Schlußanträge des Generalanwalts
1 Mit den vorliegenden Klagen beantragen das Königreich Dänemark (Rechtssache C-289/96), die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-293/96) und die Französische Republik (Rechtssache C-299/96) die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(1), soweit sie die Eintragung des Begriffes "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung betrifft. Im einzelnen wird vorgetragen, daß die in der Verordnung Nr. 2081/92(2) geregelten Voraussetzungen, unter denen Feta der von dieser Verordnung gewährte Schutz zugute kommen könne, nicht vorlägen.
Rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang
2 Zum Abbau der Hindernisse für den freien Warenverkehr, die sich aus dem Nebeneinander verschiedener nationaler Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben ergeben, hat die Verordnung Nr. 2081/92 eine einheitliche Gemeinschaftsregelung eingeführt, die den Schutz dieser Bezeichnungen und Angaben im Gebiet sämtlicher Mitgliedstaaten ermöglicht.
Die Begriffe "geschützte Ursprungsbezeichnung" (im folgenden: GUB) und "geographische Angabe" werden zum Zweck der Anwendung der Verordnung in Artikel 2 Absatz 2 näher bestimmt; danach bedeutet
"a) $Ursprungsbezeichnung` der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;
b) $geographische Angabe` der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
- bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde."
Weiter heisst es in Artikel 2 Absatz 3:
"Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geographische oder nichtgeographische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erfuellt."
Der Umfang des durch die Verordnung verliehenen Schutzes wird in Artikel 13 folgendermassen bestimmt:
"(1) Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie $Art`, $Typ`, $Verfahren`, $Fasson`, $Nachahmung` oder dergleichen verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äusseren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
..."
Ausserdem dürfen nach Artikel 8 "[d]ie Angaben $g. U.` [geschützte Ursprungsbezeichnung], $g. g. A.` [geschützte geographische Angabe] oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Angaben ... nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die dieser Verordnung entsprechen".
Grundlegende Bedeutung hat in unserem Fall Artikel 3, wonach "Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, ... nicht eingetragen werden" dürfen. In Artikel 3 heisst es weiter:
"Im Sinne dieser Verordnung gilt als $Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist`, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere folgendes zu berücksichtigen:
- die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;
- die Situation in anderen Mitgliedstaaten;
- die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Wird ein Antrag auf Eintragung nach dem Verfahren der Artikel 6 und 7 abgelehnt, weil aus einer Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung geworden ist, so veröffentlicht die Kommission diesen Beschluß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
... Ein Name kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geographische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, das Publikum in bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
... Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ein nicht erschöpfendes, informatives Verzeichnis der Namen von dieser Verordnung unterfallenden Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die im Sinne von Absatz 1 als Gattungsbezeichnungen anzusehen und somit nicht nach dieser Verordnung eintragungsfähig sind; der Rat veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften."
Der Schutz nach der Verordnung ist davon abhängig, daß die betreffende Bezeichnung im "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben" eingetragen ist; die Eintragung hat nach den Modalitäten zu erfolgen, die in dieser Verordnung festgelegt sind. In unserem Fall kommt das sogenannte "abgekürzte" Verfahren nach Artikel 17 in Betracht, das die Eintragung bereits vorhandener Bezeichnungen betrifft. Diese Bestimmung lautet:
"(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.
(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.
(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist."
3 Wenden wir uns nun dem Sachverhalt zu, der den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegt. Zunächst sind kurz die Eigenschaften von Feta-Käse zu beschreiben. Mit diesem Begriff - der italienischen Ursprungs ist und "fetta" oder "Scheibe" bedeutet - wird ein traditioneller weisser Käse in Salzlake bezeichnet, der seit unvordenklicher Zeit in ganz Griechenland sowie in anderen Staaten des Balkans hergestellt wird(3). Bei seiner Herstellung wird die Methode des natürlichen Entzugs der Molke ohne Pressung angewandt(4).
4 Wie gesagt, setzte die Regelung der Bedingungen für Herstellung und Vertrieb von Feta in Griechenland 1988 ein(6) und gipfelte im Erlaß eines Dekrets von 1994(7), durch das auf nationaler Ebene die Ursprungsbezeichnung "Feta" eingeführt wurde. Mit Schreiben vom 21. Januar 1994 beantragte die griechische Regierung die Eintragung des Begriffes "Feta" als GUB gemäß dem abgekürzten Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92. Am 19. Januar 1996 legte die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung dem in dieser Bestimmung genannten Ausschuß eine Liste der Bezeichnungen vor, deren Eintragung beantragt worden war. Diese Liste umfasste auch den Begriff "Feta". Da sich der Ausschuß nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist geäussert hatte, unterbreitete die Kommission, wie in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehen, dem Rat am 6. März 1996 einen Vorschlag. Jedoch entschied auch der Rat nicht innerhalb der vorgesehenen Frist. Daher erließ die Kommission am 12. Juni 1996 gemäß Artikel 15 Absatz 5 die streitige Verordnung, durch die Feta als GUB eingetragen wurde(8).
5 Gegen diese Verordnung haben das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik Nichtigkeitsklage erhoben(9). Die Griechische Republik ist als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission, also des beklagten Organs, zugelassen worden.
Begründetheit
Die klagenden Regierungen leiten die Nichtigkeit der angefochtenen Verordnung im wesentlichen aus dem Teil ab, der die Eintragung des Begriffes "Feta" als GUB vorschreibt, und zwar in zweierlei Hinsicht. Zunächst seien die Anforderungen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2081/92 dafür, daß ein Erzeugnis in den Genuß einer GUB gelangen könne, nicht erfuellt. Sodann stelle der Ausdruck "Feta" eine Gattungsbezeichnung dar und könne daher nach den Artikeln 3 und 17 dieser Verordnung nicht als GUB geschützt werden.
Zum Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92
6 In bezug auf den ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, die Eintragung von Feta als GUB verstosse insoweit gegen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92, als das geographische Gebiet, das unter den Schutz der eingetragenen Bezeichnung falle, sich im Grunde auf das gesamte griechische Hoheitsgebiet erstrecke; um diese Möglichkeit, die die Verordnung für traditionelle nichtgeographische Bezeichnungen ausschließe, gehe es im vorliegenden Fall. Ausserdem stamme Feta ursprünglich nicht nur aus Griechenland, sondern aus dem gesamten Balkangebiet.
Die Kommission, unterstützt durch die griechische Regierung, wendet sich allerdings gegen diese Beurteilung. Sie verweist darauf, daß die Abgrenzung des geographischen Ursprungsgebiets von Feta nicht ganz Griechenland erfasse. Die Inselgruppen der Kykladen und der Sporaden sowie die Insel Kreta, auf denen ebenfalls traditionell ähnlicher Käse wie Feta in Salzlake hergestellt werde, blieben nämlich ausgeschlossen. Das Ursprungsgebiet von Feta seien somit Kontinentalgriechenland und der Verwaltungsbezirk Lesbos; das so abgegrenzte Gebiet sei durch eine Gleichartigkeit der klimatischen Voraussetzungen und der Flora gekennzeichnet, die dem in diesem Gebiet erzeugten Feta besondere Eigenschaften verliehen.
7 Ich bin der Auffassung, daß dem Vorbringen der klagenden Regierungen zu folgen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Parteien die Bezeichnung, um die es vorliegend geht, zu Recht den "traditionelle[n nichtgeographischen] Bezeichnungen" gemäß Artikel 2 Absatz 3 zugeordnet haben. Der Begriff Feta ist nämlich lateinischen Ursprungs und bedeutet Scheibe; es ist daher nicht, was nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a für geographische Bezeichnungen erforderlich ist, "der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder ... eines Landes", den er bezeichnet. Um Feta die Verleihung einer nichtgeographischen Bezeichnung zu sichern, muß geprüft werden, ob den Vorschriften des genannten Artikels 2 Absatz 3 Genüge getan ist.
Nach meiner Ansicht ist diese Frage aus folgenden Gründen zu verneinen.
Erstens kann sich nach der Verordnung Nr. 2081/92 mit einer geschützten Bezeichnung nur ein Erzeugnis schmücken, "das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt"(10); ausserdem ist erforderlich, daß es "die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erfuellt", d. h., daß dieses Erzeugnis die Güte oder Eigenschaften "überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und ... in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde". Bezeichnenderweise schließt die Verordnung ferner im Hinblick auf die hier maßgebenden - und zwar traditionellen nichtgeographischen - Bezeichnungen aus, daß das betreffende geographische Gebiet mit der territorialen Ausdehnung eines ganzen Landes zusammenfallen kann; diese Möglichkeit wird von derselben Verordnung indessen für Bezeichnungen anderer Art zugelassen(11).
Der gerade wiedergegebene Wortlaut bringt in bezug auf geschützte Bezeichnungen ein grundlegendes Erfordernis zum Ausdruck: Das mit der Bezeichnung versehene Erzeugnis muß tatsächlich in besonderer Beziehung zu einem abgegrenzten Gebiet stehen, und zwar in zweifacher Hinsicht. Zunächst muß das Erzeugnis aus einer bestimmten und begrenzten Gegend stammen. Sodann muß die Herkunft des Erzeugnisses diesem in bezug auf Qualität und Ansehen besondere Eigenschaften verleihen; dies verlangt die Verordnung(12), indem sie vorschreibt, daß die Qualität und das Ansehen "überwiegend oder ausschließlich den [betreffenden] geographischen Verhältnissen [zu] verdank[en]" sein müssen. Ich füge hinzu, daß es sich bei der Verbindung zwischen Erzeugnis und Gebiet um eine ausschließliche Verbindung in dem Sinne handeln muß, daß das Erzeugnis ausschließlich in dieser Gegend und sonst nirgends konzipiert, entwickelt und anerkannt sein muß. Nur diese ausschließliche Verbindung rechtfertigt es, ein kollektives Monopol für die Verwertung der Bezeichnung einer Gruppe von Herstellern zu verleihen, die sich ihrer eben wegen des Ortes ihrer Niederlassung bedienen.
8 Nun, diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Die klagenden Regierungen haben zu Recht darauf hingewiesen, daß in unserem Fall die Verbindung zwischen dem Erzeugnis und einem genau bestimmten Gebiet im Hinblick darauf fehle, daß sich das von der Bezeichnung "Feta" erfasste geographische Gebiet im Grunde auf fast das gesamte griechische Hoheitsgebiet erstrecke. Ich teile diese Kritik. Wie die Kommission vorgetragen hat, ist der Begriff "Gegend" wie im Sinne der Verordnung zwar nicht in seiner administrativen Bedeutung zu verstehen; es kann daher "Gegenden" gemäß der Verordnung geben, die einen oder mehrere Verwaltungsbezirke umfassen. Jedoch muß das fragliche geographische Gebiet in allen seinen Teilen durch solche klimatischen und morphologischen Bedingungen gekennzeichnet sein, daß die einheitliche Qualität des Erzeugnisses gewährleistet ist. Es ist also erforderlich, daß die besonderen Bedingungen, die sich auf die Eigenschaften des Erzeugnisses auswirken, in der gesamten betreffenden Region tatsächlich übereinstimmen. Natürlich nimmt eine solche Wahrscheinlichkeit nach Maßgabe der Ausdehnung des Gebietes, auf das sich die Bezeichnung beziehen würde, ab, und zwar um so stärker, als es sich um eine Gegend handelt, die fast das gesamte nationale Hoheitsgebiet abdeckt. Nicht zufällig beschränkt die fragliche Verordnung den Schutz der Bezeichnung von Erzeugnissen, die aus einem ganzen Land stammen - also anders als bei nichtgeographischen Bezeichnungen, um die es hier geht -, auf "Ausnahmefälle"(13).
Auch wenn man von diesem letztgenannten Gesichtspunkt absieht, gibt es jedenfalls einen vorgeschalteten und erschöpfenden Grund, der es meines Erachtens verwehrt, Feta als im Sinne der Verordnung über die GUB als aus Griechenland stammend zu betrachten. Feta ist zwar ein traditionelles griechisches Erzeugnis. Jedoch glaube ich nicht, daß man sagen kann, er stamme aus einer bestimmten griechischen Region in dem Sinne, daß dieses Erzeugnis ausschließlich in diesem Gebiet mit den gerade mit dem Ursprungsort verknüpften besonderen Eigenschaften entwickelt und anerkannt wäre. Es ist nämlich nicht bestritten worden, daß der Feta aus dem Balkan stammt und seinen Ursprung somit in einem Gebiet hat, das weit über das einer bestimmten Gegend und auch über das eines ganzen Landes hinausgeht. Es handelt sich also um ein Erzeugnis, das seinen Ursprung aus einem Gebiet ableitet, das sich aus mehreren Staaten zusammensetzt und somit einen weit grösseren als den von der Verordnung vorgesehenen Umfang hat. Folglich fehlt jene besondere und enge Beziehung zwischen Erzeugnis und Gebiet, die im System der Verordnung die Verleihung einer GUB rechtfertigt.
Ich will damit nicht leugnen, daß Feta dem Erbe der traditionellen gastronomischen Werte Griechenlands eng verbunden ist. Gleichwohl besteht die Aufgabe der GUB im System der Verordnung nicht darin, ganz einfach die kulinarischen und gastronomischen Traditionen zu schützen: Die Tradition wird mit der Verleihung eines auschließlichen Rechts zum Gebrauch einer Bezeichnung insoweit geschützt, als diese in einem begrenzten geographischen Gebiet anerkannt und entwickelt worden ist; vor allem, wenn die besondere Qualität des Erzeugnisses gerade darauf zurückzuführen ist, daß es aus dem Gebiet stammt, in dem man ausschließlich dieser Gesamtheit der "natürlichen und menschlichen Einfluesse" begegnet, die das Erzeugnis als einzigartig und somit schutzwürdig kennzeichnen.
9 Meiner Ansicht nach rechtfertigen diese Gesichtspunkte die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung in dem Teil, der die Eintragung des Begriffes Feta als GUB regelt. Das mit dieser Bezeichnung versehene Erzeugnis stammt nämlich nicht aus einem besonderen geographischen Gebiet Griechenlands, dem es seine Qualität oder seine Eigenschaften verdankt. Ausserdem lässt sich angesichts der Tatsache, daß dieses Erzeugnis seit unvordenklicher Zeit Bestandteil der traditionellen Käseherstellung im gesamten Balkangebiet ist, auch nicht sagen, daß es aus ganz Griechenland, unter Ausschluß anderer Staaten, stamme. Daher ist dem Erfordernis nicht Genüge getan, das Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 als wesentliche Bedingung für die Eintragung einer GUB aufstellt, nämlich daß das Erzeugnis eine besondere Beziehung zu einem begrenzten geographischen Gebiet aufweist, und zwar in dem doppelten Sinne, daß es ausschließlich aus dieser Gegend stammt und daß es seine besondere Qualität und seine besonderen Eigenschaften "überwiegend oder ausschließlich den [betreffenden] geographischen Verhältnissen ... verdankt".
"Feta" als Gattungsbezeichnung
10 Die vorstehenden Überlegungen gestatten auch die Bewertung des weiteren Vorbringens der Regierungen, das sich auf die Eigenschaft des Begriffes Feta als Gattungsbezeichnung bezieht. Hierfür ist Artikel 3 der Verordnung Nr. 2081/92 die maßgebende Vorschrift, wonach "Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, ... nicht eingetragen werden [dürfen]"(14). Nach dieser Bestimmung gilt "[i]m Sinne dieser Verordnung ... als $Bezeichnung, die zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist`, der Name eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel geworden ist".
Nun, eine erste Überlegung ist die, daß in der gerade wiedergegebenen Vorschrift das Problem der Unbestimmtheit in dynamischer Perspektive gesehen wird. Der Gemeinschaftsgesetzgeber nimmt tatsächlich auf Bezeichnungen Bezug, die im Laufe der Zeit "zu einer Gattungsbezeichnung geworden" sind, obwohl sie sich "ursprünglich" auf die bestimmte geographische Gegend bezogen, aus der das von ihnen bezeichnete Erzeugnis stammt. Jedoch beschreibt, wie die französische Regierung zu Recht bemerkt hat, die Bezeichnung, um die es in unserem Fall geht, nicht ein speziell aus einer bestimmten griechischen Gegend stammendes Erzeugnis, das nach und nach der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel geworden ist. Ich wiederhole, daß man nicht sagen kann, Feta "stamme" aus Griechenland, und noch weniger, aus einer besonderen Gegend Griechenlands. Logischerweise ist Feta somit nicht "zu einer Gattungsbezeichnung geworden"; vielmehr war dies zu keiner Zeit eine spezifische Bezeichnung, da sie nie angegeben hat, um welches besondere Erzeugnis, das aus welchem bestimmten geographischen Gebiet stammt, und mit welchen besonderen Eigenschaften, die gerade auf die Herkunft dieses Erzeugnisses aus dem fraglichen Gebiet zurückzuführen sind, es sich handelt. Der Begriff Feta ist mit anderen Worten nach dem hier vertretenen Standpunkt nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden, sondern schon immer eine solche gewesen. Und wenn nach Artikel 3 Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, nicht eingetragen werden können, können es jene noch viel weniger, die schon von Beginn an Gattungsbezeichnungen waren.
11 Aber nehmen wir doch, um ganz gründlich zu sein, einmal an, daß sich die Bezeichnung Feta ursprünglich auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Gegend bezogen hätte. Jedenfalls sind meiner Meinung nach die Bedingungen efuellt, um davon ausgehen zu können, daß diese Bezeichnung später zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 geworden sei. Nach dieser Bestimmung hat der Auslegende alle dort angegebenen Faktoren und Entscheidungselemente zu berücksichtigen, "insbesondere...
- die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;
- die Situation in anderen Mitgliedstaaten;
- die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften".
Wie wendet man die oben genannten Kriterien an? Betrachtet man die Situation innerhalb Griechenlands, mag sich auch ergeben, daß der Begriff Feta von den Verbrauchern in diesem Hoheitsgebiet nicht als eine Gattungsbezeichnung angesehen wird. Mit diesem Punkt hat sich Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Canadane Cheese Trading und Kouri ausschließlich in bezug auf das Problem beschäftigt, ob der Begriff Feta sich als mögliche Gattungsbezeichnung auf den griechischen Binnenmarkt ausgewirkt hat. Der Generalanwalt hat bei dieser Gelegenheit folgendes ausgeführt: "Die Herstellung einer Feta-Art, die sich von der in Griechenland vorherrschenden unterscheidet, in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft [kann] jeweils in diesen Staaten zur Umwandlung der Bezeichnung $Feta` in eine Gattungsbezeichnung geführt haben."(15) Im Sinne des erwähnten Artikels 3 ist gerade eine umfassende, auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft bezogene Beurteilung einer derartigen Bezeichnung geboten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, daß die Untersuchung, mit der geklärt werden soll, ob eine Bezeichnung plötzlich einen unumkehrbaren Prozeß der Verallgemeinerung durchläuft oder nicht, so durchgeführt wird, daß man - wie es Artikel 3 ausdrückt - "alle Faktoren" berücksichtigt(16); daher ist nicht allein die Situation im griechischen Hoheitsgebiet, sondern auch die zu berücksichtigen, die die anderen Mitgliedstaaten kennzeichnet(17).
Aus dieser Sicht kommt somit dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß sich in Dänemark, Deutschland und den Niederlanden mit der Herstellung und dem Vertrieb von Feta nationale Rechtsvorschriften befassen, die älter als die in Griechenland ausgearbeiteten sind. Ausserdem kann man nicht behaupten, daß der Feta als Regelungsgegenstand in diesen Ländern sich von dem in Griechenland traditionell hergestellten grundlegend unterscheiden würde. Es gibt zwar Unterschiede bei der Herstellung, die, wie oben ausgeführt, die Art der verwendeten Milch (von der Kuh sowie von der Ziege und/oder vom Schaf) und in geringem Ausmaß das Herstellungsverfahren (Ultrafiltrierung anstelle des natürlichen Molkeentzugs) betreffen. Gleichwohl besteht, wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Canadane Cheese Trading und Kouri ausgeführt hat(18), ungeachtet solcher Abweichungen "zwischen Feta aus Schaf- und/oder Ziegenmilch und Feta aus Kuhmilch kein wesentlicher Unterschied ... Die internationale Rechtslage, die Hinweise in Gemeinschaftsvorschriften, die innerstaatlichen Vorschriften aller Mitgliedstaaten ausser Griechenlands sowie die Erwartungen der Verbraucher aller Mitgliedstaaten zeigen deutlich, daß Feta-Käse aus Schaf-, Ziegen- oder Kuhmilch hergestellt werden kann, ohne daß ... wesentliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Feta anzunehmen wären ..."
12 Hinzu kommt, daß die Gemeinschaftsvorschriften - auf die Artikel 3 verweist - Feta weder jemals als Ursprungsbezeichnung eines spezifisch griechischen Erzeugnisses noch als einen Käse angesehen haben, der notwendigerweise unter Verwendung von Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellt werden müsse(19). Die Kommission hält dem entgegen, daß die fraglichen Vorschriften auf dem Gebiet des Zollrechts erlassen worden seien und somit keine Auswirkung auf die Art der Bezeichnung als Gattungsbezeichnung hätten. Sie übersieht jedoch, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2081/92 bei der Prüfung der Frage, ob es sich möglicherweise um eine Gattungsbezeichnung handelt, die Berücksichtigung der Gemeinschaftsvorschriften verlangt(20). Diese Rechtsvorschriften, auch wenn sie nicht ausdrücklich die Frage betreffen, ob die Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist, zeigen eindeutig, daß Feta nie als notwendig aus Griechenland oder aus einer besonderen griechischen Region stammendes Erzeugnis gegolten hat; er hat auch nicht als ein Erzeugnis gegolten, das ausschließlich nach den in diesem Land angewandten Verfahren hergestellt wird. Dies bestätigt, daß der Ausdruck Feta als Gattungsbezeichnung angesehen werden muß. Es handelt sich nicht um eine Bezeichnung für ein ausschließliches Erzeugnis insoweit, als es typischerweise aus einer bestimmten Gegend stammt und nach traditionellen Herstellungsverfahren dieser Gegend erzeugt wird, sondern vielmehr um einen Begriff, der nach dem beim Gemeinschaftsgesetzgeber und bei den Verbrauchern üblichen Sprachgebrauch eine Käseart bezeichnet, die weit verbreitet ist und in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie in mehreren Drittländern hergestellt wird.
Daher bin ich auch unter dem Gesichtspunkt der Gattungsbezeichnung der Auffassung, daß den Anträgen der klagenden Regierungen stattzugeben ist.
13 Die klagenden Regierungen tragen sodann weitere Argumente vor, um die These von der Nichtigkeit der streitigen Verordnung zu stützen. Insbesondere die deutsche Regierung führt aus, die Eintragung des Begriffes Feta als GUB verstosse gegen Artikel 30 des Vertrages, der nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Kommission binde. Hierzu ist auf den Präzendenzfall Exportur hinzuweisen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß "ein Mitgliedstaat gegen Artikel 30 verstösst, wenn er einheimischen Erzeugnissen durch Rechtsvorschrift Bezeichnungen vorbehält, die für die Bezeichnung von Erzeugnissen beliebiger Herkunft verwendet wurden, und damit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zwingt, unbekannte oder vom Verbraucher weniger geschätzte Bezeichnungen zu verwenden. Aufgrund ihres diskriminierenden Charakters fällt eine solche Regelung nicht unter die Ausnahmevorschrift des Artikels 36."(21)
Die dänische Regierung rügt ihrerseits einen Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz(22). Sie vertritt die Auffassung, daß der Schutz des griechischen Feta durch Rückgriff auf zusammengesetzte Bezeichnungen hätte erfolgen können (und müssen), und zwar dadurch, daß der Gattungsbezeichnung "Feta" die Gegend der traditionellen Herstellung hinzugefügt werde, wie z. B. "Mazedonischer Feta", "Thrakischer Feta" usw.
Ausserdem habe die Kommission dadurch gegen Artikel 5 des Vertrages, der den Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen die wechselseitige Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit auferlege, verstossen, daß sie den von zahlreichen Mitgliedstaaten bekundeten Widerstand gegen die Eintragung von Feta als GUB ausser acht gelassen habe.
Unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, die mich veranlassen, dem Gerichtshof die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung vorzuschlagen, ist es unnötig, sich mit den Argumenten aufzuhalten, deren Prüfung dadurch miterledigt ist, daß den übrigen Gründen, die die Kläger vorgetragen haben, gefolgt wird.
Ergebnis
Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor,
- die Eintragung von "Feta" als GUB in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(1) - ABl. L 148, S. 1.
(2) - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1).
(3) - Insbesondere sind wohl Albanien, Bulgarien, Zypern, Rumänien und das ehemalige Jugoslawien die Länder auf dem Balkan, die sich hauptsächlich mit der traditionellen Herstellung von Feta befassen.
(4) - Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer hat in den Schlussanträgen vom 24. Juni 1997 in der mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. August 1997 gestrichenen Rechtssache C-317/95 (Canadane Cheese Trading und Kouri, Slg. 1997, I-4681) die Stufen des Herstellungsvorgangs wie folgt beschrieben:
"- Die Milch wird mit traditionellem Lab oder mit anderen, in ähnlicher Weise wirkenden Enzymen tierischen Ursprungs zum Stocken gebracht (Dicklegung);
- die dickgelegte Milch wird in mit Löchern versehene Formen abgefuellt, wo sich der natürliche Entzug der Molke ohne Pressung vollzieht. Mit dem allmählichen Abtropfen der Molke verfestigt sich die Masse und wird auf der Oberfläche mit Salz eingerieben, wodurch sich eine der Reifung förderliche Mikroflora bildet.
- Der Käse wird später in Holz- oder Metallbehälter umgefuellt und mit Salzlake behandelt, die 7 % Kochsalz enthält. Die Behälter werden in Reifekammern unter kontrollierten Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen aufgestellt.
- Die Reifung des Käses erfolgt binnen zwei Monaten, und zwar die ersten zwei Wochen in den Reifekammern, die restlichen und das so gewonnene Erzeugnis ist durch feste Schichtung, natürliche weisse Farbe, charakteristischen Duft sowie leicht säuerlichen, gesalzenen und fetten Geschmack gekennzeichnet.
In Griechenland gab es bis 1988 keine Regelung für die Erzeugung von Feta. Es gibt zahlreiche Produktionsstätten, und man findet daher verschiedene örtliche oder regionale Varietäten des Erzeugnisses. Ausserdem haben sich wegen des Fehlens technischer Spezifikationen im internationalen Bereich in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie in Drittländern abweichende Formen der Erzeugung von Feta durchgesetzt, die sich vor allem von den in Griechenland üblichen unterscheiden. Der Unterschied besteht in der Verwendung von Kuhmilch, anstatt - wie in Griechenland - von Schaf- und/oder Ziegenmilch, und in der Anwendung eines industriellen Herstellungsverfahrens, der Ultrafiltrierung, das gegenüber dem natürlichen Molkeentzug moderner ist und sich stärker am Wettbewerb orientiert. Ausserhalb Griechenlands konzentriert sich die Feta-Herstellung, was den Gemeinschaftsmarkt betrifft, vor allem auf Dänemark (grösster Erzeuger), wo die Erzeugung zu Beginn der 60er Jahre eingesetzt hat, sowie auf Deutschland, die
(5) - In diesem letztgenannten Land ist ausser der Herstellung von Feta aus Kuhmilch auch ein Herstellungsverfahren unter Verwendung von Schafmilch festzustellen. Die betreffenden Gebiete sind Korsika sowie einige Gegenden des Zentralmassivs wie Roquefort. In Drittländern gibt es Feta-Erzeugung und -Verbrauch im Iran und in Saudi-Arabien, wo das Erzeugnis hauptsächlich aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellt wird, sowie in Neuseeland und in den Vereinigten Staaten, wo jedoch Feta auf Kuhmilchbasis vorherrscht.
(6) - Ministerialdekret Nr. 2109/88 vom 5. Dezember 1988.
(7) - Dekret des Vizeministers für Landwirtschaft Nr. 313025/94 vom 11. Januar 1994.
(8) - Siehe Anhang, Abschnitt A, unter der Rubrik "Käse", Griechenland.
(9) - Die drei Rechtssachen sind mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. November 1997 verbunden worden. Es ist darauf hinzuweisen, daß zur gleichen Zeit Hersteller von Feta aus Dänemark, Deutschland und Frankreich beim Gericht erster Instanz drei Klagen erhoben haben, um die Nichtigerklärung der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Verordnung zu erwirken (Rechtssachen T-139/96, T-140/96 und T-141/96). Mit drei Beschlüssen vom 20. Februar 1997 verneinte das Gericht seine Zuständigkeit zugunsten des Gerichtshofes. Dieser verwies die Rechtssachen mit Beschlüssen vom 29. Mai 1998 an das Gericht zurück. Zur Problematik der Bezeichnung "Feta" sei ferner an die in Fußnote 4 zitierten Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Canadane Cheese Trading und Kouri erinnert, in der jedoch andere Fragen, als sie uns hier beschäftigen, eine Rolle gespielt haben. Der Generalanwalt hat nämlich ausgeführt, daß "man sich vorstellen könnte, daß die Bezeichnung $Feta` zwar nicht die Voraussetzungen nach der Verordnung Nr. 2081/92 für eine $g. U.` nach Gemeinschaftsrecht erfuellt, wohl aber die Kriterien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Herkunftsangabe, und daher nach Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt wäre" (Nr. 44).
(10) - Siehe Artikel 2 Absatz 3. Hervorhebung von mir.
(11) - Die Möglichkeit, daß eine Bezeichnung eingetragen wird, die ein Erzeugnis bezeichnet, das aus einem ganzen Land stammt, ist nämlich - wenn auch nur "in Ausnahmefällen" - nur in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich vorgesehen. Die hier maßgebende Bestimmung - d. h. Artikel 2 Absatz 3 - beschränkt sich jedoch darauf, auf den zweiten Gedankenstrich, der diese Möglichkeit nicht vorsieht, und nicht auf den ersten zu verweisen. Artikel 2 Absatz 3 nimmt Bezug auf "traditionelle geographische oder nichtgeographische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt", nicht jedoch aus einem ganzen Land.
(12) - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich.
(13) - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a.
(14) - In der erwähnten Rechtssache Canadane Cheese Trading und Kouri hat Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer die Rechtsprechung zu Gattungsbezeichnungen geprüft, die als Bezeichnungen definiert werden, die "zum allgemeinen Kultur- und Gastronomieerbe gehören und grundsätzlich von jedem Erzeuger gebraucht werden können" (Nr. 28). Der Generalanwalt hat weiter ausgeführt: "In der Rechtsprechung des Gerichtshofes wird man vergebens nach einer Definition suchen, mit deren Hilfe der Begriff der Gattungsbezeichnung zu entschlüsseln wäre." Für unsere Zwecke ist der Hinweis dienlich, daß sich diese Haltung der Rechtsprechung vorwiegend vor Erlaß der Verordnung Nr. 2081/92 herausgebildet hat und daß die Untersuchung in unserem Fall nach Maßgabe der Kriterien des Artikels 3 der genannten Verordnung vorzunehmen ist; diese Kriterien stimmen jedoch im wesentlichen mit den von der Rechtsprechung zuvor erarbeiteten überein.
(15) - Schlussanträge in der Rechtssache Canadane Cheese Trading und Kouri (a. a. O., Nr. 77).
(16) - Dies ermöglicht es, die entscheidende Bedeutung zu relativieren, die die Kommission einer 1994 unter den Verbrauchern durchgeführten Meinungsumfrage beimisst, der zufolge die Mehrheit der Befragten den Begriff Feta mit einem Käse und ein guter Teil von ihnen mit einem griechischen Käse in Verbindung brachten.
(17) - Darüber hinaus halte ich dieses Kriterium für das einzige, das mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes vereinbar ist, wonach die Vorstellungen der Verbraucher von einem Staat zum anderen unterschiedlich sein können und sich auch innerhalb ein und desselben Staates weiterentwickeln können; diese Veränderungen stellen eine der Folgen der Einführung des Binnenmarktes dar. Deshalb hat der Gerichtshof ausgeführt, das Recht eines Mitgliedstaats dürfe "nicht dazu dienen, die gegebenen Verbrauchsgewohnheiten zu zementieren, um einer mit deren Befriedigung befassten inländischen Industrie einen erworbenen Vorteil zu bewahren" (siehe Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 170/78, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, 417, und vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, Randnr. 32).
(18) - A. a. O., Nr. 67.
(19) - Von Interesse sind in diesem Zusammenhang die Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 3266/75 vom 15. Dezember 1975 (ABl. L 324, S. 12) und Nr. 3322/75 vom 19. Dezember 1975 (ABl. L 328, S. 0) zur Festsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die Ausfuhrerstattungen für Feta gewährt haben, ohne nach der bei der Herstellung verwendeten Milch zu unterscheiden. Darüber hinaus hat die Verordnung (EWG) Nr. 3167/86 der Kommission vom 16. Oktober 1986 (ABl. L 294, S. 28), trotz einer Unterscheidung zwischen Feta, der ausschließlich aus Schaf- und Ziegenmilch hergestellt wird, und solchem, der aus anderen Bestandteilen zubereitet wird, beiden Erzeugnissen Erstattungen zukommen lassen. In die gleiche Richtung geht die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 366, S. 1).
(20) - Die Kommission hat in einer Mitteilung von 1991 (Erläuternde Mitteilung der Kommission über die Verkehrsbezeichnung von Lebensmitteln, ABl. C 270, S. 2) vorgeschlagen, bei den Kriterien, die geeignet seien, die "Eigenschaften eines Produkts" festzustellen, die dazu führen könnten, daß es sich nicht eigne, unter einer Gattungsbezeichnung im Bestimmungsstaat in Verkehr gebracht zu werden, "die in etwaigen Rechtsakten der Gemeinschaft, insbesondere dem zur Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs verwendeten Zolltarifschema, enthaltenen Verweise" zu berücksichtigen (Hervorhebung von mir).
(21) - Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91 (Slg. 1992, I-5529, Randnr. 29).
(22) - In bezug auf einen Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beanstandet die dänische Regierung, daß das Diskriminierungsverbot nicht beachtet worden sei. "Feta" sei nämlich eine Gattungsbezeichnung und hätte daher in gleicher Weise behandelt werden müssen wie die sonstigen Gattungsbezeichnungen - wie beispielsweise Brie -, denen eine Eintragung verwehrt worden sei.
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