Schlußanträge des Generalanwalts
Die Vorabentscheidungsfragen und ihr rechtlicher und tatsächlicher Rahmen
1 Mit Beschluß vom 24. Juli 1996 hat das Sozialgericht Aachen (im folgenden: Sozialgericht) den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag ersucht, ihm die Auslegungshinweise zu geben, die es zur Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen Frau Sema Sürül (im folgenden: Klägerin) und der Bundesanstalt für Arbeit benötigt. Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ist eine Auslegung des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (im folgenden: Beschluß Nr. 3/80)(1) erforderlich.
Die Fragen des vorlegenden Gerichts lauten wie folgt:
1. Hat eine in Deutschland lebende Person türkischer Staatsangehörigkeit, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 2 des Beschlusses Nr. 3/80 vom 19. September 1980 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates fällt und lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, einen unmittelbar aus Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses Nr. 3/80 folgenden Anspruch auf deutsches Kindergeld dergestalt, daß der Anspruch nur von der Erfuellung der für Deutsche geltenden Voraussetzungen, nicht aber von der Erfuellung der weiteren für Ausländer geltenden Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 168) abhängt?
Dieselbe Frage allgemeiner formuliert:
Ist es einem Mitgliedstaat untersagt, einer Person türkischer Staatsangehörigkeit, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 2 des Beschlusses Nr. 3/80 fällt, eine nach seinem Recht vorgesehene Familienleistung mit der Begründung zu versagen, daß diese Person keine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt?
2. Ist eine Person türkischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt, in den Zeiträumen, in denen zu ihren Gunsten für Zeiten der Erziehung eines Kindes Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Recht dieses Staates als gezahlt gelten, Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80?
3. Ist eine Person türkischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und dort neben ihrem Studium aufgrund einer entsprechenden Arbeitserlaubnis als Aushilfskraft bis zu 16 Stunden wöchentlich eine nichtselbständige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis ausübt, allein aus diesem Grunde Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80 oder jedenfalls deshalb, weil sie in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert ist?
2 Der Beschluß Nr. 3/80 soll die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahin gehend koordinieren, daß türkische Arbeitnehmer, die in der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können.
Zu diesem Zweck verweist der Beschluß Nr. 3/80 im wesentlichen auf spezielle Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(2), und auf einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71(3).
3 Der genannte Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80 lautet wie folgt: "Für die Anwendung dieses Beschlusses:
b) bezeichnet der Ausdruck $Arbeitnehmer` jede Person,
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V Punkt A Belgien, Absatz 1, zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die dieser Beschluß(4) anzuwenden ist,
- wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann oder
- wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für die Arbeitnehmer errichteten Systems aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gegen ein anderes im Anhang näher bezeichnetes Risiko im Rahmen eines Systems für Arbeitnehmer versichert ist;
..."(5)
4 Der persönliche und sachliche Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 wird in den Artikeln 2 und 4 definiert. Gemäß Artikel 2 "gilt [der Beschluß]:
- für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten und die türkische Staatsangehörige sind;
- für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen;
- für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer".
Der vorgenannte Artikel 4 Absatz 1 bestimmt sodann, daß der Beschluß Nr. 3/80 "für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit [gilt], die folgende Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind;
c) Leistungen bei Alter;
d) Leistungen an Hinterbliebene;
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
f) Sterbegeld;
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
h) Familienleistungen".
5 Das Sozialgericht erwähnt in seinem Vorlagebeschluß auch den Gleichbehandlungsgrundsatz, der in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankert ist. Diese Bestimmung stimmt mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 überein und lautet wie folgt: "Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die dieser Beschluß gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser Beschluß nichts anderes bestimmt."
6 Schließlich ist für diese Schlussanträge noch der zu den Schlußbestimmungen zählende Artikel 32 des Beschlusses Nr. 3/80 von Bedeutung, wonach "die Türkei und die Gemeinschaft ... beiderseits die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen [treffen]". Der von der Kommission am 8. Februar 1983 vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Durchführung des Beschlusses Nr. 3/80 innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden: Vorschlag für eine Durchführungsverordnung)(6) wurde übrigens nicht angenommen.
7 Zur Vervollständigung der Darstellung des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sind die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Ausländerrechts und der Familienleistungen zu erwähnen.
Wie das vorlegende Gericht klarstellt, sieht das Ausländergesetz unter dem Oberbegriff "Aufenthaltsgenehmigung" vier verschiedene Aufenthaltstitel vor. Für meine Schlussanträge sind die Aufenthaltsberechtigung, die Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsbewilligung von Bedeutung(7).
8 Die Aufenthaltsberechtigung ist die stärkste Aufenthaltsverfestigung, die für Ausländer in Deutschland vorgesehen ist. Sie gewährt nicht nur ein selbständiges und unbeschränktes Aufenthaltsrecht, sondern auch denselben Schutz vor Ausweisung, den Asylberechtigte nach der Verfassung genießen.
9 Auch die Aufenthaltserlaubnis ist nicht an bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden und wird von der Behörde unbefristet erteilt oder kann jedenfalls verlängert werden. Dieser Aufenthaltstitel ermöglicht es einem Ausländer somit, sich über nicht unwesentliche Zeiträume in Deutschland aufzuhalten.
10 Etwas anderes gilt für die Aufenthaltsbewilligung, die zu einem bestimmten Zweck (z. B. einer Reise oder einer Ausbildung) erteilt wird, befristet ist und keinesfalls zur späteren Erlangung eines Daueraufenthaltstitels führen kann. Sie wird auch den Familienangehörigen von Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung erteilt, denen der Aufenthalt zur Herstellung und Wahrung der Familieneinheit erlaubt wird. Das Aufenthaltsrecht dieser Familienangehörigen hängt davon ab, daß der Ausländer, zu dem der Nachzug erlaubt wurde, weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist.
11 Nach der seit dem 1. Januar 1994 geltenden neuen Fassung des § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben Ausländer nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind. Wie im Vorlagebeschluß ausgeführt wird, wollte der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung dieser Vorschrift den Kindergeldanspruch auf die Ausländer begrenzen, die sich auf Dauer in Deutschland aufhalten.
12 Das deutsche Recht enthält ausserdem eine besondere sozialversicherungsrechtliche Regelung über die automatische Anrechnung von Kindererziehungszeiten, wenn die Kinder in Deutschland erzogen werden (diese Voraussetzung gilt als erfuellt, wenn der erziehende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat). So wird der Mutter (oder dem Vater, wenn diesem die Erziehungszeit zugerechnet wird) für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren sind, eine Beitragszeit von 36 Monaten angerechnet (die Beiträge gehen in Wirklichkeit zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung)(8).
13 Schließlich ist kurz auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einzugehen, wie ihn das Sozialgericht schildert. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt seit 1991 in Deutschland; sie folgte damit ihrem Ehemann, der 1987 zu Studienzwecken dorthin gekommen war. Seit 1992 sind die Eheleute Sürül im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.
Die Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns der Klägerin ist mit folgender Nebenbestimmung versehen: "Nur gültig zum Studium/Praktikum. Unselbständige Erwerbstätigkeiten nur während der Semesterferien und arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung ... neben Studium gestattet. Tätigkeit als Hilfskraft .... bei der Fa. ... Schöller ... bis zu 16 Stunden wöchentlich gestattet." Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses ist Herr Sürül, der eine ordnungsgemässe Arbeitserlaubnis als Hilfskraft besitzt, gegen Arbeitsunfälle bei der Papiermacher-Berufsgenossenschaft versichert(9); die entsprechenden Beiträge werden in vollem Umfang von seinem Arbeitgeber gezahlt. Herr Sürül unterliegt hingegen nicht der Kranken- und Rentenversicherungspflicht. Da sein Arbeitsentgelt unter dem (im Einkommensteuergesetz festgelegten) Existenzminimum liegt, erhält Herr Sürül - so das Sozialgericht - von seinen Eltern einen Teil der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie.
Die Aufenthaltsbewilligung der Klägerin enthält folgende Nebenbestimmung: "Arbeitsaufnahme und Gewerbeausübung nicht gestattet - Aufenthalt im Rahmen des Aufenthalts des Ehemannes".
Mit der Geburt eines Sohnes im September 1992 erhielt die Klägerin die Leistungen nach den §§ 10 und 11a BKGG, d. h. Kindergeld in Höhe von 70 DM pro Monat; hinzu kam ab 1. Januar 1993 ein Zuschlag, der an Personen mit geringem Einkommen gezahlt wird.
Im Dezember 1993 hob die Bundesanstalt für Arbeit die Bewilligung des Kindergelds mit Wirkung vom 1. Januar 1994 mit der Begründung auf, daß die Klägerin die Voraussetzungen des BKGG nicht mehr erfuelle, da sie keine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitze (vgl. oben, Nr. 11)(10). Mit Bescheid vom 14. März 1994 lehnte die Bundesanstalt für Arbeit unter Hinweis auf den fehlenden Kindergeldanspruch auch die Zahlung des Kindergeldzuschlags ab.
Am 14. Juni 1994 wies die Bundesanstalt für Arbeit die Widersprüche der Klägerin gegen diese beiden Bescheide als unbegründet zurück. Um die Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 1994 zu erreichen, erhob die Klägerin Klage beim vorlegenden Gericht.
14 Im Vorlagebeschluß führt das Sozialgericht aus, daß sich die Klägerin nicht auf § 42 BKGG berufen könne, um eine Gleichstellung mit Deutschen und damit die Nichtanwendung von § 1 Absatz 3 BKGG zu erreichen (vgl. oben, Nr. 11). Der genannte § 42, der sich als Umsetzung des in Artikel 6 des Vertrages niedergelegten Diskriminierungsverbots auf diesem Gebiet verstehen lasse, schütze nämlich nur die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose. Die Klägerin gehöre aber keiner dieser Personengruppen an.
Sollte der Gerichtshof jedoch die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 dahin auslegen, daß eine Person in der Lage der Klägerin unter seinen persönlichen und sachlichen Geltungsbereich falle und ein Recht auf Gleichbehandlung mit Deutschen habe, so sei der Anspruch der Klägerin begründet, so daß ihr die beantragten Familienleistungen unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche sie erhalten könnten, und damit so zu gewähren seien, als unterliege ihr Anspruch nicht den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 BKGG.
Das Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens und die von den beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission eingereichten Erklärungen
15 Nach Ansicht der Klägerin wird der Ausgangsfall vom sachlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 im Sinne des vorgenannten Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h (vgl. oben, Nr. 4) erfasst. Die Klägerin ist offenbar der Ansicht, daß dieser Beschluß auch hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs auf ihren Fall anwendbar sei, denn sie hat hierzu nichts vorgetragen.
16 Zu dem in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz vertritt die Klägerin die Auffassung, daß diese Bestimmung den Kriterien entspreche, unter denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine unmittelbare Wirkung anzunehmen sei. Berücksichtige man den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck sowohl des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 als auch des Abkommens, auf dem er beruhe, so enthalte Artikel 3 Absatz 1 eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfuellung und deren Wirkungen nicht vom Erlaß weiterer Akte abhingen.
So enthalte die fragliche Bestimmung insbesondere ein alle Mitgliedstaaten treffendes allgemeines Verbot der Benachteiligung türkischer Staatsangehöriger gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. Angesichts dieses Verbotes hätten die nationalen Gerichte Privatpersonen entsprechenden Rechtsschutz zu gewähren. Es sei daher rechtswidrig, wenn als Kriterium für die Gewährung des Kindergelds im BKGG nicht nur der Wohnort, sondern mittelbar (durch den Ausschluß bestimmter Aufenthaltstitel) auch die Staatsangehörigkeit herangezogen werde.
Unerheblich sei ferner, daß der Gerichtshof im Urteil Taflan-Met(11) eine unmittelbare Wirkung der Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 verneint habe. Der Gerichtshof - so führt die Klägerin weiter aus - habe nämlich gleichzeitig anerkannt, daß dieser Beschluß zumindest einige eindeutige und bestimmte Vorschriften enthalte.
17 Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf Artikel 9 des Abkommens EWG-Türkei, wonach "die Vertragsparteien ... an[erkennen], daß für den Anwendungsbereich des Abkommens ... dem in Artikel [6, früher] 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist". Aufgrund einer entsprechenden Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Pabst & Richarz - in bezug auf ein anderes von der EWG geschlossenes Assoziierungsabkommen (das mit Griechenland vom 9. Juli 1961)(12) - aufgestellten Grundsätze vertritt die Klägerin die Auffassung, daß Artikel 9 des Abkommens EWG-Türkei im Rahmen des Vertragswerks, in das er sich einfüge, dieselbe Funktion habe wie das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 6 des Vertrages, indem er eine eindeutige und bestimmte Verpflichtung vorsehe, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhingen.
Das Recht auf Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern des Aufnahmemitgliedstaats, das in der Gemeinschaft beschäftigten türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zustehe, sei daher ungeachtet der unmittelbaren Wirkung von Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 direkt aus dem genannten Artikel 9 abzuleiten.
18 Schließlich beruft sich die Klägerin auf das kürzlich ergangene Urteil Gaygusuz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(13). Danach liege immer dann ein Verstoß gegen das in Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden: Konvention) in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verankerte Verbot der Diskriminierung hinsichtlich des ungestörten Genusses der Vermögensrechte vor, wenn ein Staat die Gewährung eines solchen Rechts (wie des Rechts auf einen Pensionsvorschuß in Form der Notstandshilfe, wie sie - als nur zum Teil beitragsabhängige Leistung - das österreichische Arbeitslosenversicherungsrecht vorsehe) nur deswegen verweigere, weil der Antragsteller nicht Staatsangehöriger des betreffenden Staates sei.
Die Klägerin trägt vor, ihr stehe ein ähnliches Recht zu, bei der Gewährung des Kindergelds und des Kindergeldzuschlags nach dem BKGG nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden. Dieses Recht sei - wie das Recht des ebenfalls türkischen Klägers Gaygusuz im genannten Urteil - ein Grundrecht, das als solches zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre, deren Beachtung der Gerichtshof zu gewährleisten habe.
19 Die Kommission vertritt einen ähnlichen Standpunkt. Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Taflan-Met sei dahin zu verstehen, daß nur diejenigen der in diesem Urteil genannten Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 nicht unmittelbar anwendbar seien, zu denen tatsächlich weitere Durchführungsmaßnahmen erlassen werden müssten; es sei kein Zufall, daß in dem Vorschlag einer Durchführungsverordnung gerade solche Durchführungsmaßnahmen vorgesehen gewesen seien (Kapitel 3). Daraus könnten jedoch keine allgemeingültigen Schlußfolgerungen für die Gesamtheit der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 gezogen werden.
20 Was die Beantwortung der beiden anderen Vorlagefragen angeht, so hat die Kommission auf Verlangen des Gerichtshofes in der mündlichen Verhandlung zu den möglichen Auswirkungen der Urteile Stöber und Piosa Pereira(14) sowie Merino García(15) Stellung genommen, die beide nach Einreichung ihrer schriftlichen Erklärungen im vorliegenden Verfahren ergangen sind.
Nach Ansicht der Kommission hat der Gerichtshof in diesen Urteilen den Grundsatz aufgestellt, daß die Arbeitnehmereigenschaft in dem Zweig des Systems der sozialen Sicherheit vorliegen müsse, um den es jeweils gehe. Folglich falle die Klägerin nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80, und zwar weder als Arbeitnehmerin noch - hinsichtlich des Zeitraums nach den drei Erziehungsjahren - als Familienangehörige eines Arbeitnehmers. Da der Gerichtshof aber in den Urteilen Stöber und Piosa Pereira sowie Merino García darin eine mittelbare Diskriminierung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer gesehen und daraus auf die Unvereinbarkeit der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Artikeln 48 und 52 des Vertrages geschlossen habe, müsse er im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, daß im Fall der Klägerin gegen das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 (oder - hilfsweise - in Artikel 9 des Abkommens EWG-Türkei) verankerte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstossen worden sei(16).
21 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Bundesanstalt für Arbeit, hat vor dem Gerichtshof nicht Stellung genommen; jedoch hat sich die deutsche Regierung geäussert. Sie räumt zwar ein, daß im genannten Urteil Taflan-Met die Frage der unmittelbaren Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, führt aber aus, daß der Gerichtshof in den Randnummern 33 und 37 dieses Urteils(17) allgemein festgestellt habe, daß der Beschluß seiner Art nach dazu bestimmt sei, durch einen weiteren Rechtsakt des Rates ergänzt und in der Gemeinschaft durchgeführt zu werden, und daß er, obwohl er auch einige eindeutige und bestimmte Regelungen enthalte, keine Anwendung finden könne, solange diese ergänzenden Durchführungsmaßnahmen noch nicht erlassen seien. Da der Rat den Vorschlag für eine Durchführungsverordnung (vgl. oben, Nr. 6) nicht angenommen habe, hätten die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 - auch Artikel 3 Absatz 1 - keine unmittelbare Wirkung. Die erste Vorlagefrage des Sozialgerichts sei daher zu verneinen.
22 Diese Auffassung wird von der sterreichischen, der französischen und der niederländischen Regierung sowie von der Regierung des Vereinigten Königreichs geteilt.
So verweist die niederländische Regierung darauf, daß nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes der verfügende Teil eines Rechtsakts (auch der Tenor eines nach Artikel 177 des Vertrages ergangenen Auslegungsurteils) untrennbar mit der entsprechenden Begründung verbunden sei und nicht unabhängig davon ausgelegt werden dürfe. Dieser Grundsatz sei auch anzuwenden, wenn man beurteilen wolle, inwiefern das Urteil Taflan-Met bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu berücksichtigen sei.
23 Die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs führen ferner aus, daß das Abkommen EWG-Türkei und das Zusatzprotokoll - anders als die Kooperationsabkommen, die die EWG mit Marokko und Algerien geschlossen habe - auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit keinen auf türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige anwendbaren allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung enthielten, da die Vertragsparteien lediglich vereinbart hätten, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages leiten zu lassen, um untereinander die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Die Vertragsparteien hätten jedoch nicht auf den nachfolgenden Artikel 51 verwiesen, der die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1408/71 und allgemein der zur Einführung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen darstelle, die der Rat auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erlasse. Das fragliche Sachgebiet falle daher nicht in den Geltungsbereich des Abkommens EWG-Türkei. Darüber hinaus sei der Gleichbehandlungsgrundsatz in den Abkommen EWG-Marokko und EWG-Algerien (vgl. unten, Fußnoten 42 und 43) ganz anders formuliert als in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80.
Die französische Regierung ist ausserdem der Ansicht, daß Artikel 3 Absatz 1 - selbst wenn man ihn als eindeutig und bestimmt ansehen wolle - jedenfalls nicht unbedingt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei, da die Bestimmung nach ihrem letzten Halbsatz nur anwendbar sei, soweit der Beschluß Nr. 3/80 nichts anderes bestimme.
24 Die niederländische Regierung nimmt auch zu den Folgen Stellung, die sich nach Ansicht der Klägerin für die Beantwortung der Vorlagefragen aus dem genannten Urteil Gaygusuz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sollen (vgl. oben, Nr. 18). Entgegen der Auffassung der Klägerin sei Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention auf den Genuß von Rechten, die Leistungen der sozialen Sicherheit zum Gegenstand hätten, nur dann anwendbar, wenn diese Beitragscharakter hätten. Im Ausgangsrechtsstreit habe das Sozialgericht daher zu beurteilen, ob das Kindergeld und der Kindergeldzuschlag, die die Klägerin begehre, Beitragscharakter hätten, und wenn ja, ob die Nichtgewährung dieser Leistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit im vorliegenden Fall eine ungerechtfertigte Diskriminierung dargestellt habe.
25 Die deutsche Regierung hat sich im übrigen hilfsweise auch zu der zweiten und der dritten Frage des vorlegenden Gerichts geäussert und ausgeführt, daß - selbst wenn man eine unmittelbare Wirkung des im Beschluß Nr. 3/80 verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung unterstelle - die Klägerin nicht in den persönlichen Geltungsbereich dieses Beschlusses falle.
So könne die Klägerin zunächst einmal nicht als ein den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegender "Arbeitnehmer" im Sinne des Artikels 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80 angesehen werden. Die deutsche Regierung räumt zwar ein, daß sich der in Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses definierte Begriff "Arbeitnehmer" weitgehend nach sozialversicherungsrechtlichen und nicht nach arbeitsrechtlichen Kriterien im eigentlichen Sinne bestimme, vertritt aber die Auffassung, daß die in den Ziffern i und ii enthaltenen Definitionen nicht einfach alternativ, sondern risiko- und systemspezifisch zu verstehen seien. Der Gerichtshof habe dies - unter Hinweis auf eine ähnliche Vorschrift in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71(18) - in den genannten Rechtssachen Stöber und Piosa Pereira sowie Merino García bestätigt.
26 Auf dem Gebiet der Familienleistungen sei nach deutschem Recht ein "für alle Einwohner geltendes System der sozialen Sicherheit" geschaffen worden, das (vorbehaltlich der sich aus dem Ausländerrecht ergebenden Ausnahmen) von deren beruflichem Status unabhängig sei. Der Anspruch auf diese Leistungen hänge somit nicht vom Bestehen einer Pflicht- oder freiwilligen Sozialversicherung ab. Dennoch könnten - wiederum nach dem Beschluß Nr. 3/80 - hinsichtlich der Zahlung von Familienleistungen nach deutschem Recht als Arbeitnehmer nur diejenigen türkischen Staatsangehörigen angesehen werden, die "aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gegen ein anderes im Anhang näher bezeichnetes Risiko im Rahmen eines Systems für Arbeitnehmer versichert" seien (vgl. Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80).
In der Tat enthalte der Anhang des Beschlusses Nr. 3/80 für die Anwendung der vorgenannten Bestimmung - obwohl in Abschnitt II die "anderen Risiken" genannt seien, gegen die ein "Arbeitnehmer" nach den Rechtsvorschriften Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs im Rahmen eines für alle Einwohner geltenden Systems der sozialen Sicherheit versichert sein müsse - keine besonderen Vorschriften über die Anwendung des deutschen Rechts. Diese Lücke sei - so die deutsche Regierung - im Wege der Auslegung zu schließen, und zwar durch Rückgriff auf Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80, wonach "die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ... für die Durchführung dieses Beschlusses [gelten]". Demnach sei im vorliegenden Fall die Regelung des Anhangs I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar(19).
27 Die Klägerin gelte jedoch aufgrund der Anrechnung ihrer Kindererziehungszeit (vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 1995) nur als in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, da nach dem Gesetz vermutet werde, daß sie in dieser Zeit ihrer Beitragspflicht nachgekommen sei. Da sie nicht "für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert" sei und nicht im Anschluß an diese Versicherung "Krankengeld oder entsprechende Leistungen" erhalte, erfuelle sie nicht die Voraussetzungen des Anhangs I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71, auf den Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80 indirekt verweise. Dieser Beschluß sei folglich auf eine Person in der Lage der Klägerin nicht anwendbar.
Die deutsche Regierung räumt zwar ein, daß man mit einer Auslegung dahin, daß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses Nr. 3/80 alternativ herangezogen werden könne, zum entgegengesetzten Ergebnis gelangen könne, hält einen solchen Ansatz jedoch für nicht zulässig, da damit die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich enthaltene Regelung überfluessig würde, was dem eindeutigen Willen des Assoziationsrates widerspreche.
28 Die deutsche Regierung führt schließlich aus, daß die Klägerin auch nicht nach Artikel 2 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80, also als im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnende Familienangehörige eines den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegenden türkischen Arbeitnehmers, vom persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 erfasst werde. Herr Sürül habe zwar im maßgeblichen Zeitraum neben seinem Studium eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeuebt, jedoch habe nach dem nationalen Recht für diese Tätigkeit keine Beitragspflicht zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung bestanden. Der Ehemann der Klägerin sei lediglich gegen Arbeitsunfälle versichert gewesen, wobei sein Arbeitgeber sämtliche Beiträge getragen habe.
Da die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Beschlusses Nr. 3/80 enthaltenen Definitionen risiko- und systemspezifisch zu verstehen seien, kommt die deutsche Regierung zu dem Schluß, daß Herr Sürül lediglich für die Zwecke der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 über Leistungen aus der Unfallversicherung, nicht aber für die Zwecke der Vorschriften, die die anderen Zweige des deutschen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, also auch das Kindergeld, regelten, unter den Arbeitnehmerbegriff falle.
29 Für den Fall, daß der Gerichtshof die Vorlagefragen des Sozialgerichts im Sinne der von der Klägerin und der Kommission vertretenen Auffassung beantworten und von dem früher im Urteil Taflan-Met vertretenen Standpunkt abrücken sollte, tragen die französische und die niederländische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs hilfsweise vor, daß im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Auslegungsurteils erfuellt seien; dann könnten sich nur diejenigen auf die verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsbestimmungen berufen, die die umstrittenen Familienleistungen beantragt und vor der Veröffentlichung der vorliegenden Schlussanträge bzw. Ihres Urteils bei einem nationalen Gericht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingelegt hätten.
Rechtliche Würdigung
i) Zuständigkeit des Gerichtshofes
30 Ich möchte zunächst nur beiläufig erwähnen, daß der Gerichtshof bereits klargestellt hat, daß die Bestimmungen, die ein aufgrund eines von der Gemeinschaft mit einem Drittstaat geschlossenen Assoziierungsabkommens geschaffener Rat zur Durchführung dieses Abkommens erlassen hat, von ihrem Inkrafttreten an ebenso Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind wie das Abkommen selbst. Ihre Befugnis, gemäß Artikel 177 des Vertrages über das Abkommen als Handlung eines Gemeinschaftsorgans zu entscheiden, erstreckt sich also auf die Auslegung der fraglichen Bestimmungen. Dies trägt zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten bei(20). Somit ist der Gerichtshof ganz sicher befugt, im Wege der Vorabentscheidung die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 auszulegen.
ii) Beantwortung der ersten Vorlagefrage
31 Mit seinem Ersuchen um Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt das Sozialgericht den Gerichtshof vor die Aufgabe, die Bedeutung des bereits wiederholt erwähnten Urteils Taflan-Met zu präzisieren. Dieser Aufgabe muß sich der Gerichtshof meiner Ansicht nach nun stellen. Das vorlegende Gericht hat seine Fragen nur deswegen nicht ausdrücklich dahin gehend formuliert, weil das Urteil Taflan-Met erst nach dem Vorlagebeschluß ergangen ist(21).
32 In der Rechtssache Taflan-Met hatte der Gerichtshof die Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 auszulegen, die Leistungen bei Invalidität bzw. Alter und Tod (Renten) betreffen(22).
Im Rahmen der Beantwortung der ersten vom vorlegenden Gericht in diesem Verfahren aufgeworfenen Frage hat der Gerichtshof entschieden, daß der Beschluß Nr. 3/80 - da er hierzu keine ausdrücklichen Vorschriften enthält - am Tag seines Erlasses, d. h.am 19. September 1980, in Kraft getreten ist und seither die Vertragsparteien bindet(23). Die Beschlüsse des Assoziationsrates - so der Gerichtshof - verwirklichen die Ziele des Abkommens EWG-Türkei, hängen daher unmittelbar mit diesem völkerrechtlichen Abkommen zusammen und sind nach dessen Artikel 22 Absatz 1 für die Vertragsparteien verbindlich(24). Folglich "würden [die Vertragsparteien], wenn sie sich dieser Bindung [d. h.der Verbindlichkeit der erlassenen Beschlüsse] entzögen, gegen das Abkommen selbst verstossen"(25). In Randnummer 20 des Urteils hat der Gerichtshof hinzugefügt, daß "die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Assoziationsrates somit nicht vom Erlaß von Durchführungsmaßnahmen durch die Vertragsparteien", insbesondere aber nicht davon abhängen kann, daß der Rat der Europäischen Union - gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens über die zur Durchführung des Abkommens EWG-Türkei zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren(26) - die Anwendbarkeit der Maßnahmen (Beschlüsse und Empfehlungen) des Assoziationsrates, die nach dem Vertrag zur Zuständigkeit der Gemeinschaft gehören, ausspricht.
33 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache Taflan-Met lautete: "b) Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist die Regelung in den Artikeln 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 so hinreichend konkret und bestimmbar, daß sie sich für eine unmittelbare Anwendung eignet, ohne daß nähere Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 des Beschlusses Nr. 3/80 erforderlich sind?"
Der Gerichtshof hat diese Frage offenbar weiter ausgelegt, und zwar dahin, ob die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 allgemein, "insbesondere seine Artikel 12 und 13", unmittelbare Wirkung haben(27). Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, daß sich aus einem Vergleich des Beschlusses mit den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 ergibt, daß dieser "viele genaue und detaillierte Bestimmungen nicht enthält, die aber für die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 innerhalb der Gemeinschaft als unerläßlich angesehen worden sind"(28). So hat der Gerichtshof z. B. darauf hingewiesen, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen, auf den Wanderarbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten berücksichtigten Zeiten erst konkret angewandt werden konnten, nachdem Artikel 15 der Verordnung Nr. 574/72 erlassen worden war. Bevor der Grundsatz der Zusammenrechnung im Rahmen des Beschlusses Nr. 3/80 Anwendung finden kann, müssen somit nach den Ausführungen des Gerichtshofes ähnliche ergänzende Durchführungsmaßnahmen erlassen werden(29).
Im Anschluß an die Feststellung, "daß der Beschluß Nr. 3/80 seiner Art nach dazu bestimmt ist, durch einen weiteren Rechtsakt des Rates ergänzt und in der Gemeinschaft durchgeführt zu werden", und daß der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung noch nicht angenommen worden ist, kommt der Gerichtshof zu dem Schluß, daß der Beschluß Nr. 3/80, "wenngleich einige seiner Bestimmungen eindeutig und bestimmt sind, nicht angewandt werden kann, solange der Rat keine ergänzenden Maßnahmen zu seiner Durchführung erlassen hat"(30).
34 Von Bedeutung ist jedoch, daß der Gerichtshof im Tenor dieses Urteils entschieden hat: "Die Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 haben, solange der Rat nicht die zur Durchführung dieses Beschlusses unerläßlichen ergänzenden Maßnahmen erlassen hat, in den Mitgliedstaaten keine unmittelbare Wirkung und begründen daher für den einzelnen nicht das Recht, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf sie zu berufen" (Hervorhebung von mir).
35 Nach alledem räume ich ein, daß das Vorbringen der Bevollmächtigten der fünf Regierungen, die vor dem Gerichtshof Stellung genommen haben (vgl. oben, Nrn. 21 und 22), durchaus nicht aus der Luft gegriffen ist: Die Begründung des Urteils Taflan-Met lässt, zumindest wenn man sie nur wörtlich auslegt, den Schluß zu, daß keiner der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 - also auch nicht Artikel 3 Absatz 1 - im Rahmen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung zukommt. Demnach wäre die erste Vorlagefrage zu verneinen.
36 Meiner Ansicht nach gibt es aber überzeugende Gründe dafür, die Richtigkeit einer solchen Auslegung des besprochenen Urteils in Zweifel zu ziehen(31). Ich möchte damit wohlgemerkt nicht behaupten, daß die (stillschweigende) Feststellung, daß Artikel 3 Absatz 1 keine unmittelbare Wirkung habe, nichts mit der Ratio decidendi des Urteils Taflan-Met zu tun habe und lediglich ein Obiter dictum ohne jede praktische Bedeutung sei(32). Ich teile nämlich die Auffassung, daß es "von sekundärer Bedeutung [ist], wo in den Urteilen die tragenden Entscheidungsgründe aufhören und etwaige obiter dicta beginnen. In jedem Falle sind alle Äusserungen im Urteilstext vom Willen des Gerichtshofes getragen"(33). Der söben genannte Grundsatz folgt im übrigen daraus, daß sich der Stare-decisis-Grundsatz in der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht durchgesetzt hat. Der Gerichtshof ist zweifellos auf die Kontinuität seiner Rechtsprechung und darauf bedacht, daß seine Urteile miteinander in einem sinnvollen Zusammenhang stehen und sich nicht widersprechen. Er ist jedoch nicht formal an seine früheren Urteile gebunden(34) und kann so - auch im vorliegenden Fall - eine Vorabentscheidungsfrage, die bereits Gegenstand einer früheren Entscheidung war, anders beantworten, wenn in einem späteren Verfahren neue Gesichtspunkte ein solches Ergebnis rechtfertigen(35).
37 Ich selbst neige somit dazu, die Bedeutung der Frage, ob der Gerichtshof im Urteil Taflan-Met eine unmittelbare Wirkung des in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 niedergelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung tatsächlich ausgeschlossen hat, nicht zu überschätzen. Selbst wenn die Deutung der vom Gerichtshof in diesem Urteil inzidenter geäusserten Auffassung richtig sein sollte, könnten Sie diesen Standpunkt nunmehr in der vorliegenden Rechtssache überdenken, vorausgesetzt, daß die Entscheidung auf einer angemessenen und folgerichtigen Begründung beruht und mit den früheren Urteilen auf diesem Gebiet übereinstimmt.
38 Nun, meines Erachtens sprechen mehr Argumente für eine unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 als für das entgegengesetzte Ergebnis(36). Ich kann offen gesagt nicht umhin, zu bemerken, daß sich die vom Gerichtshof vertretene Auffassung (vorausgesetzt, daß die oben dargelegte wörtliche Auslegung zutrifft) mit der von mir in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Taflan-Met vertretenen Ansicht deckt. Nach einem Hinweis auf die Unvollständigkeit des Regelungsgehalts des Beschlusses Nr. 3/80 und auf den - in der Schlußvorschrift des Artikels 32 (vgl. oben, Nrn. 6 und 33) zum Ausdruck kommenden - Willen derjenigen, die den Rechtsakt erlassen hatten, die Bestimmungen des Beschlusses durch weitere Maßnahmen durchzuführen, habe ich die Auffassung vertreten, daß die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/80 in der Gemeinschaft zunächst den Erlaß genauer und detaillierter Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen voraussetzt. "Nach meiner Meinung ist nämlich" - so habe ich ausgeführt - "nicht vorstellbar, daß ein System der sozialen Sicherheit ohne einen konkreten normativen Rahmen von Durchführungsbestimmungen ... [, also] ein[en] ganze[n] Komplex von Vorschriften zur Regelung der vielschichtigen Materie [, funktioniert]"(37).
39 In diesen Schlussanträgen habe ich jedoch (abgesehen vom Inhalt des Beschlusses Nr. 3/80 und seinen erheblichen finanziellen Auswirkungen) von der Notwendigkeit gesprochen, entsprechende Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses vorzusehen; damit habe ich mich auf ganz andere Gründe als die von den fünf Mitgliedstaaten, die im vorliegenden Verfahren Stellung genommen haben, geltend gemachten berufen. Ich habe nämlich die Auffassung vertreten, daß - angesichts des Schweigens der Vertragsparteien hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Beschlusses und da ein unmißverständlicher Wille dieser Parteien, ihn am Tag seines Erlasses in Kraft treten zu lassen, auch sonst nicht zum Ausdruck gekommen war - der Beschluß Nr. 3/80 nicht als bereits in Kraft getreten, somit also auch nicht als Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung betrachtet werden könne.
Die Frage des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 3/80 ist aber - dies möchte ich betonen - von der Frage zu unterscheiden, ob der Beschluß vor einem Gericht herangezogen werden kann. In der Rechtssache Taflan-Met habe ich im übrigen folgendes ausgeführt: "Im vorliegenden Fall sind Durchführungsmaßnahmen nicht erforderlich, um eine bereits geltende Vorschrift anwenden zu können, sondern damit eine Vorschrift in Kraft treten kann. Der Fall unterscheidet sich also von denen, die der Gerichtshof bereits geprüft hat und in denen festgestellt worden ist, daß Ergänzungs- oder Durchführungsmaßnahmen für einen Beschluß des Assoziationsrates nicht notwendig seien, soweit dessen Bestimmungen hinreichend klar und genau sind, um unmittelbar angewandt zu werden. In diesen Fällen handelte es sich nämlich um bereits in Kraft getretene Beschlüsse. Natürlich kann eine Vorschrift, die bereits in Kraft ist und keine nähere Ausgestaltung braucht, unmittelbar Wirkungen entfalten."(38)
40 Gerade aus diesen Gründen ist es meines Erachtens nicht zulässig, das Urteil Taflan-Met nur wörtlich auszulegen, wie es die deutsche Regierung und die Regierungen der anderen Mitgliedstaaten tun (vgl. oben, Nr. 35), die der Ansicht sind, daß weder Artikel 3 Absatz 1 noch irgendeine andere Bestimmung des Beschlusses Nr. 3/80 unmittelbare Wirkung haben könne, selbst wenn der Beschluß am Tag seines Erlasses in Kraft getreten sei. Auf der Grundlage einer solchen Auslegung würde die Entscheidung des Gerichtshofes zu einer Änderung der gefestigten Rechtsprechung führen, wonach - um ein unnützes Ausufern der bereits zahlreichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu verhindern und den Bereich auszudehnen, in dem der einzelne, der Bürger einer der Vertragsparteien ist, effektiven gerichtlichen Schutz genießt - eine formelle Umsetzung der Beschlüsse des Assoziationsrates in den Fällen nicht erforderlich ist, in denen "die interne Wirkung im Gemeinschaftsrecht in $re ipsa` gegeben ist oder aber auf andere Weise erreicht wird" und der Inhalt des Rechtsakts es dem nationalen Gericht somit ermöglicht, ihn unmittelbar anzuwenden(39). Hätte der Gerichtshof tatsächlich von dieser in früheren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebrachten Auffassung abrücken wollen, so hätte er dies - wie ich meine - ausdrücklich gesagt. Im Urteil Taflan-Met hat der Gerichtshof hingegen an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten und das Vorbringen der Beklagten der Ausgangsverfahren und der beteiligten nationalen Regierungen, daß die bindende Wirkung der Beschlüsse des Assoziationsrates vom tatsächlichen Erlaß der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen durch die Vertragsparteien abhänge, ausdrücklich zurückgewiesen (vgl. oben, Nr. 32).
41 Darüber hinaus müsste man, wenn man das Urteil Taflan-Met so verstehen wollte, wie es die nationalen Regierungen im vorliegenden Verfahren tun, davon ausgehen, daß eine Berufung auf den Beschluß Nr. 3/80 vor einem nationalen Gericht deswegen unzulässig ist, weil die verschiedenen Bestimmungen, die er enthält, "untrennbar miteinander verknüpft" sind. Man müsste also annehmen, daß die Gesamtheit dieser Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar ist; man würde so eine Vermutung für deren Unanwendbarkeit aufstellen, die es nicht zuließe, im Wege der Auslegung zu überprüfen, welche Bestimmungen unmittelbare Wirkung haben können und welche nicht. Gerade ein solches Ergebnis stuende letztlich im Widerspruch zu Ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach von Fall zu Fall zu prüfen ist, ob die jeweils einschlägigen einzelnen Bestimmungen des völkerrechtlichen Abkommens oder des Beschlusses des Assoziationsrates lediglich Programmcharakter haben(40) oder aber klare und eindeutige Verpflichtungen enthalten, die unmittelbare Wirkung haben, weil sie nicht davon abhängen, daß die Vertragsparteien weitere Maßnahmen treffen(41). Im letzteren Fall hat der betroffene einzelne einen Anspruch darauf, daß die nationalen Gerichte seine Rechte schützen. Sie haben sich in ihrer bisherigen Rechtsprechung eindeutig von dem Erfordernis leiten lassen, soweit wie möglich den unmittelbaren Schutz der Rechte zu gewährleisten, die sich nach dem Inkrafttreten eines völkerrechtlichen Abkommens aus diesem selbst und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften ergeben. Dieses Schutzbedürfnis hat der Gerichtshof im Einklang mit den Grundsätzen, die eine Rechtsgemeinschaft kennzeichnen, anerkannt. In unserem Fall - so hat der Gerichtshof entschieden - haben wir es mit einem Beschluß zu tun, der bereits in Kraft getreten ist: Wie wollte man es dann rechtfertigen, daß ein nationales Gericht Bestimmungen, von denen der Gerichtshof bereits ausdrücklich und unzweifelhaft festgestellt hat, daß sie die Kriterien für eine unmittelbare Wirkung erfuellen, nicht unmittelbar anwenden können soll? Wie die Kommission ausgeführt hat, begründet nichts im Urteil Taflan-Met die Annahme, geschweige denn die Vermutung, daß der Gerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung, auf die er im Gegenteil in den Randnummern 24 und 25 ausdrücklich verweist, abweichen wollte.
42 Nach alledem ist nicht ersichtlich, wie die allgemeinen Ausführungen in den Randnummern 33 und 37 dieses Urteils, wonach der Beschluß Nr. 3/80 nicht unmittelbar angewandt werden kann, solange keine ergänzenden Maßnahmen zu seiner Durchführung erlassen werden, auf Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses bezogen werden könnten (auf den es im Hinblick auf die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits allein ankommt).
Der genannte Artikel 3 Absatz 1 enthält nichts anderes als den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zur Durchführung dieses Grundsatzes sind - nicht anders als bei den im Vertrag (z. B. in den Artikeln 6, 48 Absatz 2, 95 und 119) verankerten Verboten der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Dies bestätigt die Tatsache, daß der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung selbst keine Vorschrift zur Anwendung des genannten Artikels 3 Absatz 1 enthält. Das gleiche gilt für die Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71: Sie enthält keine Vorschriften zur Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Im übrigen konnte keine der nationalen Regierungen, die den Beschluß Nr. 3/80 insgesamt für nicht unmittelbar anwendbar halten und sich insoweit auf das Urteil Taflan-Met berufen, angeben, welche ergänzenden Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsgrundsatzes konkret getroffen werden müssten.
43 Ich möchte hinzufügen, daß sich der Gerichtshof im Zusammenhang mit gleichlautenden Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG-Algerien(42) und Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko(43) bereits für die unmittelbare Wirkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgesprochen hat. Entgegen der von der Regierung des Vereinigten Königreichs und der französischen Regierung vertretenen Ansicht stimmt der Wortlaut dieser Bestimmungen weitgehend mit der in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 gebrauchten Formulierung überein.
Bei Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko hat der Gerichtshof sogar eine unmittelbare Wirkung angenommen, obwohl der darauffolgende Artikel 42 Absatz 1 dem Kooperationsrat die Befugnis verleiht, (vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens) Durchführungsbestimmungen zu Artikel 41 zu erlassen, um die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf besondere Aspekte seiner Anwendung zu erleichtern. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß dieser Artikel 42 Absatz 1 dem Kooperationsrat die Rolle zuweise, "die Beachtung des Diskriminierungsverbots zu erleichtern und gegebenenfalls die zur Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung gemäß Artikel 41 Absatz 2 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; sie kann jedoch nicht so aufgefasst werden, als ob sie die unmittelbare Anwendung des Diskriminierungsverbots von einer Bedingung abhängig machen würde."(44)
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betroffenen Drittstaat stellt aber eine engere Bindung als ein Kooperationsabkommen her(45), indem es "besondere und privilegierte Beziehungen mit einem Drittstaat schafft, der zumindest teilweise am Gemeinschaftssystem teilhaben muß"(46); die unmittelbare Wirkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist daher im vorliegenden Fall erst recht anzuerkennen.
So ist es Ziel des Abkommens EWG-Türkei, "eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, daß hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden, [um] später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft [zu erleichtern]"(47). Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Abkommen eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien und die schrittweise Errichtung einer Zollunion vor. Die durch das Abkommen EWG-Türkei geschaffene Assoziation umfasst in der Tat eine Vorbereitungsphase, eine Übergangsphase und eine Endphase.
Zwar soll das Abkommen EWG-Türkei - insbesondere Artikel 12, der lediglich vorsieht, daß die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages leiten zu lassen(48) - die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei nur schrittweise an die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts angleichen. Daraus darf aber meiner Ansicht nach nicht der Schluß gezogen werden, daß die Bestimmungen, mit denen diese Angleichung erreicht werden soll, grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sein könnten(49). Aus Ihrer Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß "ein derartiger Vertrag nicht notwendigerweise $langfristig angelegt` (mit anderen Worten auf Integration in die Gemeinschaft gerichtet) sein [muß], damit seine Bestimmungen unmittelbare Wirkung haben können". Es genügt insoweit, wenn das fragliche Abkommen "über die Festlegung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen den unterzeichnenden Staaten hinausgeht, mit anderen Worten, [wenn es] geeignet ist oder bezweckt, die Rechtsstellung einzelner zu regeln"(50).
Dies gilt - wie oben ausgeführt - für die Bestimmungen des Abkommens selbst ebenso wie für die Vorschriften, die die Beschlüsse des darin gegebenenfalls vorgesehenen Assoziationsrates enthalten. Ich habe bereits erwähnt, was der Gerichtshof entschieden hat: Die vom Assoziationsrat erlassenen Bestimmungen verwirklichen die Ziele des Abkommens und hängen unmittelbar mit diesem zusammen, sind also entsprechend für die Vertragsparteien verbindlich und sind Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (vgl. oben, Nr. 32). Das Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der französischen Regierung, daß das Gebiet der sozialen Sicherheit nicht in den Geltungsbereich des Abkommens EWG-Türkei falle und daß der im Ausgangsverfahren streitige und im Abkommen EWG-Türkei nicht unmittelbar enthaltene Gleichbehandlungsgrundsatz nicht unmittelbar anwendbar sei (vgl. oben, Nr. 23), überzeugt daher nicht.
44 Schließlich kommt es, wie die Klägerin ausgeführt hat, für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage gar nicht darauf an, daß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 das Diskriminierungsverbot unter dem Vorbehalt statuiert, daß im Beschluß selbst nichts anderes bestimmt ist. Dieser enthält nämlich keine den Anspruch auf Familienleistungen einschränkende Vorschrift. Der Vorbehalt des Artikels 3 Absatz 1 darf somit nicht dahin ausgelegt werden, daß das Diskriminierungsverbot seine uneingeschränkte und unbedingte Geltung verlöre.
45 Im Licht der vorstehenden Ausführungen - wobei ich insbesondere dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 sowie dem Zweck und Wesen des Abkommens EWG-Türkei Rechnung trage - ist festzustellen, daß die streitige Bestimmung den Mitgliedstaaten eine klare, bestimmte und uneingeschränkte Verpflichtung auferlegt, türkische Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörige oder Hinterbliebene in dem die Familienleistungen betreffenden Zweig des Systems der sozialen Sicherheit nicht schlechter zu behandeln als Gemeinschaftsbürger. Wird diese Verpflichtung verletzt, so kann der einzelne folglich von den nationalen Gerichten Rechtsschutz begehren.
Ich gebe zu, daß diese Lösung - die sich auch auf andere Zweige des Systems der sozialen Sicherheit erstrecken könnte, für die der Beschluß Nr. 3/80 ebenfalls keine besonderen, das Recht auf Gleichbehandlung einschränkenden Bestimmungen enthält - erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten haben könnte, und es scheint mir kein Zufall zu sein, daß das Diskriminierungsverbot keinen Eingang in die Bestimmungen der europäischen Assoziierungsabkommen mit den Ländern Mittel- und Osteuropas(51) gefunden hat, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nach Verkündung der erwähnten Entscheidung in der Rechtssache Kziber geschlossen haben(52). Tatsache ist jedoch, daß in unserem Fall dem Assoziationsrat, und damit mittelbar dem Drittstaat, ein "Mitspracherecht" auf dem Gebiet der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten eingeräumt worden ist(53).
46 Nachdem ich die Frage, ob der im Beschluß Nr. 3/80 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz vor dem Sozialgericht geltend gemacht werden kann, bejaht habe, sind nun andere Fragen zu erörtern. Der genannte Grundsatz ist - auch auf dem Gebiet der Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf türkische Arbeitnehmer (und ihnen Gleichgestellte) und im Rahmen des Beschlusses Nr. 3/89 - als instrumentelle, nicht als materielle Bestimmung von Bedeutung. Somit legt der genannte Artikel 3 Absatz 1 den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung anderer Rechtsvorschriften auf die im Abkommen vorgesehenen und geregelten Fälle die Verpflichtung auf, die eigenen und die in ihrem Staatsgebiet wohnenden türkischen Staatsangehörigen nicht unterschiedlich zu behandeln, wenn dies nicht angemessen und vernünftig gerechtfertigt werden kann.
Demnach ist vor allem zu untersuchen, ob der geprüfte Beschluß möglicherweise andere (materielle) Koordinierungsbestimmungen enthält, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützen könnte (wobei zunächst einmal unberücksichtigt bleibt, ob ihre Rechtsstellung vom persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 erfasst wird).
Nun liegt meiner Ansicht nach in einem Fall wie dem der Klägerin eine Situation vor, die unmittelbar nach dem beschriebenen Gleichbehandlungsgebot zu beurteilen ist: Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf die fraglichen Familienleistungen - die unstreitig in den sachlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 fallen (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) - im maßgeblichen Zeitraum ergäbe sich unmittelbar aus der Anwendung des Diskriminierungsverbots in Verbindung mit den deutschen Rechtsvorschriften über Familienleistungen. Die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung des genannten Artikels 3 Absatz 1, auf den sich die Klägerin beruft, würde somit genügen, um ihr eine effektive gerichtliche Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Kindergeld und den Kindergeldzuschlag zu ermöglichen, d. h.natürlich, sofern eine Diskriminierung vorliegt.
47 Ich komme somit zu der Frage, ob die von der Klägerin im Ausgangsverfahren beanstandete unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist und daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstösst. Ich halte es für sinnvoll, in diesem Zusammenhang die Grundsätze in Erinnerung zu rufen, die der Gerichtshof bei der Anwendung des Artikels 6 (früher Artikel 7) des Vertrages bezueglich des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie im besonderen Bereich der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgestellt hat. Nach Ihrer Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten Ausländern aus anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich die gleiche Behandlung zuteil werden lassen wie ihren eigenen Staatsbürgern. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die beiden Gruppen nicht unterschiedlich behandelt werden könnten, wenn es um Sachverhalte geht, die nach nicht willkürlichen, vernünftigen Kriterien rechtlich voneinander unterschieden werden können, so daß die unterschiedliche Behandlung als gerechtfertigt erscheint, also keine gemeinschaftsrechtswidrigen diskriminierenden Wirkungen entfaltet(54). Insbesondere das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit führt dazu, daß die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bedingungen des Zugangs zur Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen, besonders beim Arbeitsentgelt, der Kündigung, der Wiedereinstellung und der sozialen Sicherheit, nicht anders behandelt werden dürfen als die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats(55). Wie der Gerichtshof ausserdem gerade auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern im Hinblick auf Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages bekräftigt hat, "[verbietet] der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung ..., die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen"(56).
Ich habe Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages erwähnt, weil er für die vorliegenden Schlussanträge von Bedeutung ist. Denn ich untersuche, welchen Zweck diese Bestimmung und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 jeweils verfolgen, und vergleiche die Ziele und den Regelungszusammenhang des Abkommens EWG-Türkei einerseits mit denen des Vertrages andererseits (vgl. oben, Nr. 43). Wir werden sehen, daß die Auslegung, die Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit durch den Gerichtshof erfahren hat, zu Recht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des genannten Artikels 3 Absatz 1 übertragen werden kann. Die letztere Bestimmung ist zwar wörtlich anders formuliert, entspricht aber inhaltlich im wesentlichen der entsprechenden Bestimmung im Vertrag. Es sei daran erinnert, daß nach Ihrer Rechtsprechung "die Übertragung der Auslegung einer Vertragsbestimmung auf eine vergleichbar, ähnlich oder übereinstimmend gefasste Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland insbesondere davon abhängt, welchen Zweck diese Bestimmungen in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen; insoweit kommt dem Vergleich von Zweck und Kontext des Abkommens mit demjenigen des Vertrages erhebliche Bedeutung zu. [Wie Artikel 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge vorsieht, ist] ... ein völkerrechtlicher Vertrag ... nämlich nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch im Lichte seiner Ziele auszulegen."(57)
48 Überträgt man die erwähnte, im Urteil Pinna(58) vertretene Auffassung auf die Prüfung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80, so kommt man zu dem Ergebnis, daß sich die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung, die Gleichbehandlung zu gewährleisten, auch nicht durch Maßnahmen entziehen können, bei denen mehrere Merkmale in der Weise kombiniert werden, daß sowohl auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers einer Leistung der sozialen Sicherheit als auch auf die Art seines Aufenthalts (vorübergehend oder dauernd) im Inland abgestellt wird. Genau das ist beim BKGG der Fall, das mittelbar - bezueglich der "Rechte ... aufgrund der Rechtsvorschriften" eines Mitgliedstaats - die deutschen Staatsbürger und Gemeinschaftsbürger anders behandelt als andere Ausländer, bei denen auf die Art des Aufenthaltstitels abgestellt wird.
Während der gesamten Dauer des Studiums und Praktikums des Herrn Sürül, für die ihm und seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, hatte die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds und des Kindergeldzuschlags erfuellt. Diese Leistungen wurden der Klägerin nur deswegen entzogen, weil sie Staatsangehörige eines Drittlands war. Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, daß deutsche Staatsangehörige, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, anders als Ausländer aus nicht zur Gemeinschaft gehörenden Staaten, die sich in derselben Lage befinden wie die Klägerin, in jedem Fall Anspruch auf Familienleistungen haben: Sie erfuellen per se die Voraussetzung, die das BKGG hierfür aufstellt, nämlich daß sie sich dauernd im Inland aufhalten dürfen.
Berücksichtigt man aber den Zweck der streitigen Leistungen, nämlich - für alle in Deutschland wohnenden Familien - die finanziellen Belastungen zu verringern, die die Kindererziehung mit sich bringt, so erscheint die beschriebene unterschiedliche Behandlung, die darauf beruht, daß ber das Kriterium der Art des Aufenthalts (mittelbar) auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird, willkürlich und entspricht jedenfalls nicht den vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Zwecken. Die seit dem 1. Januar 1994 bestehende Diskriminierung der Ausländer aus anderen als Gemeinschaftsstaaten durch das deutsche Gesetz beruht implizit, aber eindeutig auf der Annahme, daß Entstehung und Umfang der bei Familien mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland für die Kindererziehung entstehenden Kosten und somit die Notwendigkeit, finanzielle Hilfen des Staates in Anspruch zu nehmen, je nach der Staatsangehörigkeit des erziehenden Elternteils und - wenn der Elternteil Ausländer ist - davon abhängen, welchen Aufenthaltstitel dieser besitzt, d. h., ob er einen dauernden Aufenthaltstitel besitzt oder nicht. Das zugrundegelegte Unterscheidungsmerkmal ist meiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt, da der Grundsatz nahezu allgemein anerkannt ist, daß sich die Verantwortung, die der moderne Sozialstaat für die soziale Sicherheit in seinem Hoheitsgebiet trägt, nicht nur auf seine eigenen Staatsangehörigen erstreckt(59). Das Kindergeld benötigen nämlich alle in Deutschland wohnenden Familien, solange ihr Aufenthalt andauert. Es ist kein Zufall, daß die sozialversicherungsrechtliche Regelung (für drei Jahre gelten die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als gezahlt), die das Sozialgesetzbuch zugunsten des erziehenden Elternteils vorsieht (vgl. oben, Nr. 12), an die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im deutschen Hoheitsgebiet und nicht an die Staatsangehörigkeit oder an die Art des Aufenthaltstitels, der diesen Aufenthalt erlaubt, anknüpft. Die Unterscheidung zwischen Eltern deutscher Staatsangehörigkeit (die Anspruch auf die Leistung haben, auch wenn sie nur kurze Zeit und vorübergehend im Inland wohnen) und Eltern, denen der Aufenthalt nur für begrenzte Zeit erlaubt wurde und deren Aufenthalt nicht verlängert werden kann (bei denen es sich zwangsläufig um Ausländer aus anderen als Gemeinschaftsstaaten handelt), entbehrt somit einer vernünftigen und überzeugenden Rechtfertigung.
49 Aus den vorgenannten Gründen - und unter der Voraussetzung, daß der Klägerin im Ausgangsverfahren die Arbeitnehmereigenschaft oder die Eigenschaft als Familienangehörige eines Arbeitnehmers zuerkannt werden kann(60) - schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorabentscheidungsfrage des Sozialgerichts zu bejahen.
iii) Beantwortung der zweiten und der dritten Vorabentscheidungsfrage
50 Wie ich bereits ausgeführt habe, ist die erste Vorabentscheidungsfrage so formuliert, daß vorausgesetzt wird, daß derjenige, der die streitige Familienleistung beantragt, in den persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 fällt. Um dem vorlegenden Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Klägerin als "Arbeitnehmerin" oder "Familienangehörige eines Arbeitnehmers" qualifiziert werden und somit ihren Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem deutschen Gericht geltend machen kann, werden Sie mit den beiden anderen Fragen ersucht, Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b dieses Beschlusses auszulegen.
51 Im Zusammenhang mit dem genannten Artikel 1 Buchstabe b möchte ich auf die Ausführungen der Generalanwälte Fennelly und Van Gerven zu der ähnlichen Vorschrift verweisen, die Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 enthält(61). Da für zahlreiche Systeme der sozialen Sicherheit ein einheitlicher "Arbeitnehmer"-Begriff gebraucht wurde, fasste man den Wortlaut so, daß das Ergebnis eine lange und komplizierte(62) Bestimmung war, bei der alles andere als klar ist, in welcher Beziehung die verschiedenen Gedankenstriche zueinander stehen(63). Bekanntlich stellt Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 die Kodifizierung eines vom Gerichtshof im Zusammenhang mit der früheren Verordnung Nr. 3 von 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer entwickelten Grundsatzes dar, wonach der Arbeitnehmerbegriff vom Gemeinschaftsrecht her zu verstehen ist und sich auf alle Personen erstreckt, die in dieser Eigenschaft, gleichviel, unter welcher Bezeichnung, von den verschiedenen Systemen des innerstaatlichen Sozialversicherungsrechts erfasst werden(64).
52 Wie bereits erwähnt (vgl. oben, Nrn. 25 bis 28), fällt die Klägerin nach Ansicht der deutschen Regierung hinsichtlich der Zahlung von Familienleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80. Sie falle weder unter den ersten ("Arbeitnehmer") noch unter den zweiten Gedankenstrich ("Familienangehörige dieser Arbeitnehmer") des Artikels 2 des Beschlusses. Weder Herr Sürül noch Frau Sürül sei für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert gewesen oder habe im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhalten. Sie erfuellten daher nicht die Voraussetzungen des Anhangs I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71(65). Auf diesen Anhang werde durch die Verweisung in Artikel 25 Absatz 1 mittelbar Bezug genommen.
53 Im Urteil Merino García(66) hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß der Begriff des Arbeitnehmers für die Zwecke des Anspruchs auf Familienleistungen nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71(67) nur diejenigen Personen umfasst, die der Definition des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71(68) in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt C, auf den diese Vorschrift verweist, entspricht. Nach Ansicht des Gerichtshofes darf die weite Auslegung, die dem Begriff des Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 im Interesse des von der Gemeinschaft verfolgten Zieles der Freizuegigkeit zuteil werden muß, nicht so weit gehen, daß die Vorschriften des ensprechenden Anhangs I, mit denen der Gemeinschaftsgesetzgeber bestimmt hat, welche Arbeitnehmer sich auf die Vorschriften des Titels III Kapitel 7 dieser Verordnung berufen können, im Ergebnis keine praktische Wirksamkeit mehr haben(69). Ich selbst habe in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Stöber und Piosa Pereira ausgeführt, daß "die Bestimmungen der Verordnung in Verbindung mit denjenigen des Anhangs ... meines Erachtens dafür [sprechen], daß ein ganz bestimmter Rechtsfolgenzusammenhang zwischen der Art der von dem Erwerbstätigen beantragten Sozialleistung (im vorliegenden Fall der Familienleistung) und den Kriterien besteht, die dieser Erwerbstätige erfuellen muß, damit ihm der Anspruch auf die Leistung zugebilligt wird"(70). Daher hätte Herr Merino García einen Anspruch auf die streitigen Leistungen nur für den Zeitraum gehabt, in dem er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hatte; dies war jedoch nicht während des gesamten unbezahlten Urlaubs der Fall, so daß zwei volle Kalendermonate (Februar 1996 und Februar 1997) nicht erfasst gewesen wären(71).
54 Der Gerichtshof hat jedoch auch ausgeführt, daß Herr Merino García mit Rücksicht auf sein Arbeitsverhältnis auch während der streitigen Kalendermonate weiterhin krankenversichert war. Obwohl der Kläger des Ausgangsverfahrens für die Zwecke des Anspruchs auf Familienleistungen nach dem einschlägigen nationalen Recht nicht dem Begriff des Arbeitnehmers entsprach, galt für ihn doch das Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden - offenkundigen oder verdeckten(72) - Diskriminierung "in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen" gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages.
Folglich erklärte der Gerichtshof eine nationale Regelung wie das BKGG, wonach Arbeitnehmer, deren Kinder im zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten, Anspruch auf Kindergeld auch in den vollen Kalendermonaten haben, die in die Zeit eines längeren unbezahlten Urlaubs fallen, während diese Leistungen einem Arbeitnehmer, dessen Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (also einem typischen Wanderarbeitnehmer) für diese Zeit nicht gewährt werden, für unvereinbar mit dem genannten Artikel 48 Absatz 2(73).
55 Die Bedeutung der Urteile Stöber und Piosa Pereira sowie Merino García für das vorliegende Verfahren scheint mir in folgendem zu liegen: Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen bestätigt, daß die Definitionen in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 immer dann alternativ zu verstehen sind, wenn die praktische Wirksamkeit einer gegebenenfalls bestehenden besonderen Definitionsregelung sichergestellt werden muß, die der Gemeinschaftsgesetzgeber eingeführt hat, um den Kreis derjenigen, die Anspruch auf eine bestimmte Kategorie von Sozialleistungen haben, abzugrenzen.
Gerade dieser Fall lag in den beiden söben genannten Rechtssachen vor. Denn gemäß Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71 dürfen nur solche Erwerbstätige Familienleistungen aus Deutschland exportieren, die infolge der Zahlung von Beiträgen zu einer besonderen gesetzlichen Sozialversicherung der Solidargemeinschaft des deutschen Systems der sozialen Sicherheit angehören (bei Arbeitnehmern handelt es sich um die Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, bei Selbständigen um die Rentenversicherung oder die Versicherung für den Fall des Alters). Der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers ist - wie der Gerichtshof ausgeführt hat - zu beachten, und deshalb dürfen einem freiwillig oder gegen andere Risiken gesetzlich Versicherten nicht aufgrund einer der anderen Definitionen des "Arbeitnehmers" (oder gegebenenfalls des "Selbständigen") in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 die deutschen Familienleistungen gewährt werden.
56 Aus diesen Urteilen lässt sich meiner Ansicht nach aber auch ein anderer Grundsatz ableiten: Wollen die Mitgliedstaaten den Kreis derjenigen, die Anspruch auf Kindergeld haben, nicht nur auf die Angehörigen einer Solidargemeinschaft beschränken, die auf einer gesetzlichen Versicherung gegen ein ausdrücklich bestimmtes Risiko beruht, so gibt es keinen Grund, weshalb der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht auf alle Erwerbstätigen im weitesten Sinne dieses Begriffes ausgedehnt werden sollte. Dieser Begriff bezeichnet bei Arbeitnehmern alle Personen, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit unter den dort genannten Voraussetzungen gegen die in dieser Vorschrift angeführten Risiken versichert sind(74).
57 Ich prüfe nun, welche Antwort auf die zweite und die dritte Vorlagefrage gegeben werden kann. Dabei darf man folgendes nicht aus den Augen verlieren: Zwar bestimmt Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80, daß Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71 für die Durchführung des Beschlusses "gilt"; Abschnitt I Unterabschnitt C dieses Anhangs ist jedoch nur anwendbar, wenn "ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung [Nr. 1408/71 ist]" (Hervorhebung von mir).
Für die Zwecke der Definition des persönlichen Geltungsbereichs des Beschlusses Nr. 3/80 ist die im genannten Artikel 25 Absatz 1 enthaltene Verweisung auf Anhang I daher richtig dahin zu verstehen, daß sie nur für die in Titel III Kapitel 7 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelten Fälle gilt. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen sich die Frage stellt, wie gewährleistet werden kann, daß den Erwerbstätigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die bereits erworbenen Rechte und Vergünstigungen erhalten bleiben, oder jedenfalls um Fälle, die durch ein notwendiges gemeinschaftliches Element gekennzeichnet sind(75). Im einzelnen handelt es sich um a) den Anspruch auf Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, wenn der zuständige Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen von der Zurücklegung von Mindestzeiten abhängig macht (Artikel 72), b) den Anspruch eines früher in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigten vollarbeitslosen Arbeitnehmers auf Bezug der fraglichen Leistungen für seine in demselben Mitgliedstaat wie er wohnenden Familienangehörigen (Artikel 72a), c) den Anspruch des Erwerbstätigen auf Leistungen für seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen (Artikel 73)(76), und d) den Anspruch des arbeitslosen Erwerbstätigen, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht, auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für seine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnenden Familienangehörigen (Artikel 74).
58 Bei genauer Betrachtung liegt aber im Ausgangsverfahren keiner der oben angeführten Fälle vor: Die Klägerin begehrt lediglich die Anwendung der nationalen Bestimmung auf ihren Fall so, als ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit (oder die eines anderen Mitgliedstaats) hätte, und will einen Anspruch geltend machen, der sich unmittelbar aus dem BKGG und nur daraus ergibt. Die deutschen Behörden machen die Gewährung dieses Rechts bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nicht von einer nachteiligen Voraussetzung abhängig. Um das Kindergeld und den Kindergeldzuschlag zu erhalten, beruft sich die Klägerin - anders als Herr Stöber, Herr Piosa Pereira und Herr Merino García - nicht auf eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wie eine spezielle Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71 (z. B. den genannten Artikel 72 über die Zusammenrechnung der Zeiten, auf den Artikel 18 des Beschlusses Nr. 3/80 "für den Erwerb des ... Anspruchs [auf Familienleistungen]" ausdrücklich verweist) oder der Verordnung Nr. 574/72. Bei Fehlen irgendeines gemeinschaftlichen Elements scheint mir die Verweisung auf Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71 ins Leere zu gehen. Die Definition des persönlichen Geltungsbereichs der einschlägigen Regelung - die der Gemeinschaftsgesetzgeber gerade für die von den zuständigen deutschen Trägern gewährten Familienleistungen und für die Fälle erlassen hat, in denen sich die Frage der Koordinierung nationaler Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit stellt - kann also im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen.
59 Im übrigen - und dies räumt die deutsche Regierung selbst ein - enthält auch der Anhang des Beschlusses Nr. 3/80 keine besonderen Bestimmungen über die Anwendung des BKGG, obwohl in seinem Abschnitt II die "anderen Risiken" genannt sind, gegen die ein "Arbeitnehmer" im Rahmen eines für alle Einwohner geltenden Systems der sozialen Sicherheit in Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich versichert sein muß. Die Auffassung der deutschen Regierung, daß der Assoziationsrat in subiecta materia eine Lex specialis eingeführt habe, die der allgemeinen Regelung des Artikels 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80 vorgehe und deren praktische Wirksamkeit gewährleistet werden müsse (vgl. oben, Nr. 26), findet in der Norm selbst keine Bestätigung. Da vorliegend der Anspruch auf die streitige Sozialleistung nicht von der Zugehörigkeit des Anspruchsberechtigten zu einem besonderen Versicherungssystem abhängt, braucht, anders als in den Rechtssachen Stöber und Piosa Pereira sowie Merino García, kein widersprüchliches Ergebnis vermieden zu werden, was dann der Fall wäre, wenn der Zugang zu diesem Anspruch dem Betroffenen auch auf anderem Wege eröffnet würde(77).
60 Da es keine ausdrückliche Vorschrift wie die des Anhangs I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71 (die ich im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge nicht für maßgeblich halte, vgl. oben, Nrn. 57 und 58) gibt, halte ich den (vermeintlichen) Grundsatz, daß die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Beschlusses Nr. 3/80 enthaltenen Definitionen genau den vom zuständigen Mitgliedstaat festgelegten eigenständigen Systemen und konkreten Risiken entsprechen müsste, im Fall der deutschen Regelung für Familienleistungen für unanwendbar. Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, müssen die Anspruchsberechtigten für die konkreten Zwecke der Gewährung dieser Leistungen nicht einer speziell hierfür bestimmten (gesetzlichen oder freiwilligen) Versicherung angehören und Beiträge für diese entrichten. Es ist kein Zufall, daß das System sogar alle Einwohner unabhängig von ihrem Arbeitnehmerstatus erfasst. Wenn dem so ist, so ist jeder, der - aus irgendeinem Grund - der Solidargemeinschaft des deutschen Systems der sozialen Sicherheit angehört, für die Zwecke der Gewährung des Kindergelds zwangsläufig als "Arbeitnehmer" im Sinne dieses Begriffes anzusehen.
61 Diese Voraussetzung erfuellen sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann. Beide waren im streitigen Zeitraum (also ab 1. Januar 1994) gegen Risiken versichert, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, obwohl sie die entsprechenden Beiträge nicht selbst zahlten (es handelte sich um fiktive Beitragszahlungen bzw. um von einem Dritten entrichtete Beiträge, vgl. oben, Nrn. 12 und 13). Nach dem BKGG gilt die Klägerin drei Jahre lang als in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert; Herr Sürül war seinerseits gegen Arbeitsunfälle pflichtversichert, wobei sein Arbeitgeber die Beiträge zu entrichten hatte. Ich sehe keinen Grund, warum die Betroffenen in einer solchen Situation - anders als dies im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 bei einer Pflichtversicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit der Fall ist - nicht mit vollem Recht der Solidargemeinschaft des deutschen Systems der sozialen Sicherheit angehören könnten und sollten.
62 Ich bin daher der Auffassung, daß die Klägerin gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses Nr. 3/80 auch hinsichtlich des die Familienleistungen betreffenden Zweiges der sozialen Sicherheit unter den Arbeitnehmerbegriff fällt, auch wenn es sich dabei - zwangsläufig - um einen anderen Zweig handelt als denjenigen, der die Risiken erfasst, gegen die sie automatisch versichert war. Entsprechend ist Herr Sürül, der tatsächlich als Arbeitnehmer tätig ist, als "Arbeitnehmer" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Dagegen ist insbesondere dem zeitlichen Mindestumfang seiner Beschäftigung(78) und der Höhe des entsprechenden Arbeitsentgelts(79) keinerlei Bedeutung beizumessen. Daher ist die Klägerin seit Ablauf der drei Erziehungsjahre als "Familienangehörige" zu qualifizieren, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
63 Die hier vorgeschlagene Lösung widerspricht durchaus nicht den Grundsätzen, die Sie in den Urteilen Stöber und Piosa Pereira sowie Merino García aufgestellt haben. Überdies würde eine enge Auslegung des Begriffes "Arbeitnehmer" unter Umständen wie denen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, letztlich auf eine ungerechtfertigte Beschränkung des Rechts türkischer Staatsangehöriger hinauslaufen, gegebenenfalls mit ihren Familien innerhalb der Gemeinschaft zu- und abzuwandern, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen; dies würde bedeuten, daß den türkischen Arbeitnehmern, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, der ihnen gebührende Schutz verweigert würde, was dem Sinn und Zweck des Beschlusses Nr. 3/80 und des Abkommens EWG-Türkei, auf dem der Beschluß beruht, widerspräche.
64 Bevor ich das Ergebnis meiner vorstehenden Ausführungen formuliere, drängt sich noch eine weitere Erwägung auf. Mir ist durchaus bewusst, daß die Verweisung des Artikels 25 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 auf Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71 eine andere Auslegung zulässt als die, die ich für die naheliegendste und folgerichtigste halte (vgl. oben, Nr. 57). Diesen Ansatz legt die deutsche Regierung zugrunde (vgl. oben, Nr. 26). Mit Hilfe der Verweisung solle nur bestimmt werden, welche Situation für den Anschluß an das nationale Sozialversicherungssystem maßgeblich sei ("wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält"); hingegen betreffe sie nicht die konkreten schutzwürdigen Situationen, die die Artikel 72 bis 74 der Verordnung vorsähen. Auch ein türkischer Staatsangehöriger, der - wie die Klägerin - die Gewährung einer Familienleistung begehre, obwohl keine solche konkrete Situation und somit kein gemeinschaftliches Element vorliege, müsse also die in diesem Anhang genannte Voraussetzung der Versicherungszugehörigkeit erfuellen; nur dann stehe ihm der geltend gemachte Anspruch zu.
65 Ich glaube aber, daß gegen diese letztere Auslegung auch methodische und materielle Argumente sprechen. Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verweist "en bloc", und zwar ohne jede Konkretisierung, auf Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71. Der Beschluß Nr. 3/80 gilt sodann auch für türkische Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ("für welche die Rechtsvorschriften ... mehrerer Mitgliedstaaten ... galten", vgl. Artikel 2 erster Gedankenstrich) und die sich daher in den konkreten Situationen befinden können, die in Titel III Kapitel 7 der fraglichen Verordnung geregelt sind. Daher kann meines Erachtens Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71 für die Zwecke der konkreten Anwendung des Beschlusses Nr. 3/80 nur in solchen Fällen "gelten".
Darüber hinaus sind Ausnahmen und Abweichungen von den Bestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer - und hierzu können auch Vorschriften gehören, die den normativen Begriff "Arbeitnehmer", der den Geltungsbereich der betreffenden Grundfreiheit festlegt, enger fassen - nach Ihrer Rechtsprechung eng auszulegen(80).
66 Sollte sich der Gerichtshof jedoch der Auffassung der deutschen Regierung anschließen und entscheiden, daß die Klägerin für die Zwecke der Gewährung des Kindergelds und des Kindergeldzuschlags nach dem BKGG nicht vom Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 erfasst wird, so dürfte dies meiner Ansicht nach dennoch nicht dazu führen, die Rechtmässigkeit und Begründetheit des Anspruchs der Klägerin zu verneinen. Ich erinnere an die Ausführungen des Gerichtshofes in den Urteilen Stöber und Piosa Pereira sowie Merino García: Die Artikel 48 Absatz 2 und 52 des Vertrages sind dahin auszulegen, daß sie die Anwendung einer nationalen Regelung verbieten, die Wanderarbeitnehmer (Arbeitnehmer und Selbständige) gegenüber den Arbeitnehmern diskriminiert, die ihr Recht auf Freizuegigkeit nicht in Anspruch genommen haben, indem sie die Berücksichtigung der Kinder - für die Zwecke der Anerkennung des Anspruchs auf Familienleistungen oder anläßlich der Berechnung dieser Leistungen - von der Voraussetzung abhängig macht, daß die Kinder im zuständigen Mitgliedstaat wohnen.
Überträgt man diesen Grundsatz auf den Fall des Ausgangsverfahrens, so ergibt sich folgendes: Selbst wenn der Begriff des Arbeitnehmers für die Zwecke der Gewährung von Familienleistungen durch deutsche Träger eine Person in der Lage der Klägerin oder ihres Ehemanns nicht erfassen sollte, lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, daß beide zumindest bezueglich des Zweiges des Systems der sozialen Sicherheit in den persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 fallen, der die Risiken erfasst, gegen die sie versichert waren (Rentenversicherung bzw. Versicherung gegen Arbeitsunfälle). In ihrem Fall besässe daher das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerte Verbot jeder - offenkundigen oder versteckten - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dennoch Gültigkeit. Diese Bestimmung - auf die die Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages zu erstrecken ist (vgl. oben, Nr. 47) und die ebenfalls (wie bereits ausgeführt, vgl. Nrn. 38 bis 45) unmittelbare Wirkung besitzt - steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch auf eine Familienleistung wie das Kindergeld nach dem BKGG davon abhängt, daß der Betroffene im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der ihm einen dauernden Aufenthalt im Inland erlaubt, wie dies nach dem deutschen Ausländergesetz bei einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis der Fall ist.
iv) Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils im vorliegenden Verfahren
67 Schließlich verdient das Vorbringen der französischen und der niederländischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs noch eine kurze Bemerkung, dem zufolge der Gerichtshof - sofern er meiner Auffassung folgen sollte - die Wirkungen seines Auslegungsurteils unter Anwendung des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit zeitlich beschränken müsse (vgl. oben, Nr. 29). In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, daß der Gerichtshof im Rahmen der Ausübung seiner Auslegungsbefugnis nach Artikel 177 des Vertrages nur ausnahmsweise und unter ganz bestimmten Umständen - in demselben Urteil, in dem er über die Auslegung entscheidet, um die er ersucht wurde - für die Betroffenen die Möglichkeit beschränken kann, sich auf die Bestimmungen zu berufen, die Gegenstand der Vorabentscheidung waren, um bereits in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Zwar sind nach Ihrer Rechtsprechung die praktischen Auswirkungen jeder Vorabentscheidung sorgfältig zu erwägen, doch darf der Gerichtshof nicht so weit gehen, die Objektivität des Rechts zu "beugen" und seine zukünftige Anwendung zu beeinträchtigen, weil das fragliche Urteil Auswirkungen für die Vergangenheit haben kann(81).
Die vorgenannten Mitgliedstaaten haben nun die Besorgnis geäussert, daß ein Urteil, mit dem der Gerichtshof den vorliegenden Schlussanträgen folgen würde, eine grosse Zahl von Rechtsverhältnissen in Frage stellen würde, die aufgrund der bisher als gültig angesehenen nationalen Regelung in gutem Glauben begründet worden seien und deren Wirkungen sich bereits in der Vergangenheit erschöpft hätten, was sogar schwerwiegende Auswirkungen auf die einzelnen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit hätte. Obwohl der Gerichtshof nicht über konkrete Angaben verfügt, die diese Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen belegen, handelt es sich meiner Ansicht nach um eine tatsächlich bestehende, echte Gefahr(82).
Darüber hinaus muß ich selbst als erster einräumen, daß aus Gründen, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Taflan-Met ausführlich erörtert habe(83), bis zum Erlaß dieser Entscheidung objektiv erhebliche Ungewißheit darüber bestand, ob der Beschluß Nr. 3/80 in Kraft getreten war oder nicht. Obwohl im Urteil Taflan-Met entschieden worden ist, daß der Beschluß Nr. 3/80 seit dem Tag seines Erlasses am 19. September 1980 wirksam ist, hat das Urteil nicht weniger schwerwiegende und objektive Unklarheiten bezueglich einer weiteren Frage nicht ausgeräumt, nämlich bezueglich der Frage, ob auch ohne Durchführungsmaßnahmen des Rates eine Berufung auf diesen Beschluß (und somit auf das in seinem Artikel 3 Absatz 1 verankerte Diskriminierungsverbot) vor Gericht möglich ist. Diese weiterhin bestehende Ungewißheit - die sich ihrerseits darin niederschlägt, daß unklar ist, ob die einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten rechtmässig sind und wie groß der Kreis der türkischen Staatsangehörigen ist, die Anspruch auf eine der von einem nationalen Sozialversicherungsträger gewährten Familienleistungen haben - wird erst dann ein Ende haben, wenn Sie mit Ihrem Urteil im vorliegenden Verfahren über diese Auslegungsfrage entscheiden.
Falls der Gerichtshof daher die Fragen des Sozialgerichts im Sinne der hier vertretenen Auffassung beantworten sollte, wäre es meines Erachtens aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit geboten, die Wirkungen Ihres Urteils im vorliegenden Verfahren zeitlich zu beschränken und mit dem Tag der Verkündung eintreten zu lassen, sofern nicht der Grundsatz des Anspruchs auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Einschränkungen zugunsten derjenigen gebietet, die vor Erlaß des Urteils Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.
Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Sozialgericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 begründet für die Mitgliedstaaten eine eindeutige, bestimmte und uneingeschränkte Verpflichtung, türkische Wanderarbeitnehmer sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene gegenüber den eigenen Staatsangehörigen in dem die Familienleistungen betreffenden Zweig des Systems der sozialen Sicherheit nicht zu benachteiligen.
Nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses Nr. 3/80 hat ein türkischer Staatsangehöriger, der gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses unter seinen persönlichen Geltungsbereich fällt, in einem Mitgliedstaat wohnt und einen für einen bestimmten Zweck erteilten und befristeten Aufenthaltstitel (wie die im deutschen Ausländergesetz vorgesehene Aufenthaltsbewilligung) besitzt, einen Anspruch auf Gewährung einer Familienleistung wie des deutschen Kindergelds durch die zuständigen Sozialversicherungsträger. Dieser Anspruch - den der einzelne bei seiner Versagung vor einem nationalen Gericht geltend machen kann - steht ihm dann zu, wenn er die im zuständigen Mitgliedstaat für Inländer vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt, und kann nicht vom Besitz eines besonderen Aufenthaltstitels abhängig gemacht werden, der seinem Inhaber einen dauernden Aufenthalt im Inland erlaubt, wie dies nach deutschem Recht bei der Aufenthaltsberechtigung und der Aufenthaltserlaubnis der Fall ist.
2. Ein türkischer Staatsangehöriger, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, ist so lange als "Arbeitnehmer" im Sinne des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses Nr. 3/80 zu qualifizieren, wie nach dem nationalen Recht zu seinen Gunsten für Zeiten der Erziehung eines Kindes Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als gezahlt gelten.
3. Ein türkischer Staatsangehöriger, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, neben seinem Studium aufgrund einer entsprechenden Arbeitserlaubnis als Aushilfskraft bis zu 16 Stunden wöchentlich eine unselbständige Beschäftigung ausübt und in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert ist, ist als "Arbeitnehmer" im Sinne des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses Nr. 3/80 zu qualifizieren.
Ein türkischer Staatsangehöriger, der diese (d. h.die unter Punkt 2 genannten) Voraussetzungen erfuellt, ist auch für die Zwecke der Gewährung von Familienleistungen durch einen deutschen Träger als "Arbeitnehmer" zu qualifizieren, wenn sich der Anspruch auf solche Leistungen unmittelbar aus einer nationalen Rechtsvorschrift des zuständigen Mitgliedstaats ergibt und sich der Anspruchsberechtigte nicht auf eine der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beruft.
4. Ein türkischer Arbeitnehmer, der gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/80 unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Beschlusses fällt, kann sich zur Stützung eines Antrags auf Gewährung einer Familienleistung wie des deutschen Kindergelds für vor dem Erlaß des vorliegenden Urteils liegende Kindererziehungszeiten nicht auf Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 berufen; ausgenommen sind diejenigen Antragsteller, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder die Ablehnung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger mit einem gleichwertigen Rechtsbehelf angefochten haben.
(1) - ABl. 1983, C 110, S. 60. Der Assoziationsrat wurde durch Artikel 6 des am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG andererseits unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im folgenden: Abkommen EWG-Türkei) geschaffen. Das Abkommen EWG-Türkei wurde durch Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieses Abkommens "[ist der Assoziationsrat] zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ... befugt, Beschlüsse zu fassen. Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen ..."Zur Festlegung der Bedingungen, der Einzelheiten und des Zeitplans für die Verwirklichung der im Abkommen EWG-Türkei vorgesehenen Übergangsphase (vgl. unten, Nr. 43) unterzeichneten die Vertragsparteien am 23. November 1970 in Brüssel ein Zusatzprotokoll. Das dem Abkommen EWG-Türkei als Anhang beigefügte Zusatzprotokoll wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft gebilligt; gemäß Artikel 63 Absatz 2 trat es am 1. Januar 1973 in Kraft. Der Beschluß Nr. 3/80 wurde aufgrund von Artikel 39 des Zusatzprotokolls erlassen, wo es heisst: "Der Assoziationsrat erlässt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende Familien."
(2) - ABl. L 149, S. 2 (in der später geänderten und angepassten Fassung).
(3) - ABl. L 74, S. 1 (in der später geänderten und angepassten Fassung).
(4) - Die Fußnote betrifft nur die italienische Fassung dieser Schlussanträge.
(5) - Ich weise bereits an dieser Stelle darauf hin, daß der zitierte Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80, soweit für die folgende rechtliche Prüfung von Bedeutung, fast wörtlich mit der Definition des "Arbeitnehmers" in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung Nr. 1408/71 übereinstimmt (die letztgenannte Vorschrift umschreibt im übrigen nicht nur die Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbständigen, sondern enthält in den Ziffern iii und iv noch weitere Definitionen).
(6) - ABl. C 110, S. 1. Dieser Vorschlag sieht in Artikel 1 vor, daß der Beschluß Nr. 3/80 "in der Gemeinschaft Anwendung [findet]". Er besteht aus 80 Artikeln und 7 Anhängen mit ergänzenden Vorschriften zur Durchführung des Beschlusses, die wiederum konkrete Vorschriften über die Anwendung der Bestimmungen des Beschlusses auf die einzelnen Leistungsarten, die unter seinen Geltungsbereich fallen, enthalten. Dazu gehören ausserdem nähere Vorschriften insbesondere zum Verbot der Kumulierung von Leistungen, zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zusammenrechnung der Zeiten sowie Finanz- und Übergangsvorschriften. Diese Vorschriften zur Durchführung des Beschlusses Nr. 3/80 lehnen sich weitgehend an die der Verordnung Nr. 574/72 an.
(7) - Der vierte im Ausländergesetz geregelte Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltsbefugnis, die dem betroffenen Ausländer (und gegebenenfalls seinen Familienangehörigen, denen der Familiennachzug erlaubt wird) aus humanitären, politischen oder jedenfalls aus Gründen des Grundrechtsschutzes erteilt wird.
(8) - Vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1 und § 56 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SBG).
(9) - Dies schreibt § 539 Absatz 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung vor.
(10) - Der Bevollmächtigte der deutschen Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, daß bei Frau Sürül, die nur eine befristete und nicht verlängerbare Aufenthaltsbewilligung besitze, insbesondere kein gewöhnlicher Aufenthalt des erziehenden Elternteils im Bundesgebiet mehr vorliege, der nach § 56 Absatz 3 des Sechsten Buches des SGB zu den Voraussetzungen gehöre, von denen der Anspruch auf Anrechnung der drei Jahre als Pflichtbeitragszeit abhänge. Die Klägerin hat ihrerseits vor dem Gerichtshof ausgeführt, daß den Eheleuten Sürül nach dem maßgeblichen Zeitraum, und zwar mit Wirkung vom 4. Oktober 1996, eine Aufenthaltsberechtigung (also ein dauerhafter Aufenthaltstitel, vgl. oben, Nr. 8) gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 erteilt worden sei. Nach dieser Bestimmung hat ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Berufsausbildung in einem Mitgliedstaat abgeschlossen hat, in dem ein Elternteil, der ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war, unabhängig von der Dauer seines eigenen Aufenthalts im Aufnahmeland das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, und dementsprechend das Recht auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in diesem Staat (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnrn. 17 bis 20).
(11) - Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-277/94 (Taflan-Met u. a., Slg. 1996, I-4085).
(12) - Urteil vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81 (Pabst & Richarz/Hauptzollamt Oldenburg, Slg. 1982, 1331, Randnrn. 25 bis 27), in dem der Gerichtshof aus dem ähnlichen Wortlaut des Artikels 53 Absatz 1 des Abkommens EWG-Griechenland und des Artikels 95 des Vertrages sowie aus Zweck und Wesen des betreffenden Abkommens gefolgert habe, daß der genannte Artikel 53 Absatz 1 im Rahmen der Assoziation zwischen der Gemeinschaft und Griechenland "die gleiche Funktion [erfuellt] wie Artikel 95. Sie gehört zu einer Reihe von Bestimmungen, die zum Ziel hatten, durch die Errichtung einer Zollunion, die Abstimmung der Agrarpolitiken, die Einführung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und andere Maßnahmen zur schrittweisen Anpassung an die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts den Eintritt Griechenlands in die Gemeinschaft vorzubereiten."
(13) - Urteil vom 16. September 1996, Gaygusuz/Österreich (Eur. Hum. Rts. Reps. 1997, S. 364).
(14) - Vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 (Slg. 1997, I-511).
(15) - Vgl. Urteil vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache C-266/95 (Slg. 1997, I-3279).
(16) - Die Kommission ist der Ansicht, daß dieses Verbot im vorliegenden Fall gelte, da die Arbeitsbedingungen der in der Gemeinschaft beschäftigten türkischen Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Abkommens im Sinne von Artikel 37 des Zusatzabkommens fielen. Unter den Begriff "Arbeitsbedingungen", der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes weit auszulegen sei und durch sozialversicherungsrechtliche Vorschriften geregelte Sachverhalte erfasse, falle u. a. gerade das Recht auf Leistungen wie das Kindergeld.
(17) - Vgl. unten, Fußnote 30, und die entsprechenden Ausführungen im Text.
(18) - Vgl. oben, Fußnote 5, und entsprechende Ausführungen im Text.
(19) - Der mit dem Titel "Persönlicher Geltungsbereich der Verordnung" überschriebene Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71 sieht in Abschnitt I ("Arbeitnehmer und/oder Selbständige" [Artikel 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung]) Unterabschnitt C folgendes vor: "DEUTSCHLAND Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnunga) als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält ..."
(20) - Vgl. u. a. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn. 8 bis 11).
(21) - Die Befugnis, dem Gerichtshof erneut eine Frage vorzulegen, die er bereits im Wege der Vorabentscheidung beantwortet hat, steht zweifellos nicht nur dem nationalen Gericht zu, an das die Entscheidung unmittelbar gerichtet ist (und das Schwierigkeiten beim Verständnis oder der Anwendung des Urteils hat; vgl. u. a. Beschluß vom 5. März 1986 in der Rechtssache 69/85, Wünsche/Deutschland, Slg. 1986, 947, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-169/91, B & Q, Slg. 1992, I-6635), sondern auch jedem anderen Gericht, dem gegenüber die frühere Entscheidung keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. Urteile vom 13. Mai 1981 in der Rechtssache 66/80, International Chemical Corporation/Amministrazione delle finanze dello Stato, Slg. 1981, 1191, Randnrn. 9 bis 17, und vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, Pretore di Salò/X, Slg. 1987, 2545, Randnr. 12).Darüber hinaus sieht Artikel 40 der EWG-Satzung des Gerichtshofes zwar ein besonderes Verfahren für die Ausräumung von Zweifeln über Sinn und Tragweite eines Urteils vor, das "auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft [durchgeführt wird], wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen". Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Artikel 38 bis 41 der Satzung, in denen die ausserordentlichen Rechtsbehelfe abschließend aufgezählt sind, mit denen die Rechtskraft der Urteile des Gerichtshofes in Frage gestellt werden kann, jedoch nicht auf die in Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteile anwendbar, da es in diesen Verfahren keine Prozessparteien gibt (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 40/70, Sirena/Eda, Slg. 1979, 3169, und vom 5. März 1986, a. a. O., Randnr. 14). Im übrigen ist aus dem Umstand, daß ein solches Verfahren auf Betreiben eines Organs durchgeführt werden kann, nicht zu schließen, daß der Gemeinschaftsrichter nicht Sinn und Tragweite eines früheren Urteils klären könnte, wenn diese Auslegung für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-412/92 P, Parlament/Meskens, Slg. 1994, I-3757, Randnr. 35).
(22) - In der Rechtssache Taflan-Met waren die Kläger der vier Ausgangsverfahren drei in der Türkei lebende türkische Staatsangehörige, deren ebenfalls türkische Ehemänner in verschiedenen Mitgliedstaaten, darunter den Niederlanden, als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen waren, sowie ein in Deutschland lebender türkischer Arbeitnehmer, der zunächst in den Niederlanden und dann in Deutschland beschäftigt gewesen war, wo er arbeitsunfähig wurde. Nach dem Tod ihrer Ehemänner beantragten die drei Klägerinnen bei den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten, in denen ihre Ehemänner gearbeitet hatten, eine Witwenrente; die zuständigen Träger in Deutschland und Belgien gaben diesen Anträgen statt. Dagegen lehnten die niederländischen Behörden die Anträge mit der Begründung ab, daß die Ehemänner der Klägerinnen in der Türkei verstorben seien, der Versicherungsnehmer oder seine Hinterbliebenen nach den niederländischen Rechtsvorschriften aber nur Anspruch auf eine Leistung hätten, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls nach diesen Rechtsvorschriften versichert gewesen sei. Auch dem Kläger des vierten Ausgangsverfahrens, der sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden eine Invaliditätsrente beantragt hatte, war diese Leistung (anders als vom deutschen Träger) vom zuständigen niederländischen Träger mit ähnlicher Begründung verweigert worden: Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei eingetreten, als er nicht mehr in den Niederlanden beschäftigt und daher nicht nach den niederländischen Rechtsvorschriften versichert gewesen sei.Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hätten die Kläger der Ausgangsverfahren - obwohl sie nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts nicht versichert waren - die beantragten Leistungen aufgrund des Beschlusses Nr. 3/80, insbesondere seiner Artikel 12 und 13, erhalten können. Gemäß den Artikeln 12 Buchstabe b und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 über Leistungen bei Invalidität bzw. bei Alter und Tod ist Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 analog anzuwenden. Nun hätten die Arbeitnehmer, die einem nationalen Versicherungssystem angeschlossen waren, aber nicht mehr bei Eintritt des Versicherungsfalls, gemäß Artikel 45 Absatz 4 (in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Juni 1992) noch als versichert gegolten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert gewesen wären oder wenn aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Leistungsansprüche hätten geltend machen können. Da dem Kläger und den Klägerinnen in anderen Mitgliedstaaten Ansprüche auf Leistungen bei Invalidität bzw. Tod zuerkannt worden waren, hätten sie aufgrund des Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung bzw. des Allgemeinen Witwen- und Waisengesetzes grundsätzlich auch einen Anspruch auf die streitigen Leistungen in den Niederlanden geltend machen können.
(23) - Vgl. Urteil vom 10. September 1996 (zitiert in Fußnote 11, Randnrn. 17 bis 22).
(24) - Der Wortlaut des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens EWG-Türkei ist in Fußnote 1 wiedergegeben.
(25) - Vgl. Urteil vom 10. September 1996 (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 19).
(26) - Vgl. Abkommen 64/737/EWG über die zur Durchführung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (ABl. 1964, Nr. 217, 3703).
(27) - Vgl. Urteil vom 10. September 1996 (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 23, Hervorhebung von mir).
(28) - A. a. O., Randnr. 30.
(29) - A. a. O., Randnrn. 31 und 32.
(30) - A. a. O., Randnrn. 33 bis 37.
(31) - Man sollte daher meiner Ansicht nach das Urteil Taflan-Met nicht, wie es ein Teil der Lehre getan hat, vorschnell als "völlig widersprüchlich" "per incuriam der Frage der Gleichberechtigung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit oder schlicht als falsch" abstempeln (vgl. S. Peers, Equality, Free Movement and Social Security, Eur. L. Rev. 1997, S. 342, insbesondere S. 350 f.).
(32) - Bei genauer Betrachtung wäre eine hypothetische Entscheidung des Gerichtshofes über die unmittelbare Wirkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (oder anderer Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 als der Artikel 12 und 13) im Rahmen des damaligen Sachverhalts tatsächlich nicht nur willkürlich, sondern sogar unnütz gewesen: Das vorlegende Gericht hatte nicht nur gar nicht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses gefragt, sondern der Gerichtshof sah sich auch nicht veranlasst, seine Entscheidung auf diese Frage zu erstrecken - was er in geeigneten Fällen durchaus tut - und auch diese Bestimmung auszulegen (obwohl er darum nicht ersucht worden war). Damit zeigte der Gerichtshof, daß er den Standpunkt des vorlegenden Gerichts teilte, das in Anbetracht des Gegenstands des Rechtsstreits den genannten Artikel 3 Absatz 1 als für die Entscheidung im Ausgangsverfahren unerheblich angesehen hatte.Ein anderes Beispiel für eine Vorabentscheidung, deren Tenor enger gefasst ist als der entsprechende Teil der Begründung, stellt das Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891) dar. Darin hat der Gerichtshof u. a. folgendes entschieden: "Es ist Sache des nationalen Gerichts, das zur Durchführung der Richtlinie 76/207/EWG [zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen] erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden." Etwas anders war Randnummer 26 dieses Urteils formuliert, wo von den Verpflichtungen des nationalen Gerichts "bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung der Richtlinie 76/207 erlassenen Gesetzes", die Rede war (Hervorhebung von mir). Aus dieser weiteren Formulierung konnte man den Schluß ziehen, daß alle nationalen Rechtsvorschriften - auch die vor Erlaß einer Richtlinie oder nicht speziell zu ihrer Durchführung erlassenen - soweit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen seien. Diese Auslegung wurde in der späteren Rechtssache Marshall von Generalanwalt Slynn zurückgewiesen, der die sich aus dem Tenor des Urteils von Colson ergebende Lösung dem Obiter dictum der genannten Randnummer 26 vorzog (vgl. Schlussanträge vom 18. September 1985 in der Rechtssache 152/84, Slg. 1986, 725, insbesondere S. 732 f.). Zufällig brachte das fragliche Obiter dictum die Auffassung des Gerichtshofes jedoch zutreffend zum Ausdruck, wie sich schließlich aus dem späteren Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8) ergab, in dem der Gerichtshof auf die Verpflichtung des nationalen Gerichts verweist, das eigene nationale Recht im Licht der jeweils einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinie "- gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt -" auszulegen. Vgl. auch A. Arnull, Owning up to Fallibility: Precedent and the Court of Justice, Common Mkt. L. Rev. 1993, S. 247, insbesondere S. 250 f.
(33) - Ich stütze mich hier auf die Formulierung, die Generalanwalt Römer in den Schlussanträgen vom 7. Juni 1962 in der Rechtssache 9/61 (Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1962, 483, insbesondere 493) gebraucht hat. Die Unterscheidung zwischen Ratio decidendi und Obiter dicta spielt hingegen in den Rechtsordnungen des Common Law eine Rolle, da nur die ersteren andere Gerichte in der Zukunft binden können (vgl. Arnull, zitiert in Fußnote 32, S. 249).
(34) - Ebenda, S. 248 f. (mit weiteren Nachweisen) und H. G. Schermers-D. Wälbröck, Judicial Protection in the European Communities, Deventer, 1992 (5. Aufl.), S. 96 und 495. Der im Text genannte Grundsatz erklärt, warum es den nationalen Gerichten z. B. nicht verwehrt ist, auf das Verfahren der Zusammenarbeit des Artikels 177 des Vertrages zurückzugreifen, um vom Gerichtshof ein Auslegungsurteil zu einer gemeinschaftsrechtlichen Frage zu erhalten, über die der Gemeinschaftsrichter bereits in einem früheren Urteil entschieden hat (vgl. oben, Fußnote 21 und entsprechende Ausführungen im Text; vgl. auch Urteil vom 3. April 1968 in der Rechtssache 28/67, Molkerei-Zentrale Westfalen/Hauptzollamt Paderborn, Slg. 1968, 215, in dem der Gerichtshof auf Ersuchen des vorlegenden Gerichts sein vor zwei Jahren nach Artikel 177 erlassenes Urteil bestätigt und ausgeführt hat, daß "zu einer erneuten Auslegung von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages keine Veranlassung [besteht]", a. a. O., 230 bis 233). Wie Generalanwalt Warner ausgeführt hat, kommt der Grundsatz der bindenden Wirkung früherer Urteile des Gerichtshofes jedoch gegenüber den nationalen Gerichten zum Tragen, so daß "alle Gerichte in der Gemeinschaft mit Ausnahme des Gerichtshofes selbst an die tragenden Gründe (ratio decidendi) einer Entscheidung des Gerichtshofes gebunden [sind]" (Schlussanträge vom 20. September 1977 in der Rechtssache 112/76, Manzoni/FNROM, Slg. 1977, 1658, insbesondere 1662 f.).
(35) - Vgl. Urteil vom 11. Juni 1987 (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 12). Die Fälle, in denen der Gerichtshof ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt ist, sind ebenso selten wie berühmt, so die Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG GF, Slg. 1990, I-3711, zum Markenrecht) vom 24. November 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, zu Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen) und vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097, zur Bedeutung der im Rahmen der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit bestehenden Unterscheidung zwischen eigenen Rechten und abgeleiteten Rechten hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs zahlreicher Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71).
(36) - Vgl. P. Mavridis, trangers sans prestations sociales? L'Observateur de Bruxelles, Nr. 20/1996, S. 29, insbesondere S. 31, wonach die Auffassung, daß man sich vor Gericht auf Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 berufen kann, voll im Einklang mit Ihrer Rechtsprechung steht.
(37) - Schlussanträge vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-277/94 (zitiert in Fußnote 11, Nr. 12).
(38) - A. a. O., Fußnote 27.
(39) - Vgl. Urteil vom 14. November 1989 in der Rechtssache 30/88 (Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 3711, Randnrn. 10 bis 17) und Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 4. Juli 1989 in derselben Rechtssache (Slg. 1989, 3723, Nr. 9).
(40) - Vgl. Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel/Stadt Schwäbisch Gmünd, Slg. 1987, 3719). Der Gerichtshof hat festgestellt, daß Artikel 12 des Abkommens EWG-Türkei (wonach sich die Vertragsparteien von den Artikeln 48, 49 und 50 EWG-Vertrag leiten lassen, um untereinander die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen) und Artikel 36 des Zusatzprotokolls (wonach die Freizuegigkeit nach den Grundsätzen des Artikels 12 zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens schrittweise und nach den vom Assoziationsrat hierfür festgelegten Regeln hergestellt wird) im wesentlichen Programmcharakter haben. Ferner hat der Gerichtshof entschieden, daß durch Artikel 7 des Abkommens (wonach die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Abkommen treffen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten) den einzelnen nicht unmittelbar Rechte eingeräumt werden, die ihnen nicht bereits durch andere Bestimmungen des Abkommens zuerkannt werden.
(41) - Vgl. Urteil vom 20. September 1990 (zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 17 bis 25), in dem es a) um Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (wonach ein türkischer Arbeitnehmer nach fünfjähriger ordnungsgemässer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat) und Artikel 7 (wonach die Mitgliedstaaten und die Türkei keine neuen Beschränkungen des Zugangs von Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen einführen dürfen, wenn diese sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ordnungsgemäß aufhalten und dort ordnungsgemäß beschäftigt sind) des Beschlusses Nr. 2/76 des Assoziationsrates zur Durchführung des Abkommens EWG-Türkei sowie b) um Artikel 6 Absatz 1 (wonach der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat) und Artikel 13 (der eine ähnliche Stillhalteklausel wie Artikel 7 des Beschlusses Nr. 2/76 enthält) des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation ging. Vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1994 (zitiert in Fußnote 10, Randnrn. 17 bis 20) zur Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 des genannten Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates.
(42) - Vgl. Urteile vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94 (Krid, Slg. 1995, I-719) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97 (Babahenini, Slg. 1998, I-0000, Randnrn. 17 und 18). Der genannte Artikel 39 Absatz 1 gehört zu Titel III (über die Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte) des am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 263, S. 1). Die fragliche Bestimmung lautet: "Vorbehaltlich der folgenden Absätze [über die Zusammenrechnung der in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten, die Gewährung von Familienzulagen für die innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen und den Transfer nach Algerien von Alters- und Hinterbliebenenrenten] wird den Arbeitnehmern algerischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt."
(43) - Vgl. Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199), vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93 (Yousfi, Slg. 1994, I-1353) und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95 (Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn. 19 und 20). Der genannte Artikel 41 Absatz 1 gehört zu Titel III (über die Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte) des am 26. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264, S. 1). Die fragliche Bestimmung lautet: "Vorbehaltlich der folgenden Absätze [über die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten, die Gewährung von Familienzulagen für die innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen und den Transfer der Alters- und Hinterbliebenenrenten nach Marokko] wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt." In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß das Ziel des Abkommens EWG-Marokko, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien u. a. im Bereich der Arbeitskräfte zu fördern, bestätigt, daß der in Artikel 41 Absatz 1 verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung die Rechtsstellung des einzelnen unmittelbar regeln kann.
(44) - Vgl. Urteil vom 31. Januar 1991 (zitiert in Fußnote 43, Randnr. 19).
(45) - Obwohl die Rechtsgrundlage die gleiche ist (Artikel 238 des Vertrages), wird mit den Kooperationsabkommen ein anderer, weniger weitreichender Zweck verfolgt als mit Abkommen, die eine Assoziierung oder einen künftigen Beitritt des betreffenden Drittstaats zur Gemeinschaft vorsehen. So sollen die genannten Abkommen EWG-Algerien und EWG-Marokko lediglich "eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ... fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung [des Drittstaats] beizutragen und die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern" (vgl. Artikel 1 des Abkommens EWG-Algerien und Artikel 1 des Abkommens EWG-Marokko), und sehen zu diesem Zweck den Erlaß von Bestimmungen und die Durchführung von Maßnahmen für den Bereich der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Zusammenarbeit, für den Handel und die Arbeitskräfte vor.
(46) - Vgl. Urteil vom 30. September 1987 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 9).
(47) - Vgl. Präambel und Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens EWG-Türkei (Hervorhebung von mir).
(48) - Vgl. oben, Fußnote 40.
(49) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-192/89 (zitiert in Fußnote 20, Slg. 1990, I-3473, Nrn. 27 bis 29).
(50) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 43, Slg. 1991, I-208, Nr. 8). Vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93 (Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die Besonderheiten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) - das durch die grosse Flexibilität seiner Bestimmungen gekennzeichnet ist, insbesondere derjenigen, die die Möglichkeiten einer Abweichung, die Maßnahmen, die bei aussergewöhnlichen Schwierigkeiten getroffen werden können, und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffen - eine unmittelbare Wirkung seiner Bestimmungen ausschließen; der Gerichtshof hat hingegen anerkannt, daß das Vierte AKP-EWG-Abkommen, obwohl es (nicht anders als die früheren Abkommen und die Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und den afrikanischen Staaten und Madagaskar) ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen aufweist - das sich durch die Konzeption und besondere Eigenart des betreffenden Abkommens selbst erklärt - Bestimmungen enthalten kann, die dem einzelnen Rechte verleihen, die er vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, um sich gegen die Anwendung damit unvereinbarer nationaler Vorschriften zu wenden.
(51) - Vgl. die jeweiligen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn (angenommen durch Beschluß 93/742/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993, ABl. L 347, S. 1), der Republik Polen (angenommen durch Beschluß 93/743/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993, ABl. L 348, S. 1), der Republik Rumänien (angenommen durch Beschluß 94/907/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, ABl. L 357, S. 1), der Republik Bulgarien (angenommen durch Beschluß 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, ABl. L 358, S. 1), der Slowakischen Republik (angenommen durch Beschluß 94/909/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, ABl. L 359, S. 1) und der Tschechischen Republik (angenommen durch Beschluß 94/910/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, ABl. L 360, S. 1) andererseits.
(52) - Vgl. Fußnoten 43 und 44 und die entsprechenden Ausführungen im Text. Nach Ansicht von Pieters und Pizarro ist der Umstand, daß in die genannten Europa-Abkommen kein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das der Gerichtshof möglicherweise für unmittelbar anwendbar hätte erklären können, wahrscheinlich gerade darauf zurückzuführen, daß das Urteil Kziber in einigen Mitgliedstaaten mit Befremden aufgenommen wurde (vgl. D. Pieters, Enquiry into the Legal Foundations of a Possible Extension of Community Provisions on Social Security to Third-Country Nationals Legally Residing and/or Working in the European Union, in Arbeiten des Seminars "Social Security in Europe. Equality between Nationals and Non-Nationals" [Porto, 10. bis 12. November 1994], Lissabon, 1995, S. 189, insbesondere S. 232; vgl. auch S. Pizarro, The Agreements on Social Security between the Community and Third States: Legal Basis and Analysis, ibidem, S. 105, insbesondere S. 115).
(53) - Vgl. Pieters (zitiert in Fußnote 52, S. 227 bis 228), der darauf hinweist, daß bezueglich der von den Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eingegangenen Verpflichtungen ein erhebliches Ungleichgewicht besteht, und der hervorhebt, daß im Beschluß Nr. 3/80 von einer Koordinierung mit dem türkischen System der sozialen Sicherheit nicht einmal die Rede ist und daß die türkischen Behörden den Gemeinschaftsbürgern überdies keine Gleichbehandlung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewähren.
(54) - Vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1980 in der Rechtssache 810/79 (Überschär, Slg. 1980, 2747), vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier/Stadt Lüttich, Slg. 1985, 593), vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 308/86 (Strafverfahren gegen Lambert, Slg. 1988, 4369), vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 5445), vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89 (Raulin, Slg. 1992, I-1027) und vom 13. Oktober 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90 (Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073).
(55) - Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1972 in der Rechtssache 44/72 (Marsman/Roßkamp, Slg. 1972, 1243) und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 237/83 (Prodest/Caisse primaire d'assurance maladie, Paris, Slg. 1984, 3153).
(56) - Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84 (Pinna/Caisse d'allocations familiales de la Savoie, Slg. 1986, 1, Randnr. 23). Vgl. auch Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu/Deutsche Bundespost, Slg. 1974, 153), vom 16. Februar 1978 in der Rechtssache 61/77 (Kommission/Irland, Slg. 1978, 417), vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225) und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94 (O'Flynn, Slg. 1996, I-2617). Daß sich das Diskriminierungsverbot auf verschleierte Diskriminierungen jeder Art erstreckt, hat der Gerichtshof in bezug auf den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz bestätigt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 237/78, CRAM/Toia, Slg. 1979, 2645, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-131/96, Mora Romero, Slg. 1997, I-3659).
(57) - Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91 (Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn. 11 und 12). Unter Anwendung dieses Grundsatzes war Artikel 18 Absatz 1 des Freihandelsabkommens EWG-Österreich vom 22. Juli 1972 nach den Ausführungen des Gerichtshofes anders auszulegen als Artikel 95 des Vertrages, obwohl beide Vorschriften jede unmittelbare oder mittelbare steuerliche Diskriminierung von Erzeugnissen der anderen Vertragspartei auf der einen und der Mitgliedstaaten auf der anderen Seite untersagten. Nach Ansicht des Gerichtshofes war Artikel 95 im Licht der vom Vertrag verfolgten Ziele auszulegen, zu denen in erster Linie die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes gehörte, in dem alle Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarkts möglichst nahekommen, beseitigt sind. Dagegen verfolgte das Freihandelsabkommen EWG-Österreich, zu dem der erwähnte Artikel 18 Absatz 1 gehörte, weniger weitreichende Ziele, nämlich die Festigung und Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie die harmonische Entwicklung des Handels zwischen der EWG und Österreich unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen. Daher kam der Gerichtshof zu dem Schluß, daß eine nationale Regelung nicht gegen Artikel 18 Absatz 1 des Freihandelsabkommens EWG-Österreich verstieß, die Verstösse gegen die Vorschriften über die Einfuhrmehrwertsteuer strenger bestrafte als Verstösse gegen Vorschriften über die Mehrwertsteuer bei der Veräusserung von Gegenständen im Inland, auch wenn dieser Unterschied ausser Verhältnis zu der Verschiedenartigkeit der beiden Kategorien von Verstössen stand (a. a. O., Randnrn. 14 bis 21). Vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 (zitiert in Fußnote 12) und Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros, Slg. 1992, I-4625), in dem Sie entschieden haben, daß das Abkommen EWG-Schweden, das die Festigung und Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien insbesondere durch die Beseitigung der Handelshindernisse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des GATT über die Errichtung von Freihandelszonen bezweckte, einen grossen Teil seiner praktischen Wirksamkeit einbüssen würde, wenn der Begriff der "Abgaben gleicher Wirkung" im Sinne des in Artikel 6 dieses Abkommens enthaltenen Verbotes ihrer Erhebung dahin auszulegen wäre, daß er eine beschränktere Tragweite hätte als derselbe Begriff in den Artikeln 9, 12 und 13 EWG-Vertrag.
(58) - Vgl. oben, Fußnote 56, und entsprechende Ausführungen im Text.
(59) - Vgl. B. Baron von Maydell, Treatment of Third-Country Nationals in the Member States of the European Union and the European Economic Area in Terms of Social Law (General Report), in Arbeiten des Seminars "Social Security in Europe", zitiert in Fußnote 52, S. 137, insbesondere S. 149.
(60) - Daß der im Beschluß Nr. 3/80 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz auch von den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers geltend gemacht werden kann, "die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen", geht eindeutig aus Artikel 2 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80 hervor und ergibt sich ausserdem aus einer analogen Anwendung der Grundsätze, die der Gerichtshof im Hinblick auf die mit einem Arbeitnehmer zusammenwohnenden Familienangehörigen im Urteil Hallouzi-Choho aufgestellt hat (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1996, zitiert in Fußnote 43).
(61) - Vgl. oben, Fußnote 5, und entsprechende Ausführungen im Text.
(62) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 14. März 1989 in der Rechtssache 388/87 (Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging/Warmerdam-Steggerda, Slg. 1989, I-1212, Nr. 6).
(63) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-266/95 (zitiert in Fußnote 15, Slg. 1997, I-3282, Nr. 17).
(64) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-2/89 (Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1764, Nr. 14).
(65) - Vgl. oben, Fußnote 19, und entsprechende Ausführungen im Text.
(66) - Vgl. Urteil vom 12. Juni 1997 (zitiert in Fußnote 15). Herr Merino García, ein nach Deutschland ausgewanderter Arbeitnehmer spanischer Staatsangehörigkeit, hatte bei der BfA beantragt, ihm nach dem deutschen Gesetz Kindergeld für seine in Spanien wohnenden Kinder für die Zeit von Januar 1986 bis Dezember 1988 zu gewähren. Nach dem BKGG hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder und ihnen Gleichgestellte, wer im deutschen Hoheitsgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; dabei werden jedoch die Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb Deutschlands haben, nicht berücksichtigt, wobei die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unberührt bleiben. Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfuellt sind, bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Herr Merino García hatte 1986 (vom 20. Januar bis 2. März) und 1987 (vom 13. Januar bis 2. März) unbezahlten Urlaub genommen. Bei unbezahltem Urlaub sieht das deutsche Gesetz zum einen vor, daß ein Arbeitnehmer höchstens drei Wochen lang in der deutschen Krankenversicherung versichert bleibt. Zum anderen werden bei der Berechnung der Zeiten zur Erfuellung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch Zeiten berücksichtigt, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sofern diese Zeiten jeweils vier Wochen nicht überschreiten; bei längerer Dauer gilt das Arbeitsverhältnis von Beginn des maßgeblichen Zeitraums an als unterbrochen. Da Herr Merino García bis zum Ende der dritten Woche nach Beginn seines jeweiligen unbezahlten Urlaubs weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war und somit der Definition des "Arbeitnehmers" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 entsprach, glaubte er, für den gesamten Antragszeitraum einschließlich der beiden Zeiträume, in denen er unbezahlten Urlaub genommen hatte, Anspruch auf Kindergeld zu haben.
(67) - Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 331, S. 1) geänderten Fassung trägt die Überschrift "Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen". Er schreibt vor, daß ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Wie der Gerichtshof im Urteil Merino García ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig, daß sie nicht selbst einen Anspruch auf Familienleistungen verleiht, die vielmehr aufgrund des einschlägigen nationalen Rechts gewährt werden (vgl. Urteil vom 12. Juni 1997, zitiert in Fußnote 15, Randnr. 29).
(68) - Diese Vorschrift wurde in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii des Beschlusses Nr. 3/80 übernommen (vgl. oben, Fußnote 5).
(69) - Vgl. Urteil vom 12. Juni 1997 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 25).
(70) - Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 6. Juni 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 (zitiert in Fußnote 14, Slg. 1997, I-513, Nr. 28).
(71) - Vgl. oben, Fußnote 66, und entsprechende Ausführungen im Text.
(72) - Vgl. oben, Fußnote 56, und entsprechende Ausführungen im Text.
(73) - Urteil vom 12. Juni 1997 (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 33 bis 36). Ich möchte noch bemerken, daß der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Begriff des Selbständigen im Sinne von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 und mit der Unvereinbarkeit dieser deutschen Rechtsvorschriften mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 52 des Vertrages in dem früheren Urteil Stöber und Piosa Pereira, auf das ebenfalls bereits verwiesen wurde (vgl. oben, Fußnote 14), zu demselben Ergebnis gelangt ist.
(74) - Vgl. Urteil vom 12. Juni 1997 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 22).
(75) - Vgl. Urteil vom 22. September 1992 in der Rechtssache C-153/91 (Petit, Slg. 1992, I-4973) und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 2. Mai 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Höver und Zachow, Slg. 1996, I-4898, Nr. 41).
(76) - Dies war bekanntlich die Vorschrift, um deren Anwendung in den genannten Rechtssachen Stöber und Piosa Pereira und Merino García (vgl. oben, Fußnoten 14, 15 und 67 und entsprechende Ausführungen im Text) gestritten wurde.
(77) - Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 (zitiert in Fußnote 70, Nr. 31).
(78) - Vgl. Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89 (zitiert in Fußnote 64, I-1755, Randnr. 10).
(79) - Vgl. Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035).
(80) - Vgl. u. a. Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741).
(81) - Vgl. Urteil vom 16. Juli 1992 (zitiert in Fußnote 57).
(82) - Vgl. Urteil vom 30. April 1996 (zitiert in Fußnote 35, Randnr. 47), in dem der Gerichtshof beschlossen hat, die Wirkungen seines Urteils zeitlich zu beschränken, und damit einem entsprechenden Ersuchen der am Verfahren beteiligten Regierungen der Mitgliedstaaten nachgekommen ist, obwohl diese nicht in der Lage waren, die finanziellen Folgen des Urteils für die Finanzierung der nationalen Sozialversicherungssysteme auch nur annähernd abzuschätzen.
(83) - Vgl. oben, Fußnoten 37 und 38, sowie entsprechende Ausführungen im Text.
Full & Egal Universal Law Academy