Schlußanträge des Generalanwalts
1 Meine Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache habe ich ursprünglich am 28. März 1996 vorgetragen. Mit Beschluß vom 12. September 1996 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nach dem allzu frühen Tod des Berichterstatters F. A. Schockweiler am 1. Juni 1996 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet.
2 Keiner der zur Abgabe von mündlichen Erklärungen in diesem Verfahrensstadium Berechtigten hat ein diesbezuegliches Interesse geäussert; aus diesem Grunde ist keine neue mündliche Verhandlung anberaumt worden.
3 Unter diesen Umständen habe ich meinen Schlussanträgen vom 28. März 1996 nichts hinzuzufügen.$
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