Schlußanträge des Generalanwalts
1 Die hier vom Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad de Extremadura (Sozialkammer) (im folgenden: Tribunal Superior) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage betrifft die Auslegung von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates(1) (im folgenden: Verordnung) im Zusammenhang mit denselben nationalen Rechtsvorschriften und einem ähnlichen Sachverhalt wie in der Rechtssache Lafuente Nieto(2), in der das Urteil des Gerichtshofes nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens in den vorliegenden Rechtssachen ergangen ist.
I - Der Streitgegenstand in den Ausgangsverfahren
2 Ebenso wie Herr Lafuente Nieto waren Herr Naranjo Arjona, Herr Vicente Mateos und Frau García Lázaro, sämtlich spanische Staatsangehörige, einige Jahre als Arbeitnehmer im Königreich Spanien beschäftigt und machten von der grundlegenden Freizuegigkeit Gebrauch, indem sie abwanderten und in derselben Eigenschaft in der Bundesrepublik Deutschland tätig waren.
Genauer gesagt, entrichtete Herr Naranjo Arjona die Pflichtbeiträge zur sozialen Sicherheit nach den spanischen Rechtsvorschriften von April 1951 bis Juni 1968 und nach den deutschen Rechtsvorschriften von Januar 1966 bis März 1991. Herr Vicente Mateos entrichtete diese Beiträge mit Unterbrechungen in Spanien (nach dem anwendbaren Sozialversicherungssystem SOVI und sodann nach dem Régimen General de la Seguridad Social) von April 1942 bis Februar 1962 und in Deutschland von Januar 1963 bis Januar 1989. Frau García Lázora schließlich entrichtete ebenfalls mit Unterbrechungen diese Beiträge nach den spanischen Rechtsvorschriften von Februar 1961 bis Dezember 1964 und nach den deutschen Rechtsvorschriften von Januar 1961 bis Juli 1987.
3 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, bewilligte das Instituto Nacional de la Seguridad Social (im folgenden: INSS) Herrn Naranjo Arjona 1994 mit Wirkung vom 1. April 1991 eine Altersrente nach der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage des Zeitraums von 1960 bis 1968 (also der letzten acht Beitragsjahre in der spanischen Sozialversicherung vor seiner Auswanderung nach Deutschland), wobei - ausser für die letzten beiden Jahre - die monatlichen Änderungsbeträge des allgemeinen Verbraucherpreisindex berücksichtigt wurden.
Herr Naranjo Arjona erhob gegen die Entscheidung des INSS Klage beim Juzgado de lo Social de Badajoz (im folgenden: Juzgado) und machte hierbei, ohne die Berechnungsmethode des Sozialversicherungsträgers anzufechten, u. a. geltend, daß diese auf seine Beitragsgrundlagen für die letzten acht Beschäftigungsjahre (1982 bis 1991) angewendet werden müsse, obgleich er die Sozialversicherungsbeiträge in diesem Zeitraum nur in Deutschland entrichtet habe.
4 Herrn Vicente Mateos wurde bei dauernder Vollinvalidität, die 1989 in Deutschland eingetreten war, vom zuständigen deutschen Träger (offenbar nur im Zusammenhang mit seinen Beitragszeiten in Deutschland) eine Rente bewilligt und danach im Jahr 1990 vom INSS aus dem SOVI-System ein Rentenanspruch zuerkannt, der ausschließlich auf seinen damals in Spanien entrichteten Beiträgen beruht und einem unveränderlichen Festbetrag entspricht.
Er erhob Klage und beantragte, daß seine Rente nach den aufgrund der spanischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum von 1981 bis 1988 vorgesehenen durchschnittlichen Hoechstbeitragsbemessungsgrundlagen (ergänzt durch die Mindestgrundlagen für die Monate, in denen keine Beiträge abgeführt wurden) berechnet wird. Sein Antrag wurde jedoch wie im Fall Naranjo Arjona vom Juzgado mit einem Urteil zurückgewiesen, gegen das in einem der drei Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel beim Tribunal Superior eingelegt wurde.
5 Frau García Lázaro war vom zuständigen deutschen Träger (auch in diesem Fall wohl ausschließlich im Zusammenhang mit den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten) wegen 1987 eingetretener Vollinvalidität ein Rentenanspruch zuerkannt worden, und durch Entscheidung des Juzgado wurde ihr 1995 ein Rentenanspruch zu Lasten des spanischen Trägers zuerkannt.
Nach dem Urteil des Juzgado, gegen das ebenfalls (hier allerdings vom INSS) ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht eingelegt wurde, wird die Frau García Lázaro zuerkannte Leistung nach den in den spanischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum von 1979 bis 1987 vorgesehenen Hoechstbemessungsgrundlagen für Arbeitnehmer ihrer Berufsgruppe berechnet, wobei die monatlichen Änderungsbeträge des allgemeinen Verbraucherpreisindex berücksichtigt wurden.
II - Rechtlicher Rahmen und einschlägige Rechtsprechung
6 Bekanntlich wurde die Verordnung, auf deren Artikel 47 Absatz 1 sich die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen beziehen, vom Rat aufgrund des Artikels 51 EG-Vertrag (im folgenden: Vertrag) erlassen, und sie bezweckt nicht die Harmonisierung, sondern die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Die Verordnung hat demnach kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit eingeführt, sondern geht von der Koexistenz unterschiedlicher nationaler Systeme aus, "die unterschiedliche Ansprüche gegen unterschiedliche Träger begründen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach nationalem Recht oder erforderlichenfalls nach durch Gemeinschaft ergänztem nationalen Recht zustehen"(3). Daher werden die materiellen und verfahrensmässigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und somit zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten durch Artikel 51 des Vertrages nicht berührt(4).
Wie aus ihrer fünften Begründungserwägung hervorgeht, soll durch die Verordnung die effektive Ausübung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft erreicht werden. Das System soll sicherstellen, daß diese Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden und unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in der Gemeinschaft in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen.
7 Die Anwendbarkeit von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung ist hier von Bedeutung, wenn sich der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs eines Wanderarbeitnehmers auf Invaliditäts-(5) oder Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aus einer in Artikel 45 der Verordnung vorgesehenen Zusammenrechnung aller Versicherungs- oder Wohnzeiten des Betroffenen in den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten ergibt.
8 Artikel 46 der Verordnung enthält die Berechnungsvorschriften für die Feststellung der Leistungen, die der zuständige Träger des jeweiligen Mitgliedstaats auf Antrag des Betroffenen anwendet.
In den Mitgliedstaaten, in denen der Wanderarbeitnehmer einen Leistungsanspruch geltend macht, ohne daß eine Zusammenrechnung erforderlich ist, stellt der zuständige Träger nach Absatz 1 des genannten Artikels eine zweifache Berechnung an und bestimmt dabei folgendes: a) den Betrag der sogenannten unabhängigen oder autonomen Leistung, auf die der Arbeitnehmer unter ausschließlicher Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten Anspruch hätte, und b) den Leistungsbetrag, der nach der Methode der Zusammenrechnung und verhältnismässigen Zurechnung im umgekehrten Fall (des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung) geschuldet würde, wenn die durch die nationalen Rechtsvorschriften für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs festgesetzten Mindestbeitrags- oder Mindestwohnzeiten nicht erfuellt wären(6).
9 Im übrigen sieht Artikel 46 Absatz 2 - worauf bereits hingewiesen wurde - vor, daß jeder leistungspflichtige Träger in den Mitgliedstaaten, in denen ein Leistungsanspruch nur mit Hilfe der Zusammenrechnungsmethode erworben wird, die zu seinen Lasten gehende sogenannte proportionale Leistung, nämlich den theoretischen Betrag der Leistung und den davon auf ihn entfallenden tatsächlichen Anteil, errechnet.
Wie aus der langjährigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, soll durch die Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung sichergestellt werden, daß der Arbeitnehmer den Hoechstbetrag erhält, auf den er Anspruch hätte, wenn er alle Versicherungszeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Durch die Berechnung des tatsächlichen Betrages nach Buchstabe b der genannten Bestimmung soll dagegen ausschließlich die Belastung der Träger der verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten auf diese im Verhältnis zu den vor Eintritt des Versicherungsfalls in den jeweiligen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten umgelegt werden(7).
10 Nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung(8) legt schließlich jeder leistungspflichtige Träger endgültig den Betrag der nach den nationalen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistung fest, indem er den Hoechstbetrag heranzieht, je nachdem, ob sich dieser aus der autonomen oder der proratisierten Leistung ergibt(9). Der Wanderarbeitnehmer hat also mit anderen Worten gegenüber den verschiedenen zuständigen nationalen Trägern Anspruch auf einen Gesamtbetrag aus der Summe der höchsten unabhängigen Leistungen (von seiten der Mitgliedstaaten ohne Zusammenrechnungserfordernis) und der tatsächlichen Anteile (von seiten der Mitgliedstaaten mit Zusammenrechnungserfordernis).
11 Der vorgenannte Artikel 47 Absatz 1 enthält zu verwaltungsmässigen Vereinfachungszwecken einige ergänzende Vorschriften für die Berechnung des theoretischen Leistungsbetrags und des tatsächlichen, den jeweiligen Trägern zuzurechnenden anteiligen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2.
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) - diese Bestimmung wurde anläßlich des Beitritts des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft aufgenommen(10) - bestimmt insbesondere, daß der leistungspflichtige Träger, der nach seinen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranziehen muß, diese Durchschnittsgrundlage nur für die Versicherungszeiten festlegt, die nach den betreffenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
12 Die spanischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, die auf einem Risikoversicherungssystem beruhen, sehen vor, daß sich der Betrag der Invaliditäts- und Altersrenten für Arbeitnehmer bei Vorliegen der Bedingungen für den Leistungsanspruch grundsätzlich nach dem Quotienten aus den Beitragsgrundlagen des Betroffenen während der letzten 96 Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Zahl 112 errechnet.
Besteht während des genannten Bezugszeitraums oder eines Teils davon keine Beitragspflicht - dieser Fall ist auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer Beiträge zur Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats zu leisten hat -, so tritt im übrigen die gesetzliche Mindestgrundlage entsprechend an die Stelle der Durchschnittsbeitragsgrundlage(11).
III - Zur Vorlagefrage
13 Das Tribunal Superior ersucht den Gerichtshof um Klärung der Frage, ob die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) der Verordnung - zur Berechnung des theoretischen Leistungsbetrags - enthaltene Bezugnahme auf eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage, die nur anhand der Versicherungszeiten festzulegen ist, die nach den Rechtsvorschriften des für die Feststellung zuständigen Staates zurückgelegt wurden, so zu verstehen ist, daß sie sich bezieht a) auf die theoretischen (Hoechst-, Mindest- oder Durchschnitts-) Bemessungsgrundlagen, die diese Rechtsvorschriften für den Bezugszeitraum vorsehen, oder b) auf den Durchschnitt der Bemessungsgrundlagen für die tatsächlich von dem Betroffenen entrichteten Beiträge, unabhängig davon, was er in den in Spanien zurückgelegten Beschäftigungszeiten gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates an Beiträgen hätte entrichten müssen.
14 Im wesentlichen, so scheint mir, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um eine Auslegung, weil die spanischen Gerichte Schwierigkeiten gegenüberstehen, die sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung ergeben. Die früheren Entscheidungen des vorlegenden Gerichts weichen nämlich von den Leitlinien des Tribunal Supremo bezueglich der vom spanischen Sozialversicherungsträger vorzunehmenden Berechnung des theoretischen Leistungsbetrags ab, auf den der Wanderarbeitnehmer Anspruch hätte, wenn alle von ihm nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nur in Spanien nach den dort zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
15 Bezueglich der Berechnung des theoretischen Betrages der Leistungen bei Invalidität und Alter für spanische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig waren, hat das höchste spanische Gericht Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) nämlich vor kurzem dahin ausgelegt, daß die Bemessungsgrundlage für die Beitragszeiten der den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden Pflichtversicherung in dem "theoretischen" Durchschnitt der Hoechst- und der Mindestgrundlage liegt, die in Spanien für gleichqualifizierte Arbeitnehmer im Bezugszeitraum gelten(12).
16 Das Tribunal Superior vertritt eine andere Auffassung, nach der die Berechnung im oben dargelegten Fall für die Zeiten, in denen ein nach Deutschland ausgewanderter spanischer Arbeitnehmer in Spanien keine Pflichtbeiträge entrichtet hat und in Deutschland pflichtversichert war, nicht auf den durchschnittlichen theoretischen Beiträgen beruht, sondern auf dem Durchschnitt der tatsächlich nach den spanischen Rechtsvorschriften zu anderen Zeiten entrichteten Beiträge.
17 Dies bestätigte der Gemeinschaftsgesetzgeber nach Ansicht des vorlegenden Gerichts später, im Jahr 1992(13) - also nach Entstehung des Leistungsanspruchs der drei Arbeitnehmer der Ausgangsverfahren - dadurch, daß zum Zweck einer rechtsgültigen Auslegung(14) in Anhang VI Abschnitt D (Spanien) der Verordnung mit besonderen Anwendungsmodalitäten für die Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten eine Nummer 4 Buchstabe a aufgenommen wurde, die wie folgt lautet: "In Anwendung des Artikels 47 erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit."
IV - Zur Beantwortung der Vorlagefrage
18 Die Vorlagefrage des Tribunal Superior lässt sich nun meines Erachtens ohne weiteres durch Heranziehung der Grundsätze beantworten, die unlängst in der Rechtssache Lafuente Nieto aufgestellt wurden.
19 In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) der Verordnung ein System für die Berechnung der Leistungen bei Alter oder Invalidität betreffe, das wie das in den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehene auf einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage beruhe(15). Die in Rede stehende Vorschrift sei, hat der Gerichtshof ausgeführt, nach den Zielen des Artikels 51 des Vertrages auszulegen, wozu insbesondere der Schutz der Wanderarbeitnehmer vor möglichen Kürzungen des ihnen zustehenden Leistungsbetrags als unerwünschte Folge der Ausübung ihres Rechts auf Freizuegigkeit gehöre.
20 Wie der Gerichtshof unter diesen Voraussetzungen ferner festgestellt hat, kann Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) der Verordnung nicht, und zwar auch nicht ausnahmsweise, dahin ausgelegt werden, daß zum Nachteil der Wanderarbeitnehmer eine Berechnungsart zugelassen wird, die auf einer Mindest- anstatt einer Durchschnittsbemessungsgrundlage beruht. Andererseits kann sich die Berechnung nach dem genannten Urteil nicht nach der Höhe der Beiträge richten, die im Aufnahmeland entrichtet wurden. Die Beitragsbemessungsgrundlage, die als Bezug herangezogen wird, muß indessen stets die gleiche sein, wie wenn der Betroffene nach den Rechtsvorschriften des für die Feststellung der Rente zuständigen Mitgliedstaats weiterhin beitragspflichtig gewesen wäre(16).
21 Der Gerichtshof hat sich in diesem Urteil meiner Auffassung angeschlossen, auf die ich hier hinweisen darf und wonach ein Sozialversicherungsträger wie der spanische in den Ausgangsverfahren nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g), der im Sinne des Artikels 51 des Vertrages auszulegen ist, zum einen bei der Berechnung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage nur die Beitragsbeträge zu berücksichtigen hat, die der Wanderarbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich entrichtet hat, und zum anderen den so errechneten theoretischen Leistungsbetrag um alle anwendbaren Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöhen muß, wie wenn der Betroffene in dem betreffenden Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen weiterhin tätig gewesen wäre(17).
22 Wie ich seinerzeit ausgeführt habe(18) - und ich möchte erneut darauf hinweisen -, ergibt sich diese Lösung aus der oben (Nr. 6) dargelegten grundlegenden Prämisse, wonach die Verordnung nur auf eine Koordinierung (und nicht auf eine Harmonisierung) abgestellt ist. Es handelt sich hierbei auch um eine Lösung, die voll und ganz dem Grundsatz einer distributiven Gerechtigkeit entspricht, wie er dem Funktionieren des durch die Verordnung eingeführten Systems zugrunde liegt. Es werden auch etwaige ungerechtfertigte Diskriminierungen zum Nachteil der Arbeitnehmer vermieden, die von dem Freizuegigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben; andererseits werden diese Arbeitnehmer nicht unangemessen gegenüber den "Seßhaften" begünstigt. Der letztgenannte Aspekt verdient etwas Aufmerksamkeit. Es sind nämlich die Lohnunterschiede zu berücksichtigen, die noch zwischen den Mitgliedstaaten bestehen (so im vorliegenden Fall zwischen Spanien und Deutschland). Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) kann demnach nicht dahin ausgelegt werden, daß sich der theoretische Betrag bei der Bemessung der Leistung der sozialen Sicherheit anhand der Einkommenshöhe des Arbeitnehmers in der Zeit unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität nach den Beitragsbemessungsgrundlagen des Betroffenen in den letzten 96 Beschäftigungsmonaten richtet, selbst wenn die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat mit einem höheren Lohnniveau als im Herkunftsland ausgeuebt wurde. Andernfalls würde gerade der Wanderarbeitnehmer gegenüber den im Lande Verbliebenen begünstigt.
23 Der Anwalt von Herrn Naranjo Arjona, Herrn Vicente Mateos und Frau García Lázaro hat jedoch in der mündlichen Verhandlung verlangt, daß Kriterien herangezogen werden, die seines Erachtens einfacher sind(19). Er erklärte, daß die Grundsätze des Urteils Lafuente Nieto recht undurchsichtig und in der Praxis schwer anwendbar seien. Dafür sprächen die ersten divergierenden Erfahrungen bei ihrer Anwendung durch die spanischen Arbeitsgerichte.
24 Diese Einwände wurden von der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung für unbegründet erklärt. Ich sehe meinerseits im Zusammenhang mit den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen keinen Grund für eine kritische Überprüfung der Grundsätze, die vor kurzem im Urteil Lafuente Nieto aufgestellt wurden.
Es darf nicht vergessen werden, daß sich der Gerichtshof bereits zu der Frage geäussert hat, die Gegenstand der jetzigen Verfahren ist. Im übrigen hat das vorlegende Gericht in der Rechtssache Lafuente Nieto nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, vor seiner Entscheidung im Ausgangsverfahren erneut den Gerichtshof anzurufen; dies ist gerechtfertigt, wenn das nationale Gericht beim Verständnis oder bei der Anwendung der Entscheidung des Gerichtshofes Schwierigkeiten hat oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten(20). Dies zeigt, daß die Kriterien des hier erwähnten, vor kurzem ergangenen Urteils nicht die unüberwindlichen Anwendungsschwierigkeiten aufwerfen, die der Anwalt der drei spanischen Arbeitnehmer der Ausgangsrechtsstreitigkeiten geltend gemacht hat(21).
25 Gehaltvoller erscheint das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument, daß die im Urteil Lafuente Nieto aufgestellten Grundsätze indessen im Lichte des Urteils Rönfeldt(22) in einer gemässigten Form gesehen werden müssten. Die Kommission erklärt hierzu, Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) der Verordnung - ausgelegt anhand der Artikel 48 Absatz 2 und 51 des Vertrages - dürfe auf keinen Fall dazu führen, daß Wanderarbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen bereits aufgrund in ihrem nationalen Recht geltender Abkommen über soziale Sicherheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zustuenden. Der Anspruch eines Wanderarbeitnehmers aufgrund solcher zwischenstaatlicher Vorschriften werde also mit anderen Worten unter Zugrundelegung des Abkommens, auf dem er beruhe, auch dann nicht berührt, wenn eine Gemeinschaftsverordnung, die die Materie anders regele, an die Stelle des Abkommens trete.
26 Technisch gesehen stellt die etwaige Aufrechterhaltung der Vergünstigungen für die Rechtssubjekte aus dem nationalen Recht in Verbindung mit Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten, an deren Stelle sodann eine Gemeinschaftsregelung anderer Art getreten ist, eine Frage dar, die nicht Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior ist.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof jedoch bei Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages auch Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen, auf die sich die Vorlagefragen des nationalen Gerichts nicht beziehen, die aber für die Entscheidung im Ausgangsverfahren von Bedeutung sind(23).
27 Somit wird das Argument der Kommission nachstehend näher geprüft. Die Verordnung tritt nach ihrem Artikel 6 in den Grenzen ihres Anwendungsbereichs ratione personä und materiä grundsätzlich(24) an die Stelle aller früheren Abkommen über soziale Sicherheit, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Kraft sind.
Da die Verordnung mit dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft, also am 1. Januar 1986, in der spanischen Rechtsordnung in Kraft getreten ist, haben ab diesem Zeitpunkt (abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen(25)) die von Spanien mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen über soziale Sicherheit ihre Gültigkeit verloren, und zwar - dies betrifft die vorliegenden Fälle - einschließlich des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem spanischen Staat über soziale Sicherheit(26), das am 4. Dezember 1973 geschlossen wurde und am 1. November 1977 in Kraft trat (im folgenden: Abkommen).
28 Die Kommission weist insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens hin, der die Berechnung des Altersrentenbetrags sowie (aufgrund der Bezugnahme in Artikel 26 Absatz 1) die Berechnung der Invaliditätsrente durch den zuständigen spanischen Träger betrifft.
Diese Vorschrift, die nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Ausnahme nach Anhang III der Verordnung ist, lautet wie folgt: "Wurde die von dem Antragsteller für die Berechnung der Bemessungsgrundlage gewählte Beitragszeit ganz oder teilweise in der Bundesrepublik zurückgelegt, so ermittelt der zuständige spanische Träger diese Bemessungsgrundlage anhand der in Spanien während der ganzen Beitragszeit oder eines Teils dieser Beitragszeit für Arbeitnehmer der gleichen Berufsgruppe geltenden Beitragsgrundlagen."(27)
29 Nach Ansicht der Kommission würde die in dem genannten Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Lösung in angemessener Weise eine Berücksichtigung der Höhe der Beitragsgrundlage erlauben - diese richte sich nach dem Entgelt des Arbeitnehmers oder dem Entgelt, auf das er Anspruch habe -, die der Arbeitnehmer, sei es auch in einem anderen Mitgliedstaat, am Ende seiner Versicherungslaufbahn erreiche, ohne daß dadurch gegen das spanische System der sozialen Sicherheit verstossen werde (da damit zur Leistungsberechnung schließlich immer auf die Beitragsgrundlage verwiesen werde, die in Spanien für die betreffende Berufsgruppe gelte).
30 Aus der Anwendung von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens auf die Rechtsstellung von Herrn Naranjo Arjona, Herrn Vicente Mateos und Frau García Lázaro ergebe sich, so führt die Kommission weiter aus, insgesamt schließlich eine günstigere Behandlung als aus dem Mechanismus des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) der Verordnung. Das Inkrafttreten der Verordnung in Spanien am 1. Januar 1986 habe somit für die drei Arbeitnehmer eine Verminderung der Vergünstigungen mit sich gebracht, die ihnen vorher aufgrund des Abkommens zugestanden hätten.
31 Nach der von der Kommission herangezogenen Rechtsprechung darf die Gemeinschaftsregelung für die soziale Sicherheit nicht so angewendet werden, daß sie eine Verringerung der Leistungen bewirkt, auf die der Wanderarbeitnehmer nach dem Recht eines Mitgliedstaats Anspruch hat, da andernfalls der Zweck der Bestimmungen des Vertrages über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zunichte gemacht würde(28).
Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist diese Rechtsprechung auch auf Leistungen anwendbar, die sich gegebenenfalls aus bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ergeben, die in deren nationales Recht eingeführt wurden(29), sofern der betroffene Arbeitnehmer sein Recht auf Freizuegkeit vor dem Zeitpunkt ausgeuebt hat, zu dem die Gemeinschaftsregelung - auch durch einen späteren Beitritt zur Gemeinschaft - in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit erlangt hat, die das betreffende Abkommen geschlossen haben und in denen er Beitragszeiten zurückgelegt hat(30).
32 Die drei am Ausgangsverfahren beteiligten spanischen Arbeitnehmer haben ihr Recht auf Freizuegigkeit vor dem 1. Januar 1986 ausgeuebt, also vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung aufgrund des Beitritts des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft in der spanischen Rechtsordnung in Kraft getreten ist und das Abkommen ersetzt hat. Zweifellos könnte also - und insoweit teile ich die Ansicht der Kommission - abstrakt gesehen das vorgenannte Urteil Rönfeldt(31) auf diese Arbeitnehmer Anwendung finden, da hier der vom Gerichtshof im Urteil Thévenon(32) festgestellte Hinderungsgrund nicht besteht.
33 Dagegen bin ich nicht voll überzeugt von dem Argument der Kommission, das Inkrafttreten der Verordnung in Spanien am 1. Januar 1986 habe für die drei am Ausgangsverfahren beteiligten Arbeitnehmer offensichtlich eine Verminderung der Vergünstigungen mit sich gebracht, die ihnen vorher aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens zugestanden hätten.
34 Die Kommission stützt sich weitgehend auf das Urteil Rönfeldt. In jenem Fall war jedoch der Verlust der Vergünstigungen des Klägers des Ausgangsverfahrens wegen der Unanwendbarkeit des deutsch-dänischen Sozialversicherungsabkommens nach Inkrafttreten der Verordnung offensichtlich und unbestritten. Nach dem genannten Abkommen hatten die deutschen Arbeitnehmer nämlich bei der Berechnung der Ansprüche auf Altersrente in Deutschland Anspruch auf Anrechnung der in Dänemark zurückgelegten Aufenthaltszeiten bis zur Hoechstdauer von 15 Jahren. Die in der Verordnung vorgesehene Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die von deutschen Wanderarbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, verfolgte (und verfolgt) jedoch den begrenzteren Zweck des Erwerbs des Anspruchs auf Altersrente, wobei sich der Leistungsbetrag nur nach der Zeit richtet, die nach dem deutschen Sozialversicherungssystem zurückgelegt wurde(33).
35 Der vorliegende Fall ist anders. Die im Abkommen vorgesehene und von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Lösung besteht darin, daß die Bemessungsgrundlage für die vom Wanderarbeitnehmer in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten nach den Beitragsgrundlagen berechnet wird, die in Spanien für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe der am Ausgangsverfahren beteiligten Arbeitnehmer gelten. Dies wäre die günstige Lösung im Vergleich zu derjenigen der Verordnung, wobei letztere indessen - wie der Gerichtshof im Urteil Lafuente Nieto klargestellt hat - darin besteht, daß die Leistungen anhand einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage berechnet werden, die sich nur nach den vom Wanderarbeitnehmer nach den spanischen Rechtsvorschriften tatsächlich entrichteten Beiträgen richtet, wobei sodann der theoretische Betrag der so ermittelten Leistung um alle entsprechenden Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht wird.
36 Dieser grundsätzliche Punkt - der nach dem Vorlagebeschluß des Tribunal Superior nicht geklärt werden kann - wurde von der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung heftig bestritten; ihres Erachtens ergibt sich aus einer Anwendung des Abkommens für die betroffenen Arbeitnehmer eben gerade eine ungünstigere Behandlung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit als aus Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung.
Die entgegengesetzten Standpunkte der Kommission und der spanischen Regierung in dieser Frage sind, wie mir scheint, Ausfluß einer unterschiedlichen Auslegung der Wendung "in Spanien für Arbeitnehmer der gleichen Berufsgruppe geltende Beitragsgrundlagen", anhand deren der spanische Träger nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens die Bemessungsgrundlage der Leistungen für die vom Wanderarbeitnehmer in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt.
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich wohl um die Hoechstbeitragsgrundlagen, die in Spanien während der Bezugszeit gelten, nach Ansicht der spanischen Regierung dagegen um die Mindestbeitragsgrundlagen nach Artikel 140 Absatz 4 des Texto Refundido de la Ley General de la Seguridad Social im Fall einer fehlenden Beitragspflicht während eines oder mehrerer Monate der Bezugszeit für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen(34).
37 Ohne in eine Untersuchung dieser Ansichten und die mehrdeutige Bezugnahme in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens auf eine Wahl des Arbeitnehmers bezueglich der Beitragszeit für die Berechnung der Bemessungsgrundlage - diese Wahl ist anscheinend im spanischen Sozialversicherungsrecht nicht vorgesehen(35) - einzutreten, beschränke ich mich auf eine einzige Bemerkung. Der vom Gerichtshof im Urteil Lafuente Nieto bekräftigte Grundsatz der Aktualisierung der Beiträge an den Träger des Staates, der die Rente zahlt, führt im Prinzip zu den gleichen Zielen einer effektiven Leistung, wie sie auch im Abkommen verfolgt werden. Beide Lösungen beruhen auf der Fiktion einer Berufstätigkeit, die ohne Unterbrechung im spanischen Sozialversicherungssystem fortgeführt wird. Und beide erlauben die Berücksichtigung der Höhe der Beitragsgrundlage, die der Wanderarbeitnehmer am Ende seiner Versicherungslaufbahn erreicht.
38 Es kann jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Berechnung der vom spanischen Träger zu zahlenden Leistungen in den drei Fällen der Ausgangsverfahren - wie auch in anderen konkreten Fällen gleicher Art - abstrakt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, je nachdem, ob das eine oder das andere System zur Anwendung kommt. Aus der Anwendung der Berechnungsmethode nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) der Verordnung kann sich auch für den Wanderarbeitnehmer - und für die hier Betroffenen - im ganzen ein Anspruch auf eine weniger günstige Behandlung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ergeben als andernfalls bei einer Anwendung der Methode des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens. In diesem Fall bringt das Inkrafttreten der Verordnung in Spanien in der Tat eine Verminderung der Vergünstigungen der sozialen Sicherheit mit sich, die Herrn Naranjo Arjona, Herrn Vicente Mateos und Frau García Lázaro vorher aufgrund des Abkommens zugestanden hätten. Es ist jedoch zu bemerken, daß das vorlegende Gericht in den vorliegenden Rechtssachen im Gegensatz zum Fall Rönfeldt erst dann zu dem Schluß gelangen kann, daß die einschlägigen Vorschriften des Abkommens anwendbar bleiben, wenn es den theoretischen Betrag der streitigen Sozialversicherungsleistungen getrennt je nach dem Abkommen und der Verordnung berechnet und dann die beiden Ergebnisse miteinander verglichen hat.
Dies erschwert zweifellos die Arbeit des zuständigen Trägers und des nationalen Gerichts; hierin liegt jedoch die einzige Möglichkeit, der Rechtsprechung gerecht zu werden, wonach die Artikel 48 Absatz 2 und 51 des Vertrages es keinesfalls zulassen, daß ein Arbeitnehmer, der das Recht auf Freizuegigkeit ausgeuebt hat, in eine weniger günstige Lage versetzt wird, als wenn er von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht hätte.
V - Ergebnis
Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Tribunal Superior wie folgt zu beantworten:
Die Vorschrift des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates - wonach der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, diese Durchschnittsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt - bezieht sich allein auf die Grundlagen der Beiträge, die der Wanderarbeitnehmer tatsächlich nach den betreffenden Rechtsvorschriften entrichtet hat, und bedeutet, daß der auf diese Weise ermittelte theoretische Betrag der Leistung entsprechend angepasst und erhöht werden muß, wie wenn der Betroffene in dem fraglichen Mitgliedstaat weiterhin ohne Unterbrechung unter den gleichen Bedingungen beschäftigt gewesen wäre.
Erleidet der Arbeitnehmer jedoch durch die Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Berechnung des theoretischen Leistungsbetrags eine Verminderung der Vergünstigungen der sozialen Sicherheit, die ihm vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgrund der Vorschriften eines Abkommens zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das im nationalen Recht des leistungspflichtigen Staates wirksam geworden ist, zugestanden hätten, so bleiben die letztgenannten Vorschriften anwendbar. Ist der Verlust von Vergünstigungen der sozialen Sicherheit durch den Arbeitnehmer bei Nichtanwendbarkeit des in das nationale Recht des leistungspflichtigen Staates umgesetzten Abkommens nicht ohne weiteres erkennbar, so ist das vorlegende Gericht gehalten, den theoretischen Betrag der streitigen Leistungen der sozialen Sicherheit getrennt je nach dem betreffenden Abkommen und der Gemeinschaftsregelung zu berechnen und schließlich eine vergleichende Bewertung der beiden Ergebnisse vorzunehmen.
(1) - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der geänderten, aktualisierten und angepassten Fassung u. a. der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) und des Anhangs I Kapitel VIII der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (im folgenden: Beitrittsakte; ABl. 1985, L 302, S. 23, insbesondere S. 170) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7), durch die Buchstabe e in Artikel 47 Absatz 1 zu Buchstabe g wurde. Die Verordnung wurde später auch noch nach der Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung im Dezember 1992 (ABl. L 325, S. 1) geändert.
(2) - Urteil vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94 (Slg. 1996, I-4187).
(3) - Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas zum Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813, insb. I-3828).
(4) - Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86 (Lenoir, Slg. 1988, 5391, Randnr. 13).
(5) - Nur für arbeitsunfähig gewordene Arbeitnehmer, die nacheinander dem Recht zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten unterlagen, von denen zumindest eines auf einem Versicherungssystem distributiver, also risikobedingter, Art beruht, in dessen Rahmen (wie im spanischen Sozialversicherungssystem) der Leistungsbetrag für die Invalidität nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängt. Nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung sind die Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung über besondere Vorschriften für Renten bei Alter und Tod auf diese Arbeitnehmer entsprechend anwendbar.
(6) - Nach der Verordnung können die zuständigen Träger im übrigen auf diese Berechnung nach der Methode der Zusammenrechnung und Proratisierung verzichten, wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis einer Berechnung nach den alleinigen nationalen Rechtsvorschriften gleichkommt oder darunter liegt (alle Fälle, in denen die beiden Berechnungen zu diesem Ergebnis führen müssten, sind je Mitgliedstaat in Anhang IV Abschnitt C der Verordnung aufgeführt).
(7) - Vgl. Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793/79 (Menzies, Slg. 1980, 2085, Randnr. 9).
(8) - In der Fassung aufgrund der Änderung durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1248/92 des Rates (zitiert in Fußnote 1).
(9) - Vorbehaltlich der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen zur Vermeidung einer Kumulierung, die gegebenenfalls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, aufgrund deren die betreffende Leistung geschuldet wird, wobei dann die Beträge der autonomen und der proratisierten Leistung nach Anwendung dieser Bestimmungen miteinander zu vergleichen sind (Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung).
(10) - Artikel 26 und Anhang I Kapitel VIII der Beitrittsakte (zitiert in Fußnote 1).
(11) - Siehe Artikel 3 der Ley 26/1985 vom 31. Juli de medidas urgentes para la racionalización de la estructura y de la acción protectora de la Seguridad Social (BÖ vom 1. August 1985, Nr. 183, S. 1907); diese Vorschrift wurde später mit leichten förmlichen Änderungen in Artikel 140 des Texto Refundido de la Ley General de la Seguridad Social (Real Decreto Legislativo 1/1994 vom 20. Juni; (BÖ vom 29. Juni 1994, Nr. 154, S. 5453) übernommen. Für eine nähere Beschreibung der Aspekte des spanischen Sozialversicherungssystems im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtssachen wird auf meine Schlussanträge vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-251/94 (Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4190, insb. Nrn. 4 und 11 bis 18) verwiesen.
(12) - Vgl. zuletzt Urteil vom 27. März 1995 in GJ, B-105, Juli-August 1995, S. 59.
(13) - Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 136, S. 7, insbesondere S. 24). Nach Anhang VI Abschnitt D Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung, der später im Text genannt wird, wird der Betrag der theoretischen Leistung, der sich aus der im Text enthaltenen Berechnung ergibt, um die Anpassungs- und Steigerungsbeträge erhöht, die für jedes bis zum Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles folgende Jahr für Renten gleicher Art errechnet werden.
(14) - Wie in den Nummern 53 und 54 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Lafuente Nieto (zitiert in Fußnote 11) dargelegt, beschränken sich die 1992 in Anhang VI der Verordnung bezueglich der Anwendungsmodalitäten von Artikel 47 der Verordnung für Spanien aufgenommenen Vorschriften auf die Bekräftigung und die auf den betreffenden Fall abgestellte Erläuterung eines der Verordnung zugrunde liegenden Prinzips, nämlich desjenigen der Effizienz der Versicherungsleistung, wozu natürlich die in Buchstabe b der oben genannten Nummer 4 (siehe Fußnote 13) enthaltene Regel gehört, daß die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beiträge Gegenstand einer Aktualisierung sein müssen.
(15) - Siehe das in Fußnote 2 zitierte Urteil, Randnrn. 16 bis 29.
(16) - Ebenda, Randnr. 39.
(17) - Ebenda, Randnrn. 30 bis 43.
(18) - Schlussanträge vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache Lafuente Nieto (zitiert in Fußnote 11, Nrn. 47 bis 61).
(19) - Es handelt sich dabei um eine Methode (deren Vereinbarkeit mit dem vom Gerichtshof in Randnr. 39 des Urteils Lafuente Nieto - siehe Fußnote 16 - vertretenen Standpunkt allerdings recht zweifelhaft ist), wonach die Beitragsbemessungsgrundlagen der letzten 96 Monate, die dem Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar vorausgehen, nach den spanischen Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Beiträge festgelegt würden, die der Wanderarbeitnehmer in dieser Zeit in jedem beliebigen Mitgliedstaat tatsächlich entrichtet hat, und zwar jedenfalls unbeschadet der Hoechst- und Mindestbeitragsgrenzen, die nach den spanischen Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer derselben Berufsgruppe vorgesehen sind.
(20) - Beschluß vom 5. März 1986 in der Rechtssache 69/85 (Wünsche, Slg. 1986, 947, Randnrn. 10 bis 16), worin der Gerichtshof festgestellt hat, daß das vorlegende Gericht durch seine Befugnis, den Gerichtshof erneut anzurufen, jedenfalls nicht die Gültigkeit des früheren Urteils des Gerichtshofes in Zweifel ziehen könne, da andernfalls die in Artikel 177 des Vertrages vorgenommene Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof in Frage gestellt würde.
(21) - Das oben Gesagte schließt im übrigen nicht die Möglichkeit eines Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages aus, falls der spanische Träger, wie vom Anwalt von Herrn Naranjo Arjona, Herrn Vicente Mateos und Frau García Lázaro in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogen, künftig Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (nunmehr Buchstabe g) der Verordnung im Gegensatz zu den Grundsätzen anwendet, die der Gerichtshof im Urteil Lafuente Nieto aufgestellt hat.
(22) - Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Slg. 1991, I-323).
(23) - Vgl. unter zahlreichen anderen Urteile vom 18. Februar 1964 in den verbundenen Rechtssachen 73/63 und 74/63 (Rotterdam und Puttershök, Slg. 1964, 1), vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 1453), vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85 (Tissier, Slg. 1986, 1207), vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-153/88, C-154/88, C-155/78, C-156/88 und C-157/88 (Fauque u. a., Slg. 1990, I-649), vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89 (SARPP, Slg. 1990, I-4695), vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91 (Belovo, Slg. 1992, I-4937) und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-114/91 (Cläys, Slg. 1992, I-6559). Die grundsätzlichen Fragen, die der Gerichtshof in diesem Fall von sich aus aufgreift, können, soweit sie für die Entscheidung der eigentlichen Streitfrage in den Ausgangsverfahren von wesentlicher Bedeutung sind, gegebenenfalls von der Kommission an ihn herangetragen werden; vgl. Urteil vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-280/91 (Vießmann, Slg. 1993, I-971).
(24) - Ausser - soweit hier von Bedeutung - den "von dieser Verordnung nicht berührten internationalen Bestimmungen" nach Artikel 7 der Verordnung, einschließlich der besonderen Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit, die, sofern ausdrücklich ausgenommen, "ungeachtet des Artikels 6" anwendbar bleiben und in Anhang III der Verordnung aufgeführt sind (siehe Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c).
(25) - Vgl. Urteil vom 7. Juni 1973 in der Rechtssache 82/72 (Walder, Slg. 1973, 599, Randnrn. 6 und 7).
(26) - BGBl. 1977 II S. 687 und BÖ Nr. 258 vom 28. Oktober 1977, S. 2295.
(27) - [Betrifft nicht die deutsche Fassung.]
(28) - Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 7).
(29) - Vgl. Urteil Rönfeldt (zitiert in Fußnote 22, Randnrn. 21 bis 29).
(30) - Vgl. Urteil Thévenon (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 18 bis 28).
(31) - Siehe Fußnote 29 und den betreffenden Teil des Textes.
(32) - Siehe Fußnote 30 und den betreffenden Teil des Textes.
(33) - Urteil Rönfeldt (zitiert in Fußnote 22, Randnrn. 13 bis 20). Ebenso war es in der Rechtssache Thévenon für die Parteien des Rechtsstreits klar, daß der Herrn Thévenon vom deutschen Träger (als zuständigem Träger des Staates, in dem der Anspruchsberechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert war) geschuldete Leistungsbetrag höher gewesen wäre als der nach der Verordnung aufgrund des Prinzips der anteiligen Berechnung bewilligte Betrag, da bei der Berechnung der Invaliditätsrente nach den Vorschriften des deutsch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit auch die Versicherungszeiten berücksichtigt worden wären, die in Frankreich zurückgelegt wurden (Urteil Thévenon, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 9).
(34) - Siehe Fußnote 11 und den betreffenden Teil des Textes.
(35) - Siehe oben, Nr. 12.
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