Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Schlüsselwörter
++++
Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung
(EWG-Vertrag, Artikel 169)
Entscheidungsgründe
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. L 325, S. 55) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der genannten Richtline nachzukommen, und/oder der Kommission diese Vorschriften nicht gemäß Artikel 7 der Richtlinie mitgeteilt hat.
2 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet: "Die Mitgliedstaaten ... setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1989 in Kraft." Absatz 2 dieses Artikels bestimmt sodann: "Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen."
3 Die Kommission macht geltend, das Königreich Belgien habe gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie in Verbindung mit den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht die Maßnahmen erlassen habe, die zur Umsetzung der Richtlinie in sein innerstaatliches Recht erforderlich seien.
4 Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist. Sie weist jedoch darauf hin, daß eine königliche Verordnung zur Durchführung der Richtlinie in Kürze erlassen werde.
5 Da die Umsetzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat.
6 Dagegen hat entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts und entgegen dem Antrag der Kommission die fehlende Mitteilung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Richtlinie hätte erlassen werden müssen, ausser Betracht zu bleiben, da das Königreich Belgien diese Vorschriften gerade nicht erlassen hat.
7 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Richtlinie 88/599 nachzukommen.
Kostenentscheidung
Kosten
8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. L 325, S. 55) nachzukommen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Full & Egal Universal Law Academy