Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung Nr. 1761/95, mit der für 1995 die Gemeinschaftsquote für Fänge von Schwarzem Heilbutt in den Teilbereichen 2 und 3 der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik festgesetzt wurde - Klage von Reedern und von Vereinigungen, die die kollektiven Interessen von Reedern vertreten - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Verordnung Nr. 1761/95 des Rates)
2 Einrede der Rechtswidrigkeit - Inzidentcharakter - Unzulässige Klage - Unzulässigkeit der Einrede
(EG-Vertrag, Artikel 184 [jetzt Artikel 241 EG])
Leitsätze
1 Die Nichtigkeitsklage von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Reedern gegen die Verordnung Nr. 1761/95, mit der für 1995 eine Gemeinschaftsquote für Fänge von Schwarzem Heilbutt von 5 013 Tonnen in den Teilbereichen 2 und 3 der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) festgesetzt wurde, ist unzulässig.
Die Kläger sind nämlich von der angefochtenen Verordnung, die allgemeine Geltung hat, nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer tatsächlicher Umstände, die sie im Hinblick auf diese Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer, auf die sie anwendbar ist, herausheben, berührt.
Insbesondere waren die Gemeinschaftsbehörden beim Erlaß der streitigen Maßnahme nicht verpflichtet, die besondere Lage der Kläger zu berücksichtigen. Der Umstand, daß das Organ, das die Maßnahme erlässt, die davon betroffenen Personen kennt, kann als solcher, unabhängig vom gleichzeitigen Bestehen einer solchen Verpflichtung, kein individualisierender Gesichtspunkt sein. Auch die Tatsache, daß die Kläger als Berater der Kommission an den Verhandlungen beteiligt waren, die der Festsetzung einer zulässigen Gesamtfangmenge für Schwarzen Heilbutt durch die Fischereikommission der NAFO vorausgegangen sind, ist nicht geeignet, sie zu individualisieren, denn keine Bestimmung der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verpflichtete den Rat, bei der Festsetzung des Anteils der Gemeinschaft an der im Rahmen des NAFO-Übereinkommens festgelegten zulässigen Gesamtfangmenge je Bestand bestimmter Fischarten ein Verfahren einzuhalten, in dem die Mitglieder der Gruppe, zu der die Kläger gehören, das Recht hätten, etwaige Ansprüche geltend zu machen oder auch nur angehört zu werden.
Die angeblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihre Interessen heben die Kläger ausserdem nicht merklich aus dem Kreis aller übrigen, von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer heraus, und schließlich hat diese keine speziellen Rechte der Kläger beeinträchtigt.
Auch die von drei Vereinigungen, die die kollektiven Interessen von Reedern vertreten, gegen dieselbe Verordnung gerichtete Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen einer Gruppe von Rechtsbürgern gegründet worden ist, kann von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) individuell betroffen sein und kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn diesen als einzelnen die Erhebung einer solchen Klage verwehrt ist.
Zwar kann das Vorliegen besonderer Umstände wie die Rolle, die eine Vereinigung im Rahmen eines Verfahrens spielt, das zur Vornahme einer Handlung im Sinne dieses Artikels geführt hat, die Zulässigkeit der Klage einer Vereinigung rechtfertigen, deren Mitglieder von dieser Handlung nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, insbesondere wenn die Handlung ihre Position als Verhandlungspartnerin berührt. Doch ist dies nicht der Fall, wenn die klagende Vereinigung nicht die Rolle eines Verhandlungspartners eingenommen hat, die den Vertragspartnern vorbehalten war und ihr die fragliche Regelung kein prozessuales Recht einräumt.
2 Die durch Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung oder einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Durchführungsmaßnahme bildet, geltend zu machen, stellt kein selbständiges Klagerecht dar und von ihr kann nur inzident Gebrauch gemacht werden. Dieser Artikel kann nicht herangezogen werden, wenn kein Klagerecht besteht.
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