Schlußanträge des Generalanwalts
1 Mit der in diesem Verfahren vom Landgericht Hamburg vorgelegten Frage wird der Gerichtshof erneut mit der Theorie der Lückenlosigkeit befasst, die von der deutschen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage entwickelt wurde, ob Vertriebsbindungssysteme wirksam sind und Dritten entgegengehalten werden können.
Insbesondere möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof Aufschluß darüber erhalten, ob das Gemeinschaftsrecht einem Grundsatz des nationalen Rechts auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs entgegensteht, nach dem ein selektives Vertriebssystem auch gegenüber Aussenseitern nur bindend ist, wenn es theoretisch und praktisch lückenlos ist, d. h. nur wenn die vertriebsgebundenen Erzeugnisse ausschließlich von gebundenen Händlern an Endverbraucher verkauft werden können und tatsächlich verkauft werden.
Der tatsächliche und rechtliche Kontext sowie die Vorabentscheidungsfrage
2 Um Tragweite und Sinn der Frage, die uns hier beschäftigt, besser zu verstehen, empfiehlt sich zunächst eine kurze Darstellung des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts, des rechtlichen Rahmens und der einschlägigen Rechtsprechung sowie der Argumente, die die Parteien vor dem nationalen Gericht angeführt haben.
3 Die Volkswagen AG (im folgenden: VW), ein deutscher Kraftfahrzeughersteller, vertreibt ihre Kraftfahrzeuge innerhalb der Europäischen Union ausschließlich über Vertragshändler, die unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen. In den Händlerverträgen, die von diesen Händlern geschlossen werden, wird diesen u. a. untersagt, an nicht zugelassene Wiederverkäufer fabrikneue Fahrzeuge zu verkaufen. Der Kläger des Ausgangsverfahren, der V.A.G. Händlerbeirat eV (im folgenden: V.A.G. Händlerbeirat), ist eine deutsche Vereinigung der VW-Vertragshändler.
Die beklagte SYD-Consult ist ein unabhängiger Kraftfahrzeughändler, der u. a. Neufahrzeuge der Marke VW verkauft. Sie bezieht die Fahrzeuge von einem deutschen Importeur, der seinerseits die Fahrzeuge von einem italienischen Händler zu Preisen erwirbt, die niedriger sind als die in Deutschland(1). Die SYD-Consult kann daher ihren Kunden Neufahrzeuge von VW zu Preisen anbieten, die vorteilhafter sind als die ihrer gebundenen Konkurrenten.
4 Der V.A.G. Händlerbeirat sah in diesem Verhalten einen Fall des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)(2) und erhob deshalb Unterlassungsklage gegen die SYD-Consult, mit der er ihr vorwarf, den Verstoß eines italienischen Händlers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertriebsbindungssystem von VW für sich ausgenutzt zu haben. Vor dem vorlegenden Gericht machte der V.A.G. Händlerbeirat darüber hinaus geltend, daß dieses System mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vereinbar sei, da es im Rahmen der Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 123/85(3) von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages ausgenommen sei.
5 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, verstösst nach der deutschen Rechtsprechung ein unabhängiger Händler, der vertriebsgebundene Waren verkauft, nur dann gegen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb, wenn zwei Voraussetzungen erfuellt sind: Das System muß rechtsbeständig sowie theoretisch und praktisch lückenlos sein. Diese Rechtsprechung findet ihren Sinn darin, daß der Hersteller dem gebundenen Händler nur dann die Einhaltung der vertraglichen Bindung zumuten kann, wenn das System keine Lücken enthält, da sich der Vertragshändler andernfalls in unfairem Wettbewerb mit unabhängigen Händlern wiederfände.
Mit anderen Worten, nach dem Vorlagebeschluß ist ein selektives Vertriebssystem nach deutschem Recht nur dann bindend und kann auch Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn es in jeder Beziehung lückenlos ist; ist die Lückenlosigkeit gewährleistet, wird nämlich angenommen, daß sich der unabhängige Händler nur durch Ausnutzung des eventuellen Vertragsbruchs des gebundenen Händlers Erzeugnisse ausserhalb des offiziellen Vertriebsnetzes verschaffen konnte.
6 Vor dem nationalen Gericht verteidigte sich die SYD-Consult damit, daß das Vertriebssystem von VW nicht lückenlos sei und daher nach der söben dargestellten Rechtsprechung im vorliegenden Fall keiner der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs erfuellt sei.
Der V.A.G. Händlerbeirat hielt dagegen die angeführte deutsche Rechtsprechung für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht; dies habe der Gerichtshof in seinem Urteil Cartier(4) festgestellt. Nach diesem Urteil und wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht dürfe daher keine Lückenlosigkeit mehr verlangt werden, um ein Vertriebsbindungssystem Dritten entgegenhalten zu können.
7 Infolgedessen hat das Landgericht Hamburg zur Auslegung dieses Urteils in bezug auf den vorliegenden Sachverhalt das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 1994 in der Rechtssache C-376/92, "Metro-SB-Märkte GmbH & Co. KG/Cartier S.A.", eine Anwendung des deutschen nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit dem Grundsatz uneingeschränkter und einheitlicher Anwendung des Gemeinschaftsrechts, vereinbar, die wie folgt gekennzeichnet ist:
Aussenseiter, die ausserhalb eines durch eine Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag freigestellten Vertriebsbindungssystems vertriebsgebundene Erzeugnisse beziehen, können nur dann wegen Unterlassung des Vertriebs der vertriebsgebundenen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden, wenn - neben den weiteren Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - das Vertriebsbindungssystem lückenlos ist, wobei sich die Vorlagefrage ausdrücklich auf die Alternative bezieht, daß das Vertriebsbindungssystem nur theoretisch oder theoretisch und praktisch lückenlos sein muß.
Zur Vorlagefrage
8 Die Antwort, um die der Gerichtshof in diesem Verfahren ersucht wird, hängt also in erster Linie von der Auslegung des Urteils Cartier ab, das, ich wiederhole noch einmal, nach Ansicht des V.A.G. Händlerbeirats den Grundsatz der Lückenlosigkeit, insbesondere als Voraussetzung, um ein Vertriebsbindungssystem Dritten entgegenhalten zu können, für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt hat.
Daher ist zunächst der wesentliche Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen, in dem der Gerichtshof auf eine Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Grundsatz der Lückenlosigkeit in bezug auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft Stellung genommen hat.
9 In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit standen sich die Firma Cartier, das für einige Arten von Luxuserzeugnissen weltweit führende Unternehmen, und eine Gesellschaft der Metro-Gruppe, eines unabhängigen Großhandelskonzerns, gegenüber. Metro gelang es, Cartiererzeugnisse ausserhalb des selektiven Netzes, das Cartier (mit ausdrücklicher Genehmigung der Kommission) für den Vertrieb seiner Erzeugnisse errichtet hatte, (rechtmässig) zu erwerben, und sie verkaufte sie in eigenen Verkaufsstellen zu Preisen, die unter denen der offiziellen Vertragshändler lagen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits, zu dem die Weigerung von Cartier geführt hatte, für die von Metro verkauften Uhren Garantieleistungen zu erbringen, kam der Lückenhaftigkeit des Vertriebsbindungssystems von Cartier entscheidende Bedeutung zu. Das vorlegende Gericht war nämlich der Ansicht, daß die eventuelle Unvereinbarkeit dieses Systems (aufgrund seiner Lückenhaftigkeit) mit Artikel 85 des Vertrages auch bedeuten würde, daß die Garantieeinschränkung für die ausserhalb des offiziellen Netzes verkauften Erzeugnisse rechtswidrig wäre. Das nationale Gericht legte daher dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, ob die Lückenlosigkeit des betreffenden Systems eine Voraussetzung für seine Gültigkeit im Sinne des Artikels 85 Absätze 1 und 2 des Vertrages sei.
10 Der Gerichtshof stellte zunächst die praktischen Folgen der Anwendung des betreffenden Grundsatzes im deutschen Recht dar(5). Er wies darauf hin, daß das Kriterium der Lückenlosigkeit neben seiner verfahrensrechtlichen Bedeutung, die bei Vorliegen eines lückenlosen Systems zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten des Herstellers führe, der gegen einen Aussenseiter wegen unlauterem Wettbewerb vorgehe, auch eine materiell-rechtliche Bedeutung habe: Wenn das System lückenlos sei, könne der Hersteller nämlich gegen den gebundenen Händler vorgehen, um ihn zur Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu zwingen, während er bei Lücken im System, durch die freie Händler in Wettbewerb mit den gebundenen Händlern träten, von letzteren nicht mehr die Einhaltung dieser Verpflichtungen verlangen könne(6).
Speziell zur Frage des vorlegenden Gerichts hat der Gerichtshof festgestellt, daß nach dem Gemeinschaftsrecht die Lückenlosigkeit keine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit eines selektiven Vertriebssystems sei(7). Insbesondere könne das im Vertrag niedergelegte Verbot von Vereinbarungen nicht von einer einem nationalen Recht eigenen Voraussetzung wie der der Lückenlosigkeit abhängen, die im deutschen Recht entwickelt und "den Rechtsordnungen fast aller übrigen Mitgliedstaaten fremd" sei(8). Die Unanwendbarkeit des Artikels 85 Absätze 1 und 2 des Vertrages auf ein Vertriebsbindungssystem könne daher nicht allein deswegen in Frage gestellt werden, weil der Hersteller die Lückenlosigkeit dieses Systems nicht gewährleisten könne. Eine andere Lösung würde, so immer noch der Gerichtshof, "die paradoxe Folge [haben], daß die starrsten und geschlossensten Vertriebssysteme ... günstiger behandelt würden als die flexibleren und dem Parallelhandel stärker geöffneten Vertriebssysteme". Jedenfalls könne man vom Hersteller nicht verlangen, die Lückenlosigkeit seines Vertriebsnetzes überall zu gewährleisten, weil die Rechtsvorschriften bestimmter Drittstaaten die Erreichung dieses Zieles behindern oder unmöglich machen könnten(9).
11 Entgegen dem Standpunkt des V.A.G. Händlerbeirats (den dieser vor dem nationalen Gericht und in seinen Erklärungen vor dem Gerichtshof vertreten hat) bin ich nicht der Meinung, daß das genannte Urteil den Grundsatz der Lückenlosigkeit für mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft unvereinbar erklärt hat. Der Gerichtshof hat dort auf eine klare Frage des vorlegenden Gerichts nur festgestellt, daß die Gültigkeit eines Vertriebsbindungssystems im Sinne des Artikels 85 des Vertrages nicht von der Lückenlosigkeit dieses Systems abhängig sein könne.
Das heisst meines Erachtens nur, daß das Erfordernis der Lückenlosigkeit eines Vertriebssystems, an das das nationale Recht bestimmte verfahrens- oder materiell-rechtliche Folgen auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs knüpft, nur auf innerstaatlicher Ebene wirksam und somit zumindest grundsätzlich für die Rechtswirksamkeit des (ansonsten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren) Systems im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages ohne Bedeutung ist(10). Das Urteil fügt dem nichts hinzu; es unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts als eine Verurteilung des Erfordernisses der Lückenlosigkeit auszulegen, erscheint daher willkürlich(11).
12 Auch unabhängig von dem, was sich aus dem Urteil Cartier herauslesen lässt, meine ich entgegen der Ansicht des V.A.G. Händlerbeirats nicht, daß der Grundsatz der Lückenlosigkeit, wie er in der deutschen Rechtsprechung entwickelt worden ist, im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft steht.
Nach Auffassung des V.A.G. Händlerbeirats kann - sofern man davon ausgehe, daß das Vertriebssystem von VW, auch wenn es nicht lückenlos sei, gemeinschaftsrechtlich in jeder Hinsicht wirksam sei - ein innerstaatlicher Rechtsgrundsatz, nach dem wie im vorliegenden Fall die Durchsetzbarkeit des Systems von dessen Lückenlosigkeit abhänge, unmöglich nicht als Verstoß gegen den Vorrang des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, durch den jedenfalls dem Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages über Freistellungen seine praktische Wirksamkeit genommen werde. Der V.A.G. Händlerbeirat beruft sich hierbei auf das Urteil Walt Wilhelm(12) und macht geltend, daß der betreffende Grundsatz, der nur der deutschen Rechtsordnung eigen sei, im Widerspruch zu dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts innerhalb der Gemeinschaft stehe.
13 Ich möchte mit dem Hinweis beginnen, daß die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die ein Vertriebssystem entweder einzeln wie im Fall Cartier oder im Rahmen einer Gruppe wie im vorliegenden Fall von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages ausnimmt, eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung nur erlaubt. Der allgemeinen Regelung liegt das Kriterium einer Wettbewerbsordnung des Marktes zugrunde, und sie duldet damit nicht nur Paralleleinfuhren, d. h. die Lückenhaftigkeit des Systems, sondern hält diese für nützlich. Die Ausnahmeregelung schreibt deshalb nicht etwas vor, sondern erlaubt dem Hersteller in Abweichung von der allgemeinen Wettbewerbsregelung nur, durch eine Vereinbarung mit dem Händler die "Lückenlosigkeit" des Systems herbeizuführen, ohne daß dies bedeutet (zumindest nicht zwangsläufig), daß jene "Schlupflöcher" des Vertriebssystems ausgeschlossen sind, die als wettbewerbsbelebend angesehen und deshalb geduldet werden und in einigen Fällen vom Gemeinschaftsrecht sogar vorgeschrieben werden(13).
Somit versteht es sich von selbst, daß die Anwendung eines innerstaatlichen Grundsatzes, der die Begründetheit einer Klage eines Herstellers (oder Vertragshändlers) gegen einen unabhängigen Händler (der vertriebsgebundene Waren rechtmässig erworben hat) wegen unlauteren Wettbewerbs davon abhängig macht, ob der Hersteller (oder Händler) den Nachweis erbringen kann, daß das System lückenlos ist, durchaus nicht gegen die Erfordernisse und Gebote des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verstösst und Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auch nicht seine praktische Wirksamkeit nimmt. Der genannte Grundsatz ist vielmehr, viel einfacher, ohne Bedeutung: Er bleibt nämlich, wie der Gerichtshof im Urteil Cartier bereits ausgeführt hat, ein Grundsatz des innerstaatlichen Rechts, der auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs wirksam ist und das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht unmittelbar betrifft.
14 Allerdings ist auf Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung Nr. 123/85(14) hinzuweisen, auf den sich die Gruppenfreistellung des VW-Vertriebssystems von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages stützt. Diese Bestimmung macht die Freistellung ausdrücklich davon abhängig, daß das System Verkäufe über Vermittler zulässt, wobei unter Vermittlern die Verkäufer verstanden werden, die dem offiziellen System nicht angehören, aber schriftlich bevollmächtigt sind(15). Die Freistellung im Bereich des Vertriebs von Kraftfahrzeugen hängt somit u. a. von der Möglichkeit des Verkaufs an Bevollmächtigte der Endverbraucher und damit letztlich von Paralleleinfuhren ab, die die natürliche Folge davon sind.
Daraus folgt klar, daß die Lückenlosigkeit eines Vertriebsbindungssystems für Kraftfahrzeuge - wie auch immer die theoretische und/oder praktische Ausgestaltung, die mit dem Begriff der Lückenlosigkeit im innerstaatlichen Recht eventuell verbunden ist, sein mag und welche Wirkungen damit auch immer verknüpft sind - in keinem Fall zu einem Verbot von Paralleleinfuhren führen kann, die Vermittler, auch wenn sie dem Vertriebsnetz nicht angehören, aufgrund einer schriftlichen Vollmacht von Endverbrauchern durchgeführt haben.
15 Würde daher der Grundsatz der Lückenlosigkeit in der Weise ausgelegt und angewandt, daß der Erfolg der Unterlassungsklage von dem Nachweis seitens des Herstellers oder des Vertragshändlers abhinge, daß das System vollständig lückenlos in dem Sinne sei, daß auch die Geschäftstätigkeit von Vermittlern gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung Nr. 123/85 verboten (oder zumindest ausgeschlossen) wäre, wäre das betreffende System jedenfalls ganz offenkundig nicht freistellbar, da es im Widerspruch zu der Verordnung und erst recht zu Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages stände.
In einem solchen Fall müsste jedoch richtigerweise jede Möglichkeit, gegen Dritte wegen unlauteren Wettbewerbs vorzugehen, ausgeschlossen werden, da es an dem Erfordernis eines Vertragsbruchs des Vertragshändlers fehlen würde: und dies natürlich in bezug auf die Freistellungsverordnung, die den Maßstab für die Rechtmässigkeit des einzelnen Vertriebsvertrags unter dem hier interessierenden Aspekt darstellen müsste. Allerdings enthält der Vorlagebeschluß keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die von dem vorlegenden Gericht angeführten "Aussenseiter", die sich "ausserhalb eines Vertriebsbindungssystems" befinden, auch die Bevollmächtigten der Endverbraucher umfassten.
Somit ist festzustellen, daß die Voraussetzung der Lückenlosigkeit für die Wirksamkeit eines Vertriebsbindungssystems im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages grundsätzlich ohne Bedeutung und jedenfalls nicht unvereinbar mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ist.
16 Aufgrund dieser Erwägungen möchte ich dem Gerichtshof daher vorschlagen, auf die vom Landgericht Hamburg vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:
"Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung eines nationalen Rechtsgrundsatzes auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs, nach dem ein Vertriebsbindungssystem eine bindende Wirkung gegenüber Dritten nur dann hat, wenn es lückenlos ist, nicht entgegen."
(1) - Es handelt sich also um ein typisches Beispiel eines Parallelimports von Kraftfahrzeugen, der bekanntlich die Vorteile ausnutzt, die sich aus den unterschiedlichen Preisen in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowie aus der Entwicklung des Wechselkurses der verschiedenen Währungen der Mitgliedstaaten, in dem die Fahrzeuge verkauft werden, ergeben. In der Vergangenheit, insbesondere in der ersten Hälfte der achtziger Jahre, ließ sich aufgrund der anderen Preis- und Währungsbedingungen genau das umgekehrte Phänomen beobachten, nämlich daß die italienischen Parallelimporteure die Fahrzeuge von den deutschen VW-Vertragshändlern erwarben und sie in Italien zu vorteilhafteren Preisen und Bedingungen verkauften.
(2) - Dritte, die nicht einem Vertriebssystem angeschlossen sind, handeln nach dieser Bestimmung in drei Fällen wettbewerbswidrig: Wenn sie sich vertriebsgebundene Waren durch unwahre Angaben oder Tarnung erschleichen; wenn sie gebundene Händler zum Vertragsbruch verleiten; wenn sie aus dem Vertragsbruch eines gebundenen Händlers einen ungerechtfertigten Vorsprung vor Mitbewerbern erzielen.
(3) - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 15, S. 16), inzwischen geändert und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 ((ABl. L 145, S. 25).
(4) - Urteil vom 13. Januar 1994 in der Rechtssache C-376/92 (Slg. 1994, I-15).
(5) - Es ist der Hinweis angebracht, daß die theoretische Lückenlosigkeit, wie der Gerichtshof aufgezeigt hat, nur voraussetzt, daß der Hersteller mit den von ihm ausgewählten Händlern Verträge geschlossen hat, die sicherstellen, daß die gebundenen Waren nur durch gebundene Händler an die Verbraucher abgegeben werden, während die praktische Lückenlosigkeit impliziert, daß der Hersteller auch beweist, daß er seine Vertriebsbindung durchsetzt, indem er gegen seine vertragsbrüchigen Partner oder gegen Dritte vorgeht, die sich die Waren bei vertragsbrüchigen Händlern beschaffen (Urteil Cartier, Randnr. 21).
(6) - Urteil Cartier, Randnrn. 22 und 23.
(7) - Urteil Cartier, Randnr. 28.
(8) - Urteil Cartier, Randnr. 25.
(9) - Urteil Cartier, Randnrn. 26, 27 und 29. Allerdings bestätigte der Gerichtshof in diesem Urteil nach der Feststellung, daß die Lückenlosigkeit eines Vertriebssystems keine Voraussetzung für seine Vereinbarkeit mit dem Vertrag sei, da das Erfordernis der Lückenlosigkeit des Systems einen grossen und natürlichen Teil der Parallelverkäufe verhindern würde, die Rechtmässigkeit der Weigerung von Cartier, für die von Metro verkauften Erzeugnisse Garantieleistungen zu erbringen, und verringerte damit in geschäftlicher Hinsicht die Marktchancen der Parallelhändler, allerdings in der Hauptsache zum Nachteil der Verbraucher. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die Kommission in einer Pressemitteilung kurz nach dem Urteil Cartier (JP 38/94/488 vom 6. Juli 1994) darauf hingewiesen hat, daß der vom Gerichtshof aufgestellte Grundsatz nach ihrer Ansicht auf im Rahmen der Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 123/85 freigestellte Vertriebsvereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor nicht anwendbar sei; nach Artikel 5 Nr. 1 dieser Verordnung hänge die Freistellung nämlich davon ab, daß dem Endverbraucher unabhängig davon, ob er das Kraftfahrzeug von einem gebundenen oder ungebundenen Händler erworben habe, jedenfalls die unentgeltlichen Kundendienstleistungen erbracht würden.
(10) - Vgl. in diesem Sinne auch meine Schlussanträge bezueglich der Rechtssache Cartier (Schlussanträge vom 27. Oktober 1993, Slg. 1993, I-17, Nrn. 11 bis 23).
(11) - Auch das Schrifttum (vgl. aber Bechtold, Ende des Erfordernisses der Lückenlosigkeit, in Neue juristische Wochenschrift, 1994, 3211 ff., an dem sich offenkundig die Argumentation des V.A.G. Händlerbeirats weitgehend orientiert, und die dort aufgeführte deutschsprachige Literatur) scheint übrigens mit dieser Auslegung des Urteils Cartier im wesentlichen einverstanden zu sein. Vgl. z. B. Idot, Distribution sélective, in Europe, 1994, Act. N 117, S. 10 ff.; Kovar, Le dernier métro - L'étanchéité des réseaux de distribution: un réseau peut être ouvert ou fermé, in La Semaine juridique - édition entreprise, 1994, Suppl. n. 4, S. 2 ff.; der Autor geht dort so weit, daß er feststellt: "Par ailleurs, rien n'autorise à considérer que la Cour de justice ait voulu interdire aux droits nationaux, le droit allemand en particulier, de tenir compte de l'étanchéité de la distribution sélective pour régler les conditions dans lesquelles un fabricant peut agir en concurrence déloyale contre des tiers non autorisés qui commercialisent ses produits" (S. 5 am Ende).
(12) - Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Slg. 1969, 1).
(13) - Der Gerichtshof stand der Möglichkeit von Verkäufen ausserhalb des Netzes und damit von Paralleleinfuhren bekanntlich stets wohlwollend gegenüber und hielt sie für nützlich und notwendig, um Erscheinungen einer übermässigen Starrheit zu mildern (vgl. z. B. Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Pioneer, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 81 bis 89). Auch in dem Urteil Cartier hat der Gerichtshof, worauf ich bereits hingewiesen habe, ausdrücklich bestätigt, daß er "die flexibleren und dem Parallelhandel stärker geöffneten Vertriebssysteme" (Randnr. 26) bevorzugt. Bezueglich des besonderen Bereichs des An- und Verkaufs von Kraftfahrzeugen vgl. Urteil vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717).
(14) - Zitiert in Fußnote 5.
(15) - Vgl. dazu Urteile vom 15. Februar 1996 in den Rechtssachen C-226/94 und C-309/94 (Grand Garage Albigeois und Nissan France, Slg. 1996, I-651 und I-677), sowie zuletzt Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-128/95 (Fontaine, Slg. 1997, I-0000). In diesen Urteilen stellte der Gerichtshof übrigens fest, daß die Verordnung Nr. 123/85, soweit sie nur die vertraglichen Beziehungen zwischen Lieferanten und ihrem Netz angeschlossenen Vertragshändlern betreffe, jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden könne, daß sie Dritten, die nicht schriftlich bevollmächtigte Vermittler seien, die Paralleleinfuhr von Neufahrzeugen einer vertriebsgebundenen Marke untersage (Randnrn. 16 bis 20). Eine eventuelle Klage gegenüber Dritten auf Unterlassung der hier streitigen Tätigkeit kann daher nur aufgrund des entsprechenden nationalen Rechts erhoben werden.
Full & Egal Universal Law Academy