständigen Wohnsitzes oder einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Dienstlands während des Bezugszeitraums ° seien nicht erfuellt (Randnrn. 24 bis 30).
Das Gericht wies insbesondere das Vorbringen des Rechtsmittelführers hinsichtlich seines achtmonatigen Aufenthalts in Spanien zu Beginn des Bezugszeitraums zurück(2); es sah diesen Umstand als nicht erheblich an, da "der Kläger nach diesem Aufenthalt weiterhin in Lüttich wohnte und arbeitete wie zuvor. Eine derartige sporadische und kurzfristige Abwesenheit vom Dienstland kann nicht als ausreichend angesehen werden, dem Wohnort des Klägers im Dienstland den Charakter eines ständigen Wohnsitzes im Sinne der betreffenden Statutsbestimmungen zu nehmen. Diese Abwesenheit betrifft nämlich ausschließlich die ersten acht Monate des Bezugszeitraums und reicht daher nicht aus, um eine Unterbrechung des Zeitraums annehmen zu können, während dessen sich der 1965 begründete ständige Wohnsitz des Klägers in Belgien befand, da der Kläger während des gesamten verbleibenden Bezugszeitraums ununterbrochen in Belgien wohnte" (Randnr. 29).
3. Der Rechtsmittelführer wendet sich im Kern gegen diese Feststellungen des angefochtenen Urteils. Er rügt, daß das Gericht seinen achtmonatigen Aufenthalt in Spanien bei der Feststellung des ständigen Wohnsitzes nicht berücksichtigt oder zumindest nicht richtig gewürdigt und damit gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts verstossen habe.
Die Kommission erhebt gegenüber dieser Rüge die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, der Rechtsmittelführer wolle derart die vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen wieder in Frage stellen(3); dies sei im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof nicht statthaft.
4. Meines Erachtens greift die Einrede jedoch nicht durch. Der Rechtsmittelführer wendet sich nämlich in Wirklichkeit nicht gegen die Feststellung, daß er nahezu während des gesamten Bezugszeitraums tatsächlich in Belgien gewohnt habe, sondern gegen die aus dem Urteil zu folgernde Auffassung des Gerichts, daß ein achtmonatiger Aufenthalt in Spanien nicht ausreiche, um eine Unterbrechung des Bestehens des 1965 begründeten (ständigen) Wohnsitzes in Belgien anzunehmen. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hielt es das Gericht geradezu für überfluessig, zu untersuchen, ob und inwieweit der fragliche Aufenthalt das Bestehen des Wohnsitzes in Belgien unterbrochen habe.
Die Rüge betrifft also nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern die Auslegung des Begriffs des ständigen Wohnsitzes im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts durch das Gericht.
5. In der Sache geht es also darum, ob eine Unterbrechung des Bestehens des Wohnsitzes während des Bezugszeitraums als solche einen Anspruch auf die Auslandszulage begründet und, genauer gesagt, ob das Gericht zu Recht angenommen hat, daß der vom Rechtsmittelführer ausserhalb des Dienstlands zugebrachte Zeitraum nicht ausreiche, um seinen ständigen Wohnsitz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a in Belgien wegfallen zu lassen.
Nach dieser Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung "die Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen soll, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnland in das Dienstland umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt ausserdem auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergibt."(4)
6. Nach dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts und nach Sinn und Zweck der Auslandszulage ° wie er in den söben angeführten Entscheidungen herausgearbeitet wurde ° ist jedoch offensichtlich, daß der (ständige) Wohnsitz des Beamten vor seinem Dienstantritt ein wesentliches Kriterium für die Anerkennung eines Anspruchs auf die Auslandszulage ist.
Der Begriff des ständigen Wohnsitzes ist jedoch in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht definiert, vielmehr wird lediglich auf den Ort Bezug genommen, an dem der Beamte seinen "ständigen Wohnsitz" hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, die allerdings auf anderen Gebieten des Gemeinschaftsrechts entwickelt wurde, ist der ständige Wohnsitz als der Ort zu verstehen, "den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat"(5). Der Nachweis des Wohnsitzes hat sich auf alle für den Wohnsitz wesentlichen Tatsachen zu beziehen(6).
7. Der Rechtsmittelführer hatte jedoch, wie das Gericht festgestellt und er selbst nicht bestritten hat, während des Bezugszeitraums mit Ausnahme des achtmonatigen Aufenthalts in Spanien einen Wohnsitz in Belgien. In einem solchen Fall kann der Umstand, daß der Betroffene während des Bezugszeitraums (acht Monate lang) vom Dienstort abwesend war, nicht ° wie der Rechtsmittelführer anscheinend meint ° dazu führen, daß ° automatisch ° der seit 1965 dauernde Zeitraum unterbrochen wird, während dessen der Wohnsitz in Belgien bestand, und daß allein aus diesem Grund die Auslandszulage gewährt wird(7).
Vielmehr ist bei einer derartigen Unterbrechung stets zu prüfen, ob im Lichte der erwähnten Urteile des Gerichtshofes angenommen werden kann, daß der Betroffene den ständigen Mittelpunkt seiner Interessen in einen anderen Staat verlegt hat.
8. In dieser Frage ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Aufenthalt in Spanien "nicht als ausreichend angesehen werden kann, dem Wohnort des Klägers im Dienstland den Charakter eines ständigen Wohnsitzes ... zu nehmen" (Randnr. 29 des Urteils). Diese Auffassung ist zu teilen, da das Gericht selbst festgestellt hat, daß sich der Rechtsmittelführer nur "vorübergehend" nach Spanien begeben habe, um danach wieder in Belgien zu wohnen und zu arbeiten. In Anbetracht der Auslegung des Begriffs des ständigen Wohnsitzes kann nämlich einer achtmonatigen Abwesenheit vom belgischen Hoheitsgebiet nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß der Betroffene den Mittelpunkt seiner Interessen nach Spanien verlegt hat, es sei denn, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts würde vollkommen entgegen seinem Sinn und Zweck ausgelegt.
Die fragliche Rüge ist demnach unbegründet, da im vorliegenden Fall in der vom Gericht gegebenen Auslegung kein Rechtsfehler zu erkennen ist.
9. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ferner schlage ich vor, dem Rechtsmittelführer die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten der Kommission im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Italienisch.
(1) ° Rechtssache T-90/92 (Magdalena Fernández/Kommission, Slg. 1993, II-971).
(2) ° Genauer gesagt stellte das Gericht fest, daß der Rechtsmittelführer von 1965 bis zum 1. Mai 1986 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Oktober 1980 bis zum 28. Juni 1981 ° in dem er ausweislich einer Bestätigung des spanischen Konsuls zeitweilig nach Spanien zurückgekehrt sei ° tatsächlich in Belgien gewohnt habe. Da der Bezugszeitraum im vorliegenden Fall vom 1. November 1980 bis zum 30. Oktober 1985 laufe, folge hieraus, daß der Rechtsmittelführer während der ersten acht Monate des Bezugszeitraums nicht in Belgien gewohnt habe (vgl. Randnr. 28 des Urteils).
(3) ° Vgl. Randnr. 28 des Urteils des Gerichts.
(4) ° Urteil vom 10. Oktober 1989 in der Rechtssache 201/88 (Atala-Palmerini/Kommission, Slg. 1989, 3109, Randnr. 9). Vgl. ferner die kürzlich ergangenen Urteile vom 8. April 1992 in der Rechtssache T-18/91 (Costacurta Gelabert/Kommission, Slg. 1992, II-1655, Randnr. 42) und vom 30. März 1993 in der Rechtssache T-4/92 (Vardakas/Kommission, Slg. 1993, II-357, Randnr. 39).
(5) ° So zuletzt Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19) und vom 10. Juli 1992 in der Rechtssache T-63/91 (Benzler/Kommission, Slg. 1992, II-2095, Randnr. 25).
(6) ° Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 284/87 (Schäflein/Kommission, Slg. 1988, 4475, Randnr. 10).
(7) ° Vgl. zu dieser Frage Urteil vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83 (Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465, Randnrn. 9 bis 12).
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