Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor
Schlüsselwörter
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1. Verfahren ° Kosten ° Erstattungsfähige Kosten ° Begriff ° Notwendige Aufwendungen der Parteien ° Anwaltskosten der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)
2. Verfahren ° Kosten ° Festsetzung ° Erstattungsfähige Kosten ° Begriff ° Zu berücksichtigende Faktoren
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)
Leitsätze
1. Wenn ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft in einem Rechtsstreit vor dem Gericht von dem in Artikel 17 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes eingeräumten Recht Gebrauch macht, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, so fällt die Vergütung dieses Anwalts unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts.
2. Das Gericht hat im Rahmen von Artikel 91 der Verfahrensordnung nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Daraus folgt, daß es weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen braucht.
Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand des Anwalts im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Rechtsstreit hatten.
Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung berücksichtigt, ist über die Kosten im Verfahren zur Kostenfestsetzung nicht gesondert zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
1 Mit Klageschrift vom 18. November 1992 beantragten die Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (nachstehend: EIB) vom 12. November 1991, mit der der Städtegemeinschaft Lyon ein Darlehen zur Finanzierung ihres Beitrags zum Projekt Boulevard périphérique Nord des Ballungsraumes Lyon gewährt worden war. Mit Beschluß vom 26. November 1993 hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen und den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten auferlegt.
2 Aufgrund dieses Beschlusses hat die EIB die Kläger zur Erstattung von Kosten und Anwaltsgebühren in Höhe von 1 016 640 BFR aufgefordert. Auf die Weigerung der Kläger, diesen Betrag zu begleichen, hat die EIB mit Antragsschrift, die am 12. Oktober 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, gemäß Artikel 92 der Verfahrensordnung beantragt,
° ihren Antrag für zulässig und begründet zu erklären;
° für Recht zu erkennen, daß die EIB in der Rechtssache T-460/93 berechtigt war, als Beistand ihres Bevollmächtigten einen Rechtsanwalt hinzuziehen;
° für Recht zu erkennen, daß die Vergütung dieses Rechtsanwalts zu den notwendigen Aufwendungen für das Verfahren gehört;
° die Kläger gemäß dem Beschluß vom 26. November 1993 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der EIB ihre Auslagen in Höhe von insgesamt 1 016 640 BFR als erstattungsfähige Kosten zu erstatten, zuzueglich gesetzlicher Verzugszinsen ab 9. Juni 1994, dem Tag des Ablaufs der in der Mahnung gesetzten Frist.
Die Kläger beantragen,
° die gesamten von ihnen zu erstattenden Kosten einschließlich aller Steuern auf 180 000 BFR festzusetzen;
° alle anderen Anträge der EIB zurückzuweisen;
° den Parteien die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
3 Die EIB verweist auf die Artikel 17 Absatz 1 und 46 Absatz 1 EG-Satzung des Gerichtshofes, nach denen "... die Organe der Gemeinschaft ... durch einen Bevollmächtigten vertreten [werden], der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist." Die EIB trägt vor, daß diese Bestimmung ihr ein durch keine Vorschrift eingeschränktes Recht verleihe. Aus diesem Grundsatz folge, daß die Kosten und die Vergütung für die Leistungen eines Anwalts als notwendige Aufwendungen der Partei für das Verfahren zu betrachten seien und erstattungsfähige Kosten im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung darstellten.
4 Die EIB trägt vor, daß der Gesamtbetrag der eigentlichen Aufwendungen in Höhe von 66 640 BFR nicht beanstandet worden sei. Die Höhe der Anwaltsgebühren sei, wie die EIB ausführt, durch die Bedeutung des Verfahrens gerechtfertigt, da die Entscheidung, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, die Gewährung eines Kredits von über 7,2 Milliarden BFR betroffen habe. Auch die Komplexität der Rechtssache, insbesondere die Frage der Auslegung von Artikel 180 EG-Vertrag, und die Gefährdung des guten Rufs der EIB rechtfertigten die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen und Anwaltsgebühren. Die aufgeworfenen Fragen sowie die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits hätten zu einem erheblichen Nachforschungs- und Auslegungsaufwand geführt, der sich im Schriftsatz der EIB vom 8. März 1993 in gedrängter Form niedergeschlagen habe.
5 Die Kläger beanstanden die verlangten Anwaltsgebühren mit der Begründung, daß die Hinzuziehung eines Anwalts nicht notwendig gewesen sei, da die EIB schon durch einen Bevollmächtigten vertreten gewesen sei; die Anwaltsgebühren seien jedenfalls zu hoch. Die Kläger halten allerdings eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 180 000 BFR für Aufwendungen und Anwaltsgebühren für angemessen.
6 Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte".
7 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Gebühren, die die EIB ihren Anwälten gezahlt hat, als erstattungsfähig angesehen werden können, obwohl sie schon durch einen Bevollmächtigten vertreten war.
8 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung wird die EIB in dieser Verfahrensordnung ausdrücklich den Organen gleichgestellt. In dieser Vorschrift heisst es nämlich: "In dieser Verfahrensordnung umfasst der Ausdruck 'Organ' die Organe der Europäischen Gemeinschaften sowie die Europäische Investitionsbank."
9 Ausserdem bestimmt Artikel 17 Absatz 1 EG-Satzung des Gerichtshofes:
"Die Staaten sowie die Organe der Gemeinschaft werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist."
10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus dieser Vorschrift, daß es den Organen freisteht, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, und daß die Vergütung dieses Anwalts dann unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen fällt (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Juni 1979 in der Rechtssache 126/76°Kosten, Dietz/Kommission, Slg. 1979, 2131, Randnrn. 5 und 6, und vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-370/89°Kosten, EIB/SGEEM und Etroy, nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9).
11 Da dieser erste Einwand der Kläger somit verworfen werden muß, ist der Betrag der erstattungsfähigen Kosten zu bestimmen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß "der Gemeinschaftsrichter 'nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen [hat], bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann' . Daraus folgt, daß das Gericht 'weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen' braucht. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht 'die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten' (Beschluß des Gerichtshofs vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727)" (Beschluß des Gerichts vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89-Kosten, PPG Industries Glaß/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36).
12 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die EIB im Rahmen des Hauptsacheverfahrens lediglich einen Antrag gestellt hat, über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden. Zwar hat die EIB diesen Antrag auf mehrere Argumente gestützt, doch geht aus dem Beschluß des Gerichts vom 26. November 1993 hervor, daß diese Unzulässigkeit sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 180 EG-Vertrag ergab. Wenn das Gericht in seinem Beschluß zusätzlich auch noch subsidiäre Erwägungen angestellt hat, so ist doch festzustellen, daß sich die Verteidigung im Rechtsstreit zur Hauptsache relativ einfach gestaltete und daß das Ansehen der EIB keinesfalls gefährdet war. Daher ist das Gericht der Auffassung, daß der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten, einschließlich der nicht beanstandeten Kosten, auf 220 000 BFR festzusetzen ist.
13 Da dieser Beschluß die Rechtsgrundlage für den Anspruch der EIB auf Erstattung dieser gesamten Summe ist, ist der Antrag auf Verzugszinsen für den vor diesem Beschluß liegenden Zeitraum ab dem 9. Juni 1994 zurückzuweisen (siehe in diesem Sinn den Beschluß PPG Industries Glaß/Kommission, a. a. O., Randnrn. 28 und 29).
14 Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung berücksichtigt hat, ist über die Kosten in diesem Nachverfahren nicht gesondert zu entscheiden (Beschluß des Gerichts vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91°Kosten, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16).
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten der Beklagten in der Rechtssache T-460/93 wird auf 220 000 BFR festgesetzt.
Luxemburg, den 6. Februar 1995
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