Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Notwendige Aufwendungen der Parteien - Begriff - Kosten des Rates für die an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten versandten Fotokopien der Schriftsätze - Nichteinbeziehung
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b und 92 § 1)
2 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Notwendige Aufwendungen der Parteien - Begriff - Kosten für die Herstellung von mehr Fotokopien der Schriftsätze als in Artikel 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehen - Nichteinbeziehung
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 43 § 1, 91 Buchstabe b und 92 § 1)
3 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Gegenstand
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b und 92 § 1)
4 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Zu berücksichtigende Gesichtspunkte
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b und 92 § 1)
Leitsätze
1 Der in Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Begriff der Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, kann nicht solche Aufwendungen einer Partei umfassen, die durch deren interne Organisation bedingt sind.
Bei den Kosten für die vom Rat an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten versandten Kopien von Verfahrensunterlagen handelt es sich nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne des Artikels 91 der Verfahrensordnung. Diese Kosten hängen nämlich nicht unmittelbar mit der Verteidigung des Rates vor dem Gericht zusammen, sondern sind auf die interne Organisation des Rates und die Maßnahmen zurückzuführen, die im Hinblick auf die Natur dieses Organs als eine einzige rechtliche Einheit, die sich aber aus 15 Mitgliedern zusammensetzt, getroffen wurden, und beruhen auf den Vorschriften über seine interne Organisation, die erlassen wurden, um einen angemessenen Informationsfluß zwischen dem Organ und den Mitgliedstaaten, aus deren Vertretern es besteht, sicherzustellen. (vgl. Randnrn. 17-18)
2 Aus Artikel 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, daß als für das Verfahren notwendige Aufwendungen im Sinne des Artikels 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung nur die Kosten für die Herstellung und Versendung an das Gericht von fünf Abschriften der Schriftsätze in der Verfahrenssprache zuzüglich je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei anzusehen sind. Daß die Organe dem Gericht im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mehr Abschriften sowie Abschriften der französischen Übersetzung der Schriftsätze zur Verfügung stellen, um die interne Arbeit des Gerichts zu erleichtern, kann keinesfalls die Bedeutung der Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts zu Lasten der anderen Parteien verändern.
Daher können weder die Kosten für die Herstellung von mehr Abschriften der Schriftsätze in der Verfahrenssprache als in Artikel 43 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehen noch die Kosten für die vom Rat an das Gericht gesandten Abschriften der französischen Übersetzung der Schriftsätze als erstattungsfähig angesehen werden. (vgl. Randnrn. 22-24)
3 Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. (vgl. Randnr. 32)
4 Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten; hierzu braucht er eine nationale Rechtsanwaltsgebührenordnung oder eine etwaige Vereinbarung nicht zu berücksichtigen, die in dieser Hinsicht von der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Rechtsberatern geschlossen wurde. (vgl. Randnr. 32)
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