Leitsätze
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Nichtigkeitsklage - Klage eines Kohleförderers gegen eine stillschweigend ablehnende Entscheidung der Kommission nach Fristsetzung gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag - Entscheidung in Form der Weigerung der Kommission, nicht von vornherein eine Beschwerde abzulehnen, mit der gegen den genannten Förderer Verstösse gegen die Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags geltend gemacht worden waren - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
(EGKS-Vertrag, Artikel 44 Buchstabe d, 35, 65 und 66 § 7)
Leitsätze
Die Klage eines Kohleförderers gegen eine stillschweigend ablehnende Entscheidung der Kommission wegen ihrer Weigerung, nach Fristsetzung gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag eine Beschwerde nicht von vornherein abzulehnen, mit der Verstösse des genannten Kohleförderers gegen die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag vorgetragen werden, ist als offenkundig unbegründet zurückzuweisen.
Wird bei der Kommission nämlich eine derartige Beschwerde erhoben, ist sie nicht nur nicht gehalten, sie ohne vorherige Prüfung zurückzuweisen, sondern zu dieser Prüfung sogar verpflichtet. Dieser Verpflichtung, die ihr zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um zu bewerten, ob sie auf ein Verhalten hinweisen, das geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes zu verzerren, muß die Kommission in besonderem Masse im Rahmen des EGKS-Vertrags entsprechen, wo sie ausschließlich zuständig ist.
Entscheidet die Kommission nach dieser Prüfung, die Beschwerde zurückzuweisen, ist sie auf jeden Fall gehalten, den Sachverhalt und die Erwägungen darzulegen, auf die sie ihr Ergebnis stützt; bei einer Überprüfung der Rechtmässigkeit wäre also zu untersuchen, ob diese Entscheidung auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruht, rechtsirrig ist oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist.
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