Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Zu berücksichtigende Faktoren
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 92 § 1)
2 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Begriff - Einschaltung mehrerer Anwälte
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)
Leitsätze
1 Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter bei der Festsetzung der Kosten die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, der Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen.
Die Möglichkeit des Gemeinschaftsrichters, den Wert der von einem Anwalt verrichteten Arbeit einzuschätzen, hängt insoweit von der Genauigkeit der gegebenen Informationen ab.
2 Obwohl grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts als "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts angesehen werden kann, ist unabhängig von der Anzahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen möglicherweise aufgeteilt wurden, wesentlich auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das gerichtliche Verfahren objektiv erforderlich waren.
Full & Egal Universal Law Academy