Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor
Schlüsselwörter
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Verfahren ° Streithilfe ° Personen mit berechtigtem Interesse ° Rechtsstreit um die Nichtigerklärung einer Entscheidung, einen Künstler nicht zu einem Wettbewerb zur Auswahl von Kunstwerken für ein Gebäude eines Gemeinschaftsorgans zuzulassen ° Vorsitzender und Mitglieder der Personalvertretung des Organs ° Unzulässigkeit
(EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2)
Leitsätze
Der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ist als unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Entscheidung über die Anträge zu verstehen, die sich spezifisch auf die Handlung beziehen, deren Aufhebung oder Aussetzung beantragt wird.
Daher ist in einem Rechtsstreit, in dem es im wesentlichen um die Nichtigerklärung der Entscheidung geht, einen freischaffenden Künstler nicht zur zweiten Phase eines Wettbewerbs zur Auswahl von Kunstwerken zuzulassen, die in ein neues Gebäude eines Gemeinschaftsorgans zu integrieren sind, der Streithilfeantrag des Vorsitzenden und der Mitglieder der Personalvertretung des Organs zur Unterstützung der Anträge des Klägers auf Aussetzung der Arbeiten der Jury für die Auswahl von Kunstwerken unzulässig. Diese sind nämlich nicht in der Lage, einen besonderen Umstand vorzutragen, der ein persönliches Interesse an der Zulassung des Klägers zur zweiten Phase des Wettbewerbs glaubhaft machen könnte, und nachzuweisen, daß ihre Lage durch die Entscheidung, die das Gericht in dem Rechtsstreit erlassen wird, in hinreichend qualifizierter Weise beeinträchtigt werden könnte.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahren
1 Mit Antragsschrift, die am 6. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Vorsitzende der Personalvertretung des Rates, Jacqueline Willems, und 21 Mitglieder der Personalvertretung, vertreten durch die Rechtsanwälte Gérard Collin und Thierry Demaseure, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 1, rü Glesener, Luxemburg, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.
2 Der Streithilfeantrag stützt sich auf Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist, und ist gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden.
3 Die Antragsteller sind der Auffassung, da sie als Mitglieder der Personalvertretung des Rates bei der Ernennung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter der Jury für den betreffenden Wettbewerb mitgewirkt hätten, hätten sie ein Interesse am Ausgang jedes Rechtsstreits, in dem es um die Ordnungsmässigkeit des von dieser Jury bei Erfuellung ihres Auftrags angewandten Verfahrens gehe. Überdies beziehe sich der vorliegende Rechtsstreit, der mit der Auswahl von Kunstwerken zu tun habe, die in ein Gebäude des Rates zu integrieren seien, unmittelbar auf die Arbeitsbedingungen der Beamten dieses Organs. Dieser unmittelbare Bezug begründe das Interesse aller Mitglieder der Personalvertretung am Ausgang des Rechtsstreits, da diese auch für die Hygiene und die Verschönerung der Arbeitsplätze zuständig sei.
4 Der Streithilfeantrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden. Mit Schreiben, das am 19. April 1994 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Klägerin die Zulassung des Streithilfeantrags beantragt. Der Beklagte hat nicht innerhalb der gesetzten Frist Stellung genommen.
5 Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes als unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Entscheidung über die Anträge zu verstehen, die sich spezifisch auf die Handlung beziehen, deren Aufhebung oder Aussetzung beantragt wird (vgl. Beschluß des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-97/92 und T-111/92, Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. 1993, II-587, Randnrn. 16 und 21).
6 Die Antragsteller haben jedoch keinen besonderen Umstand vorgetragen, der ein persönliches Interesse an der Zulassung der Klägerin zur zweiten Phase des Wettbewerbs glaubhaft machen könnte, und sie haben keineswegs dargelegt, daß ihre Lage durch die Entscheidung, die das Gericht in dem Rechtsstreit erlassen wird, in hinreichend qualifizierter Weise beeinträchtigt werden könnte.
7 Die Tatsache, daß die Antragsteller Mitglieder der Personalvertretung sind und daß die Personalvertretung für die Hygiene und die Verschönerung der Arbeitsplätze zuständig ist, macht ein Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits ebenfalls nicht glaubhaft. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Beschluß vom 14. November 1963 in der Rechtssache 15/63, Lassalle/Parlament, Slg. 1964, 107, 111) ist die Personalvertretung nicht parteifähig. Auch die Tatsache, daß die Antragsteller Beamte des Rates sind, kann nicht das Vorliegen eines persönlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen, denn selbst wenn Frau Candiotte in das Verzeichnis der in der ersten Phase ausgewählten Künstler aufgenommen worden wäre, hätte es keine Gewähr dafür gegeben, daß ihre Werke letztlich ausgewählt worden wären. Es ist daher nicht ersichtlich, wie sich der Ausgang dieses Rechtsstreits auf die Lebensbedingungen am Arbeitsplatz der Beamten auswirken könnte.
8 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Antragsteller kein berechtigtes Interesse, dem vorliegenden Rechtsstreit beizutreten, glaubhaft gemacht haben; der Streithilfeantrag ist daher zurückzuweisen.
9 Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 1994 sind der Antrag auf einstweilige Anordnung und der von Jacqueline Willems u. a. eingereichte Antrag auf Zulassung als Streithelfer im Verfahren der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden; da die Entscheidung über die damit zusammenhängenden Kosten vorbehalten geblieben ist, ist diese noch auszusprechen.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1) Der Streithilfeantrag wird zurückgewiesen.
2) Die Antragsteller tragen ihre eigenen Kosten bezueglich des vorliegenden Streithilfeantrags sowie ihre eigenen Kosten bezueglich des Antrags auf Zulassung als Streithelfer im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Luxemburg, den 10. Oktober 1994
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