BESCHLUß DES GERICHTS (Erste Kammer)
4. Oktober 1996 ( *1 )
In der Rechtssache T-197/95
Sveriges Betodlares Centralförening, Vereinigung schwedischen Rechts mit Sitz in Malmö (Schweden),
und
Sven Åke Henrikson, wohnhaft in Lund (Schweden),
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Otfried Lieberknecht und Wolfgang Kirchhoff, Düsseldorf, sowie Rechtsanwalt Michael Schütte, Berlin, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Eugenio de March und James Macdonald Flett, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen eines Antrags gemäß Artikel 173 EG-Vertrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1734/95 der Kommission vom 14. Juli 1995 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95 (ABl. L 165, S. 12), soweit darin kein für Schweden geltender Kurs festgesetzt wird,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
1
Gemäß Artikel 137 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im folgenden: Beitrittsakte; ABl. 1994, C 241, S. 21) gilt die gemeinsame Agrarpolitik für die neuen Mitgliedstaaten, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden, im vollen Umfang ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Januar 1995, soweit in der Beitrittsakte nichts anderes bestimmt ist. Aus Artikel 149 der Beitrittsakte ergibt sich, daß Übergangsmaßnahmen, die notwendig sind, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen ergibt, im Zuckersektor nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) getroffen werden.
2
Die Kommission erließ die Verordnung (EG) Nr. 3300/94 vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 341, S. 39). In der zweiten Begründungserwägung stellte sie fest, daß im Wirtschaftsjahr 1994/95 die Zuckererzeugung in den Beitrittsländern ausschließlich im Rahmen einzelstaatlicher Quoten erfolgt und bis zum Beitritt weitgehend abgesetzt gewesen sei; daher komme es nicht in Betracht, rückwirkend in die Zuckerrübenlieferverträge zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern und Zuckerfabrikanten aus dieser Erzeugung einzugreifen. Aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt sich, daß die Vorschriften über die Eigenfinanzierung in den Artikeln 28 und 28a der Verordnung Nr. 1785/81 nicht für die Zuckermengen gelten, die in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt erzeugt wurden. Außerdem wurde in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3300/94 für jeden der neuen Mitgliedstaaten ein normaler Übertragsbestand an Zucker zum 1. Januar 1995 festlegt. Dagegen enthält diese Verordnung keine ausdrücklichen Vorschriften über die Geltung von Mindestpreisen für Zuckerrüben, wie sie in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehen sind, für die in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt erzeugten Zuckerrüben.
3
Die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor (ABl. L 159, S. 94) sieht in Artikel 1 Absatz 1 vor, daß zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1785/81 und der Produktions-bzw. Ergänzungsabgaben gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 28a derselben Verordnung in Landeswährung ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs herangezogen wird, der dem pro rata temporis errechneten Mittel der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht. Gemäß Absatz 3 dieses Artikels setzt die Kommission diesen besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Laufe des Monats fest, der auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs folgt.
4
Für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1734/95 vom 14. Juli 1995 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95 (ABl. L 165, S. 12; im folgenden: streitige Verordnung). Der besondere landwirtschaftliche Kurs, mit dem die in Artikel 5 genannten Zuckerrübenmindestpreise sowie die in den Artikeln 28 und 28a der Verordnung Nr. 1785/81 genannten Abgaben umzurechnen sind, wurde für die Währungen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Währungen der drei neuen Mitgliedstaaten, darunter Schweden, festgesetzt. Wie sich aus der dritten Begründungserwägung der streitigen Verordnung ergibt, war die Kommission nämlich der Ansicht, daß für die drei neuen Mitgliedstaaten keine besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse festgelegt zu werden brauchten, weil sich die Zuckererzeugung in Österreich, Finnland und Schweden in diesem Wirtschaftsjahr ausschließlich nach den dort vor dem Beitritt geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gerichtet habe und vorgesehen gewesen sei, daß die Artikel 28 und 28a nicht auf die im Wirtschaftsjahr 1994/95 in diesen Ländern erzeugten Zuckermengen anwendbar seien.
5
Die Klägerin Sveriges Betodlares Centralförening ist eine schwedische Vereinigung, die nach eigenem Vorbringen alle Zuckerrübenerzeuger in den Verhandlungen mit dem einzigen Zuckerhersteller in Schweden vertritt. Aus Artikel 4 der Satzung dieser Vereinigung ergibt sich, daß sie sich aus örtlichen Vereinigungen von Zuckerrübenerzeugern zusammensetzt. Der Kläger Henrikson ist Vorsitzender der klagenden Vereinigung und auch selbst Zuckerrübenerzeuger.
Verfahren und Anträge der Parteien
6
Die Kläger begehren gemäß Artikel 173 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit darin kein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs für Schweden festgesetzt wird. Die Klageschrift ist am 16. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
7
Mit Schriftsatz, der am 5. Januar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 §1 der Verfahrensordnung eine Unzulässigkeitseinrede erhoben. Die Stellungnahme der Kläger zu dieser Einrede ist am 27. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
8
Am 29. März 1996 hat das Königreich Schweden beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Die Kommission und die Kläger haben ihre Stellungnahmen zu diesem Antrag am 3. und 15. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.
9
Die Kläger beantragen,
—
die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin für das Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht auch für Schweden ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs für die Zeit vom 1. Januar 1995, dem Tag des Beitritts, bis 30. Juni 1995 festgesetzt wird;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
10
Die Kommission beantragt,
—
die Klage als unzulässig abzuweisen;
—
den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
11
Die Kommission trägt erstens vor, die Kläger hätten kein Klageinteresse für eine Anfechtung der streitigen Verordnung; diese sei auf sie nicht anwendbar, da sie keinen besonderen landwirtschaftlichen Umtauschkurs für Schweden festsetze und nicht für den vor dem 1. Januar 1995 unter Geltung der nationalen schwedischen Rechtsvorschriften hergestellten Zucker gelte. Die Klage sei daher offensichtlich unzulässig.
12
Zweitens macht die Kommission geltend, die Kläger beschwerten sich in Wirklichkeit über ein Untätigbleiben der Kommission. Eine Untätigkeitsklage könne aber nur gemäß Artikel 175 EG-Vertrag erhoben werden. Die Kommission, nach deren Ansicht diese Klagemöglichkeit den Klägern nicht offensteht, meint, daß die Kläger das gleiche Ergebnis mit einer anderen Klageform erreichen wollten. Unter diesen Umständen sei die Klage nicht auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt und daher offensichtlich unzulässig.
13
Ihren dritten Unzulässigkeitsgrund stützt die Kommission darauf, daß den Klägern für eine Klage gegen eine Verordnung mit allgemeiner Geltung die Klagebefugnis fehle. Die streitige Verordnung enthalte Maßnahmen von allgemeiner Geltung, die für objektiv festgelegte Sachverhalte gälten und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen, nämlich den Erzeugern im Zuckersektor, entfalteten. Eine Maßnahme verliere auch nicht etwa dadurch ihren Verordnungscharakter, daß sich die Personen, für die sie zu einem gegebenen Zeitpunkt gelte, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen ließen, sofern nur feststehe, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines durch sie festgelegten objektiven Tatbestands anwendbar sei (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 32; Urteile des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Sig. 1993, I-3605, Randnrn. 15 bis 17, vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnrn. 6 bis 9, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal/Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17). Selbst wenn die Verordnung aber die Rechtsstellung der Kläger berühre, seien diese nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Erzeuger in gleicher Weise wie jeder andere Erzeuger im Zuckersektor betroffen. Die Kommission beruft sich auf mehrere Klagen auf Nichtigerklärung der Verordnungen im Zuckersektor, die mit der Begründung als unzulässig abgewiesen worden seien, daß die Kläger nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Verkäufer, Erzeuger oder Raffinerie berührt gewesen seien (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik/Rat, Slg. 1968, 595, 605, vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, Randnr. 22, und vom 29. Juni 1989 in den Rechtssachen 250/86 und 11/87, RAR/Rat und Kommission, Slg. 1989, 2045; Urteil Campo Ebro u. a./Rat, a. a. O., Randnrn. 34 bis 36).
14
Außerdem stehe es nach gefestigter Rechtsprechung dem Charakter einer Bestimmung als Verordnungsvorschrift nicht entgegen, daß sie sich auf die Personen, für die sie gelte, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken könne, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt sei (vgl. Urteil Campo Ebro u. a./Rat, a. a. O., Randnrn. 34 bis 36).
15
Schließlich seien die Kläger von der streitigen Verordnung nicht unmittelbar betroffen, da diese keinen in Schweden unmittelbar anwendbaren Umrechnungskurs festgesetzt habe.
16
Nach Ansicht der Kläger ist die Klage zulässig. Die Frage, ob sie für eine Klage gegen die streitige Verordnung ein Rechtsschutzinteresse hätten, betreffe die Begründetheit der Klage und nicht die Zulässigkeit. Die streitige Verordnung entfalte ihnen gegenüber Rechtswirkungen, da, wenn die streitige Verordnung einen Umrechnungskurs für die schwedische Währung festgelegt hätte, dies für die Tätigkeit der Kläger in der Weise unmittelbar gegolten hätte, daß die schwedischen Zuckerrübenerzeuger für den Teil ihrer 1994 erzeugten Zuckerrüben, der dem in der Verordnung Nr. 3300/94 zum 1. Januar 1995 festgelegten normalen Zuckerbestand entsprochen habe, einen unter Anwendung des Umrechnungskurses berechneten Preis hätten erhalten können. Da der Beitrittsvertrag, nach dem die Gemeinschaftsvorschriften über den Zuckermarkt in Schweden vom 1. Januar 1995 an anwendbar gewesen seien, noch vor dem ersten Verkauf der Zuckerrüben des Jahres 1994 an den schwedischen Zuckerhersteller unterzeichnet worden sei, seien sich die Erzeuger außerdem sicher gewesen, daß diese Vorschriften nach dem Beitritt für ihre Tätigkeit gelten werde.
17
Die Kläger machen geltend, zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 1995 sei die schwedische Krone neunmal hintereinander abgewertet worden, was sich auf die Parität zwischen dem Ecu und der schwedischen Währung ausgewirkt habe. Der Interventionspreis für Zucker werde in Ecu festgesetzt; bei unverändertem Interventionspreis sei der Gegenwert in schwedischer Währung gestiegen. Die von den schwedischen Zuckerherstellern erzielten Preise seien somit gestiegen, ohne daß dieser Mehrerlös mit den Zuckerrübenherstellern geteilt worden sei.
18
Außerdem werde der Umrechnungskurs stets am Ende des Wirtschaftsjahrs festgesetzt. Daher gelte er immer für Sachverhalte, die vollständig in der Vergangenheit gelegen seien. Die Daten des Verkaufs und der Lieferung der Zuckerrüben seien im Hinblick auf das Erfordernis und die Anwendbarkeit eines besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses irrelevant.
19
Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund, der angeblich falschen Rechtsgrundlage, tragen die Kläger vor, daß es die Kommission nicht unterlassen habe, in bezug auf Schweden tätig zu werden. Ausweislich der Präambel der streitigen Verordnung habe die Kommission ausdrücklich und endgültig beschlossen, keinen Umrechnungskurs für Schweden festzulegen. Unter diesen Umständen sei eine Nichtigkeitsklage möglich.
20
Bezüglich des dritten Unzulässigkeitsgrunds, der angeblich fehlenden Klagebefugnis, entgegnen die Kläger, daß die streitige Verordnung aufgrund ihrer Natur nur für eine begrenzte Anzahl von Personen gelte, nämlich für die Erzeuger im Zuckersektor, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich Zuckerrüben verkauft und geliefert hätten. Die Kläger weisen darauf hin, daß sich die Zahl und die Identität dieser Personen nach dem Erlaß der streitigen Verordnung nicht mehr ändern könne. Sie berufen sich insoweit insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70, 42/70, 43/70 und 44/70 (International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn. 17 bis 22). Unter Berufung auf die Schlußanträge des Generalanwalts Reischl in der Rechtssache Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission (a.a.O., S. 811) führen sie weiter aus, daß die Zahl der durch die streitige Maßnahme berührten Personen ohne Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall handele es sich in Wirklichkeit um ein Bündel von als Verordnung ergangenen Einzelentscheidungen, die sie individuell beträfen.
21
Schließlich machen die Kläger geltend, daß die in Rede stehende Maßnahme sie zweifellos unmittelbar betreffe; hierfür tragen sie insbesondere die gleichen Gründe vor wie zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses. Außerdem sei keine Durchführungsmaßnahme erforderlich.
Würdigung durch das Gericht
22
Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Vorliegend hält das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und beschließt, daß es über den Antrag ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung vorab entscheiden kann.
23
Zunächst ist der dritte Unzulässigkeitsgrund zu prüfen, mit dem das Fehlen der Klagebefugnis der Kläger gerügt wird. Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die Kommission hat nicht nur bestritten, daß die Kläger individuell, sondern auch, daß sie unmittelbar betroffen sind
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Zunächst ist zu bestimmen, ob die streitige Maßnahme ihrer Rechtsnatur nach eine normative Regelung oder eine Maßnahme mit scheinbar allgemeiner und abstrakter Geltung ist, die aber nur eine begrenzte Zahl von bei ihrem Erlaß feststehenden Personen betrifft und in Wirklichkeit aus einem Bündel von Einzelentscheidungen besteht, die ihrer Erscheinungsform nach als allgemein geltende Norm ergangen sind.
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Zur Stützung ihres Vorbringens, es liege ein Bündel von Einzelentscheidungen vor, berufen sich die Kläger auf das Urteil International Fruit Company u. a./Kommission (a. a. O.); in diesem wurde die Rechtmäßigkeit einer Verordnung der Kommission in Frage gestellt. In Anbetracht dessen, daß die Zahl der Anträge auf Einfuhrlizenzen, die die Verordnung betreffen konnte, bei deren Erlaß feststand, daß kein neuer Antrag hinzukommen konnte und daß die Verordnung unter Berücksichtigung der Gesamtmenge, für die Anträge eingereicht worden waren, erlassen worden war, entschied der Gerichtshof, daß die angefochtene Vorschrift keine allgemeine Geltung hatte, sondern ein Bündel individueller Entscheidungen darstellte, von denen jede einzelne die Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers berührte und die daher die Kläger individuell betrafen. Die Verordnung war im Hinblick auf die besondere Lage bestimmter betroffener Personen erlassen worden.
26
Im vorliegenden Fall lag der Kommission kein Antrag vor, auf den hin die streitige Verordnung erlassen worden wäre. Daher kann der vorliegende Fall entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht der von ihnen angeführten Rechtssache gleichgestellt und daraus gefolgert werden, daß die streitige Verordnung ein Bündel von Einzelentscheidungen darstellt.
27
Jedenfalls ist im vorliegenden Fall die Verordnung zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95 ihrer Natur nach eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag. Ihre Anwendung erfolgt nämlich aufgrund eines objektiven Sachverhalts und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen. Zwar wurde kein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs festgesetzt für die in diesem Wirtschaftsjahr erfolgten Zuckerrübenverkäufe der Erzeuger, die in Österreich, Finnland und Schweden ansässig sind, also in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Januar 1995, mitten in diesem Wirtschaftsjahr, beigetreten sind. Doch wurde der Umstand, daß kein Umrechnungskurs festgesetzt wurde, in der streitigen Verordnung objektiv und einheitlich für diese drei Länder begründet, ohne daß auf die besondere Situation bestimmter Erzeuger in diesen Ländern abgestellt wurde.
28
Außerdem konnten zwar der Kommission die Zahl und die Identität der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer beim Erlaß der streitigen Verordnung theoretisch bekannt sein, doch ändert dies nach ständiger Rechtsprechung nichts an deren Rechtssatzcharakter, soweit feststeht, daß die Anwendung der Maßnahme kraft einer objektiven Rechts- oder Sachlage erfolgt, die in der Maßnahme gemäß ihrem Zweck festgelegt ist (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 65).
29
Im übrigen wurde zwar in Schweden in den ersten sechs Monaten des Jahres 1995 neunmal die Landeswährung abgewertet, während die Währungssituation in Österreich und Finnland stabiler war, doch ist ein schwedischer Zuckerrübenerzeuger allein aufgrund dieses wirtschaftlichen Faktors nicht in anderer Weise betroffen als die österreichischen und finnischen Erzeuger. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß es dem Charakter der Bestimmung einer Maßnahme als Verordnungsvorschrift nicht entgegensteht, daß sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist (vgl. Urteil Campo Ebro u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 36).
30
Aus dem Vorstehenden folgt, daß die streitige Verordnung allgemeine Geltung hat.
31
Sodann schließt, auch wenn sich die Verordnung als eine allgemeine und abstrakte Maßnahme erweist, der normative Charakter der angefochtenen Maßnahme es nach der Rechtsprechung nicht aus, daß sie einige der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19). Wie insbesondere bereits entschieden wurde, kann eine aufgrund besonderer Bestimmungen bestehende Verpflichtung der Kommission, die Folgen einer beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, diese Personen individualisieren (vgl. Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 67).
32
Wenn somit die Kommission hier eine solche Verpflichtung gegenüber dem Kläger Henrikson gehabt hätte und die streitige Verordnung spezielle Rechte des Klägers Henrikson beeinträchtigte (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 43, der das Urteil Codorniu/Rat, a. a. O., auslegt), wäre die Zulässigkeit der Klage nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich hier um eine Verordnung mit allgemeiner Geltung handelt. Die Parteien haben aber nicht angedeutet, daß für die Kommission aufgrund einer besonderen Bestimmung eine Verpflichtung bestanden hätte, die Folgen der streitigen Verordnung für die Lage des Klägers zu berücksichtigen; auch die Prüfung der anwendbaren Vorschriften ergibt keine derartige Verpflichtung.
33
Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, daß die streitige Verordnung einzelne der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betrifft.
34
Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger Henrikson nicht wegen besonderer Umstände, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und ihn in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten, in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238). Die Verordnung berührt zwar die Rechtsstellung des Klägers, doch ist er nur in seiner objektiven Eigenschaft als Erzeuger im Zuckersektor in gleicher Weise wie jeder andere Erzeuger in diesem Sektor betroffen. Soweit vom Kläger Henrikson erhoben, ist die Klage daher unzulässig.
35
Zur Frage der Zulässigkeit der Klage einer Vereinigung hat das Gericht bereits festgestellt, daß die Wahrnehmung allgemeiner und kollektiver Interessen einer Personengruppe nicht ausreicht, um die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Verbandes bejahen zu können. Eine Vereinigung kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn dies ihren Mitgliedern als einzelnen verwehrt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 54, und Beschluß des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace/Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 59).
36
Es ist aber nicht dargetan worden, daß bestimmte Erzeuger, die den örtlichen Vereinigungen angehören, die Mitglieder der klagenden Vereinigung sind, durch die streitige Verordnung individuell betroffen sind. In den Schriftsätzen werden keine anderen einzelnen Erzeuger genannt als der Kläger Henrikson, der durch die streitige Verordnung nicht individuell betroffen ist.
37
Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist die Klage der Vereinigung ebenfalls unzulässig.
38
Infolgedessen ist die Frage, ob die Kläger durch die streitige Verordnung unmittelbar betroffen sind, irrelevant.
39
Da die Zulässigkeitsvoraussetzung, daß eine klagende Privatperson und eine klagende Vereinigung durch die streitige Maßnahme individuell betroffen sein müssen, nicht erfüllt ist, greift der dritte Unzulässigkeitsgrund der Kommission durch; die Klage ist insgesamt als unzulässig abzuweisen, ohne daß über die beiden anderen Unzulässigkeitsgründe entschieden zu werden braucht.
40
Unter diesen Umständen ist über den Antrag des Königreichs Schweden auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission nicht mehr zu entscheiden.
Kosten
41
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
42
Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Für den Fall, daß dem Königreich Schweden durch seinen Antrag auf Zulassung als Streithelfer im vorliegenden Rechtsstreit Kosten entstanden sind, ist zu entscheiden, daß es diese selbst zu tragen hat.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1)
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2)
Über den Antrag des Königreichs Schweden auf Zulassung als Streithelfer ist nicht zu entscheiden.
3)
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldner die Kosten der Kommission. Das Königreich Schweden trägt die Kosten, die ihm durch die Einreichung seines Streithilfeantrags entstanden sind.
Luxemburg, den 4. Oktober 1996
Der Kanzler
H. Jung
Der Präsident
A. Saggio
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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