Schlußanträge des Generalanwalts
I - Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof erneut(1) ersucht, zur Vereinbarkeit der in Deutschland geltenden Zivilprozeßvorschriften, nach denen ein Kläger, der nicht die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt, verpflichtet ist, wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, mit dem Gemeinschaftsrecht Stellung zu nehmen.
II - Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
2 Die Eheleute Hayes verklagten die Firma Kronenberger vor dem Landgericht Saarbrücken auf Zahlung eines Restkaufpreises aus der Lieferung von Funktionsteilen für Aufbereitungs- und Recyclinganlagen. Die Beklagte verlangte, daß die Kläger ihr gemäß § 110 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen der Prozeßkosten Sicherheit leisten sollten.
3 Nach § 110 ZPO haben Ausländer, die als Kläger vor deutschen Gerichten auftreten, wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.
Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit nicht ein, wenn der Staat, dem der Kläger angehört, von einem Deutschen im gleichen Falle keine Sicherheitsleistung verlangt.
4 Das Landgericht Saarbrücken erklärte mit Urteil vom 4. Juli 1994 die Frage der Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO für unerheblich, da es das Erfordernis der Gegenseitigkeit aufgrund der Zugehörigkeit zur Europäischen Union als erfuellt ansah.
Die Beklagte legte gegen dieses Urteil des Landgerichts Berufung beim Saarländischen Oberlandesgericht ein. Dieses hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Werden britische Staatsangehörige, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland auf Zahlung des Kaufpreises für eine Warenlieferung vor einem deutschen Zivilgericht verklagt haben und die in Deutschland keinen Wohnsitz und kein Vermögen haben, unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag wegen ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert, wenn ihnen das zuständige deutsche Gericht auf Verlangen der Beklagten in Anwendung des § 110 der deutschen Zivilprozessordnung aufgibt, wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten?
III - Erörterung
5 Die dem Gerichtshof im vorliegenden Fall gestellte Frage betraf, als sie aufgeworfen wurde, das interessante und schwierige Problem des Verhältnisses zwischen dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem nunmehr in Artikel 6 EG-Vertrag verankerten Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, und einigen Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit sie Ausländer und Inländer hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten unterschiedlich behandeln. In diesen Vorschriften wird nämlich angeordnet, daß ein Ausländer, der eine zivilrechtliche Klage gegen einen Inländer erhebt, eine angemessene Sicherheit für die Verfahrenskosten leisten muß. Das vorlegende Gericht hat die nunmehr vom Gerichtshof zu prüfende Frage unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Ausgangsfalles formuliert; so könnte unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles die hier streitige deutsche Verfahrensvorschrift eher das in Artikel 6 verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als andere besondere Vorschriften des Vertrages verletzen.
6 Die in der Zwischenzeit ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes hat jedoch der so gestellten Vorabentscheidungsfrage ihre praktische Bedeutung genommen. In einem kürzlich erlassenen Urteil(2) hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, daß "eine nationale zivilprozessuale Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich des Vertrages im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 fällt und dem in diesem Artikel verankerten allgemeinen Diskriminierungsverbot unterliegt, soweit sie eine - wenn auch nur mittelbare - Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen hat. Eine solche Auswirkung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn eine Sicherheit wegen der Prozeßkosten bei einer Klage auf Bezahlung von Warenlieferungen verlangt wird."
Der Gerichtshof hat die Verfahrensstellung des Gemeinschaftsbürgers, der als Kläger in einem Zivilrechtsstreit auftritt, der mit der Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Freiheiten zusammenhängt, im wesentlichen der Verfahrensstellung der Bürger des Staates gleichgestellt, vor dessen Gerichten der Rechtsstreit anhängig gemacht wurde. Dies gilt nach Auffassung des Gerichtshofes unabhängig von dem Bestehen internationaler Abkommen zwischen dem Staat des Klägers und dem des Beklagten über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, die ausdrücklich die Hindernisse beseitigen sollen, die dem, was als "Freizuegigkeit der Urteile" bezeichnet werden kann, möglicherweise entgegenstehen(3).
7 Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall ebenso wie in dem, den der Gerichtshof in der Rechtssache Data Delecta zu prüfen hatte, eine Leistung, die unmittelbar mit der Ausübung eines Rechts zusammenhängt, das seinen Ursprung im EG-Vertrag hat, nämlich des freien Warenverkehrs. Darum geht es hier. Der Umstand, daß der eingeklagte Anspruch wegen der Nichtbezahlung einer Warenlieferung erhoben wird, ist in dem uns beschäftigenden Zusammenhang gerade deshalb relevant, weil insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Ausübung der genannten, den Gemeinschaftsbürgern und -unternehmen vom Vertrag gewährleisteten Freiheit besteht. Die Möglichkeit, Forderungen im Klagewege vor dem zuständigen Gericht geltend zu machen, stellt ausserdem die unerläßliche Ergänzung der vom Vertrag verliehenen Rechte dar. Auch der von den Gerichten der einzelnen Mitgliedstaaten gewährte Schutz der sich aus der Rechtsordnung der Union ergebenden Rechte und Interessen hat somit Gemeinschaftscharakter, da er dazu beiträgt, die vom Vertrag gesetzten Ziele vollständig zu verwirklichen. Der Gerichtshof hat zudem an anderer Stelle entschieden, daß diese Verpflichtung sich aus Artikel 5 EG-Vertrag ergibt und daß die Mitgliedstaaten "den Rechtsschutz zu gewährleisten haben, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt"(4).
8 Diese Entscheidung des Gerichtshofes ist klar. Immer wenn der Gemeinschaftsbürger das zuständige nationale Gericht ersucht, einer Forderung stattzugeben, die sich für ihn aus der Ausübung eines ihm vom Vertrag verliehenen Rechtes ergibt, hängt die Erhebung der zivilrechtlichen Klage untrennbar mit der vom Gemeinschaftsrecht bekräftigten Freiheit selbst zusammen. Das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten, das die Erhebung derartiger Klagen regelt, wird Teil der Gemeinschaftssphäre, da es ein Instrument zur Erreichung der vom Vertrag gesetzten Ziele wird.
Obwohl die mit dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten zusammenhängenden Fragen im allgemeinen nicht Regelungsgegenstand des Gemeinschaftsrechts sind(5), führt der Zusammenhang zwischen der Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht anerkannten Freiheiten und dem insoweit gewährten Rechtsschutz dazu, daß auch die Vorschriften über den Verfahrensablauf das Recht der Gemeinschaftsbürger auf Rechtsschutz entsprechend dem im Vertrag verankerten Diskriminierungsverbot sicherstellen müssen(6).
9 In dem uns beschäftigenden Fall beruht die in § 110 ZPO vorgesehene Ungleichbehandlung allein auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit. Schon deshalb handelt es sich um eine Ungleichbehandlung, die weder bezweckt noch bewirkt, den von der Beklagten angeführten vermuteten oder möglichen Schwierigkeiten entgegenzuwirken, die sich daraus ergeben können, daß der Kläger seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat oder kein im Forumstaat belegenes Vermögen besitzt, auf das der Beklagte eventuell im Wege der Zwangsvollstreckung unmittelbar Zugriff nehmen kann, ohne zuvor das Verfahren der Anerkennung des Urteils in einem anderen Staat durchlaufen zu müssen.
In der vorliegenden Rechtssache geht es im wesentlichen um einen Fall, der dem, den der Gerichtshof im Urteil Data Delecta geprüft hat, völlig entspricht. Die in jenem Urteil gefundene Lösung hat deshalb auch im vorliegenden Fall zu gelten.
10 Am Rande ist noch darauf hinzuweisen, daß, wie das Vereinigte Königreich in seinen Erklärungen ausgeführt hat, das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die Anerkennung und die Vollstreckung der Urteile(7) auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbar ist, da es in den beiden betroffenen Mitgliedstaaten, der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich, Geltung besitzt. Deshalb wird auch das auf die Schwierigkeiten der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils gestützte Argument hinfällig, das die Beklagte und die schwedische Regierung vorgebracht haben, um die in § 110 ZPO vorgesehene Verpflichtung auch gemeinschaftsrechtlich zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung wird im wesentlichen darauf gestützt, daß die Leistung der fraglichen Sicherheit mangels eines angemessenen vertraglichen Rahmens nützlich oder sogar notwendig sei, um den Verzerrungen zu begegnen, die wegen der Schwierigkeiten bei der Vollstreckung des Urteils im Ausland hinsichtlich des Rechtsschutzes bestuenden(8). Angesichts des Sachverhalts des vorliegenden Falles ist ein derartiges Vorbringen wegen des Bestehens des Brüsseler Übereinkommens ohnehin unhaltbar(9).
IV - Ergebnis
11 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich vor, die Vorabentscheidungsfrage des Saarländischen Oberlandesgerichts wie folgt zu beantworten:
Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 6 EG-Vertrag, verbietet es, in Rechtsstreitigkeiten, die mit der Ausübung von Rechten zusammenhängen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, von Gemeinschaftsbürgern die Leistung einer Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu verlangen, wie sie in § 110 der deutschen Zivilprozessordnung vorgesehen ist.
(1) - Die deutsche Verfahrensvorschrift, die die Leistung einer Sicherheit wegen der Prozeßkosten vorschreibt, war nämlich bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Gerichtshof im Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-20/92 (Hubbard, Slg. 1993, I-3777). Diese Vorschrift wurde damals als mit dem in den Artikeln 59 und 60 EG-Vertrag verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar angesehen, und zwar im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit, da sie in jenem Fall ein Hindernis für die Berufsausübung von Bürgern anderer Mitgliedstaaten in Deutschland bildete.
(2) - Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-43/95 (Data Delecta, Slg. 1996, I-0000). Die innerstaatliche Vorschrift, um die es in diesem Rechtsstreit ging, sah genauso wie die im vorliegenden Fall die Leistung einer Sicherheit für die Prozeßkosten durch den ausländischen Kläger vor, während sie den schwedischen Kläger unabhängig davon, ob er seinen Wohnsitz in Schweden hatte oder in diesem Lande über Vermögen verfügte, aus dem er den eventuellen Anspruch des Beklagten auf Erstattung der Verfahrenskosten befriedigen konnte, von dieser Verpflichtung befreite.
(3) - Vgl. zu diesem Punkt meine Schlussanträge in der Rechtssache Data Delecta, insbesondere Nr. 17.
(4) - Vgl. letzthin Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbröck, Slg. 1995, I-4599).
(5) - Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, daß Verfahrensvorschriften gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen können. Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache Peterbröck, a. a. O., Randnr. 12.
(6) - Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87 (Cowan, Slg. 1989, 195) und Urteil vom 20. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (Phil Collins, Slg. 1993, I-5145).
(7) - Das Übereinkommen ist am 1. Februar 1973 in Kraft getreten und im ABl. L 299 vom 31. Dezember 1972, S. 32, veröffentlicht.
(8) - Diese Rechtfertigung hat sowohl in den Schlussanträgen des Generalanwalts Tesauro vom 3. Oktober 1996 in einem anderen Rechtsstreit (der Rechtssache C-29/95, Pastoors, Slg. 1996, I-0000) als auch in dem am 23. Januar 1997 in jener Rechtssache verkündeten Urteil ein breites Echo gefunden. Dort handelte es sich jedoch um einen Fall, der dem vorliegenden nur in einigen Punkten ähnelt. Streitig war nämlich die Vereinbarkeit einer Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr betreffenden Strafvorschrift, die die Erledigung der Strafverfolgung von der Zahlung eines Betrages abhängig macht, der für Gebietsfremde wesentlich höher ist, mit dem Gemeinschaftsrecht. Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil zunächst festgestellt, daß in dem zu prüfenden Bereich weder die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens noch die vergleichbarer Übereinkünfte anwendbar seien. Er kam jedoch zu dem Ergebnis, daß die Ungleichbehandlung grundsätzlich gerechtfertigt werden könne (der Gerichtshof hat allerdings festgestellt, daß die Modalitäten und die Höhe der streitigen Geldbusse unverhältnismässig gewesen seien). Was den vorliegenden Rechtsstreit betrifft, bin ich nicht der Meinung, daß der Hinweis auf die Schwierigkeiten, die sich mangels eines angemessenen vertraglichen Rahmens für die Vollstreckung des Urteils in einem anderen Mitgliedstaat ergeben würden, im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 6 EG-Vertrag zu überzeugen vermag. Der Gerichtshof hat nämlich schon längst eindeutig festgestellt, daß "der im Gemeinschaftsrecht verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung ... nicht davon abhängen kann, daß zwischen den Mitgliedstaaten ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht" (Urteil Cowan, a. a. O., und Urteil Hubbard, a. a. O., Randnr. 17). Das in Rede stehende Recht (der Anspruch auf gerichtlichen Schutz der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte) hat allerdings aufgrund dieser seiner Natur eine gewisse Überhöhung erfahren (so daß gelegentlich der Vorwurf der Überbewertung laut wurde). Dieses Recht, das zur begrenzten Anzahl der gemeinschaftlichen Grundrechte gehört, verträgt keine Begrenzungen oder Bedingungen; deshalb können keine Einschränkungen seiner Wirksamkeit für rechtens erklärt werden, die sich aus besonderen Gegebenheiten in dem einen oder anderen Mitgliedstaat ergeben. Sie verstossen auf jeden Fall gegen das Diskriminierungsverbot.
(9) - Insoweit ähnelt der Sachverhalt im vorliegenden Fall demjenigen, den der Gerichtshof im Urteil vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache C-398/92 (Mund & Fester, Slg. 1994, I-467) bereits geprüft und im Sinne der Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit Artikel 6 des Vertrages entschieden hat.
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