Leitsätze
Schlüsselwörter
Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Handlung, die dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist - Verpflichtung nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern
(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5)
Leitsätze
Im Verfahren des Artikels 173 des Vertrages obliegt es demjenigen, der vom Vorliegen einer Handlung erfährt, die ihn zwar betrifft, ihm jedoch nicht mitgeteilt wurde, und deren Nichtigerklärung er begehrt, deren vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anzufordern. Ein Antrag, den der Betroffene später als vier Monate nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung einreicht, ist ausserhalb jeder angemessenen Frist gestellt, so daß die von ihm anschließend eingereichte Klage offensichtlich verspätet ist.
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