Leitsätze
Schlüsselwörter
Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärkontrollen bei Erzeugnissen aus Drittländern - Vollständiges Verbot der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus ganz Japan - Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismässigkeit oder der Gleichbehandlung - Unzureichende Begründung - Ermessensmißbrauch - Nichtvorliegen
(Entscheidung 95/119 der Kommission)
Leitsätze
Die Entscheidung 95/119 der Kommission über bestimmte Schutzmaßnahmen bezueglich aus Japan stammender Fischereierzeugnisse verletzt, soweit sie nach der Feststellung ernsthafter Mängel hinsichtlich der Hygiene und Kontrolle der Bedingungen für die Produktion und Lagerung von Fischereierzeugnissen bei einer Dienstreise von Experten der Kommission ein vollständiges Verbot der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus dem gesamten japanischen Hoheitsgebiet aufstellt, weder den Grundsatz der Rechtssicherheit noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismässigkeit oder der Gleichbehandlung, sie ist auch nicht unzureichend begründet oder ermessensmißbräuchlich.
Was im einzelnen den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, entfaltet die Entscheidung keine Rückwirkung, denn sie betrifft nicht die Einfuhren in die Gemeinschaft, die vor ihrem Inkrafttreten getätigt wurden. Der Umstand, daß die Entscheidung auch für Ware gilt, die sich auf dem Weg in die Gemeinschaft befand, und sich daher materiell auf sie auswirkt, nimmt ihr nicht den Charakter einer Entscheidung, die "ex nunc" anwendbar ist, d. h. auf alle vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an eingeführten Waren.
Was den Verhältnismässigkeitsgrundsatz angeht, war die Kommission nicht verpflichtet, eine Sonderregelung für Wirtschaftsteilnehmer vorzusehen, deren Ware sich auf dem Weg in die Gemeinschaft befand, da zum einen Veterinärkontrollen bei der Einfuhr, die weniger wirksam und weniger zuverlässig sind, bereits dann vorgesehen sind, wenn am Ursprungsort die hygienischen und gesundheitlichen Voraussetzungen erfuellt sind, und zum anderen die Bedeutung des angestrebten Zieles, des Schutzes der Volksgesundheit, Einschränkungen rechtfertigen kann, die negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer haben können. Da die getroffene Maßnahme nicht handelsbeschränkender war als notwendig, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu erreichen, und da sich die Kommission auf zuverlässige Gutachten von Sachverständigen gestützt hat, verletzt die Entscheidung im übrigen nicht die anwendbaren Bestimmungen des GATT.
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