Schlußanträge des Generalanwalts
I - Die Vorlagefragen und ihr rechtlicher Zusammenhang
1 Der Royal Court of Jersey (nachstehend: Royal Court) hat dem Gerichtshof in diesem Verfahren - dem ersten, in dem ein Gericht dieser Insel vom Mechanismus der Zusammenarbeit nach Artikel 177 EG-Vertrag Gebrauch gemacht hat - folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wirkt sich Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 zu der Akte über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften angesichts dessen, daß britische Staatsbürger in Jersey keiner Einwanderungskontrolle unterliegen und nicht ausgewiesen werden können, dahin aus, daß auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats nicht aus Jersey ausgewiesen werden können?
2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Hindert Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 die zuständigen Behörden von Jersey daran, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auszuweisen, soweit die Ausweisung nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist?
3. Wenn die zweite Frage zu bejahen ist: Hindert Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 die zuständigen Behörden von Jersey daran, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats aus Jersey auszuweisen, wenn die von diesen Behörden angestellten Erwägungen der öffentlichen Ordnung in der Praxis nicht zur Ausweisung dieser Person aus dem Vereinigten Königreich führen würden?
2 Das richtige Verständnis und erst recht die Beantwortung der uns heute beschäftigenden Vorlagefragen machen vorab eine Betrachtung der verfassungsrechtlichen Beziehungen der Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey) zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der völkerrechtlichen Stellung von Jersey vor und nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1973 erforderlich(1).
3 Die Vogtei Jersey umfasst neben der Insel gleichen Namens noch die kleinen Inseln Les Minquiers und Les Ecréhos. Sie gehört wie die anderen britischen Inseln(2) weder zum Vereinigten Königreich noch ist sie eine Kolonie(3).
Sie ist vielmehr eine Besitzung der britischen Krone(4), deren verfassungsrechtliche Beziehung (oder "modus vivendi") zum Vereinigten Königreich sich in einer Weise entwickelt hat, die sich einer starren Schematisierung entzieht(5) und auf einem ungewöhnlichen und heiklen Gleichgewicht zwischen monarchischen Rechten und Verantwortung der Inselbehörden für die Selbstregierung beruht(6). Jersey ist tatsächlich, was Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung angeht, vom Vereinigten Königreich weitgehend unabhängig(7).
4 Jersey und die übrigen britischen Inseln sind ausserdem keine Völkerrechtssubjekte (im Sinne unabhängiger Handlungsbefugnis) und daher für die Zwecke des Völkerrechts blosse territoriale Untergliederungen des Vereinigten Königreichs(8). Diese Feststellung scheint auf den ersten Blick den vorstehenden Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Beziehungen zwischen Jersey und dem Vereinigten Königreich zu widersprechen; der Widerspruch ist indessen nur ein scheinbarer. Die ungewöhnliche verfassungsrechtliche Stellung der britischen Inseln kann als eine Form der Selbstregierung verstanden werden, die in der Verfassung des Vereinigten Königreichs für einen Teil ihres eigenen Hoheitsgebiets festgelegt ist(9).
Wie bereits ausgeführt(10), liegen die völkerrechtlichen Beziehungen der britischen Inseln und die Verantwortung für sie bei der Krone, die durch die Regierung des Vereinigten Königreichs handelt.
Nach völkerrechtlichen Grundsätzen wird die Geltung von Verträgen - nebst allen Akten, mit denen ein Staat seinen Willen zum Vertragsschluß bekundet: Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt - nicht nur für das Hoheitsgebiet, sondern auch für alle Gebiete vermutet, für deren völkerrechtliche Beziehungen ein vertragschließender Staat zuständig ist, falls diese Vermutung nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens widerlegt wird (so z. B. aufgrund einer Klausel, mit denen den Vertragsparteien die Befugnis bertragen wird, das Abkommen auf bestimmte abhängige Gebiete anzuwenden)(11).
Allerdings versäumt es die britische Regierung in der Praxis bei völkerrechtlichen Verträgen, die für die britischen Inseln gelten sollen - insbesondere dann, wenn deren Anwendung den Erlaß neuer Gesetze in Bereichen erforderlich macht, die normalerweise in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe der Inseln fallen - nicht, vor deren Abschluß die Inselbehörden anzuhören(12).
5 Die Zentralbehörden hörten z. B. - insbesondere und soweit für meine Schlussanträge relevant - die Inselbehörden nach dem Beitrittsantrag des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften an, der förmlich 1967 eingereicht wurde. Die Frage, ob Jersey und die anderen britischen Inseln den Gemeinschaften beitreten und Mitglied werden oder aber ausserhalb verbleiben sollten (obwohl das Vereinigte Königreich auf jeden Fall beitreten würde), warf eine Reihe von Problemen auf, insbesondere wegen der geringen Grösse der Inseln, ihrer Nähe zum Kontinent und ihrer engen wirtschaftlichen Verbindungen zum Vereinigten Königreich (und, wenn auch weniger eng, zu Frankreich). Es galt insbesondere festzustellen, welche Auswirkungen der Beitritt des Vereinigten Königreichs bei gleichzeitigem Beitritt oder Nichtbeitritt der britischen Inseln haben würde i) auf den besonderen Schutz der Garten- und Ackerbaubetriebe der Inseln; ii) auf ihre traditionellen Steuer- und Zollprivilegien; iii) auf Maßnahmen zur Förderung finanzieller Tätigkeiten auf den Inseln in Form eines strengen Bankengeheimnisses und niedriger Steuersätze, und iv) auf örtliche, saisonabhängige Touristikbetriebe, insbesondere in Zusammenhang mit Einwanderungskontrolle und sozialer Sicherheit(13).
6 Gemäß Artikel 227 Absatz 4 EG-Vertrag findet "dieser Vertrag auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt".
Aufgrund dieser Bestimmung hätte der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den europäischen Gemeinschaften die volle Anwendbarkeit des EG-Vertrags auch auf die britischen Inseln einschließlich Jersey notwendig zur Folge gehabt(14).
7 Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend: Beitrittsakte)(15) wurde Artikel 227 um einen Absatz 5 ergänzt, in dem es mehrdeutig heisst: "Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt: ... c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist".
8 Die in Artikel 227 Absatz 5 angeführte besondere Regelung für die britischen Inseln ist im Protokoll Nr. 3 der Beitrittsakte betreffend die Kanalinseln und die Insel Man festgelegt (nachstehend: Protokoll). Das Protokoll ist der Akte beigefügt und ist Bestandteil dieser Akte (Artikel 158 der Beitrittsakte).
Bekanntlich war die Lösung der erwähnten Probleme (vgl. Nr. 5 dieser Schlussanträge), die bei den Verhandlungen über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften letztlich gefunden wurde, die, großzuegige Ausnahmen von der Anwendbarkeit des EG-Vertrags insgesamt zuzulassen. Deshalb sind die Vertragsbestimmungen, die im Protokoll nicht besonders aufgeführt werden, auf die britischen Inseln nicht anzuwenden(16).
9 Das Protokoll bestimmt, daß die Kanalinseln und die Insel Man zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, aber vom Anwendungsbereich der gemeinsamen Agrarpolitik ausgenommen sind(17). Artikel 1 des Protokolls bestimmt, daß die Gemeinschaftsregelung für Zölle und mengenmässige Beschränkungen auf die britischen Inseln "in gleicher Weise wie für das Vereinigte Königreich" Anwendung findet(18).
Für Agrarprodukte, die unter eine besondere Handelsregelung fallen, bestimmt Artikel 1, daß i) die in der Gemeinschaftsregelung bei der Einfuhr vorgesehenen Abschöpfungen und anderen Maßnahmen gegenüber dritten Ländern, die für das Vereinigte Königreich gelten, sowie ii) die Vorschriften der Gemeinschaftsregelung, "die zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs und der Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen im Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlich sind", auf die britischen Inseln Anwendung finden.
10 Zu der heiklen Frage der Freizuegigkeit bestimmt Artikel 2 des Protokolls: "Die Rechte, die die Staatsangehörigen dieser Gebiete im Vereinigten Königreich genießen, werden durch die Beitrittsakte nicht berührt. Für sie gelten jedoch nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr."
Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 6 zu lesen, wo es heisst: "Im Sinne dieses Protokolls gilt als Staatsangehöriger der Kanalinseln und der Insel Man jeder britische Bürger(19), der diese Staatsbürgerschaft auf Grund der Tatsache besitzt, daß er selbst oder ein Teil seiner Eltern oder Grosseltern auf der betreffenden Insel geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde; eine solche Person wird jedoch insoweit nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete betrachtet, als sie selbst oder ein Teil ihrer Eltern oder Grosseltern im Vereinigten Königreich geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde. Sie gilt auch nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete, wenn sie zu irgendeiner Zeit fünf Jahre lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte."(20)
11 In einer kurzen Bestimmung (Artikel 4) stellt das Protokoll ein Diskriminierungsverbot auf: "Die Behörden dieser Gebiete wenden auf alle natürlichen und juristischen Personen der Gemeinschaft die gleiche Behandlung an."
12 Zusätzlich zum gesetzgeberischen Kontext der Vorlagefragen bedarf es einer Betrachtung des Verhältnisses zwischen Jersey und dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf die eng miteinander verwobenen(21) besonderen Aspekte des Erwerbs der britischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung und der Einwanderungskontrolle.
13 Wie die anderen britischen Inseln gehört Jersey zusammen mit dem Vereinigten Königreich und der Republik Irland zum sog. "Gemeinsamen Reisegebiet" (common travel area), in dem bei gebietsinternen Reisen - anders als bei Reisen, die ausserhalb dieses Gebietes anfangen oder enden - keine systematischen Einwanderungskontrollen stattfinden(22).
14 Der British Nationality Act 1981(23) bestimmt, daß eine im Vereinigten Königreich geborene Person, deren Vater oder Mutter a) britischer Bürger ist oder b) im Vereinigten Königreich seinen/ihren ständigen Aufenthalt hat, die britische Staatsangehörigkeit erwirbt(24).
Gemäß Section 50(1) des British Nationality Act 1981 umfasst der Begriff "Vereinigtes Königreich" Großbritannien, Nordirland, die Kanalinseln und die Insel Man, falls nicht der Zusammenhang etwas anderes nahelegt. Auf Jersey geborene Personen, deren Elternteil oder Eltern die britische Staatsangehörigkeit besitzen oder gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel haben, haben daher den sog. "Common nationality status" und sind britische Staatsbürger, denen damit ein Niederlassungsrecht im Vereinigten Königreich zusteht(25).
15 Ebenso haben alle britischen Staatsbürger das Recht der Niederlassung in Jersey (als Teil des Vereinigten Königreichs im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts) und können - wie der Royal Court in einer Vorlagefrage bemerkt - aus dem Gebiet der Insel nicht ausgewiesen werden(26).
Dem Vorlagebeschluß kann allerdings entnommen werden, daß gegen britische Staatsbürger von Strafgerichten in Jersey Auflagen verhängt werden können (sog. binding over). Das Gericht darf als Alternative zur Verurteilung dem Angeklagten auferlegen, vor dem gleichen Gericht nach Aufforderung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach einer bestimmten Zeit, üblicherweise zwischen zwei oder drei Jahren, zur Urteilsverkündung zu erscheinen und sich in der Zwischenzeit ordentlich zu verhalten und die Bedingungen des Gerichts für die Anwendung dieses Verfahrens zu erfuellen. Zu diesen Bedingungen kann die Pflicht gehören, das Gebiet von Jersey zu verlassen und während des festgelegten Zeitraums nicht dorthin zurückzukehren. Ist der Angeklagte nicht einverstanden oder verstösst er - wenn er einverstanden ist - gegen den Auflagenbeschluß, wird er vor das gleiche Gericht gestellt und wegen der ursprünglichen Straftat verurteilt, die Anlaß für den Erlaß der Maßnahme war(27).
16 Andere Personen, die nicht britische Staatsbürger sind, können in Jersey einreisen und sich dort (wie in jedem anderen Gebiet des Vereinigten Königreichs) aufhalten, wenn sie aufgrund des Rechts auf Freizuegigkeit nach den Gemeinschaftsbestimmungen dazu berechtigt sind(28).
Allerdings kann, wie bereits festgestellt(29), eine Person, die nicht britischer Staatsbürger ist, aus Jersey ausgewiesen werden - falls ein Strafgericht, das sie verurteilt, diese Empfehlung ausspricht(30) -, wenn der Lieutenant Governor diese Ausweisung als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet.
17 Nach den besonderen Bestimmungen der Schedule 4 des Immigration Act 1971 über die Anpassung des Einwanderungsrechts der britischen Inseln an das des Vereinigten Königreichs wirkt eine Ausweisungsverfügung, mit der der Person, an den sie sich richtet, aufgegeben wird, Jersey zu verlassen und nicht dorthin zurückzukehren, im gesamten Vereinigten Königreich ("als ob die Verfügung eine gegen sie gerichtete Ausweisungsverfügung nach diesem Gesetz wäre")(31).
Obwohl der britische Innenminister in Einzelfällen anordnen kann, daß eine in Jersey getroffene Ausweisungsverfügung ausserhalb der Insel nicht wirksam werden soll(32), hat das vorlegende Gericht festgestellt, daß derartige Präzedenzfälle nicht vorliegen. In der Praxis wirkt eine Ausweisungsverfügung einer zuständigen Behörde einer der britischen Inseln nicht nur für das Gebiet der betreffenden Insel, sondern für das gesamte Vereinigte Königreich.
II - Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
18 Der Sachverhalt des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der portugiesische Staatsangehörige Rui Alberto Pereira Roque (Kläger) kam im Februar 1992 in Jersey an, um zu seiner dort ansässigen Familie zu stossen, und wurde ohne jede Beschränkung gemäß Section 7(1) des Immigration Act 1988(33) zugelassen.
Im Oktober 1993 wurde der damals 19-jährige Kläger, der einige Monate als Nachtportier in einem Hotel beschäftigt war, beschuldigt, an seinem Arbeitsplatz 1 300 UKL gestohlen zu haben. Nach seinem Geständnis erhielt er ein Jahr Bewährungsfrist und die Auflage, 80 Stunden im Dienst der Allgemeinheit zu arbeiten. Bei dieser Gelegenheit wurde er von der Einwanderungsbehörde von Jersey in einem Gespräch darauf hingewiesen, daß er bei erneuter Straffälligkeit mit einer Ausweisungsempfehlung zu rechnen habe.
Nach erneuter Einstellung, wiederum als Nachtportier, beging der Kläger drei Diebstähle von Sachen, die Hotelgästen und einem Angestellten gehörten, und wurde im Oktober 1994 zu 14 Wochen Gefängnis verurteilt. Die Bewährung wurde widerrufen, allerdings hielt das verurteilende Gericht die Empfehlung seiner Ausweisung aus Jersey nicht für angemessen.
19 Im Dezember 1994 reichte der Anwalt des Klägers auf Ersuchen des Chief Inspector for Immigration eine Stellungnahme zum Vorschlag einer Empfehlung ein, seinen Mandanten auszuweisen. Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß der Chief Inspector zwar in seinem Schreiben auch vorgeschlagen hatte, ein Gespräch mit dem Kläger zu führen, um mit ihm die Angemessenheit einer solchen Empfehlung zu erörtern, dieses Gespräch aber nie stattfand.
Am 22. Dezember 1994 ordnete der Lieutenant Governor die Ausweisung des Klägers im öffentlichen Interesse durch eine Maßnahme an, die keine Begründung enthielt und im Verwaltungswege nicht anfechtbar war(34). Am 3. Januar 1995 erhob der Kläger beim vorlegenden Gericht Klage auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der betreffenden Verfügung. Dieses setzte antragsgemäß den Vollzug der Verfügung bis zur Entscheidung über den materiellen Antrag aus.
20 Der Kläger macht geltend, die Ausübung der Ausweisungsbefugnis des Lieutenant Governor werde durch Artikel 4 des Protokolls beschränkt, der die Behörden von Jersey verpflichte, in allen Bereichen, für die in Gebieten, in denen der EG-Vertrag unbeschränkt gelte, Gemeinschaftsrecht anzuwenden sei, auf alle natürlichen und juristischen Personen der Gemeinschaft die gleiche Behandlung anzuwenden. Er habe zur maßgeblichen Zeit nach der Gemeinschaftsrechtsordnung in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer und/oder Angehöriger eines Arbeitnehmers ein Recht auf Einreise in das und auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich gehabt(35). Er falle daher unter Artikel 4.
Da britische Staatsbürger, die nicht Bürger von Jersey seien, nicht aus Jersey ausgewiesen werden dürften, müsse die gleiche Behandlung bei einem Angehörigen eines anderen Gemeinschaftslandes stattfinden, der - wie er im vorliegenden Fall - von seinem Recht auf Freizuegigkeit zum Zwecke der Arbeit Gebrauch mache.
21 Zudem würde, selbst wenn eine Ausweisungsverfügung der Behörden von Jersey gegen eine Person in seiner Lage als rechtmässig zu beurteilen wäre, eine solche Maßnahme die betreffende Person bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie widerrufen werden könne, verpflichten, das Staatsgebiet nicht nur von Jersey, sondern des gesamten Vereinigten Königreichs auf Dauer nicht zu betreten. Dann aber dürfe eine solche Maßnahme nur erlassen werden, wenn sie den britischen Gesetzen entspreche.
Es müssten mit anderen Worten selbst Ausweisungsverfügungen, die von den Behörden von Jersey gegen natürliche Personen in der Gemeinschaft erlassen würden, denen Rechte zustuenden, auf die in Gebieten, in denen der EG-Vertrag unbeschränkt gelte, Gemeinschaftsrecht anzuwenden sei, mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zu vereinbaren sein. Die Begriffe "öffentliches Wohl" und "öffentliche Ordnung" müssten daher anhand der Verfahren und materiellen Kriterien ausgelegt werden, die in Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag(36) und der Richtlinie 64/221 verankert seien(37) .
Folglich sei die gegen ihn erlassene Verfügung rechtswidrig; die Ausweisung einer Person aus Jersey, die lediglich - wie in seinem Fall - wegen geringer Vergehen verurteilt worden sei, liege nicht im öffentlichen Interesse und stehe zudem ausser Verhältnis zu dem Vergehen, weil sie unter anderem zur Trennung der betreffenden Person von ihrer Familie führe. Die Unrechtmässigkeit der Maßnahme sei besonders augenfällig, als nach dem Rechtssystem von Jersey ein Rechtsmittelverfahren, das zur inhaltlichen Prüfung der Maßnahme führe, nicht zulässig sei.$
Das Vorbringen des Lieutenant Governor, der (zur Stützung der Auffassung, daß das Verbot der Ausweisung britischer Staatsbürger von der Insel nicht diskriminierend sei) Jersey und das Vereinigte Königreich gleichsetze, sei sinnwidrig; ausserdem könne der Begriff der öffentlichen Ordnung nach den beiden Rechtssystemen unterschiedliche Bedeutung haben, obwohl wegen der Wirkungen der Ausweisung - die als Maßnahme innerhalb des gesamten gemeinsamen Reisegebiets wirken solle - die sie tragenden Gründe einheitlich festgelegt sein müssten.
22 Der Lieutenant Governor entgegnet, nach Völkerrecht dürften Staaten Ausländer, nicht aber ihre eigenen Staatsbürger ausweisen. Die Ausübung des Ausweisungsrechts sei ihrer Natur nach stets "diskriminierend", was indessen für die Zwecke des Artikels 4 des Protokolls unerheblich sei. Ausserdem ließen sowohl Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag als auch die Richtlinie 64/221 trotz des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 6 EG-Vertrag die Ausweisung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu.
Folge man dem Vorbringen des Klägers, so komme man zu dem seltsamen Ergebnis, daß den Angehörigen aller Mitgliedstaaten ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Gebiet von Jersey zustehe, ohne daß sie der Einwanderungskontrolle unterlägen oder ausgewiesen werden könnten, selbst wenn dies aus anderen Gründen als denen geschehe, die den Gemeinschaftsbestimmungen zugrunde lägen. Dies laufe auf einen Widerspruch zu dem Gesetzgebungsgrundsatz hinaus, daß die Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit auf der Insel nicht gelten sollten.
Ausserdem dürfe das im Protokoll verankerte Diskriminierungsverbot nicht so verstanden werden, daß es die Behörden von Jersey verpflichte, britische Staatsbürger und andere Gemeinschaftsangehörige dadurch gleich zu behandeln, daß sie entweder das Einreise- und Aufenthaltsrecht der erstgenannten für die Insel einschränkten oder aber umgekehrt die gegenwärtigen Beschränkungen dieser Art für die letztgenannten beseitigten.
Seiner Auffassung nach schränke Artikel 4 des Protokolls die Befugnis der zuständigen Inselbehörden nicht ein, Gemeinschaftsangehörige aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus anderen Gründen auszuweisen.
23 Es gebe indessen noch andere Gründe für die Unhaltbarkeit der Auffassung, daß er verpflichtet sei, seine eigene Ausweisungsbefugnis in derselben Weise auszuüben wie die Behörden des Vereinigten Königreichs. Dies würde zu einer heimlichen Einführung der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizuegigkeit auf der Insel führen und ausserdem gegen den vom Gerichtshof bekräftigten Grundsatz verstossen, daß es den Mitgliedstaaten freistehe, ihre eigenen Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit im Lichte nationaler Gegebenheiten festzulegen.
Ferner könne die Rechtfertigung für die Ausweisungsverfügung nur richtig beurteilt werden, wenn man feststelle, ob die Anwesenheit der betreffenden Person auf Jersey eine echte und hinreichend schwerwiegende Bedrohung für die Gesellschaft darstelle; es sei daher nur folgerichtig, wenn man die zuständige nationale Behörde den Begriff der öffentlichen Ordnung von Zeit zu Zeit unter Rückgriff auf Natur und Erfordernisse der Gesellschaft bestimmen lasse, in deren Gebiet der Verurteilte sich befinde.
III - Befugnis des Royal Court zur Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 177 EG-Vertrag
24 Als Ausgangspunkt für meine Vorschläge zur Beantwortung der Vorlagefragen wähle ich das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-355/89 (Barr und Montrose Holdings)(38), das sowohl von den Parteien des Ausgangsverfahrens als auch von der britischen und der französischen Regierung sowie von der Kommission als Stütze für ihre jeweiligen, sich widersprechenden Standpunkte herangezogen worden ist.
Dieses Urteil ist in allererster Linie wichtig für die Prüfung, ob der Gerichtshof für die Auslegung zuständig ist, um die er im Wege der Vorlage zur Vorabentscheidung ersucht wird, denn das vorlegende Gericht ist - wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Fußnote 7) - Teil nicht des britischen Rechtssystems, sondern des Rechtssystems von Jersey.
Es braucht hier nur wiederholt zu werden, was der Gerichtshof im Urteil Barr und Montrose Holdings, das eine Vorlage zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 EG-Vertrag durch ein Gericht der Insel Man betraf, hierzu ausgeführt hat: "Weiterhin gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beitrittsvertrages [des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft] die Bestimmungen über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft für das Protokoll Nr. 3, das gemäß Artikel 158 der Beitrittsakte Bestandteil dieser Akte ist. Folglich erstreckt sich die dem Gerichtshof durch Artikel 177 EWG-Vertrag verliehene Zuständigkeit für Vorabentscheidungsverfahren auf das Protokoll Nr. 3.
Zudem ließe sich die einheitliche Anwendung des Protokolls Nr. 3 auf der Insel Man nicht sicherstellen, wenn deren Gerichte nicht die Möglichkeit hätten, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung dieses Protokolls, nach der Auslegung und der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht, auf das das Protokoll Bezug nimmt, und nach der Auslegung und der Gültigkeit von Maßnahmen, die die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage des Protokolls Nr. 3 ergreifen, vorzulegen.
Daraus ergibt sich, daß der Deputy High Bailiff's Court zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieses Protokolls als Gericht angesehen werden muß, das berechtigt ist, den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über diese Fragen zu ersuchen"(39). Dieses Ergebnis ist mutatis mutandis auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
IV - Zur ersten Vorlagefrage
25 Das ist aber noch nicht alles. Die materiellen Aspekte des Urteils Barr und Montrose Holdings zur Auslegung der Verpflichtung zur Gleichbehandlung nach Artikel 4 des Protokolls sind für meine Schlussanträge in dieser Rechtssache von ganz besonderer Bedeutung.
In jener Rechtssache waren der britische Staatsbürger Barr und die Montrose Holdings Limited, die ihn als Syndikus beschäftigte, angeklagt, gegen den Control of Employment Act der Insel Man verstossen zu haben, der den Zugang zur Beschäftigung auf "Isle of Man workers" und solche Arbeitnehmer beschränkte, die eine Erlaubnis des Department of Health and Social Security besassen. Vor dem Deputy High Bailiff's Court erklärten die Angeklagten, das betreffende Gesetz sei wegen Verstosses gegen Artikel 4 des Protokolls rechtswidrig; die streitigen Vorschriften befreiten den Polizeidienst und andere Tätigkeiten im Dienst der Krone für die Regierung des Vereinigten Königreichs vom Erfordernis der Erlaubnis und behandelten daher Bürger des Vereinigten Königreichs und der Republik Irland besser.
26 Bei der Beantwortung der Fragen des Gerichts der Insel Man folgte der Gerichtshof bei der Auslegung des Protokolls zunächst dem Vorbringen der britischen Regierung und entschied, daß "die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 enthaltene Regelung nicht so ausgelegt werden darf, daß sie als indirektes Mittel dazu dient, im Gebiet der Insel Man Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Anwendung zu bringen, die dort aufgrund von Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag und Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 nicht gelten, wie etwa die Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer"(40).
27 Andererseits verwarf der Gerichtshof die - ebenfalls von der britischen Regierung vertretene - Auslegung des Artikels 4, daß der in diesem Artikel verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung ausschließlich auf den in Artikel 1 des Protokolls angesprochenen freien Warenverkehr beschränkt sei.
Der Gerichtshof entschied, daß Artikel 4 nach seinem Wortlaut natürliche und juristische Personen betreffe und deshalb "als Regelung mit eigenständiger Bedeutung" anzusehen sei. Er sei so auszulegen, daß "er jeder Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen der Mitgliedstaaten in bezug auf Sachverhalte entgegensteht, die in Gebieten, in denen der Vertrag in vollem Umfang anwendbar ist, dem Gemeinschaftsrecht unterliegen"(41). Da das Recht zur Aufnahme einer Beschäftigung eine solche Angelegenheit sei, entschied der Gerichtshof, daß insoweit die in Artikel 4 enthaltene Regelung gelte, auch wenn die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer für die Insel Man nicht gälten(42).
28 Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall heranzuziehen, in dem sich der Gerichtshof, wie ich in Erinnerung rufen möchte, mit dem Problem zu befassen hat, ob die gegen den Kläger ausgesprochene Ausweisung durch den Lieutenant Governor mit dem in Artikel 4 des Protokolls verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar ist.
29 Ich möchte eingangs klarstellen, daß hier trotz der bereits erwähnten Unanwendbarkeit der Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im Falle der Insel Jersey von einer Anwendbarkeit des Artikels 4 auszugehen ist. Unter den Umständen dieses Falles (vgl. Nrn. 18 und 19 dieser Schlussanträge) hat eine solche Bestimmung unbestreitbar eine erhebliche Auswirkung auf die praktischen Möglichkeiten eines Gemeinschaftsbürgers wie des Klägers, auf der Insel einer Beschäftigung nachzugehen(43) (oder sich dort als Angehöriger in der Obhut eines Elternteils aufzuhalten, der Arbeitnehmer ist).
Somit scheint mir das Vorbringen der britischen Regierung, das Urteil Barr und Montrose Holdings sei so auszulegen, daß die Einwanderungskontrolle überhaupt nicht unter Artikel 4 des Protokolls falle, nicht begründet zu sein.
30 Was den angeblich britische Staatsbürger begünstigenden Charakter der Ausweisungen aus Jersey betrifft, die der Lieutenant Governor nach Section 3(5)(b) des Immigration Act 1971 verfügen kann, scheinen mir einige Bemerkungen zu der Befugnis angebracht, die Staaten in diesem Bereich nach Völkerrecht zusteht.
31 Die Staatsangehörigkeit ist im wesentlichen ein Mittel zur Festlegung des persönlichen Elements des Staates und wird daher im Völkerrecht traditionell als alleiniges Recht des Staates betrachtet(44), auch wenn es möglicherweise bestimmten Einschränkungen aufgrund von Gewohnheitsrecht oder von Staatsverträgen unterliegt(45).
32 Auch für das Gemeinschaftsrecht hat der Gerichtshof stets die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur einseitigen Festlegung der Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der jeweiligen Staatsangehörigkeit anerkannt, falls nur - wahrscheinlich wegen der mittelbaren Wirkungen auf den Anwendungsbereich der vom EG-Vertrag unter Anknüpfung an die Person(46) garantierten Grundfreiheiten - bei ihrer Ausübung das Gemeinschaftsrecht beachtet wird(47).
Der Vertrag über die Europäische Union hat zwar die Unionsbürgerschaft eingeführt(48), in keiner Weise jedoch, wie die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages und die der Schlussakte beigefügte Erklärung zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats(49) zeigen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Staatsangehörigkeit eingegriffen.
33 Umfang und Inhalt der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats können schließlich für die Zwecke des innerstaatlichen und des Gemeinschaftsrechts unterschiedlich ausfallen. Dies trifft etwa im vorliegenden Fall zu, weil Bürger der britischen Inseln zwar nach innerstaatlichem Recht ohne jede Einschränkung britische Staatsbürger sind und unter die Definition des "britischen Staatsbürgers" in der Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs von 1983 zu den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften fallen, aber nicht die Vergünstigung der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizuegigkeit genießen(50).
34 Einreise und Ausweisung von Ausländern sind ebenfalls Bereiche, die traditionell als alleiniges Recht des Staates gelten, da sie Befugnisse des Selbstschutzes betreffen, die den wesentlichen öffentlichen Interessen innewohnen und die eigentliche Souveränität des Staates ausmachen.
35 Dieser Grundsatz bleibt auch dann unberührt, wenn anerkannt ist, daß das Ermessen, Ausländer auszuweisen, deren Anwesenheit im Staatsgebiet als unerwünscht betrachtet wird, durch das zweiseitige Rechtsverhältnis begrenzt wird, das mit den entsprechenden gegenseitigen Rechten und Pflichten zwischen dem Staat, der einem Ausländer die Einreise erlaubt, und dem Staat entsteht, dem dieser Ausländer angehört. Aufgrund dieses Rechtsverhältnisses ist der letztgenannte Staat verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen, die rechtmässig aus einem anderen Staat ausgewiesen wurden, die Einreise zu erlauben, während der Gaststaat seinerseits verpflichtet ist, Ausländer in seinem Staatsgebiet fair und angemessen zu behandeln.
Demgemäß ist das Ermessen des Staates bei Ausweisungen durch Funktion und Zweck der betreffenden Befugnis begrenzt, die somit nach Treu und Glauben (und nicht mit Hintergedanken wie Völkermord, Enteignung oder Zuführung zur Strafverfolgung im Herkunftsstaat der Person) und aus vernünftigen Gründen (wie etwa Verstoß gegen die Vorschriften über die Einwanderungskontrolle des Gaststaates, Beteiligung an Straftaten oder anderen Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) auszuüben ist. Die Gründe, die für die Ausweisung sprechen, sind darüber hinaus vom ausweisenden Staat sorgfältig abzuwägen, um die gegenläufigen Interessen des Ausländers (einschließlich seiner Individualrechte, seines Rechts auf Zusammenleben mit seiner Familie, seines Vermögens und anderer denkbarer Verbindungen zum Aufenthaltsstaat sowie seiner schutzwürdigen Erwartungen) in Rechnung zu stellen(51).
36 Dies erklärt u. a., weshalb die Ausübung der Ausweisungsbefugnis (oder die Befugnis zur Verweigerung von Einreise oder Aufenthalt) nur gegenüber Ausländern erfolgen kann.
Dies ist auch im Gemeinschaftsrecht als Ausdruck eines Grundsatzes des Völkerrechts anerkannt worden, den der EG-Vertrag im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander unberührt gelassen hat. Der Gerichtshof hat entschieden, daß Ausweisungsverfügungen eines Mitgliedstaats gegen Angehörige eines anderen Mitgliedstaats - nach Maßgabe der Voraussetzungen gemäß Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag und der Richtlinie 64/221 und jedenfalls aus anderen Gründen als der Nichterfuellung von Formalitäten des Ausländerpolizeirechts - keine diskriminierenden Beschränkungen der Freizuegigkeit darstellen(52).$
37 Nach alledem bin ich der Auffassung - um auf die erste Vorlagefrage zurückzukommen -, daß die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gemeinschaftsangehörigen, die den Behörden gemäß Artikel 4 des Protokolls obliegt, im vorliegenden Fall nicht dadurch verletzt worden ist, daß Angehörige anderer Mitgliedstaaten im Gegensatz zu britischen Staatsbürgern in Jersey einer Einwanderungskontrolle unterliegen und Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sind, die zu ihrer Ausweisung aus diesem Gebiet führen können.
38 Da das Protokoll Teil des EG-Vertrags ist (vgl. Nr. 8 dieser Schlussanträge), muß die Pflicht, "auf alle natürlichen und juristischen Personen der Gemeinschaft die gleiche Behandlung an[zuwenden]", folgerichtig im Lichte des Gemeinschaftsrechts ausgelegt werden.
Insoweit muß auf die Grundsätze hingewiesen werden, die der Gerichtshof bei der Anwendung des Artikels 6 EG-Vertrag (früher Artikel 7 EWG-Vertrag) betreffend das allgemeine Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit aufgestellt hat, als dessen Entsprechung im Protokoll der erwähnte Artikel 4 wohl angesehen werden darf(53). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich Angehörigen anderer Gemeinschaftsstaaten die Behandlung angedeihen lassen, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren, was eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen durchaus als gerechtfertigt und damit frei von diskriminierenden und dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Wirkungen erscheinen lässt(54), wenn nur die Situationen nach nichtwillkürlichen und angemessenen Kriterien rechtlich unterscheidbar sind.
39 Im besonderen Bereich der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer wird der in Artikel 6 verankerte allgemeine Grundsatz in der Praxis durch die Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag zur Anwendung gebracht. Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit führt hier dazu, daß Angehörige anderer Mitgliedstaaten bezueglich der Voraussetzungen für den Zugang zu Arbeit und Beschäftigung, insbesondere bei Lohn, Entlassung, Wiedereinstellung und Sozialschutz, nicht anders behandelt werden dürfen als Angehörige des Gaststaates(55).
Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, daß eine rechtswidrige Diskriminierung nicht vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat seine eigenen Vorschriften über die Einwanderungskontrolle anhand objektiver Kriterien auf Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten anwendet, falls diese Vorschriften nicht zu ungebührlichen Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts dieser Arbeitnehmer führen(56).
40 Lässt man die Frage beiseite, ob die Vogtei Jersey vom Standpunkt des Völkerrechts aus und nach allen insoweit relevanten Gesichtspunkten ein Teil des Vereinigten Königreichs ist (vgl. Nr. 4 dieser Schlussanträge), so besteht, was die Staatsangehörigkeit betrifft, kein Zweifel, daß die Bürger von Jersey britische Staatsangehörige sind und den "Common nationality status" genießen(57). Solche Festlegungen in Sachen der Staatsangehörigkeit sind eindeutig das alleinige Recht des Vereinigten Königreichs(58).
Da ausserdem alle britischen Staatsbürger das Aufenthaltsrecht für jeden Teil des Königreichs haben, unterliegen sie keinen Ausweisungsmaßnahmen der Verwaltung aus dem Staatsgebiet(59). Einreise und Ausweisung von Ausländern sind ebenfalls Bereiche, für die das alleinige Recht des Vereinigten Königreichs gilt(60).
Entgegen der Annahme des Klägers wird daher die Ausweisung britischer Staatsbürger durch die Behörden von Jersey - d. h. die Ausweisung von Angehörigen des Vereinigten Königreichs aus dem Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs - durch einen völkerrechtlichen Grundsatz ausgeschlossen und ist nicht auf eine gesetzgeberische Entscheidung zurückzuführen, die angeblich im Ermessen des Staates liegt.
41 Unter diesen Umständen sehe ich angesichts der klaren Trennung zwischen der Stellung britischer Staatsbürger und der von Ausländern, auch wenn diese Gemeinschaftsangehörige sind, nicht, wie es den Wirkungen nach diskriminierend sein soll, daß die Behörden von Jersey befugt bleiben, Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft auszuweisen oder ihnen für die Insel Einreise oder Aufenthalt zu versagen.
42 Vor allem würde - wie der Lieutenant Governor, die britische Regierung und die Kommission dargelegt haben - die entgegengesetzte Lösung zu offensichtlich unstimmigen Ergebnissen führen. Da die Ausweisungsbefugnis der Behörden von Jersey keiner der in Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag oder der Richtlinie 64/221 verankerten materiell- oder verfahrensrechtlichen Beschränkungen unterliegt (vgl. Nr. 44 dieser Schlussanträge), würden Gemeinschaftsbürger auf der Insel (in deren Gebiet die Bestimmungen über die Freizuegigkeit nicht gelten) ein absolutes und unbeschränktes Aufenthaltsrecht genießen, das viel weiter ginge als das ihnen in anderen Mitgliedstaaten zustehende Recht (vgl. Nr. 21 dieser Schlussanträge).
43 Ich schlage daher - vorbehaltlich der nachstehenden Einschränkungen (vgl. Nrn. 46 bis 52 dieser Schlussanträge) - als Antwort auf die erste Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts vor, daß Artikel 4 des Protokolls kein Verbot der Ausweisung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus dem Gebiet von Jersey zu entnehmen ist und die Befreiung von Einwanderungskontrollen auf dem Gebiet von Jersey sowie das Ausweisungsverbot nur für britische Staatsbürger gelten, die mit den Bürgern von Jersey eine gemeinsame Staatsangehörigkeit teilen.
V - Beantwortung der zweiten Vorlagefrage
44 Was die beiden verbleibenden Fragen anlangt, so kann es grundsätzlich nicht in Frage kommen, die materiell- und verfahrensrechtlichen Beschränkungen des Artikels 48 Absatz 3 EG-Vertrag und der Richtlinie 64/221(61) auf Verwaltungshandeln der Behörden von Jersey anzuwenden.
Das folgt aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Barr und Montrose Holdings(62). Die Pflicht zur Gleichbehandlung nach Artikel 4 des Protokolls darf nicht so verstanden werden, daß sie mittelbar zur Anwendung von Gemeinschaftsbestimmungen im Gebiet der britischen Inseln führen könnte, die wie die Bestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag und Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 dort nicht anzuwenden sind.
45 Damit komme ich zu den wesentlichen Einschränkungen, die ich hier anfügen möchte.
46 Lassen Sie mich für einen Augenblick (abgesehen von der Anwendung der materiellen und verfahrensrechtlichen Beschränkungen nach Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag und der Richtlinie 64/221, die wie bereits erwähnt, im Ausgangsverfahren nicht von Bedeutung sind) den genauen Inhalt des Grundsatzes der Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer betrachten, den die Mitgliedstaaten grundsätzlich - beim Recht auf Einreise und Aufenthalt - zu beachten haben, insbesondere im Hinblick auf die kürzliche Anerkennung der Unionsbürgerschaft, die zusammen mit der Staatsangehörigkeit erworben und verloren wird.
Das Gemeinschaftsrecht entwickelt sich stets weiter in Richtung auf eine Assimilierung der Rechte anderer Gemeinschaftsangehöriger und der von Staatsbürgern des Gastmitgliedstaats. Nicht nur, daß der Vertrag über die Europäische Union die Unionsbürgerschaft geschaffen hat(63), auch der Gerichtshof hat - um nur ein Beispiel anzuführen(64) - seit langem den Standpunkt vertreten, daß für diese beiden Personengruppen bezueglich des Zugangs zur Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ein ähnliches Erfordernis der Assimilierung gelte(65).
47 Im Bereich der Einwanderungskontrolle ist es recht klar, daß für einen Gemeinschaftsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats rechtmässig niedergelassen hat und dort integriert worden ist - und dessen Situation somit in mancherlei Hinsicht mit der eines Bürgers dieses Staates vergleichbar ist -, eine Ausweisung beträchtlich ernsthaftere und "strafähnliche" Folgen hat als zum Beispiel die Versagung der Einreise gleich zu Beginn, denn Ausweisung bedeutet notwendig Aufgabe von Schule oder Arbeit, Familie, Freunden und Wohnung.
Im Gegensatz hierzu müssen Bürger des Mitgliedstaats, die wegen schwerwiegender Straftaten verurteilt worden sind, aber nicht ausgewiesen werden können, möglicherweise harte Strafen auf sich nehmen, immer aber innerhalb ihres Staates. Abgesehen von der Geltung des vorerwähnten völkerrechtlichen Grundsatzes darf man aber doch zu Recht die Frage stellen, warum eine gleiche Behandlung nicht Gemeinschaftsangehörigen zuteil werden könnte oder sollte, die rechtmässig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staats ausgewandert sind und sich dort niedergelassen haben(66).
48 Ich bin daher der Meinung, daß die Mitgliedstaaten zwar nach Gemeinschaftsrecht weiterhin befugt sind, Angehörige anderer Mitgliedstaaten auszuweisen, daß aber die Pflicht zur Gleichbehandlung - abgesehen von den materiell- und verfahrensrechtlichen Beschränkungen des Artikels 48 Absatz 3 EG-Vertrag und der Richtlinie 64/221 - es erforderlich macht, daß Maßnahmen gegen diese Gruppe von Einwanderern zunehmend die Ausnahme und auf Fälle beschränkt sein sollten, in denen der weitere Aufenthalt des Ausländers im Hoheitsgebiet des Staates eine echte und hinreichend schwere Bedrohung seiner grundlegenden Interessen darstellt(67).$
49 Meines Erachtens hat Entsprechendes für die Grenzen zu gelten, innerhalb deren die Behörden von Jersey Bürger anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Einwanderungskontrolle anders als britische Bürger behandeln dürfen.
Insbesondere kann ich der Kommission nicht folgen. Sie meint, wenn man die Gleichbehandlungsprüfung von der Möglichkeit des Erlasses der Maßnahme auf die Härte der Maßnahme im Hinblick auf die zu ihrer Rechtfertigung herangezogenen Tatsachen verschöbe, würde im Endergebnis - entgegen dem Grundsatz des Urteils Barr und Montrose Holdings - der im Protokoll nicht angesprochene Grundsatz der Verhältnismässigkeit angewandt, der ein eigenständiger Gemeinschaftsgrundsatz sei.
Das genaue Gegenteil trifft zu. Angenommen, die Behörden von Jersey haben die Befugnis zur Ausweisung nichtbritischer Gemeinschaftsbürger, so kann die Pflicht, das gleiche System auf alle natürlichen Personen der Gemeinschaft anzuwenden, erst dann als erfuellt angesehen werden, wenn die Ausweisungsmaßnahmen, die die Behörden von Jersey nach ihrem Ermessen treffen, dem grundlegenden Erfordernis der Verhältnismässigkeit genügen(68).
In diesem Bereich ist es mit anderen Worten gerade die Verhältnismässigkeit, die die Gleichbehandlung sicherstellt; genau deshalb, weil britische Staatsbürger keinen Ausweisungsmaßnahmen ausgesetzt sind, dürfen die Behörden von Jersey nach Artikel 4 des Protokolls solche Maßnahmen gegen Bürger anderer Mitgliedstaaten als des Vereinigten Königreichs nur ergreifen, wenn der weitere Aufenthalt des Einwanderers aus der Gemeinschaft im Gebiet von Jersey eine echte und hinreichend schwere Bedrohung der grundlegenden Interessen der örtlichen Gemeinschaft darstellt, wie sie im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit berührt werden.$
50 Was insbesondere den Rückgriff auf die Rechtfertigungsgründe der "öffentlichen Ordnung" und der "öffentlichen Sicherheit" betrifft - die die Behörden von Jersey im Hinblick auf die grundlegenden Interessen der örtlichen Gemeinschaft zur maßgeblichen Zeit auslegen und anwenden müssen -, so ergibt sich ebenfalls aus dem Diskriminierungsverbot, daß das persönliche Verhalten eines Gemeinschaftsangehörigen keine echte und hinreichend schwere Bedrohung der grundlegenden Interessen der Vogtei darstellen kann, wenn die Behörden von Jersey bei entsprechendem Verhalten eines britischen Bürgers normalerweise keine restriktiven Maßnahmen ergreifen, die zwar vielleicht anderer Art sind, in der Praxis aber der Verhinderung dieses Verhaltens dienen.
51 Unter dieser Prämisse stimme ich mit der Kommission darin überein, daß - bei der Prüfung, ob im Einzelfall der Rückgriff auf die Ausweisung gegen einen nichtbritischen Gemeinschaftsangehörigen als verhältnismässig angesehen werden kann, d. h. der Pflicht zur Gleichbehandlung nach Artikel 4 des Protokolls gerecht wird - nur ein Vergleich mit der Praxis der Strafgerichte von Jersey bei der Auflagenverhängung (vgl. Nr. 15 dieser Schlussanträge) angemessen ist.
Obwohl diese restriktive Maßnahme auf eine Vereinbarung mit dem Beschuldigten hinausläuft und nur zeitlich beschränkte Wirkungen hat, weisen die beiden Arten von Maßnahmen wichtige Ähnlichkeiten auf, wie Generalanwalt Warner in der Rechtssache Saunders anerkannt hat(69). Insoweit halte ich die Äusserungen des Lieutenant Governor und der britischen Regierung - zu deren eingehender Prüfung das vorlegende Gericht Gelegenheit haben wird - für recht aufschlußreich, daß die Gerichte von Jersey recht häufig bei wegen Diebstahls Beschuldigten Auflagen verhängen und daß diese Auflagen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle Personen aus dem Vereinigten Königreich betreffen.
52 Schließlich verpflichtet das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Artikel 4 des Protokolls in der vorstehend erläuterten Auslegung die Behörden von Jersey in jedem Einzelfall, in dem sich die Frage einer möglichen Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen stellt, zu einer Abwägung der Interessen, die durch die zu erlassende Maßnahme geschützt werden sollen, und der Grundrechte der Betroffenen. Zu diesen Rechten gehören insbesondere das Recht auf Privat- und Familienleben, wobei auch die Dauer des bisherigen Aufenthalts im Gebiet der Vogtei zu berücksichtigen ist.
VI - Beantwortung der dritten Vorlagefrage
53 Meine Antwort auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts hingegen wäre, daß Artikel 4 des Protokolls die zuständigen Behörden von Jersey nicht daran hindert, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats aus dem Inselgebiet auszuweisen, selbst wenn die Erwägungen der öffentlichen Ordnung, auf die sie ihre Entscheidung stützen, in der Praxis nicht zur Ausweisung dieser Person aus dem Vereinigten Königreich führen würden.
Diese Lösung folgt aus der vorstehend erläuterten Prämisse. In Ausweisungsfragen haben die Behörden von Jersey die "öffentliche Ordnung" und die "öffentliche Sicherheit" nach Maßgabe der grundlegenden Interessen der Gesellschaft von Jersey auszulegen, da die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der Begriff der öffentlichen Ordnung, soweit er die grundlegenden Prinzipien der Gleichbehandlung und der Freizuegigkeit einschränkt, eng auszulegen ist und der Kontrolle der Gemeinschaftsorgane unterliegt(70), nicht für Jersey und das Handeln ihrer Verwaltungsbehörden gilt.
54 Diese Lösung hat allerdings wichtige Auswirkungen bezueglich der Frage - sie wird in den Vorlagefragen nicht ausdrücklich berührt -, ob die von den Inselbehörden getroffene Verfügung der Ausweisung aus dem Gebiet der Vogtei im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ausserhalb von Jersey wirksam ist.
55 Wie bereits ausgeführt(71), bestimmt Schedule 4 Paragraph 3 des Immigration Act 1971, daß eine solche Ausweisungsverfügung im gesamten Vereinigten Königreich wirkt, falls nicht im Einzelfall der britische Innenminister ausdrücklich anordnet, daß eine in Jersey getroffene Ausweisungsverfügung ausserhalb der Insel nicht wirksam werden soll.
Eine solche automatische Wirkungserstreckung muß indessen gerade wegen der Nichtgeltung der in Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag oder der Richtlinie 64/221 verankerten materiell- oder verfahrensrechtlichen Beschränkungen der Ausweisung in Jersey ausgeschlossen sein, die ja den Erlaß einer Ausweisungsmaßnahme ermöglicht, die auf etwas anderen Rechtfertigungsgründen beruht, als sie nach Gemeinschaftsrecht für das Vereinigte Königreich gelten. Es bedarf mit anderen Worten der ausdrücklichen Anordnung einer Wirkungserstreckung der Ausweisungsverfügung auf das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs insgesamt.
56 Ich stimme daher mit dem Standpunkt der Kommission überein, den sie für den Fall vertritt, daß der Innenminister nicht ausdrücklich anordnet, daß eine vom Lieutenant Governor verfügte Ausweisung eines nichtbritischen Gemeinschaftsangehörigen ausserhalb von Jersey nicht wirksam werden soll. Eine solche Unterlassung kann die Behörden des Vereinigten Königreich keinesfalls berechtigen, der betreffenden Person die Einreise in ihr Hoheitsgebiet (Jersey natürlich ausgenommen) zu verweigern, solange die Weigerung auf die betreffende Maßnahme gestützt wird.
VII - Ergebnis
Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Royal Court of Jersey vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 der Akte über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften betreffend die Kanalinseln und die Insel Man schützt Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs nicht gegen Ausweisung aus dem Gebiet der Vogtei Jersey, auch wenn britische Staatsangehörige in diesem Gebiet nicht der Einwanderungskontrolle unterliegen und nicht von dort ausgewiesen werden können.
2. Artikel 4 des Protokolls untersagt es jedoch den zuständigen Behörden von Jersey, Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey auszuweisen, wenn nicht deren weiterer Aufenthalt im Gebiet der Vogtei eine echte und hinreichend schwere Bedrohung für die grundlegenden Interessen der Vogtei im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit darstellt.
Die Behörden von Jersey haben diese Begriffe im Hinblick auf die grundlegenden Interessen der Gesellschaft von Jersey zur maßgeblichen Zeit auszulegen und anzuwenden.
Insbesondere kann das persönliche Verhalten eines nichtbritischen Gemeinschaftsangehörigen keine echte und hinreichend schwere Bedrohung der grundlegenden Interessen von Jersey darstellen, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Behörden von Jersey bei entsprechendem Verhalten britischer Bürger normalerweise keine restriktiven Maßnahmen ergreifen, die zwar anderer Art sind, in der Praxis aber wie die Verhängung von Auflagen (binding over) der Verhinderung dieses Verhaltens dienen.
Darüber hinaus ist die Rechtfertigung einer Ausweisung aufgrund einer Abwägung dieser beeinträchtigten Interessen und der Grundrechte der betreffenden Person wie insbesondere deren Recht auf Privat- und Familienleben zu prüfen, wobei auch die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts im Gebiet der Vogtei zu berücksichtigen ist.$
3. Artikel 4 des Protokolls hindert die zuständigen Behörden von Jersey nicht daran, einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus dem Inselgebiet auszuweisen, selbst wenn die Erwägungen der öffentlichen Ordnung, auf die sie ihre Entscheidung stützen, in der Praxis nicht zur Ausweisung dieser Person aus dem Vereinigten Königreich führen würden. Eine Ausweisungsverfügung der Behörden von Jersey gegen den Angehörigen eines Mitgliedstaats wirkt indessen ausserhalb der Insel nicht, selbst wenn der britische Innenminister eine territorial beschränkte Wirksamkeit der Verfügung nicht ausdrücklich anordnet.
(1) - Bei der nachstehenden zusammenfassenden Darstellung habe ich auf folgende Literatur zurückgegriffen: R. O. Plender, "The Protocol, the Bailiwicks and the Jersey Cow", in R. O. Plender und A. K. R. Kiralfy, Legal History and Comparative Law: Essays in Honour of Albert Kiralfy, London, 1990, S. 143 bis 163; L. Fransman: British Nationality Law, London, 1989, insbes. S. 71, 132 bis 136 und 809 bis 810; S. A. Horner, "The Isle of Man and the Channel Islands. A Study of Their Status Under Constitutional, International and European Law", European University Institute Working Paper Nr. 98, San Domenico, 1984; K. R. Simmonds, United Kingdom - Appendix: British Islands, in V. Knapp (Herausgeber), International Encyclopedia of Comparative Law, Den Haag-Tübingen, 1976, S. 103 bis 106; ders., "The British Islands and the Community: I-Jersey", CML Rev., 1969, S. 156 bis 169.
(2) - Das sind die anderen Kanalinseln (die Vogtei Guernsey, die Inseln Alderney, Brechou, Sark, Herm, Jethou, Lihou und weitere kleine, meist unbewohnte Inseln) sowie die Insel Man.
(3) - Vgl. Royal Commission on the Constitution 1969-1973, Band I (Bericht), Nr. 1347. Für die Staatsangehörigkeit bestimmte indessen der British Nationality Act 1948, daß im Rahmen dieser Regelung unter "Kolonien" auch die Kanalinseln und die Insel Man zu verstehen seien (vgl. Section 33 [1]). Folglich wurden die Bürger der Kanalinseln zu Bürgern des Vereinigten Königreichs und seiner Kolonien erklärt (durften sich allerdings auch Bürger des Vereinigten Königreichs und seiner Inseln und Kolonien nennen).
Ab 1. Januar 1983 wurden die Kanalinseln mit dem Inkrafttreten des British Nationality Act 1981, während die verbliebenen Kolonien des Vereinigten Königreichs als British Dependent Territories eingestuft - und die Personen, die eine besondere Beziehung zu einem dieser Gebiete hatten, British Dependent Territories citizen wurden -, nur für die Zwecke der Staatsangehörigkeit in das Vereinigte Königreich einbezogen und ihre Bürger als britische Staatsbürger betrachtet (vgl. Nr. 14 dieser Schlussanträge).
(4) - Wie ihr französischer Name (îles Anglo-Normandes) andeutet, gehörten die Kanalinseln ehemals (genau gesagt ab 933) zum Herzogtum der Normandie. Nach der normannischen Eroberung Englands im Jahre 1066 wurden zwar England und das Herzogtum der Normandie unter einer Krone vereint, die Kanalinseln jedoch wurden nichtangegliederte Besitztümer des Königs von England.
Als 1204 die englische Krone die kontinentale Normandie an die französische Krone verlor, wurde vereinbart, daß die englische Krone ihre Souveränität über die Kanalinseln behalten und damit für deren auswärtige Beziehungen verantwortlich bleiben sollte. Englische Herrscher regierten sie in der Tat weiterhin in ihrer Eigenschaft als Herzöge der Normandie, bis dieser Titel 1259 aufgeben wurde; selbst danach beharrten sie auf dem Anspruch der Untrennbarkeit der Kanalinseln von der Krone, der dann auch im späten Mittelalter von den französischen Herrschern anerkannt wurde. Die Kanalinseln sind daher das einzige Gebiet des früheren Herzogtums der Normandie, das nach wie vor zur britischen Krone gehört.
(5) - Im juristischen Schrifttum ist allerdings versucht worden, eine genaue Definition der verfassungsrechtlichen Stellung der britischen Inseln zu finden. Nach Ansicht von Horner (zitiert in Fußnote 1, S. 40 bis 50) sollte das Verhältnis zwischen den britischen Inseln und dem Vereinigten Königreich verfassungsrechtlich als "quasi-kolonial" eingestuft werden, weil die Inseln i) in der britischen Verfassung nicht als Teil des Mutterlandes behandelt werden, ii) auf zentraler Ebene nicht demokratisch vertreten sind und iii) eine Reihe von Ähnlichkeiten mit der Stellung von Besitzungen aufweisen, die allgemein als "kolonial" betrachtet werden.
(6) - Vgl. Simmonds, The British Islands and the Community (zitiert in Fußnote 1, S. 160). Horner sagt hierzu: "Das gegenwärtige Verhältnis zwischen Westminster und den Inseln wird durch eine Dichotomie von Rechtsnormen und Wirklichkeit geprägt. Die zentrale Lehre der Vorherrschaft des (britischen) Parlaments erstreckt sich auf die Inseln dank der Verantwortung der Krone für ihre ordnungsgemässe Regierung. Die Hauptaspekte der Beziehung beruhen indessen auf ausserrechtlichen Faktoren: langwährende Traditionen, historische Autonomie und eine Art politischen Gleichgewichts, das ohne Rückgriff auf rechtliche Mittel erzielt wurde". A. a. O. (zitiert in Fußnote 1, S. 39).
(7) - Die Rechtsprechung auf der Insel wird vom Lower Court und vom Royal Court (dessen Vorlage wir hier behandeln) wahrgenommen. In zweiter Instanz entscheidet für alle Kanalinseln ein einziger Channel Islands Court of Appeal, der in Zivil- und Strafsachen zuständig ist. In letzter Instanz entscheidet ein britisches Rechtsprechungsorgan, das Judicial Committee des Privy Council der Krone, das traditionell in letzter Instanz in allen in den britischen Kolonien anhängig gemachten Sachen zuständig ist (ebenso bei den Ex-Kolonien, die dieses Verfahren nicht abgeschafft haben), für das Vereinigte Königreich aber keine Rechtsprechungsbefugnisse hat (vgl. Horner, zitiert in Fußnote 1, S. 50). Die Befugnis des Judicial Committee zur Entscheidung solcher Streitigkeiten im Zusammenhang mit Jersey beruht auf den Vorrechten des Souverän als Ursprung jeder Gerechtigkeit, über Berufungsentscheidungen der Gerichte seines Hoheitsgebiets zu richten.
Das alleinige Gesetzgebungsorgan der Insel, das von der britischen Regierung seit 1771 anerkannt ist, ist die Ständeversammlung von Jersey (States of Jersey). Die Mitglieder der Versammlung, die aus dem Royal Court hervorgeht, werden teilweise von der Krone ernannt, zum grössten Teil jedoch gewählt. Die Zuständigkeit der Versammlung ist auf Gegenstände beschränkt, die - wie Steuern, Finanzen, Landwirtschaft und Fischerei, Strafrecht, Bergwerksrechte, Polizei, Sozialdienste, Handel und Berufe - den Bereich der Insel nicht überschreiten. Zu den Rechtsquellen von Jersey gehören noch heute i) das alte Gewohnheitsrecht des Herzogtums der Normandie (es ist dem Grand Coutumier du Pays et Duché de Normandie des 13. Jahrhunderts, sporadischen Quellensammlungen und den veröffentlichten Urteilen des Privy Council und des Royal Court zu entnehmen); ii) die königlichen Konzessionen (Royal charters, von der Urkunde Eduards III. von 1241 bis zur Urkunde Karls II. von 1662), mit denen die englischen Herrscher emphatisch das Privileg der britischen Inseln bekräftigten, nach ihren alten Bräuchen regiert zu werden, natürlich in der Absicht, die Loyalität der Inselbewohner sicherzustellen, die einen vorgeschobenen Posten besetzt hielten, der strategisch an der Schwelle des Hoheitsgebiets des traditionellen Feindes Frankreich lag. Insbesondere die Royal Charter Elisabeths I. von 1559 bestätigte die ausschließliche Gerichtsbarkeit des Royal Court of Jersey (mit Ausnahme von habeas corpus und Hochverrat) und die (später durch Gesetze von 1952 und 1979 bekräftigte) Befreiung der Inselprodukte von Zöllen bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich, ihrem wichtigsten Absatzmarkt; iii) die Orders in Council des britischen Herrschers (vgl. unten); iv) Gesetze des britischen Parlaments, die ausdrücklich für auf die Kanalinseln anwendbar erklärt werden (vgl. unten); v) Gesetzesrecht (Statute law), kodifiziert 1771 (Jersey Code); vi) die Gesetze der Ständeversammlung und die entsprechenden Durchführungsverordnungen und -erlasse, die die Versammlung typischerweise in Form von Gesetzesentwürfen (Projets de loi) beschließt, die der Zustimmung der Krone (Her Majesty in Council) bedürfen, die durch Beschluß des Privy Council erklärt wird; sowie vii) die dreijährigen Verordnungen (Règlements), die von der Versammlung in rein lokalen und Verwaltungssachen erlassen werden. Sie bedürfen keiner Zustimmung durch Order in Council.
Die Gesetzgebungsbefugnis des britischen Parlaments (in dem die britischen Inseln nicht vertreten sind) für die Inseln wird in der Praxis mit einer Reihe gewohnheitsrechtlicher Beschränkungen ausgeuebt (die zumindest nach einer Lehrmeinung, der u. a. Plender zuneigt [a. a. O., S. 145], bindendes Verfassungsgewohnheitsrecht darstellen). Zum einen sind die Kanalinseln nicht der Steuerhoheit des Vereinigten Königreichs unterworfen, und - mit seltenen Ausnahmen - auch nicht dessen Gesetzgebungshoheit in rein lokalen Angelegenheiten, in denen das Parlament des Mutterlandes nur mit Zustimmung und Beteiligung der Inselorgane Gesetze erlassen darf. In allen anderen Bereichen gilt britisches Gesetzesrecht im Gebiet der Kanalinseln nicht automatisch, sondern aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Geltungserstreckung. Soweit eine ausdrückliche Bestimmung fehlt, können Gesetze des britischen Parlaments die Königin ermächtigen, die Geltung neu erlassener Gesetze mit den gegebenenfalls notwendigen Änderungen durch Order in Council auf die Kanalinseln zu erstrecken. Gesetze des britischen Parlaments, die für die Kanalinseln gelten sollen, sind den Royal Courts of Jersey und Guernsey zwecks Registrierung zu übermitteln. Zwar darf diese Registrierung nicht unangemessen hinausgezögert werden, die Übermittlung an die Royal Courts gibt aber den Inselbehörden doch Gelegenheit zur Prüfung, ob die Gesetzgebung, deren Geltung auf die Inseln erstreckt werden soll, irgendwie zu deren anerkannten Rechten und Privilegien in Widerspruch steht. Ausserdem liegt die Gesetzgebungsbefugnis für die britischen Inseln (abgesehen von Änderungen institutioneller oder verfassungsmässiger Art) - selbst bei entsprechendem Wunsch der Inseln - zuallererst und grundlegend bei der Krone, und zwar als königliches Vorrecht aufgrund der Nachfolge in die Herrschaft über das Herzogtum der Normandie (vgl. oben, Fußnote 5, und die Ausführungen hierzu im Text). Die Krone übt diese Befugnis durch Orders (Verordnungen) aus, die - typischerweise aufgrund Ermächtigung durch das Parlament - auf Vorschlag des Privy Council ergehen (Orders in Council). Auch Orders in Council werden dem Royal Court zur Registrierung übermittelt. Erhebt dieser Einwände wegen der Vereinbarkeit einer zur Registrierung übersandten Order in Council mit den Verfassungsprivilegien der Inseln, so rät der britische Secretary of State for Home Affairs (Innenminister, Home Office) der Krone üblicherweise, von dem Vorhaben abzugehen und etwaige alternative Vorschläge der lokalen Gesetzgebungsorgane zu prüfen.
Die Verwaltung der Insel schließlich liegt beim Vogt (Bailiff), der von der Krone ernannt wird und zugleich die Ämter des höchsten Beamten und des Vorsitzenden der Ständeversammlung von Jersey ausübt. Die Verwaltungsaufgaben des Lieutenant Governor, der die Krone auf der Insel vertritt und das Hauptverbindungsglied zwischen der Ständeversammlung von Jersey und der britischen Regierung darstellt, sind über die Jahre neugestaltet worden und fallen in der Praxis heute recht bescheiden aus.
(8) - Horner (zitiert in Fußnote 1, S. 80 bis 83) leitet die fehlende Völkerrechtssubjektivität von Jersey aus zwei Tatbeständen ab: i) Die Insel beteiligt sich nicht unabhängig vom Vereinigten Königreich am Abschluß völkerrechtlicher Verträge (als einzige Instrumente, die solchen Verträgen vergleichbar sind, finden sich in der Praxis Doppelbesteuerungsabkommen, die Jersey 1952 bzw. 1956 mit dem Vereinigten Königreich bzw. Guernsey abgeschlossen hat); ii) die Insel ist als solche nicht Mitglied zwischenstaatlicher Organisationen.
(9) - Horner (a. a. O., S. 89). Zu diesem Schluß ist auch das Internationale Schiedsgericht in seinem Schiedsurteil vom 30. Juni 1977 in dem Schiedsverfahren zwischen Frankreich und England über die Festlegung des Kontinentalsockels gelangt (vgl. International Legal Materials, 1979, S. 397, Nrn. 180 bis 186).
(10) - Vgl. oben, Fußnote 4, und die Ausführungen hierzu im Text. Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist (im Auftrag der Krone) auch für die Verteidigung der britischen Inseln zuständig.
(11) - Es sei noch darauf hingewiesen, daß das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, das von der International Law Commission der Vereinten Nationen erarbeitet wurde und gewohnheitsrechtliche Regeln des Völkerrechts über den Abschluß völkerrechtlicher Verträge und ihre Gültigkeits- und Wirksamkeitserfordernisse kodifiziert, zur territorialen Geltung von Verträgen lediglich vorsieht, daß "sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, ein Vertrag jede Vertragspartei hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets [bindet]" (Artikel 29; United Nations Treaty Series, Band 788, S. 354). Obwohl der Ausdruck "gesamtes Hoheitsgebiet" nicht näher definiert wird, ist er im Schrifttum so verstanden worden, daß er die nicht zum Mutterland gehörenden Gebiete eines Staates einschließt (vgl. I. Sinclair, The Vienna Convention on the Law of Treaties, Manchester, 1984 [2. Aufl.], S. 87 bis 92).
(12) - Vgl. Royal Commission on the Constitution 1969-1973, Band I (Bericht), Teil IX, Nr. 1362.
(13) - Zu Jersey vgl. Simmonds, The British Islands and the Community, a. a. O., S. 160 bis 169.
(14) - Vgl. Special Committee of the States of Jersey appointed to consult with Her Majesty's Government in the United Kingdom on all matters relating to the Government's Application to join the European Economic Community, Report and Recommendations, 1967, S. 2 (zitiert bei Simmonds, The British Islands and the Community, a. a. O., S. 161 und 162).
(15) - ABl. 1972, L 73, S. 14.
(16) - Vgl. H. Smit und P. Herzog, The Law of the European Community (herausgegeben von D. Campbell), Band 5, Februar 1989 (Loseblattwerk), San Francisco, S. 6-216.119. Ich bemerke beiläufig, daß die britische Regierung zwar ursprünglich erklärte, sie wünsche den Abschluß eines Assoziierungsabkommens zwischen den Gemeinschaften und den britischen Inseln nach Artikel 238 des Vertrages (vgl. The United Kingdom and the European Communities, Juli 1971, Cmnd. 4715, Nrn. 123 und 124), die Sonderbestimmungen der Beitrittsakte und des Protokolls aber keine Form der Assoziierung darstellen. Assoziierungen dieser Art sind nur zwischen der Gemeinschaft und unabhängigen Nichtmitgliedstaaten möglich.
(17) - Vgl. J.-L. Dewost, Dispositions générales et finales (Artikel 227), in J. Megret, M. Wählbröck, J.-V. Louis, D. Vignes und J.-L. Dewost, Le droit de la Communauté economique européenne. Commentaire du traité et des textes pris pour son application, Band 15. Brüssel, 1987, S. 490.
(18) - Ebenso bezueglich des schrittweisen Abbaus von Zöllen und zollgleichen Abgaben im Handel zwischen den britischen Inseln und der Gemeinschaft einschließlich neuer Mitgliedstaaten.
(19) - Vgl. die neue Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Definition des Begriffes "Staatsangehöriger" (Abl. 1983, C 23, S. 1), die ab 1. Januar 1983 - Zeitpunkt des Inkrafttretens des British Nationality Act 1981 - an die Stelle der bei der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens abgegebenen Erklärung trat. Der ursprüngliche Wortlaut des Artikels 6 des Protokolls sprach von jedem "Bürger des Vereinigten Königreichs und seiner Kolonien", vgl. oben Fußnote 3.
Es werden mit anderen Worten aufgrund von Artikel 2 des Protokolls britische Staatsbürger, deren einzige Verbindung mit dem Vereinigten Königreich die Verbindung zu einer der Kanalinseln ist, in jeder praktischen Hinsicht aus der Definition des "britischen Bürgers" für die Zwecke der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften herausgenommen.
(20) - Man hat darauf hingewiesen, daß die Definition in Artikel 6 des Protokolls, da eine grosse Anzahl von Bewohnern während des zweiten Weltkriegs die Kanalinseln verlassen hatte und in das Vereinigte Königreich gezogen war, bei dessen Ende aber eine Wanderung in umgekehrter Richtung stattfand, dazu führt, daß der Begriff "Kanalinselbürger" auf mehr als 50 % der seinerzeitigen Inselbevölkerung keine Anwendung findet.
Nach der Erklärung des Lieutenant Governor in der mündlichen Verhandlung zeigt die Volkszählung von 1981, daß die Bürger von Jersey im Sinne der Definition des Protokolls etwa 20 % der Gesamtbevölkerung ausmachten.
(21) - Durch die Regelung der Staatsbürgerschaft können die Mitgliedstaaten die Gruppe von Personen festlegen, die nach nationalem Recht nicht der Einwanderungskontrolle unterliegen (vgl. z. B. A. C. Evans, "Nationality Law and the Free Movement of Persons in the EEC: With Special Reference to the British Nationality Act 1981", in: 1981 Yearbook of European Law, 1982, S. 173).
(22) - Vgl. Section 1(3) des Immigration Act 1971 (1977 c 77), der bestimmt: "Ankunft in und Abreise aus dem Vereinigten Königreich bei einer örtlichen Reise von und zu einer der Inseln (Kanalinseln und Insel Man) oder der Republik Irland werden nicht nach diesem Gesetz kontrolliert, noch bedarf eine Person bei einer solchen Ankunft einer Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich ...; in diesem Gesetz werden das Vereinigte Königreich und diese Gebiete ... zusammen als $das gemeinsame Reisegebiet` bezeichnet".
Ausserdem gilt gemäß Paragraph 1(1) der Schedule 4 des Gesetzes: "Hat nach den Einwanderungsgesetzen einer der Inseln eine Person Erlaubnis zur Einreise in die oder zum Aufenthalt auf der Insel erhalten oder ist ihr diese Erlaubnis verweigert worden, so gilt dieses Gesetz für sie, falls sie nicht britischer Bürger ist, als wäre die Erlaubnis eine nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnis zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich oder gegebenenfalls, als wäre ihr die Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich nach diesem Gesetz verweigert worden."
Die wesentlichen Bestimmungen des Immigration Act 1971, des British Nationality Act 1981 und des Immigration Act 1988 wurden durch eine Order in Council der Königin, die Immigration (Jersey) Order 1993 vom 30. Juli 1993 (SI 1993,1797), für das Rechtssystem Jerseys übernommen. Vgl. oben, Fußnote 7.
(23) - (1981 c 61).
(24) - Vgl. Section 1(1) und 50(2). Mit wenigen Ausnahmen, die in unserem Zusammenhang nicht maßgebend sind, werden die Bestimmungen des British Nationality Act 1981 in Section 53(5) des Gesetzes auf die britischen Inseln für anwendbar erklärt.
(25) - Vgl. Section 2(1)(a) des Immigration Act 1971 in der Fassung der Section 39(2) des British Nationality Act 1981, zitiert in Fußnote23.
Section 1(1) des Immigration Act 1971 bestimmt: "Personen, die nach diesem Gesetz das Recht haben, im Vereinigten Königreich zu wohnen, steht es frei, völlig ungehindert im Vereinigten Königreich zu leben, dorthin einzureisen und von dort auszureisen, unbeschadet der Beschränkungen, denen die Begründung ihres Niederlassungsrechts aufgrund dieses Gesetzes unterliegt, oder denen jede andere Person von Rechts wegen unterworfen werden kann."
(26) - Vgl. Section 3(5) des Immigration Act 1971 (zitiert in Fußnote 22), der bestimmt: "Eine Person, die kein britischer Staatsbürger ist, kann aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen werden,
a) wenn sie bei zeitlich begrenzter Erlaubnis der Einreise und des Aufenthalts eine Auflage in der Erlaubnis nicht erfuellt oder ihren Aufenthalt über die in der Erlaubnis begrenzte Zeit hinaus verlängert; oder
b) wenn ihre Ausweisung nach der Überzeugung des Secretary of State im öffentlichen Interesse liegt; oder
c) wenn eine andere Person, zu deren Familie sie gehört, ausgewiesen wird oder worden ist" (Hervorhebung von mir).
(27) - Der Vorlagebeschluß weist zusätzlich aus, daß sogar für britische Staatsbürger beim Kauf und Mieten von Wohngebäuden gesetzliche Beschränkungen bestehen, die im Housing (Jersey) Law 1949 und in den Housing (General Provisions) (Jersey) Regulations 1970 für jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit festgelegt sind, die die ausdrücklich geregelten Kriterien der Verbundenheit mit der Insel nicht erfuellen.
Die Kommission hat in ihrer Erklärung auf die öffentliche Kontrolle der Einstellung von Personen, die keine Jersey-Arbeitnehmer sind, durch Arbeitgeber der Insel hingewiesen. Sie wollte damit wohl auf Artikel 4 der Loi sur les Étrangers von 1937 hinweisen (vgl. I. A. Macdonald, Immigration Law and Practice, London, 1983 [3. Aufl.], S. 75). Diese Kontrolle ist allerdings im Vorlagebeschluß völlig übergangen worden.
(28) - Vgl. Section 7(1) des Immigration Act 1988, zitiert in Fußnote 22.
(29) - Vgl. Fußnote 25 und die Ausführungen hierzu im Text.
(30) - Vgl. Sections 3(6) und 6 des Immigration Act 1971, zitiert in Fußnote 22.
(31) - Vgl. Schedule 4, Paragraph 3(1) des Immigration Act 1971, zitiert in Fußnote 22.
(32) - Vgl. Schedule 4, Paragraph 3(2) des Immigration Act 1971, zitiert in Fußnote 22.
(33) - Vgl. Fußnote 27 und die Ausführungen hierzu im Text. Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft - einschließlich der gleichnamigen Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (Abl. L 257, S. 2) - wurden auf die Wanderungen portugiesischer Arbeitnehmer zwischen Portugal und dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2194/91 des Rates vom 25. Juni 1991 zur Übergangszeit für die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen Spanien und Portugal einerseits und den anderen Mitgliedstaaten andererseits (Abl. L 206, S. 1) zum 1. Januar 1992 voll anwendbar.
(34) - Section 15(1)(a) des Immigration Act 1971, die ein Rechtsmittel gegen eine Ausweisungsverfügung des Secretary of State bei einem Gerichtsorgan (soweit eine entsprechende Empfehlung des Strafgerichts fehlt) und in zweiter Instanz beim Immigration Appeals Tribunal vorsieht, ist nämlich nicht auf Jersey erstreckt worden. Vgl. Macdonald, zitiert in Fußnote 27, S. 74.
(35) - Das Recht der Angehörigen eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, sich mit diesem zusammen (unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederzulassen, in dem dieser arbeitet, ist in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 verankert. Hierzu gehören der Ehegatte des Arbeitnehmers, ihre Abkömmlinge, die unter 21 Jahre alt sind oder unterhalten werden, sowie unterhaltsbedürftige Verwandte aufsteigender Linie des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten.
(36) - Diese Bestimmung lässt ausdrücklich nur solche Beschränkungen der vom EG-Vertrag garantierten Rechte der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer - einschließlich des Rechts, "sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben" - zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(37) - Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850).
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie, dessen unmittelbare Wirkung in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gerichtshof bestätigt hat (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnrn. 6 und 7), dürfen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Ausweisung von Ausländern aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich auf das persönliche Verhalten der betreffenden Person gestützt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigt sie nicht automatisch, wenn sie allein auf generalpräventive Gesichtspunkte zum Zwecke der Abschreckung anderer im Hoheitsgebiet wohnhafter Ausländer verhängt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297), falls nicht die früheren Verurteilungen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das wegen der erkennbaren Neigung zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999).
Soweit nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen, müssen die zur Rechtfertigung einer bestimmten beschränkenden Maßnahme geltend gemachten Gründe hinreichend detailliert und genau mitgeteilt werden, um es dem Betroffenen zu ermöglichen, seine Interessen wahrzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665); ausserdem muß der betroffenen Person Gelegenheit gegeben werden, die Rechtsbehelfe einzulegen, die eigenen Staatsangehörigen gegen Verwaltungsakte zustehen (Artikel 6 und 8 der Richtlinie).
Schließlich bestimmt Artikel 9 - falls kein Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden kann oder das Rechtsmittel auf die Rechtmässigkeit der angefochtenen Maßnahme beschränkt ist oder keine aufschiebende Wirkung hat -, daß ein von Ausweisung bedrohter Gemeinschaftsangehöriger beanspruchen kann, daß sein Fall vor Durchführung der Maßnahme von einer unabhängigen Stelle des Gastlandes geprüft wird, bei der die volle Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet ist (Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253).
(38) - Slg. 1991, I-3479.
(39) - Randnrn. 8 bis 10 des Urteils.
(40) - Randnr. 16 des Urteils.
(41) - Randnr. 17 des Urteils.
(42) - Randnr. 18 des Urteils. Nach dieser Feststellung hat der Gerichtshof geprüft, ob eine Diskriminierung von Gemeinschaftsangehörigen wegen ihrer Staatsangehörigkeit nur bei bestimmten Beschäftigungen - zu denen die Tätigkeit des Angeklagten Barr als Syndikus nicht gehörte - notwendig zur Unvereinbarkeit des gesamten Systems der Beschäftigungskontrolle der Insel Man mit Artikel 4 des Protokolls führen müsse. Er hat diese Frage verneint, weil das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für alle Bürger von Mitgliedstaaten, wenn es in gleicher Weise auf alle Gemeinschaftsbürger angewandt werde, in der Mehrzahl der Fälle keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung nach Artikel 4 darstelle und daher als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar anzusehen sei.
(43) - Vgl. Plender, zitiert in Fußnote 1, S. 157 und 158. Ich bemerke hierzu, daß die Kommission zwar mit Unterstützung der französischen Regierung zumindest Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zur maßgeblichen Zeit geäussert hat, das vorlegende Gericht diese aber ohne weiteres als gegeben erachtet hat. Bekanntlich ist der Begriff "Arbeitnehmer", der im EG-Vertrag zwar verwendet, aber nicht definiert worden ist, vom Gerichtshof weit ausgelegt worden, so daß es ausreichen dürfte, wenn die betreffende Person eine Zeitlang tatsächliche und echte Leistungen für einen anderen nach dessen Weisung gegen Entgelt erbracht hat (vgl. u. a. Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, und vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121). Auf der Grundlage dieses Prinzips hat der Gerichtshof klargestellt, daß sich auf die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit Teilzeitbeschäftigte (vgl. Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85, Kempf, Slg. 1986, 1741), Aushilfskräfte, Saisonarbeiter und Praktikanten (vgl. Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071) sowie Studenten berufen können, die Berufspraktika als Teil eines Ausbildungsprogramms ableisten (vgl. Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-27/91, Le Manoir, Slg. 1991, I-5531). Das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt während eines vernünftigen Zeitraums im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats steht ferner auch den Gemeinschaftsbürgern zu, die zwar nicht beschäftigt sind, aber eine Beschäftigung suchen (vgl. statt vieler Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745).
(44) - Vgl. das Urteil des Internationalen Gerichtshofes vom 6. April 1955, Liechtenstein/Guatemala (Nottebohm-Fall) (zweite Phase), ICJ Reports 1955, S. 4, 23. In diesem Urteil äusserte der Internationale Gerichtshof seine oft zitierte Definition der "Staatsangehörigkeit" als "a legal bond having as its basis a social fact of attachment, a genuine connection of existence, interests and sentiments, together with the existence of reciprocal rights and duties. It may be said to constitute the judicial expression of the fact that the individual upon whom it is conferred, either directly by law or as a result of an act of the authorities, is in fact more closely connected with the population of the State conferring nationality than with any other State."
Vgl. auch das Gutachten des Permanent Court of International Justice vom 7. Februar 1923 zu den Staatsangehörigkeitsdekreten in Marokko und Tunis, PCIJ, Serie B, Nr. 4, S. 24.
Zum besseren Verständnis sei daran erinnert, daß zwar die Ausdrücke "Staatsangehörigkeit" und "Staatsbürgerschaft" im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als gleichbedeutend verstanden werden (vgl. C. Parry, Nationality and Citizenship Laws of the Commonwealth and the Republic of Ireland, London, 1957, S. 3 bis 8), dennoch zwei verschiedene Aspekte der Verbindung einer Person mit einem Staat hervorheben sollen, nämlich einmal die Bündelung der Rechte, die in völkerrechtlichen Zusammenhängen erheblich sind, wie etwa des Rechts auf diplomatischen Schutz oder auf Ausstellung eines Passes, und zum anderen die Rechte, die im innerstaatlichen Bereich von Bedeutung sind, wie etwa das Aufenthalts- und das Wahlrecht, vgl. A. Karinen, Expulsion in Europe. The Member States' Sovereignty and the Individual's Rights, Institutet för Europeisk rätt vid Stockholms Universitet, Nr. 34 (1996), S. 40.
(45) - Vgl. Artikel 1 des Haager Abkommens über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen vom 12. April 1930, abgedruckt in AJIL 24 (1930), S. 192. Solche völkerrechtlichen Beschränkungen scheinen hingegen selten und rechtlich nicht bindend zu sein; nach Meinung von Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 21/74 (Airola/Kommission, Slg. 1975, 221, insbes. 233) sollen hierzu die grundlegenden Menschenrechte gehören. Vgl. S. O'Leary, "Nationality Law and Community Citizenship: A Tale of Two Uneasy Bedfellows", in: 1992 Yearbook of European Law, 1993, S. 353, insbes. S. 356.
(46) - Vgl. O'Leary, zitiert in Fußnote 45, S. 378 und 379.
(47) - Vgl. Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90 (Micheletti u. a., Slg. 1992, I-4239, Randnr. 10).
(48) - Vgl. Artikel 8 bis 8e EG-Vertrag. Die Unionsbürgerschaft hat nur, "wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt" (Artikel 8).
(49) - In dieser Erklärung heisst es: "Die Konferenz erklärt, daß bei Bezugnahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten können zur Unterrichtung in einer Erklärung gegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsangehöriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls ändern." Nach der allgemeinen Auslegungsregel des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, zitiert in Fußnote 11, bedeutet "[f]ür die Auslegung eines Vertrages der Zusammenhang [in dem seinen Bestimmungen ihre gewöhnliche Bedeutung zukommt] ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anläßlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde ..." (Artikel 31 Absatz 2).
(50) - Vgl. Fußnote 19.
(51) - Vgl. G. S. Goodwin-Gill, "The Limits of the Power of Expulsion in Public International Law", in The British Year Book of International Law 1974-1975, Oxford, 1977, S. 55, insbes. S. 56 bis 122; I. Brownlie, Principles of Public International Law, Oxford, 1990 (4. Aufl.), S. 520.
(52) - Vgl. Urteile Van Duyn (zitiert in Fußnote 37, Randnrn. 22 und 23), vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 (Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 41), Adoui und Cornuaille (zitiert in Fußnote 37, Randnr. 7), vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 22) und vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 (Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28).
(53) - Vgl. Plender, zitiert in Fußnote 1, S. 156.
(54) - Vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1980 in der Rechtssache 810/79 (Überschär, Slg. 1980, 2747), vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Slg. 1985, 593), vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 308/86 (Lambert, Slg. 1988, 4369), vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 5445), vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89 (Raulin, Slg. 1992, I-1027) sowie vom 13. Oktober 1992 in den Rechtssachen C-63/90 und C-67/90 (Portugal und Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-5073).
(55) - Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1972 in der Rechtssache 44/72 (Marsman, Slg. 1972, 1243) und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 237/83 (Prodest, Slg. 1984, 3153). Neben den offensichtlich auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierungen verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung auch jede Form versteckter Diskriminierung, die zwar auf anderen Unterscheidungskriterien beruht, aber zum gleichen Ergebnis führt (vgl. statt vieler Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, vom 16. Februar 1978 in der Rechtssache 61/77, Kommission/Irland, Slg. 1978, 417, vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617).
(56) - Vgl. Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75 (Watson und Belmann, Slg. 1976, 1185) sowie (zur Pflicht ausländischer Gemeinschaftsangehöriger, ihren Aufenthalt den Polizeibehörden des Gaststaates zu melden, falls nicht unverhältnismässige Sanktionen bei Verstössen hiergegen drohen) Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 8/77 (Sagulo u. a., Slg. 1977, 1495, Randnrn. 4 und 5).
(57) - Vgl. Fußnote 24 und die Ausführungen hierzu im Text.
(58) - Vgl. Fußnote 43 und die Ausführungen hierzu im Text.
(59) - Vgl. Fußnote 25 und die Ausführungen hierzu im Text.
(60) - Vgl. Nrn. 34 bis 36 dieser Schlussanträge.
(61) - Vgl. Fußnoten 35 und 36 sowie die Ausführungen hierzu im Text.
(62) - Vgl. Fußnote 37 und die Ausführungen hierzu im Text.
(63) - Vgl. Fußnote 47 und die Ausführungen hierzu im Text. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 8a des Vertrages "jeder Unionsbürger das Recht [hat], sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten". Die Anerkennung des Grundrechts auf freie Bewegung und Aufenthalt als Individualrecht jedes Unionsbürgers wirft die Frage nach der Loslösung seiner Ausübung von rein wirtschaftlichen Beweggründen hin zu einer neuen politischen und rechtlichen Grundlage auf, die möglicherweise zur Abschaffung nicht nur der Bedingungen des nachgeordneten Rechts, sondern auch der Vorbehalte in den Artikeln 48, 55 und 56 des Vertrages führt. Vgl. A. Pliakos, "Citoyenneté", in: C. Gavalda und R. Kovar (Herausgeber), Répertoire de droit communautaire Dalloz, Paris, 1992 (Loseblattausgabe, Juni 1995), Band I, Nr. 35.
(64) - Vgl. auch meine Schlussanträge vom 1. Juli 1997 in der Rechtssache C-85/96 (María Martinez Sala/Freistaat Bayern), in denen ich die Artikel 8 und 8a EG-Vertrag dahin ausgelegt habe, daß ein Gemeinschaftsbürger, falls er berechtigterweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält, unabhängig davon, ob er eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt oder nicht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Bürger dieses Staates ein Erziehungsgeld nach den nationalen Vorschriften beanspruchen kann.
(65) - Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 137/84 (Mutsch, Slg. 1985, 2681), vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87 (Cowan, Slg. 1989, 195) und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-43/95 (Data Delecta und Forsberg, Slg. 1996, I-4661).
(66) - Selbst im Völkerrecht wird darüber hinaus über das Ausmaß des Ermessens eines Staates gestritten, Personen aus seinem Hoheitsgebiet auszuweisen, die dort so lange niedergelassen waren, daß von einem effektiven Erwerb der Staatsangehörigkeit dieses Staates ausgegangen werden kann. Vgl. Brownlie, zitiert in Fußnote 51, S. 520.
(67) - Vgl. C. Vincenzi, "Deportation in Disarray: The Case of EC Nationals", Criminal Law Review, 1994, S. 163, insbes. S. 174 und 175; Karinen, zitiert in Fußnote 44, S. 58; Goodwin-Gill, zitiert in Fußnote 51, S. 153.
(68) - Der Grundsatz, daß das Verbot der Diskriminierung erfordert, daß alle Beschränkungen der Rechte des einzelnen auf Gleichbehandlung angemessen und notwendig sind, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes häufig und unter verschiedenen Umständen angewandt worden. Vgl. Urteile Watson und Belmann sowie Sagulo u. a., zitiert in Fußnote 56, Randnrn. 20 bis 22 (betreffend die Verhältnismässigkeit von Strafen nach dem italienischem Recht der öffentlichen Sicherheit für die Unterlassung von Verwaltungsformalitäten bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern), Urteile vom 5. Juli 1977 in der Rechtssache 114/76, Bela-Mühle, Slg. 1977, 1211, Randnr. 7, in der Rechtssache 116/76, Granaria, Slg. 1977, 1247, Randnrn. 17 bis 25, und in den Rechtssachen 119/76 und 120/76, Ölmühle und Becher, Slg. 1977, 1269, Randnr. 7 (in denen der Gerichtshof entschieden hat, daß das Gemeinschaftssystem der Verringerung der Bestände an Magermilchpulver der Interventionsstellen, nach dem die Gewährung von Beihilfen an Viehzuechter an die Pflicht zum Ankauf dieses Milchpulvers zu einem Preis geknüpft war, der ausser jedem Verhältnis zu dem vergleichbarer Futterstoffe stand, eine diskriminierende Verteilung der Lasten auf die einzelnen Agrarsektoren zugunsten der Milcherzeuger und zu Lasten der Viehzuechter darstelle und gegen das in Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag verankerte Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern verstosse); Urteil vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83, Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28 (in dem entschieden wurde, daß, wenn die verschiedenen Elemente einer gemeinsamen Marktordnung nach Regionen und anderen Erzeugungs- oder Verbrauchsbedingungen differenziert seien, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern nur dann beachtet werde, wenn die Kriterien für die Differenzierung objektiv seien und eine angemessene Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen gewährleisteten); Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38 (zur Verhältnismässigkeit einer auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit gestützten Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts bei der Einstellung als Polizeibeamtin); Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 29 (zur Verhältnismässigkeit unterschiedlicher Entgelte bei zwei gleichwertigen Tätigkeiten - von denen die eine fast ausschließlich von Frauen, die andere hauptsächlich von Männern ausgeuebt wird -, wenn der Unterschied durch den Mangel an Bewerbern für die höher vergütete Tätigkeit gerechtfertigt sein soll).
(69) - Zu einer Empfehlung zur Ausweisung in einem anderen nationalen Verfahren (R. v. Secchi) durch einen britischen Metropolitan Stipendiary Magistrate, der ein erstinstanzliches Strafgericht und nicht zur Anwendung des binding-over-Verfahrens auf einen Beschuldigten befugt ist, vgl. Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78 (Saunders, Slg. 1979, 1129, und Schlussanträge S. 1136, insbes. S. 1139).
(70) - Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75 (Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27).
(71) - Vgl. Fußnoten 30 und 31 sowie die Ausführungen hierzu im Text.
Full & Egal Universal Law Academy