Schlußanträge des Generalanwalts
1 Mit der Vorlagefrage, um die es in diesem Verfahren geht, ersucht das Amtsgericht Reutlingen den Gerichtshof, über die Auslegung von Artikel 6 EG-Vertrag zu entscheiden, um feststellen zu können, ob es einen Verstoß gegen das darin vorgesehene Diskriminierungsverbot darstellt, wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahrens gegenüber dem Angeschuldigten nicht die Höflichkeitsanrede verwendet.
Rechtlicher Kontext, Sachverhalt und Vorlagefrage
2 Nach § 407 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) kann die Staatsanwaltschaft, wenn sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, die öffentliche Klage in der Weise erheben, daß sie beim zuständigen Strafrichter schriftlich den Erlaß eines Strafbefehls beantragt. Nach § 408 StPO kann der Strafrichter einen Hauptverhandlungstermin nur bestimmen, wenn er der Ansicht ist, daß dem Antrag aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden kann; andernfalls ist er verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, indem er ihn mit Datum und seiner Unterschrift versieht, wodurch aus dem Antrag ein Strafbefehl mit urteilsähnlicher Wirkung wird.
3 Der Sachverhalt geht auf das Jahr 1996 zurück; die Staatsanwaltschaft Tübingen leitete damals ein Strafverfahren ein gegen Herrn Grado (der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt) und Herrn Bashir (der die Staatsangehörigkeit eines nicht zur Gemeinschaft gehörenden Landes besitzt) wegen unerlaubten Entfernens von dem Ort, an dem sie das Kraftfahrzeug eines Dritten beschädigt hatten.
Mit Schreiben vom 9. April 1996 beantragte die Staatsanwaltschaft durch den Staatsanwalt des Referats 35 beim vorlegenden Gericht, die Angeschuldigten wegen des Vergehens zu verurteilen. Genauer gesagt, beantragten sie den Erlaß eines Strafbefehls "gegen
1. Martino G r a d o ... 2. Shahid B a s h i r ..."
4 Das angerufene Gericht weigerte sich, den von der Staatsanwaltschaft vorgefertigten Antrag mit Datum und seiner Unterschrift zu versehen, da dieser Antrag seiner Ansicht nach in einer Weise verfasst wurde, die mit der deutschen Verfassung(1) und dem in Artikel 6 des Vertrages verankerten Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unvereinbar sei. Insbesondere beanstandete das vorlegende Gericht, daß der Staatsanwalt gegenüber den Angeschuldigten nicht die Höflichkeitsanrede "Herr" verwendet hatte.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Weigerung Beschwerde ein, auf die das Landgericht Tübingen die Art und Weise, in der der streitige Antrag verfasst war, billigte und ausserdem darauf hinwies, daß das vorlegende Gericht von Gesetzes wegen nicht befugt sei, das Verfahren nicht weiterzubetreiben.
5 Das Amtsgericht Reutlingen hat jedoch das Verfahren erneut ausgesetzt und (diesmal) den Gerichtshof um Entscheidung über folgende Frage ersucht:
Ist es mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar, oder verstösst es gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union, daß ein Staatsanwalt in einem von ihm vorgefertigten und anschließend vom Gericht zu unterzeichnenden Strafbefehlsantrag gegenüber einem ausländischen Arbeitnehmer (im Sinne von Artikel 48 - 51 des Vertrages über die Europäische Union) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausdrücklich die Höflichkeitsanrede "Herr" verweigert - und zwar entgegen der sonst bei der Staatsanwaltschaft üblichen und auch von diesem Staatsanwalt sonst selbst geuebten Praxis?(2)
Das vorlegende Gericht hat im Vorlagebeschluß ferner ausgeführt, es sei nach dem Gesetz verpflichtet, den Strafbefehlsantrag in der von der Staatsanwaltschaft vorgefertigten Form zu unterzeichnen, und sei daher, wenn es ihm entspreche, nicht befugt, ihn abzuändern und/oder zu ergänzen.
Zur Zulässigkeit
6 In Anbetracht des Gegenstands der Frage stellt sich im Hinblick darauf, was sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses als Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ergibt, vorab das Problem der Erheblichkeit der Frage und somit der Zuständigkeit des Gerichtshofes für deren Beantwortung. Der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft bei der Abfassung des Strafbefehlsantrags gegenüber dem Angeschuldigten nicht die Anrede "Herr" verwendet hat, ist nämlich ganz offensichtlich nicht geeignet, sich in der Sache auf den Ausgang des gegen den Angeschuldigten eingeleiteten Verfahrens auszuwirken.
Das Problem ist nicht neu. Der Gerichtshof wurde nämlich mehrfach um Vorabentscheidung über Fragen ersucht, deren Erheblichkeit im Hinblick auf die Sache, um die es in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit ging, zweifelhaft war.
7 Der Standpunkt, den der Gerichtshof dazu eingenommen hat, kann nunmehr als gefestigt bezeichnet werden(3). Unter Beachtung der Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gemeinschaftsgericht, die dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt, hat sich der Gerichtshof, ohne damit dem seit den ersten einschlägigen Urteilen aufgestellten Grundsatz zu widersprechen, wonach es Sache des nationalen Gerichts ist, die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes für den Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen(4), gleichwohl immer dann für unzuständig für die Entscheidung über die Fragen erklärt, wenn in seinen Augen offensichtlich kein Zusammenhang zwischen diesen Fragen und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bestand(5).
8 Dieser Betrachtungsweise ist in vollem Umfang zuzustimmen, da sie nicht nur durch den Wortlaut des Artikels 177 des Vertrages(6) gerechtfertigt ist, sondern es darüber hinaus ermöglicht, das Vorabentscheidungsverfahren in den Grenzen seines korrekten Funktionierens anzuwenden, wodurch verhindert wird, daß von ihm in einer Weise Gebrauch gemacht wird, die in der Lehre ohne Bedenken als "mißbräuchlich" umschrieben wurde(7).
Diese Betrachtungsweise findet ganz offensichtlich auch in dem Fall Anwendung, der uns heute beschäftigt. Wie bereits bemerkt wurde, besteht nämlich unabhängig von allem wahrscheinlich und eventuell diskriminierenden Charakter der Praxis der Staatsanwaltschaft Tübingen zum Nachteil ausländischer Angeschuldigter, die nach Angaben des vorlegenden Gerichts darin besteht, ihnen gegenüber nicht die Anrede "Herr" zu verwenden, kein Zusammenhang zwischen dieser Praxis und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens, in dem das vorlegende Gericht, ich erinnere daran, einen Strafbefehl gegen den Angeschuldigten erlassen soll, der eines strafrechtlichen Vergehens bezichtigt wird.
9 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, sich für die Beantwortung der vom Amtsgericht Reutlingen vorgelegten Frage für unzuständig zu erklären, da sich offensichtlich ergibt, daß zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens kein Zusammenhang besteht.
(1) - Insbesondere mit den Artikeln 1 und 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, in denen das Recht auf Schutz der Menschenwürde und das Recht auf Gleichbehandlung verankert sind.
(2) - In Wirklichkeit scheint sich aus dem polizeilichen Protokoll über die den Angeschuldigten zur Last gelegten Handlungen zu ergeben, daß Herr Grado zumindest zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos war. Die Verfahrensakten enthalten jedoch nicht genügend Anhaltspunkte, um die Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts in Frage zu stellen. Klar ist jedoch, daß die Frage jedenfalls nur so verstanden werden kann, daß sie sich auf die behauptete Diskriminierung von Herrn Grado, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, bezieht, nicht aber die Stellung des anderen Angeschuldigten, Herrn Bashir, betreffen kann, da dieser kein Gemeinschaftsangehöriger ist.
(3) - Für eine einigermassen vollständige Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes vgl. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnrn. 13 bis 20).
(4) - Vgl. statt aller Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347).
(5) - Hierfür gibt es viele Beispiele; vgl. weniger die beiden Urteile Foglia (Urteile vom 11. März 1980 in der Rechtssache 104/79, Slg. 1980, 745, und vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Slg. 1981, 3045), die zwar eine erschöpfende Darstellung des logischen Gebäudes enthalten, das der betreffenden Rechtsprechung zugrunde liegt, jedoch von den Besonderheiten des spezifischen Zusammenhangs, in dem sie ergingen, geprägt sind, als vielmehr Beschluß vom 26. Januar 1990 in der Rechtssache C-286/88 (Falciola, Slg. 1990, I-191) sowie, auf der gleichen Linie, Beschluß vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93 (Monin II, Slg. 1994, I-1707), in dem der Gerichtshof seine Zuständigkeit verneint hat. Der Grundsatz ist jedenfalls in zahlreichen weiteren Entscheidungen enthalten; vgl. insoweit bereits Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80 (Salonia, Slg. 1981, 1563), Urteil vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-186/90 (Durighello, Slg. 1991, I-5773) und Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695).
(6) - Ich erinnere (repetita iuvant) an den Wortlaut von dessen Absatz 2: "Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen" (Hervorhebung von mir).
(7) - Vgl. statt aller Pescatore, "Il rinvio pregiudiziale di cui all'art. 177 del Trattato CEE e la cooperazione tra la Corte e i giudici nazionali", Foro it., 1986, Teil V, S. 26 ff.
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