Schlußanträge des Generalanwalts
I - Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs ersucht; es geht um die Frage, ob Gemüsepaprika mit einer Schnittgrösse von 4 bis 8 mm als gemahlen oder sonst zerkleinert tarifiert werden kann.
II - Das Gemeinschaftsrecht
2 Im folgenden werden die Bestimmungen der Unterposition 0904 20 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 298, S. 1) und der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87(1) (im folgenden: Kombinierte Nomenklatur) wiedergegeben:
"0904 20 - Früchte der Gattungen $Capsicum` oder $Pimenta`, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:
- - weder gemahlen noch sonst zerkleinert:
0904 20 10 - - - Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
- - - andere:
...
0904 20 90 - - gemahlen oder sonst zerkleinert"
III - Sachverhalt
3 Die Leonhard Knubben Speditions GmbH (Klägerin) erwarb in der Zeit von Juni 1989 bis November 1990 einige Partien von getrocknetem Gemüsepaprika mit Herkunft ausserhalb der Gemeinschaft. Der Gemüsepaprika, mit einer Schnittgrösse von 4 bis 8 mm, wurde als "gemahlen oder sonst zerkleinert" im Sinne der Unterposition 0904 20 90 der Kombinierten Nomenklatur angemeldet.
Das Hauptzollamt Mannheim (Beklagter) schloß jedoch nach Erhebungen über die Beschaffenheit der Ware aus, daß es sich um "gemahlenen oder sonst zerkleinerten" Gemüsepaprika im Sinne der erwähnten Unterposition handele. Vielmehr seien diese Erzeugnisse als Gemüsepaprika im Sinne der Unterposition 0904 20 10 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Das Hauptzollamt erhob daher Zoll nach.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht. Dieses bestätigte die Entscheidung des Hauptzollamts. Gegen dieses Urteil des Gerichts im ersten Rechtszug legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der Bundesfinanzhof hat es für erforderlich gehalten, zum Zweck einer richtigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Wie ist der Gemeinsame Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur 1989 und 1990 - in Unterposition 0904 20 auszulegen? Bezeichnet der dort verwendete Begriff "sonst zerkleinert" nur eine dem gemahlenen Produkt ähnliche Feinheit, oder erfasst er auch ein in Stücke geschnittenes Produkt wie ein solches mit Schnittgrössen von 4 bis 8 mm?
IV - Prüfung der Vorlagefrage
4 Im vorliegenden Rechtsstreit geht es im Kern um eine terminologische Frage. Letztlich soll der Gerichtshof die genaue Bedeutung der Wendung "sonst zerkleinert" in Unterposition 0904 20 90 der deutschen Fassung des Zolltarifs (im folgenden: ZT) bestimmen. Es geht um die Frage, bei welchem Zerkleinerungsgrad der Gemüsepaprika in die fragliche Unterposition eingereiht werden kann. Der Zolltarif legt jedoch nicht genau fest, welche Abmessungen insoweit gelten, und sieht keine eigene Tarifierung für geschnittenen Paprika vor: Daher besteht nur die Wahl zwischen der Einordnung des streitigen Erzeugnisses als Paprika ohne weitere oder nähere Erläuterung, oder der Feststellung, daß er zum "gemahlenen oder sonst zerkleinerten" Paprika gehört.
5 Die Klägerin führt hierzu aus, daß die im ZT benutzte Wendung "sonst zerkleinert" keine bestimmten Abmessungen für die Einreihung des Erzeugnisses in Unterposition 20 90 vorschreibe. Der ZT unterscheide zwischen unzerkleinertem und zerkleinertem Paprika unabhängig von den Abmessungen der auf diese Weise erhaltenen Stücke. Andernfalls gäbe es keine geeignete Unterposition für nicht durch Mahlen zerkleinerten Paprika.
6 Der Beklagte vertritt hingegen, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Ansicht, daß "sonst zerkleinert" in bezug auf die Abmessungen des Erzeugnisses dem Begriff "geschnitten" entspreche. Dies führe somit dazu, daß in Unterposition 0904 20 90 nur in Stücke geschnittener Paprika eingereiht werden könne, der einen die Feinheit gemahlenen Paprikas erreichenden Zerkleinerungsgrad aufweise. Für diese Auslegung sprächen auch die englische und die französische Fassung des Zolltarifs. Nach Maßgabe dieser Anhaltspunkte werde mit dem Ausdruck "sonst zerkleinert" demnach nur ein anderes mechanisches Verfahren bezeichnet, mit dem ein die Feinheit eines Mahlprodukts erreichender Zerkleinerungsgrad erzielt werden solle.
7 Die Kommission folgt unter Heranziehung der verschiedenen Sprachfassungen des ZT im wesentlichen der Ansicht des Beklagten und gelangt so zu dem Ergebnis, daß mit dem Begriff "sonst zerkleinert" in der deutschen Fassung des ZT ausschließlich gemeint sei, daß die Waren auf andere Weise als durch Mahlen mehlfein zerkleinert sein müssten. Der Umstand, daß der Paprika in Stücke geschnitten sei und daß dies auch Stücke von ganz geringer Grösse sein könnten, könne nicht in jedem Fall zu einer Einreihung des fraglichen Erzeugnisses in Unterposition 20 90 führen.
8 Ich bin der Ansicht, daß die Auslegung der fraglichen Unterposition des ZT den Kriterien der Sachgemäßheit und der Kohärenz mit der Gesamtregelung genügen muß, zu der die genannte Bestimmung gehört. Aus diesem Grund stelle ich fest, daß ein rein lexikalischer Vergleich der deutschen mit der französischen und der englischen Fassung (oder auch mit den anderen Sprachfassungen) des ZT nicht ohne weiteres erkennen lässt, von welcher Überlegung sich der Gemeinschaftsgesetzgeber hat leiten lassen.
Im vorliegenden Fall geht es nämlich um die Tarifierung eines Erzeugnisses, das sich offensichtlich unmittelbar weder der Kategorie unzerkleinerter Paprika noch der Kategorie Paprikapulver oder -mehl zuordnen lässt. Die Ansicht des Beklagten und der Kommission, daß der Begriff "sonst zerkleinert" auf ein dem des Mahlens gleichkommendes Ergebnis hindeute, das nur durch ein anderes Verfahren erzielt worden sei, erscheint mir auch nicht überzeugend. Dies ist eine rigide Lösung, die keine angemessene tarifliche Behandlung eines Erzeugnisses zulässt, das aller Wahrscheinlichkeit nach seinen Merkmalen und seiner Funktion nach nicht demjenigen entspricht, dem es nach dieser Ansicht gleichgestellt werden soll. Ferner würde die Ansicht des Beklagten und der Kommission zu der Feststellung führen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Regelung der fraglichen Tarifposition einen unnützen Pleonasmus verwendet hätte. Wenn ein Erzeugnis, um in Unterposition 20 90 eingereiht zu werden, die Beschaffenheit eines Pulvers oder Mehls haben müsste, wäre der Zusatz der Wendung "sonst zerkleinert" neben dem Begriff "gemahlen" völlig überfluessig.
9 Meines Erachtens ist die Unterposition zu ermitteln, die den organoleptischen Merkmalen des fraglichen Erzeugnisses und seiner gewöhnlichen Verwendung auf dem Markt am nächsten kommt. Diese Untersuchung fällt ihrer Natur nach in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts. Sache des Gerichtshofes ist es jedoch, Hinweise zu geben, die diesem Gericht bei der richtigen Tarifierung der in Rede stehenden Ware helfen können. Im vorliegenden Fall kann auf die der Ware eigenen Merkmale und ihre mögliche gewerbliche Verwendung abgestellt werden. Diese Auslegungstechnik, die sich am Analogieprinzip orientiert, ist im übrigen in der Allgemeinen Vorschrift 4 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur vorgesehen(2).
10 Eine andere Auslegung des ZT, die auf einer rein wörtlichen Untersuchung und einem Vergleich mit den anderen Sprachfassungen beruht, könnte dazu führen, daß ihrer Zusammensetzung und Funktion nach ähnliche Waren in der Praxis tariflich unterschiedlich behandelt würden, obwohl hierfür keine übergeordneten Gründe bestuenden. Infolgedessen könnte die Verletzung des Gleichheitssatzes, die ich zuvor dargelegt habe, den Gerichtshof in einem solchen Fall auch veranlassen, den ZT insoweit für ungültig zu erklären, als seine Bestimmungen eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung ähnlicher Erzeugnisse vorsehen.
11 Ein weiterer Anhaltspunkt für die Auslegung ist die Allgemeine Vorschrift 3 Buchstabe c für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, wonach in Fällen, in denen eine Einreihung sonst nicht möglich ist, die Ware der von den gleichermassen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannten Position zugewiesen wird(3). Im vorliegenden Fall ist die Unterposition für die "gemahlene oder sonst zerkleinerte" Ware tatsächlich die letzte dieser Möglichkeiten. Auch dies führt somit zu dem Ergebnis, daß die betreffende Ware in Unterposition 20 90 eingereiht wird.
V - Antrag
12 Aufgrund der dargelegten Erwägungen schlage ich vor, auf die Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs wie folgt zu antworten:
Der Ausdruck "sonst zerkleinert" in der deutschen Fassung der Unterposition 0904 20 90 des GZT erfasst Paprika mit Schnittgrössen von 4 bis 8 mm, wenn diese Ware ähnliche oder gleiche organoleptische Merkmale wie gemahlener Paprika aufweist und üblicherweise auf dem Markt die gleichen Funktionen wie diese Waren erfuellt.
(1) - ABl. L 282 vom 2. Oktober 1989, S. 1.
(2) - "Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind."
(3) - Diese Regel hat die Kommission beispielsweise in der Rechtssache C-67/95, Rank Xerox, geltend gemacht. Vgl. hierzu meine Schlussanträge in dieser Rechtssache vom 12. Dezember 1996 (Nrn. 17 und 18).
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