Schlußanträge des Generalanwalts
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1 Mit am 18. Januar 1995 erhobener Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um folgenden Richtlinien nachzukommen:
- Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1);
- Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(2);
- Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest(3).
2 Die Französische Republik hat in ihrer Klagebeantwortung mitgeteilt, sie habe die Umsetzung der Richtlinie 91/67 inzwischen durch den Erlaß eines Dekrets vom 26. Januar 1995 sichergestellt. Die Kommission hat von dieser Umsetzung Kenntnis genommen und dem Gerichtshof daher mitgeteilt, daß sie die Klage, soweit sie den behaupteten Verstoß gegen die Richtlinie 91/67 betreffe, gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung zurücknehme(4).
3 Im übrigen genügt die Feststellung, daß die französische Regierung die ihr zu Last gelegte Vertragsverletzung hinsichtlich der Nichtumsetzung der Richtlinien 91/628 und 92/35 nicht bestreitet. In ihren Schriftsätzen hat sie lediglich ausgeführt, daß Dekrete zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an diese beiden Richtlinien noch erlassen würden, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes(5) keinen Rechtfertigungsgrund für die Vertragsverletzung darstellt.
4 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, der Klage stattzugeben, soweit sie den Verstoß gegen die Richtlinien 91/628 und 92/35 betrifft, und der Französischen Republik gemäß Artikel 69 §§ 2 und 5 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.
(1) - ABl. L 46 vom 19. Februar 1991, S. 1.
(2) - ABl. L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 17.
(3) - ABl. L 157 vom 10. Juni 1992, S. 19.
(4) - Im vorliegenden Fall geht es, genauer gesagt, um eine teilweise Klagerücknahme, die in Artikel 78 der Verfahrensordnung, der offenbar nur den Verzicht auf die Weiterverfolgung des Rechtsstreits im eigenen Interesse vorsieht, nicht geregelt ist. Auf die Rücknahme der Klage folgt nämlich "die Streichung der Rechtssache im Register". Der Gerichtshof hat jedoch in seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-257/94, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-0000) die Möglichkeit einer solchen teilweisen Klagerücknahme bejaht. Die Rechtfertigung hierfür liegt nämlich in der Unterscheidung zwischen dem formalen Klageanspruch, der in dem in einer einzigen Klage enthaltenen einheitlichen Antrag auf Feststellung der Vertragsverletzung besteht, auch wenn sich dieser auf mehrere Verstösse bezieht, und dem materiellen Klageanspruch, der dadurch gekennzeichnet ist, daß in Wirklichkeit mehrere Vertragsverletzungsklagen nebeneinander bestehen, die zwar formal in einer einzigen Klageschrift zusammengefasst sind, jedoch jeweils unterschiedliche Klagegründe haben und daher prozessual voneinander unabhängig sind.
(5) - Siehe ex multis Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015).
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