BESCHLUß DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
28. November 1996 ( *1 )
In der Rechtssache T-447/93 (92)
Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento, Gesellschaft italienischen Rechts, Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilma Viscardini Dona, Padua, und Eric Morgan de Rivery, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Schmitt, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michel Nolin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Festsetzung der Kosten im Anschluß an das Urteil vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93 (AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten C.W. Bellamy, der Richter H. Kirschner, C. P. Briet, A. Kalogeropoulos und A. Potocki,
Kanzler: H. Jung folgenden
Beschluß
1
Die Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC), in der die italienischen Zementhersteller zusammengeschlossen sind, hatte mit Klageschrift, die am 27. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, Klage auf Nichtigerklärung des in der Mitteilung 92/C 1/03 der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über die Beihilfe der griechischen Regierung an das Unternehmen Heracles General Cement Company (ABl. 1992, C 1, S. 4) enthaltenen Beschlusses vom 1. August 1991 erhoben.
2
Desgleichen hatten die griechische Gesellschaft Titan Cement Company SA und die British Cement Association (BCA) sowie drei ihrer Mitglieder mit Klageschriften, die am 30. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingingen, Klagen auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben. Die drei Rechtssachen wurden durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1992 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
3
Durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1992 und vom 24. März 1993 wurden die Griechische Republik und die Heracles General Cement Company als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten in den drei Rechtssachen zugelassen. Sie reichten ihre Streithilfeschriftsätze für alle drei verbundenen Rechtssachen am 7. Dezember 1992 und 7. Juli 1993 ein.
4
Am 27. September 1993 verwies der Gerichtshof die Rechtssachen an das Gericht.
5
Im Urteil vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93 (AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971) erklärte das Gericht die Klage von AITEC für zulässig und, wie die übrigen Klagen, auch für begründet. Die Kommission wurde zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der den Klägerinnen entstandenen Kosten mit Ausnahme der durch die Streithilfen verursachten Kosten verurteilt. Die Streithelferinnen wurden zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der den Klägerinnen im Rahmen der Streithilfen entstandenen Kosten verurteilt.
6
Mit Schreiben vom 1. Februar 1996 verlangte AITEC einen Betrag von 7566995 BFR an erstattungsfähigen Kosten, die sie für ihre Verteidigung im Verfahren aufgewandt habe. Dieser Betrag entspreche den an die Kanzlei Siméon et Associés, Brüssel und Paris, und die Kanzlei Viscardini Dona, Padua, gezahlten Aufwendungen und Honoraren mit Ausnahme der im Rahmen der Streithilfeanträge entstandenen Kosten (180000 BFR).
7
Mit Schreiben vom 14. Februar 1996 vertrat die Kommission die Ansicht, daß dieser Antrag in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der ein solcher Antrag unter Berücksichtigung des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seines Schwierigkeitsgrads und des Arbeitsaufwands gestellt werden müsse, überhöht sei. Insbesondere seien in bezug auf den Arbeitsaufwand keine objektiven Angaben (z. B. zu der in Rechnung gestellten Stundenzahl) gemacht worden. Außerdem sei
grundsätzlich davon auszugehen, daß unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ in Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts die Vergütung nur eines Anwalts falle.
8
AITEC hat mit Antragsschrift, die am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Festsetzung der von der Kommission zu erstattenden Kosten auf 7566497 BFR beantragt.
Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
9
Nach Ansicht von AITEC war im vorliegenden Fall die Heranziehung einer in Brüssel ansässigen, auf das Gemeinschaftsrecht spezialisierten französischen Kanzlei durch sie gerechtfertigt. Da ein erheblicher Teil der Schriftstücke in italienischer Sprache abgefaßt gewesen sei und den italienischen Markt betroffen habe, habe sie es jedoch auch für sinnvoll gehalten, ihren üblichen italienischen Beistand in Wettbewerbssachen beizubehalten. Sie fügt hinzu, es sei nicht doppelt gearbeitet worden, und erläutert die Aufgabenverteilung.
10
Die Rechtssache habe sich wegen der Komplexität des Sachverhalts und der unklaren Auslegung, die die Kommission ihrer Entscheidung von 1987 gegeben habe, sowie wegen der Länge des Verfahrens über die staatlichen Beihilfen als besonders schwierig und zeitaufwendig erwiesen. Vor allem die Beibringung von Nachweisen und Zahlen habe Probleme bereitet, da die Kommission keine seriöse Wirtschaftsforschung zur Auswirkung der betreffenden staatlichen Maßnahmen auf den innergemeinschaftlichen Handel habe vornehmen lassen.
11
AITEC sei gezwungen gewesen, lange Recherchen durchzuführen, um die Unrichtigkeit der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86 (Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473) durch die Kommission nachzuweisen. Der Wechsel im Vorbringen der Kommission zur Grundlage ihrer Entscheidung — vom Primärrecht zum abgeleiteten Recht — sowie die erforderliche Abstimmung mit den Beiständen in den übrigen Rechtssachen und die sehr eingehenden Untersuchungen zur Frage der Zulässigkeit der Klagen von Verbänden belegten die Schwierigkeiten der Rechtssache und den Arbeitsumfang.
12
Das wirtschaftliche Interesse am Rechtsstreit entspreche den auf 186 Milliarden LIT geschätzten Verlusten, die zwölf ihrer Mitglieder erlitten hätten.
13
Die Kommission vertritt in ihrer am 12. August 1996 eingereichten schriftlichen Stellungnahme die Auffassung, daß die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, daß die Einschaltung von zwei Anwälten z. B. unter Berücksichtigung der Art des Rechtsstreits und des Erfordernisses einer Untersuchung wirtschaftlicher wie rechtlicher Fragen sowie der Prüfung eines vielschichtigen Sachverhalts notwendig und unabdingbar geworden sei, wie es die vom Beistand von AITEC genannte Rechtsprechung des Gerichts verlange.
14
Die Honorare von Rechtsanwältin Viscardini erstreckten sich auf eine Reihe von Tätigkeiten, die die Streithilfen beträfen und deren Kosten die Kommission auf keinen Fall zu tragen brauche.
15
Die Rechtssache habe keine erheblichen Schwierigkeiten bereitet. Es sei hauptsächlich darum gegangen, die Frage zu klären, wie groß der Prüfungs- und Begründungsumfang bei einer Entscheidung der Kommission sein müsse, und insoweit festzustellen, ob es sich um einen „klassischen“ Fall der Anwendung einer zuvor genehmigten Regelung gehandelt habe und ob somit die sich aus dem oben genannten Urteil Irish Cement/Kommission ergebende Rechtsprechung anwendbar gewesen sei. Diese Frage könne den Beistand von AITEC schwerlich „zu einer umfassenden Prüfung der Rechtsprechung zu Beihilferegelungen“ gezwungen haben. Sie könne ihn auch nicht dazu genötigt haben, „diverse Untersuchungen“ anzustellen.
16
Die fragliche Beihilfe sei mit 170 Millionen ECU relativ gering. Außerdem stellten die Verluste von zwölf Mitgliedern der AITEC in Höhe von 186 Milliarden LIT, die das Gericht nur im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit angesprochen habe, nur einen mutmaßlichen Betrag dar, der deshalb nur unter Vorbehalten herangezogen werden könne.
17
Im Ergebnis halte sie den geforderten Betrag für überhöht und ersuche das Gericht, die erstattungsfähigen Kosten mangels genauer und stichhaltiger Angaben von AITEC entsprechend der im Beschluß des Gerichtshofes vom 30. November 1994 in der Rechtssache C-222/92 DEP (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-5431) vorgenommenen Würdigung auf höchstens 1200000 BFR festzusetzen.
Würdigung durch das Gericht
18
Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.
19
Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Folglich braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, muß das Gericht die Umstände des Einzelfalls frei würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung tragen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 DEP, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36, und vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 (92), Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16).
20
Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission dagegen gewandt, die Heranziehung von mehr als einem Anwalt als erstattungsfähige Aufwendungen zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Gerichts kann jedoch, wenn der Rechtsstreit von besonderer Art ist, die Vergütung mehr als eines Anwalts als unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ fallend angesehen werden (vgl. Beschluß PPG Industries Glass/Kommission, a. a. O., Randnrn. 39 und 40).
21
AITEC mußte — insbesondere im Rahmen der Frage der Zulässigkeit ihrer Klage — Argumente vortragen, die den italienischen Markt betrafen, und dabei bestimmte Unterlagen in italienischer Sprache verwenden. Folglich waren die Dienste der italienischen Anwältin des Unternehmens für die Klageerhebung notwendig.
22
Zur Höhe dieser notwendigen Aufwendungen ist festzustellen, daß die Antragstellerin ihre Schriftsätze mit denen der übrigen griechischen und britischen Klägerinnen abstimmen mußte. Daher erstreckten sich die Honorare der italienischen Anwältin in der Tat auf eine Reihe von Tätigkeiten, die die Streithilfe betrafen und deren Kosten die Kommission nicht zu tragen braucht.
23
In bezug auf die Honorare des französischen, auf das Gemeinschaftsrecht spezialisierten Anwalts ist daran zu erinnern, daß die Rechtssache komplexe Fragen aufwarf. Über die Zulässigkeit einer von einem Unternehmensverband erhobenen Nichtigkeitsklage wurde in neuer Weise entschieden. Komplex war auch die Begründetheit der Rechtssache, da sich die Position der Kommission als widersprüchlich erwies. Außerdem betraf das Verfahren wirtschaftliche Sachverhalte, die sich zum großen Teil außerhalb Italiens abgespielt hatten. Darüber hinaus war es sinnvoll, die Gegebenheiten in einer Parallelentscheidung zu berücksichtigen, die eine der Firma Halkis gewährte Beihilfe betraf. Die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung stützte sich darauf, daß die Kommission die Auswirkungen der Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb außerhalb des griechischen Hoheitsgebiets, in Italien und im Vereinigten Königreich, nicht geprüft hatte. Diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigten die Heranziehung von zwei Anwälten, und das Gericht hält es für angebracht, den Höchstbetrag der erstattungsfähigen Honorare und Aufwendungen auf 3500000 BFR festzusetzen.
24
Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigt, ist über die den Parteien für das vorliegende Nachverfahren entstandenen Aufwendungen nicht gesondert zu entscheiden (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91 DEP, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16).
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen:
Der Gesamtbetrag der in der Rechtssache T-447/93 erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin wird auf 3500000 BFR festgesetzt.
Luxemburg, den 28. November 1996
Der Kanzler
H. Jung
Der Präsident
C. W. Bellamy
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
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