Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit Klageschrift, die am 18. März 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Sie gemäß Artikel 169 EG-Vertrag,
° festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/167/EWG des Rates(1) (mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verpflichtungen) nachzukommen;
° dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
2. Gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1991 nachzukommen, und die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis zu setzen, ausser was die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anforderungen (für die der Endtermin zur Umsetzung in das nationale Recht auf den 31. Dezember 1992 festgesetzt ist) angeht, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind.
3. Diesem Verfahren ging ein Aufforderungsschreiben vom 20. Mai 1992, gefolgt von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 3. Mai 1993, voraus.
4. Das Königreich Spanien bestreitet in seinen letzten Schriftsätzen vor dem Gerichtshof die Begründetheit der Klage, indem es sich auf die "bevorstehende" Veröffentlichung eines Königlichen Dekrets des Ministerrats beruft, bei dem die Ausarbeitung des Entwurfs "weit fortgeschritten" sei.
5. Selbst wenn man aber annimmt, daß die Vertragsverletzung unverzueglich beendet wird, so ist doch unstreitig, daß die Rechtsvorschriften zu dem Zeitpunkt, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzte Frist ablief und bei dem es sich um den erheblichen Zeitpunkt handelt(2), noch nicht in Kraft waren. Jedenfalls kann sich nach Ihrer ständigen Rechtsprechung ein Staat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen(3).
6. Demnach ist die dem Königreich Spanien von der Kommission vorgeworfene Vertragsverletzung nachgewiesen.
7. Ich schlage Ihnen deshalb vor,
° festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag sowie aus Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft verstossen hat, daß es versäumt hat, diese Richtlinie (mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 2) in seine interne Rechtsordnung umzusetzen;
° den beklagten Staat zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) ° Richtlinie vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. L 92, S. 42).
(2) ° Vgl. Urteil vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-313/93 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1994, I-1279, Randnr. 10).
(3) ° Vgl. zuletzt Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-65/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-4627).
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