Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Schlüsselwörter
++++
1. Nichtigkeitsklage ° Anfechtbare Handlungen ° Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten ° Ausschluß
(EWG-Vertrag, Artikel 169 und 173)
2. Untätigkeitsklage ° Natürliche oder juristische Personen ° Unterlassungen, deretwegen Klage erhoben werden kann ° Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ° Unzulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 169 und 175 Absatz 3)
3. Verfahren ° Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Verurteilung der Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ° Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters ° Unzulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 164 ff.)
Leitsätze
1. Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, ist unzulässig.
2. Die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, mit der die Feststellung begehrt wird, die Kommission habe den EG-Vertrag dadurch verletzt, daß sie kein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet habe, ist unzulässig.
Nach Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag können natürliche und juristische Personen nämlich nur die Feststellung begehren, daß unter Verstoß gegen den EG-Vertrag Handlungen unterblieben sind, deren mögliche Adressaten sie sind. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 kann die Kommission jedoch nur Handlungen an Mitgliedstaaten richten.
3. Der Gemeinschaftsrichter kann einem Gemeinschaftsorgan keine Anweisungen erteilen, ohne in dessen Zuständigkeitsbereich einzugreifen. Folglich ist die Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Verurteilung der Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahren
1 Das Landgericht Dortmund hat den Kläger durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Juli 1992 wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe verbüsst der Antragsteller seit Ende November 1993 in einer deutschen Justizvollzugsanstalt.
2 Die Verurteilung beruht auf § 14 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz.
3 Der Kläger war der Meinung, § 14 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz sei mit der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1) nicht vereinbar und verstosse damit gegen Gemeinschaftsrecht. Er hat deshalb mit Schreiben vom 7. September 1993 die Kommission aufgefordert, das Verfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten, da sie gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen habe.
4 Mit Schreiben vom 19. Oktober 1993 teilte die Kommission dem Kläger mit, § 14 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz sei ihres Erachtens mit Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie zu vereinbaren; folglich sei ein Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag nicht einzuleiten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1993 hielt der Kläger an seiner Auffassung fest; in einem Schreiben vom 16. Dezember 1993 erläuterte die Kommission ihre Auffassung, die fragliche Bestimmung sei vereinbar, im einzelnen.
5 Mit Schriftsatz, der am 17. Dezember 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Da die Klage gemäß dem Beschluß 93/350/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) in dessen Zuständigkeit fällt, hat die Kanzlei des Gerichtshofes mit Zustimmung des Klägers die Rechtssache an das Gericht verwiesen (Rechtssache T-5/94).
6 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 26. Januar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, geeignete einstweilige Maßnahmen zu treffen, die zu einer Aussetzung des Strafvollzugs des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache führen (Rechtssache T-5/94 R). Gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Verfahrensordnung hat der Präsident des Gerichts den Antrag der mit der Hauptsache befassten Kammer übertragen. Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 10. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Erklärungen zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung abgegeben. Mit Beschluß vom 4. März 1994 hat das Gericht (Erste Kammer) den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
7 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 28. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung erhoben und beantragt, über diese Einrede vorab zu entscheiden.
8 Der Kläger beantragt:
° Die in dem Schreiben der Kommission vom 19. Oktober 1993 zum Ausdruck kommende Ablehnung, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten, wird für nichtig erklärt.
° Es wird festgestellt, daß die Kommission es unter Missachtung des EWG-Vertrags unterlassen hat, gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten, und deshalb den EWG-Vertrag verletzt hat.
° Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat wegen der Nichtbeachtung der Sechsten Richtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland gegen diese ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten.
9 Die Kommission beantragt,
° die Klage als unzulässig abzuweisen;
° dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
10 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt. Im vorliegenden Fall sieht sich das Gericht (Erste Kammer) durch den Akteninhalt hinreichend unterrichtet und sieht von der Eröffnung der mündlichen Verhandlung ab.
Zulässigkeit
Zusammenfassung des Parteivorbringens
11 In ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, die Klage sei als offensichtlich unzulässig abzuweisen. Was den Antrag, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten, und den Antrag angehe, die Kommission zur Einleitung eines solchen Verfahrens zu verurteilen, gehe schon allein aus dem Wortlaut des Artikels 169 Absatz 2 EG-Vertrag hervor, daß es im Ermessen der Kommission liege, ein Gerichtsverfahren einzuleiten ("kommt ein Staat dieser Stellungnahme ... nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen"). Diese Auslegung entspreche allein Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291; vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555; vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181; und vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C-29/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, I-3959). Überdies sei die Klage auch insoweit, als es um die Feststellung einer Untätigkeit gehe, unzulässig, weil der Erlaß eines anderen als des von dem Betroffenen gewünschten Rechtsaktes keine Untätigkeit im Sinne des Artikels 175 EG-Vertrag sei.
12 Der Kläger macht geltend, bei richtiger Auslegung des EG-Vertrags treffe die Kommission eine prinzipielle Verfolgungspflicht, wenn ein Mitgliedstaat den EG-Vertrag verletze. Nur in bezug auf Zeitpunkt und Bedingungen der Verfolgung der Vertragsverletzung komme der Kommission ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, so daß das Einschreiten gegen die Bundesrepublik Deutschland die einzige und zwingende Folge einer zutreffenden Ermessensausübung der Kommission sei. Dem Kläger sei auch ein Klagerecht nach Artikel 175 EG-Vertrag gegeben, obwohl die begehrte Maßnahme an die Bundesrepublik Deutschland zu richten sei.
Rechtliche Würdigung
13 Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es "für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ... eine Klage offensichtlich unzulässig [ist], ... nach Anhörung des Generalanwalts ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist".
14 Der Kläger beantragt im vorliegenden Fall, die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten, für nichtig zu erklären, eine entsprechende Untätigkeit der Kommission festzustellen und diese zur Einleitung eines solchen Verfahrens zu verurteilen.
15 Für den Nichtigkeitsantrag ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung (vgl. die in Randnr. 11 angeführten Entscheidungen sowie den Beschluß des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-29/93, Alonso-Cortès/Kommission, Slg. 1993, II-1389), daß die Klage eines Bürgers gegen die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, unzulässig ist. Der Nichtigkeitsantrag ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
16 Soweit die Klage auf Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag gestützt ist, wird die Feststellung beantragt, daß die Kommission den EG-Vertrag dadurch verletzt habe, daß sie kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und sich damit einer Entscheidung enthalten habe. Nach Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag können natürliche und juristische Personen sich nur mit dem Antrag auf Feststellung an den Gemeinschaftsrichter wenden, daß unter Verstoß gegen den EG-Vertrag Handlungen unterblieben sind, deren mögliche Adressaten sie sind. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag kann die Kommission jedoch nur Handlungen an Mitgliedstaaten richten (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555, Randnrn. 5 f.). Die Klage ist daher insoweit unzulässig, als sie die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission begehrt.
17 Soweit schließlich die Klage auf die Verurteilung der Kommission gerichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten, ist festzustellen, daß der Gemeinschaftsrichter einem Gemeinschaftsorgan keine Anweisungen erteilen kann, ohne in dessen Zuständigkeitsbereich einzugreifen (vgl. Urteil vom 10. April 1992 in der Rechtssache T-15/91, Bollendorf/Parlament, Slg. 1992, II-1679, Randnr. 57). Auch dieser Antrag ist somit unzulässig.
18 Damit ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.
Kostenentscheidung
Kosten
19 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag in die Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
Luxemburg, den 27. Mai 1994.
Full & Egal Universal Law Academy