BESCHLUß DES GERICHTS (Dritte Kammer)
18. November 1997 ( *1 )
In der Rechtssache T-367/94
British Coal Corporation, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, Prozeßbevollmächtigte: David Vaughan, QC, Barrister David Lloyd Jones und Solicitor Cyrus Mehta, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst, und Rosemary Caudwell, zur Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
unterstützt durch
National Association of Licensed Opencast Operators, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Swindon, Vereinigtes Königreich, Prozeßbevollmächtigte: Barristers Nicholas Green und Mark Hoskins, beauftragt durch die Solicitors David Wilson, Alexander Dowie und Christopher Jobson, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Victor Gillen, 13, rue Aldringen, Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, eine Beschwerde der National Association of Licensed Opencast Operators gegen die Klägerin vom 15. Juni 1994 nicht zurückzuweisen,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briet und A. Potocki,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
1
Mit Schriftsatz, der am 7. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die British Coal Corporation (Klägerin) auf der Grundlage von Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Satzung), der nach Artikel 46 der Satzung auch für das Gericht gilt, und auf der Grundlage der Artikel 64 § 3 Buchstabe d und 65 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, der Kommission aufzugeben, ihr ein Schriftstück zu übermitteln.
2
Dabei handele es sich um ein Schreiben der Kommission, in dem diese die National Association of Licensed Opencast Operators (Nationaler Verband lizenzierter Tagebaubetriebe; im folgenden: NALOO) aufgefordert habe, sich zu einer Ablehnung einer die Klägerin betreffenden Beschwerde zu äußern, die die NALOO am 15. Juni 1994 bei der Kommission erhoben habe.
3
In dieser Beschwerde hatte die NALOO im Hinblick auf die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag die Rechtmäßigkeit der Gebühr bestritten, die ihre Mitglieder der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 31. März 1990 für Kohle zahlen mußten, die sie in den der Klägerin gehörenden Tagebaubergwerken gefördert hatten.
4
Die Klägerin reichte auf Aufforderung der Kommission am 1. August 1994 ihre Stellungnahme zu der Beschwerde ein. Gleichzeitig forderte sie die Kommission gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag unter Fristsetzung auf, festzustellen, daß die Kommission zur Prüfung der Beschwerde nicht befugt sei; hilfsweise beantragte sie, diese Beschwerde aus Rechtsgründen zurückzuweisen, ohne sie in der Sache zu prüfen.
5
Mit Schreiben vom 3. Oktober 1994 stellte die Kommission im wesentlichen fest, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, von ihr eine Entscheidung in einem bestimmten Sinne zu verlangen; auch könne der Umstand, daß eine Beschwerde nicht innerhalb der Frist zurückgewiesen worden sei, die der Beschwerdegegner festgelegt habe, nicht zu einem Verfahren nach Artikel 35 EGKS-Vertrag führen.
6
Gestützt auf diese Vorschrift hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 10. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, die Beschwerde der NALOO nicht ohne weiteres zurückzuweisen, ohne sie in der Sache zu prüfen.
7
Die NALOO wurde durch Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 24. März 1997 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
8
Die Klägerin und die Kommission wurden aufgefordert, sich zu dem Streithilfeschriftsatz der NALOO, der am 9. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, schriftlich zu äußern.
9
Die Klägerin reichte den vorliegenden Antrag auf Vorlage eines Schriftstücks ein. Das Gericht hat die Kommission und die NALOO aufgefordert, zu diesem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen.
10
Die Kommission erklärte mit Schriftsatz, der am 14. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, sie halte sich — zumindest derzeit — nicht für verpflichtet, der Klägerin das in dem Antrag genannte Schriftstück zu übermitteln.
11
Die NALOO teilte dem Gericht mit Schreiben vom 21. Juli 1997 mit, sie habe keine Einwände dagegen, daß das fragliche Schreiben der Klägerin übersandt werde.
12
Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Antrags auf Vorlage erstens vor, das Schreiben der Kommission sei insofern von sehr großem Interesse für die vorgetragene Klagebegründung, als es eine vorläufige Stellungnahme mit einer entsprechenden Begründung zu der Frage enthalte, ob der Beschwerde der NALOO stattzugeben oder ob sie zurückzuweisen sei.
13
Zweitens müsse die Klägerin unbedingt den von der Kommission zuletzt eingenommenen Standpunkt kennen, um ihn erörtern, sich zu dem Streithilfeschriftsatz der NALOO äußern und das Gericht über die beabsichtigte Behandlung der Beschwerde unterrichten zu können.
14
Drittens sei es nach dem Grundsatz der Waffengleichheit geboten, daß ihr das Schreiben übermittelt werde. Andernfalls bestehe die Gefahr, daß die Klägerin und die Kommission bei ihren Bemerkungen von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgingen; zudem sei es wahrscheinlich, daß die Kommission dabei auf dieses Schreiben eingehen werde. Hinzu komme, daß die Kommission ihre Auffassung im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert habe; wenn die Klägerin daher das Schreiben nicht einsehen könne, sei es denkbar, daß sie Zeit auf die Untersuchung einer Auffassung verwende, an der die Kommission nicht mehr festhalte.
15
Viertens bestätige das fragliche ebenso wie ein Schreiben aus dem Jahre 1995, in dem die Kommission ebenfalls erwogen habe, die Beschwerde der NALOO zurückzuweisen, die Auffassung der Klägerin, daß die Kommission die Beschwerde der NALOO ohne weiteres hätte zurückweisen können und müssen. Würde der Kommission das Recht zugestanden, das Schreiben, auf das sich der vorliegende Antrag beziehe, nicht preiszugeben, so würde der Klägerin die letzte Möglichkeit genommen, sich hierzu schriftlich zu äußern.
16
Als fünftes Argument trägt die Klägerin vor, die Kommission müsse das genannte Schreiben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf jeden Fall vorlegen; es gebe keinen plausiblen Grund, von seiner unverzüglichen Vorlage abzusehen.
17
Die Kommission führt aus, man dürfe ihr nicht aufgeben, der Klägerin das Schreiben zu übermitteln, weil es nicht zu den Vorgängen zu der bei dem Gericht anhängig gemachten Streitsache gehöre, die gemäß Artikel 23 der Satzung zu übersenden seien. Zweck dieser Bestimmung sei es, es dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Schriftstücke einzusehen, die die den Streitgegenstand bildende Handlung oder Unterlassung beträfen; dies seien allein solche Schriftstücke, die zum Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder des fraglichen Unterlassens existiert hätten.
18
Das Recht der Klägerin, sich zu dem Streithilfeschriftsatz der NALOO zu äußern, bestehe nicht darin, das fragliche Schreiben zu erörtern, sondern ihre Bemerkungen zum Streithilfeschriftsatz vorzutragen, der sich mit dem Streitgegenstand befasse. Sollte die Kommission die Beschwerde der NALOO zurückweisen, würde die Klägerin darüber informiert und hätte dann Gelegenheit, sich zu äußern. In diesem Fall hätte sie daran jedoch kein Interesse mehr, denn sie hätte gerade das Ergebnis erreicht, das sie mit der vorliegenden Klage erreichen wolle.
19
Selbst wenn die Klägerin über die — wie auch immer gelagerte — abschließende Auffassung der Kommission informiert würde, sei dies kein Grund, jetzt den Inhalt eines an einen Dritten gerichteten Schreibens preiszugeben, zumal noch gar nicht abzusehen sei, ob es zu einer endgültigen Ablehnung der Beschwerde führen werde. Sollte die Kommission zunächst beabsichtigen, der Beschwerde nicht weiter nachzugehen, sei es allein der Beschwerdeführerin vorbehalten, zu versuchen, auf die zu ergreifende Entscheidung Einfluß zu nehmen.
20
Die Klägerin kenne schließlich den Standpunkt der NALOO, ihre eigenen Argumente und selbst die der Unternehmen, deren Streithilfeanträge abgelehnt worden seien. Daher sei sie durchaus in der Lage, sich zu der aufgeworfenen Frage zu äußern. Daß die Klägerin das Schreiben offenbar verwenden wolle, um auf Fragen einzugehen, mit denen das Gericht nicht befaßt sei, sei Grund genug, ihm das Schreiben nicht zu übermitteln.
21
Wenn eine von einem Organ der Gemeinschaft getroffene Entscheidung mit der Klage angefochten wird, so hat dieses Organ gemäß Artikel 23 der Satzung dem Gericht alle Vorgänge zu der bei dem Gericht anhängig gemachten Streitsache zu übersenden.
22
Außerdem gehört nach Artikel 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts zu den prozeßleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, unter anderem die Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache.
23
Schließlich kann das Gericht nach Artikel 65 Buchstabe b der Verfahrensordnung die Vorlegung von Urkunden als Beweismittel anordnen.
24
Das Schreiben, dessen Vorlage beantragt wird, ist kein Vorgang und keine Unterlage im Sinne der genannten Vorschriften; diese beziehen sich vielmehr ausschließlich auf Unterlagen, die den Streitgegenstand selbst betreffen.
25
Die Klägerin ficht aber nur die angebliche stillschweigende Entscheidung an, die Beschwerde der NALOO nicht ohne weiteres zurückzuweisen, ohne sie in der Sache zu prüfen.
26
Nach ihren vorstehend wiedergegebenen Erklärungen will die Kommission über die Beschwerde der NALOO erst endgültig entscheiden, nachdem sie die Beschwerde geprüft hat; eine Stufe in diesem Verfahren ist auch das fragliche Schreiben. Die Rechtmäßigkeit einer etwaigen ausdrücklichen Ablehnung der Beschwerde ist daher zwangsläufig von der Rechtmäßigkeit einer bereits ergangenen stillschweigenden Ablehnung zu unterscheiden und betrifft also nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
27
Folglich hat die Klägerin die Erheblichkeit des fraglichen Schreibens für den vorliegenden Rechtsstreit nicht nachgewiesen.
28
Daher ist ihr Antrag zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1.
Der Antrag der Klägerin, der Kommission aufzugeben, ihr Schreiben an die National Association of Licensed Opencast Operators vorzulegen, in dem diese aufgefordert wurde, sich zu einer etwaigen Ablehnung ihrer Beschwerde zu äußern, wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 18. November 1997
Der Kanzler
H. Jung
Die Präsidentin
V. Tiili
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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