Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor
Schlüsselwörter
++++
Verfahren ° Streithilfe ° Personen mit berechtigtem Interesse ° Rechtsstreit über die Nichtigerklärung einer Verordnung auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Nordwestatlantik ° Xunta de Galicia ° Zulässigkeit ° Kein rechtliches Vorbringen im Antrag auf Zulassung als Streithelfer ° Unbeachtlich
(EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 115)
Leitsätze
Einem bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreit kann nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes jeder beitreten, der ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft macht.
Die Xunta de Galicia ist daher als Streithelferin in einem Rechtsstreit zuzulassen, in dem es um die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1761/95 zur zweiten Änderung der Verordnung Nr. 3366/94 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1995), soweit dort die der Gemeinschaftsflotte zugeteilte Quote für Schwarzen Heilbutt festgelegt worden ist, geht. Zum einen ist nämlich die wirtschaftliche und soziale Struktur der autonomen Gemeinschaft von Galizien im wesentlichen durch die Fischerei geprägt. Zum anderen hat diese Gemeinschaft nach der spanischen Verfassung von 1978 und aufgrund ihres Autonomiestatus ihre Identität und ihre Interessen nicht nur vor den nationalen Stellen zu verteidigen, sondern auch vor den internationalen Stellen, deren Entscheidungen sie betreffen könnten.
Im übrigen kann der von dieser Gemeinschaft gestellte Streithilfeantrag nicht deshalb für unzulässig erklärt werden, weil er die rechtlichen Gründe und Argumente, die die Streithelferin vorzutragen beabsichtigt, nicht enthält, denn eine solche Darlegung ist in Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht als Bedingung aufgeführt.
Entscheidungsgründe
1 Mit Schriftsatz, der am 4. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Xunta de Galicia, calle San Cätano, 5, Santiago de Compostela, A Coruña (Spanien), vertreten durch Rechtsanwälte Víctor Manuel Vázquez-Portomeñe Seijas, Santiago de Compostela, und Antonio Hierro Hernández Mora, Madrid, beantragt, in der Rechtssache T-194/95 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden.
2 Zur Begründung ihres Streithilfeantrags trägt die Xunta de Galicia vor, ihr Interesse an einem Beitritt zu dem vorliegenden Rechtsstreit ergebe sich daraus, daß die wirtschaftliche und soziale Struktur der autonomen Gemeinschaft von Galizien im wesentlichen durch die Fischerei geprägt sei. Unter Hinweis auf die spanische Verfassung von 1978 und ihren Autonomiestatus führt sie aus, daß sie ihre Identität und ihre Interessen nicht nur vor den nationalen Stellen zu verteidigen habe, sondern auch vor den internationalen Stellen, deren Entscheidungen sie wie im vorliegenden Fall betreffen könnten.
3 Der Streithilfesatz ist den Parteien gemäß Artikel 116 der Verfahrensordnung zugestellt worden.
4 Die Klägerinnen haben sich mit Schriftsatz, der am 25. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, mit der Zulassung der Xunta de Galicia als Streithelferin einverstanden erklärt.
5 Der Rat hat sich mit Schriftsatz, der am 22. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, der Zulassung der Xunta de Galicia als Streithelferin widersetzt. Der Rat hat ihr zwar ein mittelbares Interesse an der Rechtssache aufgrund der ernsten Beschäftigungsprobleme in der Fischereiindustrie nicht abgesprochen, macht aber geltend, daß die Xunta de Galicia nicht unmittelbar und individuell von der Verordnung (EG) Nr. 1761/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3366/94 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1995) (ABl. L 171, S. 1), soweit dort die der Gemeinschaftsflotte zugeteilte Quote für Schwarzen Heilbutt festgelegt worden ist, oder dem bilateralen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada betroffen sei. Darüber hinaus enthalte der Streithilfeantrag hinsichtlich der angefochtenen Rechtsakte nur politische und keine rechtlichen Argumente.
6 Nach Artikel 37 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes kann jeder, der ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreits glaubhaft macht, diesem beitreten.
7 Aus den in Randnummer 2 genannten Gründen hat die Xunta de Galicia das für den Beitritt zu einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit erforderliche Interesse dargetan. Ausserdem kann der vom Rat angeführte Umstand, daß der Streithilfeantrag kein rechtliches Vorbringen enthalte, die Zurückweisung des Antrags nicht rechtfertigen, da die Darlegung rechtlicher Gründe und Argumente in Artikel 115 der Verfahrensordnung nicht als Bedingung aufgeführt ist.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Xunta de Galicia wird in der Rechtssache T-194/95 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen.
2. Der Streithelferin sind durch die Kanzlei abschriftlich die Verfahrensakten zu übermitteln.
3. Der Streithelferin wird eine Frist zur Begründung ihrer Anträge gesetzt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 25. Juni 1996
Full & Egal Universal Law Academy