Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses - Ausschließliche Zuständigkeit der Kommission - Übergang der Ansprüche der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 - Zweck
(Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absätze 1 und 2)
2 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Handlung, die weder bekanntgegeben noch dem Kläger mitgeteilt worden ist - Genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung - Verpflichtung, nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern
(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5)
Leitsätze
3 Wenn eine für die Finanzierung von Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds zuständige nationale Behörde bei einem Antrag auf Restzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds auch eine Kürzung des Zuschusses des ESF vorschlagen kann, entscheidet doch allein die Kommission über die Anträge auf Restzahlung, und sie allein ist befugt, einen finanziellen Zuschuß gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung zu kürzen. Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses dem Empfänger gegenüber rechtlich ungeachtet dessen der Kommission zuzurechnen ist, ob diese Kürzung von der jeweiligen nationalen Behörde vorgeschlagen wurde oder nicht.
Der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung geregelte Anspruchsübergang bezieht sich nicht auf die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Befugnis zur Kürzung eines ESF-Zuschusses, sondern allein auf die Ansprüche der Gemeinschaft, ohne Rechtsgrund gezahlte Vorschüsse zurückzufordern; er setzt also zwingend eine vorherige Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Zuschusses voraus.
4 Wird eine Handlung nicht bekanntgegeben oder mitgeteilt, läuft die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen diese erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung der fraglichen Handlung hat, sofern er binnen eines angemessenen Zeitraums ab Erlangen der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung diese vollständig anfordert.
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