Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor
Schlüsselwörter
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Vorläufiger Rechtsschutz ° Aussetzung des Vollzugs ° Völlige oder teilweise Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, durch die ein Unternehmenszusammenschluß unter Bedingungen genehmigt wird ° Voraussetzungen ° Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden ° Abwägung sämtlicher betroffener Belange ° Gefahr der unnötigen Schaffung einer unumkehrbaren Lage, die das Eingreifen des Richters der einstweiligen Anordnung rechtfertigt
(EWG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Leitsätze
Im Rahmen der Prüfung eines Antrags, den Vollzug einer Entscheidung der Kommission über einen Unternehmenszusammenschluß auszusetzen, soweit sie die daran beteiligten Unternehmen verpflichtet, aus einer Vermarktungsgesellschaft auszuscheiden, der sie neben anderen Unternehmen desselben Sektors angehören, von denen eines den genannten Antrag gestellt hat, ist davon auszugehen, daß die Rechtmässigkeit der Entscheidung, die die Rechte Dritter, die weder am Zusammenschluß noch am Verfahren vor der Kommission beteiligt sind, spürbar beeinträchtigt, derart schwierige Probleme aufwirft, daß dem Richter der einstweiligen Anordnung die Feststellung verwehrt ist, daß die Notwendigkeit der beantragten Anordnung nicht glaubhaft gemacht wurde.
Die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Antragsteller kann nicht geleugnet werden, wenn sich aus den dem Richter gelieferten Anhaltspunkten ergibt, daß das durch die Entscheidung vorgeschriebene Ausscheiden praktisch zur Auflösung der fraglichen Gesellschaft führt, da die übrigen Gesellschafter über keine erfolgversprechenden Möglichkeiten verfügen, um eine solche Auflösung im Fall des Ausscheidens der beiden am Zusammenschluß beteiligten Gesellschafter zu verhindern; überdies kann nicht bestritten werden, daß die Auflösung einer Gesellschaft sowohl für sie selbst als auch für ihre Gesellschafter einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die genannten Gesellschafter über diese Gesellschaft Zugang zu den internationalen Märkten haben, auf denen sie einen beträchtlichen Teil ihrer Erzeugnisse vertreiben, und nach einer etwaigen Nichtigerklärung der Entscheidung möglicherweise unüberwindliche Schwierigkeiten hätten, auf diesen Märkten wieder die Stellung zu erlangen, die sie vor der Auflösung der Gesellschaft innehatten.
Bei einer im Rahmen der Abwägung sämtlicher betroffener Belange erfolgenden Gegenüberstellung dieser Gefahr für die Interessen des Antragstellers und des Interesses der Kommission an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt scheint letzteres durch eine zeitweilige Aussetzung der streitigen Bedingung nicht in Gefahr gebracht zu werden. Durch eine solche Aussetzung können die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im übrigen keinen Schaden erleiden, da es ihnen freisteht, unverzueglich aus der Gesellschaft auszuscheiden oder die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahren
1 Die Société commerciale des potasses et de l' azote (SCPA) und die Entreprise minière et chimique (EMC) haben mit Klageschrift, die am 28. Februar 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: EG-Vertrag) Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1993 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (IV/M.308 ° Kali+Salz/MdK/Treuhand) erhoben.
2 Die Antragstellerinnen begehren gemäß ihrer Klageschrift
° die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung, soweit darin der Zusammenschluß nur unter der Voraussetzung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, daß den in Randnummer 63 der Entscheidung genannten Bedingungen nachgekommen wird;
° die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit darin die in ihrer Randnummer 65 erwähnte Zusage der Kali und Salz AG (im folgenden: K+S), die Struktur der Firma Potacan bis zum 30. Juni 1994 umzuwandeln, akzeptiert wurde.
3 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben sie ausserdem gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag folgende Anträge gestellt:
° einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die K+S verpflichtet, zum einen ihre Anteile an der Kali-Export GmbH zu verkaufen und/oder aus ihr auszuscheiden und zum anderen ihre vertraglichen Vertriebsbindungen zur SCPA aufzulösen;
° einen Antrag auf Anordnung der Aussetzung des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens im Fall IV/34.774 ° Potacan.
4 Die Kommission hat am 23. März 1994 zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung schriftlich Stellung genommen. Die Parteien haben am 18. April 1994 mündlich verhandelt.
5 Mit Beschluß vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l' azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-0000) hat der Präsident des Gerichts den Parteien aufgegeben, dem Gericht innerhalb von zwei Wochen die maßgeblichen Informationen zu übermitteln, die die Prüfung ermöglichen, ob und in welchem Umfang die Zusage der K+S und des aus der Zusammenfassung der Kali- und Steinsalzaktivitäten der K+S und der Mitteldeutschen Kali AG (MdK) hervorgegangenen Gemeinschaftsunternehmens, aus der Kali-Export GmbH auszuscheiden, zu deren Auflösung führt. Im gleichen Beschluß hat der Präsident des Gerichts die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1993 bis zum Erlaß des Beschlusses angeordnet, der das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet, soweit er zur Auflösung der Kali-Export GmbH führen könnte, und den Antrag auf einstweilige Anordnung im übrigen zurückgewiesen.
6 Mit Schreiben, die am 20. Mai und am 26. Mai 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, haben die Kommission und die Antragstellerinnen dem Gericht die von ihnen angeforderten Informationen übermittelt. Sie haben insbesondere den Gesellschaftsvertrag der Kali-Export GmbH sowie eine Reihe von Schreiben vorgelegt, die zwischen der K+S und der SCPA sowie dem anderen Gesellschafter der Kali-Export GmbH, dem spanischen Unternehmen Comercial de Potasas SA (im folgenden: Coposa), gewechselt wurden.
7 Artikel XII des Gesellschaftsvertrags der Kali-Export GmbH lautet wie folgt:
"Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird ausser aus den im Gesetz bestimmten Gründen auch durch Kündigung durch einen der Gesellschafter aufgelöst.
(2) Die Kündigung ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung zu erklären.
(3) Der (die) ordentliche(n) oder stellvertretende(n) Geschäftsführer ist (sind) verpflichtet, unverzueglich alle anderen Gesellschafter von der Aufkündigung zu verständigen.
(4) Binnen sechzig Tagen nach Erhalt einer Kündigung ist die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu beschließen, falls nicht die übrigen Gesellschafter innerhalb derselben Frist von sechzig Tagen die Fortsetzung der Gesellschaft unter Übernahme des Geschäftsanteiles des aufkündigenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen beschließen.
(5) Zur Fortsetzung der Gesellschaft und Übernahme des Geschäftsanteiles sind nur jene Gesellschafter verpflichtet, die für die Fortsetzung gestimmt haben. Die anderen Gesellschafter werden als der Kündigung beigetreten angesehen. Ihre Geschäftsanteile sind ebenfalls von den fortsetzenden Gesellschaftern anteilsmässig zu übernehmen.
(6) Der Preis für die abgetretenen Geschäftsanteile entspricht dem Buchwerte auf Grund der Jahresbilanz am Ende der Kündigungsfrist und ist binnen sechs Monaten ab Ablauf der Kündigungsfrist zur Zahlung fällig.
..."
8 Mit Schreiben vom 16. Februar 1994 bot die K+S der SCPA und der Coposa die Übernahme ihrer Geschäftanteile an der Kali-Export GmbH an. Da sie weder von der SCPA noch von der Coposa eine positive Antwort erhielt, erklärte sie der Kali-Export GmbH mit Schreiben vom 24. März 1994 die in Artikel XII des Gesellschaftsvertrags der Kali-Export GmbH vorgesehene Kündigung mit Wirkung spätestens zum 30. April 1995.
9 Nach der Einsichtnahme in die von den Parteien gemäß dem Beschluß vom 10. Mai 1994 übermittelten Informationen hält sich der Richter der einstweiligen Anordnung für ausreichend unterrichtet, um über die Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung entscheiden zu können. Wegen der Einzelheiten des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des vorliegenden Beschlusses dies erfordert.
Entscheidungsgründe
10 Gemäß den Artikeln 185 und 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
11 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 des Vertrages die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen eine einstweilige Regelung in dem Sinne darstellen, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, Slg. 1993, II-785).
Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Zusage der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens, aus der Kali-Export GmbH auszuscheiden, zu deren Auflösung führt
Vorbringen der Parteien
12 Die Antragstellerinnen haben in den Erklärungen, die sie in Beantwortung des im Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 enthaltenen Auskunftsersuchens eingereicht haben, geltend gemacht, daß die Erfuellung der in Randnummer 63 der streitigen Entscheidung aufgestellten Bedingung durch die K+S und das Gemeinschaftsunternehmen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kali-Export GmbH zwangsläufig zu deren Auflösung führe. Da die beiden anderen Gesellschafter der Kali-Export GmbH, die SCPA und die Coposa, das Angebot der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens, ihnen ihre Geschäftsanteile zu verkaufen, nicht angenommen hätten, würden sie nämlich als der Kündigung beigetreten angesehen. Da die vier Gesellschafter aber gemeinsam das gesamte Kapital der Gesellschaft besässen, sei deren Auflösung und Liquidation mangels eines Gesellschafters, der die Gesellschaft fortsetzen könne, unvermeidlich.
13 Im übrigen wäre die SCPA selbst dann, wenn sie sich zur Übernahme der Geschäftsanteile der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens bereit erklärt hätte, ohne ein entsprechendes Verhalten der Coposa nicht in der Lage gewesen, die Gesellschaft allein fortzuführen. Haushaltstechnische und finanzielle Gründe machten die Fortführung der Kali-Export GmbH nach dem Ausscheiden der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens ohnehin praktisch unmöglich, da diese etwa 76 % der Finanzierung der Gesellschaft stellten.
14 Schließlich gebe es neben den vier Unternehmen, die gegenwärtig Gesellschafter der Kali-Export GmbH seien, keinen anderen potentiellen Bewerber, der an die Stelle der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens treten könnte, da der einzige andere Erzeuger auf dem europäischen Kalimarkt, die Cleveland Potash Ltd (im folgenden: Firma Cleveland), selbst im Jahr 1988 aus der Kali-Export GmbH ausgeschieden sei, um seine eigene Exportpolitik zu entwickeln.
15 Die Kommission ist der Ansicht, daß die Auflösung der Kali-Export GmbH nicht als unvermeidliche Folge der Entscheidung eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter, aus ihr auszuscheiden, angesehen werden könne. Aus Artikel XII Absatz 4 des Gesellschaftsvertrags der Kali-Export GmbH ergebe sich eindeutig, daß beim Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter die übrigen Gesellschafter die Möglichkeit hätten, die Gesellschaft unter Übernahme der Geschäftsanteile der ausscheidenden Gesellschafter fortzusetzen. Im vorliegenden Fall hätten sowohl die SCPA als auch die Coposa bis etwa 25. Mai 1994 Zeit, um zu bekunden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollten, was offenbar nicht geschehen sei.
16 Daraus folge, daß, auch wenn die von ihr akzeptierte Zusage die Worte "und damit die Gesellschaft aufzulösen" enthalte, das Ausscheiden der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens aus der Kali-Export GmbH in Wahrheit nicht automatisch zu deren Auflösung führe. Das Schicksal der Gesellschaft liege in den Händen der übrigen Gesellschafter und damit auch der Antragstellerinnen, da sie über die Mittel verfügten, mit denen sie die Auflösung der Gesellschaft verhindern könnten. Da folglich kein Kausalzusammenhang zwischen der Bedingung des Ausscheidens der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens aus der Kali-Export GmbH und deren eventueller Auflösung bestehe, könne die streitige Bedingung nicht die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Antragstellerinnen oder für die Kali-Export GmbH, die überdies nicht am Verfahren beteiligt sei, herbeiführen.
Beurteilung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
17 Artikel XII Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags der Kali-Export GmbH sieht zwar vor, daß die Gesellschaft durch Kündigung eines der Gesellschafter aufgelöst wird; Artikel XII Absatz 4 bestimmt jedoch, daß die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft unter Übernahme des Geschäftsanteils des aufkündigenden Gesellschafters beschließen können.
18 Folglich kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter der Kali-Export GmbH zwangsläufig zu ihrer Auflösung führt, da die übrigen Gesellschafter die Möglichkeit haben, ihre Fortsetzung zu beschließen.
19 Es ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den Umständen des vorliegenden Falles tatsächlich besteht oder ob diese Möglichkeit rein hypothetisch ist und die Gesellschaft zwangsläufig aufgelöst werden muß.
20 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, daß die K+S und das Gemeinschaftsunternehmen zusammen 50 % der Geschäftsanteile der Kali-Export GmbH halten. Nach den dem Gericht übermittelten Informationen wollte keiner der beiden anderen Gesellschafter ° die SCPA und die Coposa, die je 25 % der Geschäftsanteile der Kali-Export GmbH besitzen ° die Anteile der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens an der Gesellschaft erwerben. Gemäß Artikel XII Absatz 5 des Gesellschaftsvertrags der Kali-Export GmbH werden sie damit als der Kündigung beigetreten angesehen. Da unter diesen Umständen kein Gesellschafter mehr in der Gesellschaft verbliebe, würde diese zwangsläufig aufgelöst.
21 Zweitens haben die SCPA und die Coposa zwar sicherlich die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gesellschaft unter Übernahme der Geschäftsanteile der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens zu beschließen; diese Möglichkeit scheint aber im vorliegenden Fall rein theoretisch zu sein. Selbst wenn sich nämlich die SCPA zur Übernahme der Geschäftsanteile entschlossen hätte, hätte die Coposa noch das gleiche tun müssen, damit die Gesellschaft mit mehr als einem Gesellschafter fortbestehen würde; dies war jedoch nach den dem Gericht übermittelten Informationen nicht der Fall, da die Coposa das von der K+S und dem Gemeinschaftsunternehmen abgegebene Angebot zum Verkauf ihrer Geschäftsanteile nicht angenommen hat.
22 Drittens haben die Antragstellerinnen Anhaltspunkte geliefert, aus denen sich klar ergibt, daß es aufgrund der Struktur des Marktes sehr schwer oder sogar unmöglich sein wird, andere Partner zu finden, die die Stelle der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens in der Kali-Export GmbH einnehmen könnten. Denn neben der Coposa befindet sich auf dem europäischen Kalimarkt nur ein weiterer Erzeuger, die Firma Cleveland, der selbst im Jahr 1988 aus der Kali-Export GmbH ausgeschieden ist, um seine eigene Exportpolitik zu entwickeln.
23 Schließlich soll die Finanzierung der Gesellschaft nach den dem Gericht von den Antragstellerinnen übermittelten Informationen in dem am 30. April 1993 zu Ende gegangenen Geschäftsjahr zu etwa 76 % durch die K+S und die MdK erfolgt sein, so daß die Funktionsfähigkeit der Kali-Export GmbH ohne deren Beteiligung stark beeinträchtigt wäre.
24 Nach alledem ist den von den Parteien zu den Akten gegebenen Unterlagen unschwer zu entnehmen, daß das Ausscheiden der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens aus der Kali-Export GmbH, von dem die Kommission die Erklärung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt abhängig gemacht hat, praktisch zur Auflösung der Kali-Export GmbH führt, da die übrigen Gesellschafter über keine erfolgversprechenden Möglichkeiten verfügen, um eine solche Auflösung nach dem Ausscheiden der beiden Hauptgesellschafter zu verhindern.
25 Es ist sicher richtig, daß der Gesellschaftsvertrag der Kali-Export GmbH selbst zu dieser Situation führt. Die Antragstellerinnen wären nämlich mit denselben Folgen konfrontiert, wenn die K+S und/oder die MdK unabhängig von der streitigen Entscheidung aus eigenem Antrieb beschlossen hätte(n), aus der Kali-Export GmbH auszuscheiden. Aber auch wenn man nicht vergessen darf, daß sich, wie Randnummer 63 der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, die K+S und das Gemeinschaftsunternehmen von sich aus gegenüber der Kommission zum Ausscheiden aus der Kali-Export GmbH verpflichtet haben, ändert dies nichts daran, daß die streitige Entscheidung die Einhaltung dieser Bedingung vorschreibt.
26 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat der Richter der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall erfuellt sind.
Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung
27 In ihrer Klage machen die Antragstellerinnen geltend, die Auferlegung der das Ausscheiden der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens aus der Kali-Export GmbH betreffenden Bedingung sei zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (berichtigte Fassung veröffentlicht im ABl. 1990, L 257, S. 13) weder erforderlich noch geeignet, da sich die Zusammenarbeit in der Kali-Export GmbH nur auf Verkäufe ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft beziehe und deshalb keine Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhalten ihrer Gesellschafter in der Gemeinschaft haben könne.
28 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist jedoch keine eingehende Prüfung derartiger Gesichtspunkte möglich. Dem ist hinzuzufügen, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die das Ausscheiden der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens aus der Kali-Export GmbH betreffende Bedingung die Rechte Dritter ° im vorliegenden Fall die der übrigen Gesellschafter der Kali-Export GmbH, zu denen die Antragstellerin SCPA gehört ° beeinträchtigen könnte, die nicht am Verfahren vor der Kommission beteiligt waren. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Kommission in Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Auflagen und Verpflichtungen festlegen kann, die die Rechte Dritter, die nicht am Verfahren beteiligt sind, spürbar beeinträchtigen können, bedarf aber einer eingehenden Prüfung.
29 Unter diesen Umständen ist es dem Richter der einstweiligen Anordnung verwehrt, das Vorbringen der Antragstellerinnen dem ersten Anschein nach für völlig unbegründet zu erachten und den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung, soweit sie die K+S verpflichtet, ihre Anteile an der Kali-Export GmbH zu verkaufen und/oder aus ihr auszuscheiden, deswegen zurückzuweisen (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131).
Zur Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens
30 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Es obliegt der Partei, die die Aussetzung des Vollzugs begehrt, den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte (vgl. Beschluß CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, a. a. O.).
31 Der Präsident des Gerichts hat in seinem Beschluß vom 10. Mai 1994 die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 der streitigen Entscheidung bis zum Erlaß des Beschlusses angeordnet, der das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet, soweit er zur Auflösung der Kali-Export GmbH führen könnte, und den Antrag auf einstweilige Anordnung im übrigen zurückgewiesen. Der vorliegende Beschluß betrifft daher nur den Antrag an das Gericht, der Kommission aufzugeben, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, soweit sie die K+S verpflichtet, ihre Anteile an der Kali-Export GmbH zu verkaufen und/oder aus ihr auszuscheiden. Eine solche Maßnahme würde darauf hinauslaufen, den Vollzug einer der Zusagen auszusetzen, die die K+S und das Gemeinschaftsunternehmen der Kommission gemacht haben, und damit eine Situation fortbestehen zu lassen, die nach der streitigen Entscheidung geeignet ist, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern.
32 Beim Vorliegen einer solchen Sach- und Rechtslage muß der Richter der einstweiligen Anordnung das Interesse an einer ordnungsgemässen Rechtspflege und die Interessen der Beteiligten einschließlich des Interesses der Kommission an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in der Weise gegeneinander abwägen, daß sowohl die Schaffung einer unumkehrbaren Lage als auch die Entstehung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für einen der Beteiligten an dem Rechtsstreit oder für das Gemeinwohl vermieden wird.
33 Es lässt sich nicht bestreiten, daß die Auflösung einer Gesellschaft für diese grundsätzlich einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellt. Gleiches gilt für ihre Gesellschafter, insbesondere wenn die Gesellschaft für den Vertrieb eines beträchtlichen Teils ihrer Erzeugnisse sorgt und ihren Absatzweg für den internationalen Markt bildet. Die Infragestellung des Vertriebssystems, dessen sich die Gesellschafter der Kali-Export GmbH, zu denen die Antragstellerin SCPA gehört, seit vielen Jahren zum Verkauf ihrer Erzeugnisse auf den internationalen Märkten bedient haben, kann jedoch die Bedingungen für den Zugang zu diesen Märkten in einer Weise ändern, bei der die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß sie sich später nur sehr schwer oder gar nicht wiederherstellen ließen, falls der Klage stattgegeben würde (vgl. Beschluß Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, a. a. O.).
34 Im Fall einer Aussetzung des Vollzugs der in der streitigen Entscheidung aufgestellten Bedingung des Ausscheidens der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens aus der Kali-Export GmbH würden diese Unternehmen dagegen keinen Schaden erleiden. Es stuende ihnen frei, aus der Kali-Export GmbH auszuscheiden oder bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts über die von den Antragstellerinnen erhobene Klage in ihr zu verbleiben. Die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Bedingung hätte folglich nur die Auswirkung, daß die Erklärung der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt vorübergehend nicht von der Einhaltung der das Ausscheiden der K+S und des Gemeinschaftsunternehmens aus der Kali-Export GmbH betreffenden Bedingung abhängig wäre.
35 Das Interesse der Kommission an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt ist gegen das Interesse abzuwägen, das die beiden nicht an dem Zusammenschluß beteiligten Gesellschafter der Kali-Export GmbH ° zu denen die Antragstellerin gehört ° daran haben, die Entstehung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu verhindern, wie er mit der Auflösung der Kali-Export GmbH in Erfuellung der in der streitigen Entscheidung auferlegten Verpflichtung verbunden ist.
36 Im Gegensatz zur Auflösung einer Gesellschaft, die ° wie oben ausgeführt ° für ihre Gesellschafter, hier für die SCPA, Gefahren für die Entwicklung der Bedingungen für den Zugang zum internationalen Markt mit sich bringt, die die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sie sich später nur sehr schwer oder gar nicht wiederherstellen ließen, falls der Klage stattgegeben würde, wird die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt im vorliegenden Fall durch eine vorübergehende Aussetzung des Vollzugs der zu prüfenden, in der streitigen Entscheidung auferlegten Bedingung nicht in Frage gestellt.
37 Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1993 bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache anzuordnen, soweit er die K+S und das Gemeinschaftsunternehmen zum Ausscheiden aus der Kali-Export GmbH verpflichtet.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1) Der Vollzug von Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1993 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (IV/M.308 ° Kali+Salz/MdK/Treuhand) wird bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts zur Hauptsache ausgesetzt, soweit er die Firma Kali und Salz und das Gemeinschaftsunternehmen zum Ausscheiden aus der Kali-Export GmbH verpflichtet.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 15. Juni 1994.
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