Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Gegenstand
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b und 92 § 1)
2 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Zu berücksichtigende Faktoren
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b und 92 § 1)
3 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Streithelfer
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b und 92 § 1)
Leitsätze
1 In einem Kostenfestsetzungsverfahren hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. (vgl. Randnr. 21)
2 Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, muß der Gemeinschaftsrichter die Umstände des Einzelfalls frei würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten und Beistände in dem streitigen Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung tragen, und er braucht zu diesem Zweck weder eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen dem betroffenen Beteiligten und seinen Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen. (vgl. Randnr. 22)
3 In einem auf Antrag eines Streithelfes eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren ist zu berücksichtigen, daß eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist und demnach, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben kann wie die Klage. Das Honorar des Anwalts des Streithelfers kann daher grundsätzlich nicht höher als das des Anwalts der Partei sein.
Ist jedoch die Partei ein Organ, dessen Verteidigung von Mitgliedern seines juristischen Dienstes im Beistand eines Rechtsanwalts wahrgenommen wird, und umfaßt der von diesem Organ verlangte Betrag nur das Honorar des Anwalts, ohne die Arbeitsstunden zu erfassen, die seine Bevollmächtigten für die Rechtssache aufgewandt haben, so gibt dieser Betrag den Arbeitsaufwand und die Schwierigkeiten, die für das Organ mit der Sache verbunden waren, nicht ausreichend wieder. Daher kann er nicht als Bezugsgröße für die Beurteilung dienen, in welcher Höhe die Honorare der Anwälte des Streithelfers als notwendige Aufwendungen zu betrachten sind. (vgl. Randnrn. 23, 25)
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