Schlußanträge des Generalanwalts
1 Verstösst eine Klausel in einem das Gebiet eines Drittlandes betreffenden Selektivvertriebsvertrag zwischen einem Lieferanten und einem Vertriebshändler, die beide in der Gemeinschaft ansässig sind, wonach es dem Händler verboten ist, die Vertragsprodukte unmittelbar oder durch Rückführung aus dem Drittland in einem anderen Gebiet, also auch im Gebiet der Mitgliedstaaten, zu vertreiben, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag? Wenn ja, gilt dies auch dann, wenn der Lieferant seine Produkte im Gemeinschaftsgebiet über ein selektives Vertriebsnetz vertreibt, das Gegenstand einer Freistellungsentscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 war?
Dies sind im wesentlichen die Fragen der Cour d'appel Versailles, über die der Gerichtshof bezueglich der Vereinbarkeit von Ausfuhrklauseln und Rückführungsverboten in Vertriebsverträgen mit den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zu entscheiden hat. Das Vertriebssystem weist im vorliegenden Fall die Besonderheit auf, daß Verträge über den Vertrieb in Drittländern mit Bestimmungsklauseln, die als Ausfuhrverpflichtung oder Rückführungsverbot zu verstehen sind, einem von der Kommission freigestellten selektiven Vertriebssystem in der Gemeinschaft gegenüberstehen.
Sachverhalt und Vorlagefragen
2 Der Sachverhalt, der zu dem Rechtsstreit bei dem nationalen Gericht geführt hat, ist verhältnismässig einfach. Es handelt sich um den Vertrieb teurer hochwertiger Luxuskosmetika, die unter einer angesehenen Marke verkauft werden. Auf diesem Marktsegment arbeitet die Firma Yves Saint Laurent Parfums SA mit Sitz in Frankreich (im folgenden: YSLP), die ihre Produkte im Gemeinsamen Markt über ein selektives Vertriebsnetz absetzt, das die Kommission mit Entscheidung vom 16. Dezember 1991 nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages freigestellt hat(1).
YSLP schloß mit der Javico International AG (im folgenden: Javico) zwei Vertriebsverträge für die Märkte in Osteuropa, wovon sich der eine auf das Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine und der andere auf Slowenien bezieht. Javico ist in Deutschland ansässig und auf den Vertrieb in Osteuropa spezialisiert. Diese Firma gehört nicht zum Vertriebsnetz für YSLP-Produkte im Gemeinsamen Markt.
3 Der Vertrag vom Februar 1992 über den Vertrieb in Rußland und der Ukraine enthält die beiden folgenden Klauseln:
"1. Unsere Erzeugnisse sind nur zum Verkauf im Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine bestimmt.
Sie können keinesfalls aus dem Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine verbracht werden.
2. Ihre Gesellschaft sagt zu und garantiert, daß endgültiger Bestimmungsort der Erzeugnisse das Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine sein und daß sie die Erzeugnisse nur an Händler verkaufen wird, die im Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine ansässig sind. Folglich wird Ihre Gesellschaft die Adressen der Verkaufsstellen für die Erzeugnisse im Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine sowie eine Aufstellung der Erzeugnisse für jede Verkaufsstelle zur Verfügung stellen."
Es waren noch weitere Klauseln vorgesehen, um die Verpflichtung von Javico zu bekräftigen, daß die Produkte nicht ausserhalb des Vertragsgebiets abgesetzt werden(2). Fast die gesamte Vertragsregelung zwischen den Parteien bezieht sich auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Vertragsgrenzen und die Sanktionen im Fall einer Verletzung dieser Pflicht.
Der Vertrag vom Mai 1992 über den Vertrieb in Slowenien enthält eine Klausel folgenden Inhalts: "Zum Schutz der hohen Qualität des Vertriebes der Erzeugnisse in anderen Ländern der Welt gibt der Händler die Zusage, daß er diese nicht ausserhalb des Gebietes oder an nicht zugelassene Wiederverkäufer in dem Gebiet verkaufen wird."
Es ist nicht streitig, daß die Vertriebsverträge zwischen YSLP und Javico nicht Gegenstand einer Einzelfreistellung oder einer Anmeldung bei der Kommission sind.
4 Kurz nach Abschluß der genannten Verträge stellte YSLP fest, daß sich an Javico für den Vertrieb in Rußland, der Ukraine und Slowenien verkaufte Produkte im Gemeinschaftsgebiet (namentlich im Vereinigten Königreich, in Belgien und in den Niederlanden) befanden. Daraufhin kündigte YSLP die Verträge und klagte beim Tribunal de commerce Nanterre u. a. auf Schadensersatz. Nachdem dieses Gericht erster Instanz dem Antrag der Klägerin stattgegeben hatte, legten die beklagten deutschen Firmen Berufung bei der Cour d'appel Versailles ein und beantragten zum einen die Nichtigerklärung der verletzten Vertragsklauseln wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und zum anderen die Feststellung, daß die Freistellungsentscheidung vom 16. Dezember 1991 nicht relevant sei.
5 Das letztgenannte Gericht hielt es zur Lösung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich, den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages zu ersuchen. Es hat dem Gerichtshof im einzelnen die folgenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:
1. Wenn ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen (der Lieferant) durch Vertrag einem anderen, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen (dem Vertriebshändler) den Vertrieb seiner Erzeugnisse in einem Gebiet ausserhalb der Union überträgt, ist dann Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dahin auszulegen, daß er Bestimmungen in diesem Vertrag verbietet, die dem Vertriebshändler jeden Verkauf in einem anderen Gebiet als dem Vertragsgebiet, somit jeden Verkauf in der Union, sowohl durch Direktverkauf als auch durch Rücklieferung aus dem Vertragsgebiet, untersagen?
2. Ist Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, falls er solche Vertragsbestimmungen verbieten sollte, dahin auszulegen, daß er nicht anwendbar ist, wenn der Lieferant seine Erzeugnisse im übrigen im Gebiet der Union über ein selektives Vertriebsnetz vertreibt, für das eine Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 vorliegt?
Die erste Vorlagefrage
6 Die streitigen Vertragsklauseln erlegen dem Vertriebshändler zweierlei Verpflichtungen auf, die eng miteinander verbunden sind und wechselseitig wirken. Der Vertrag umfasst nämlich zum einen eine Ausfuhrverpflichtung, wonach der Händler die Ware in die vertraglich festgelegten Drittländer verbringen muß, und zum anderen ein Verbot des Vertriebes ausserhalb des Vertragsgebiets. Dieses Verbot bezieht sich sowohl auf einen Direktverkauf an Wiederverkäufer ausserhalb des genannten Gebietes als auch auf eine Rückführung der Produkte aus diesem Gebiet.
7 Nach Ansicht von YSLP fällt die Ausfuhrverpflichtung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 85 des Vertrages, da der Vertriebsvertrag nur die Organisation des Warenabsatzes in Drittländern betreffe, ohne den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu berühren. Selbst wenn - so führt YSLP aus - Artikel 85 für anwendbar gehalten würde, wäre festzustellen, daß es sich um eine unerhebliche Beeinträchtigung handele und die streitigen Verträge jedenfalls zu den Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen gehörten, auf die Artikel 85 Absatz 1 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83(3) keine Anwendung finde. YSLP räumt ebenso wie die Kommission ein, daß die Untersagung der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft zwar dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages unterliege, jedoch ihres Erachtens nur unter der Voraussetzung, daß diese Wiedereinfuhr wirtschaftlich ins Gewicht falle und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vorliege. Dies treffe hier jedoch in Anbetracht der Marktstruktur und der Hindernisse nicht zu, denen die Erzeugnisse bei einer konkreten Rückführung in die Gemeinschaft begegneten. Javico hingegen vertritt die Auffassung, daß die in Rede stehenden Verträge gerade eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten und somit eine Beeinträchtigung des freien Spiels des Wettbewerbs bewirkten, wodurch sie in jedem Fall gegen Artikel 85 Absatz 1 verstießen.
Nichtanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1983/83
8 Es wird hier kurz auf die aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1983/83 auf die streitigen Vereinbarungen eingegangen. Die Irrelevanz dieser Verordnung im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus dem Wortlaut über ihren Anwendungsbereich in Artikel 1. Die Gruppenfreistellung nach der Verordnung betrifft nämlich Vereinbarungen, "in denen sich der eine Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs im Gesamtgebiet oder in einem abgegrenzten Teilgebiet der Gemeinschaft bestimmte Waren nur an ihn zu liefern"(4). Unerläßliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist also, daß das Alleinvertriebsgebiet der gesamte Gemeinsame Markt oder ein Teil desselben ist(5). Der Vertrieb der Produkte von YSLP bezieht sich indessen nach den Verträgen zwischen dieser Firma und Javico ausschließlich auf das Gebiet von Drittländern. Demnach ist die Möglichkeit einer Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1983/83 im Fall der in Rede stehenden Vereinbarungen nicht gegeben.
Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages
9 Bei der Frage, welche Bedeutung Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages im Hinblick auf die Beurteilung der streitigen Vereinbarungen zukommt, ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung in den Anwendungsbereich dieser Vertragsbestimmung fällt, nach gefestigter Rechtsprechung in erster Linie zu prüfen, ob diese Vereinbarung nach ihrem Zweck eine Einschränkung des Wettbewerbs mit sich bringt(6). Diese Prüfung umfasst die Beurteilung der von den Parteien mit dem Vertragsabschluß verfolgten Ziele anhand des wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem der Vertrag zu sehen ist.
Im vorliegenden Fall liegt ein Vertragsmechanismus vor, der einen Vertriebshändler der Gemeinschaft zum einen zur Ausfuhr in bestimmte Drittländer verpflichtet und diesem zum anderen verbietet, die Vertragsprodukte ausserhalb des Gebietes der im Vertrag genannten Drittländer durch Direktverkauf oder Rückführung aus dem betreffenden Drittland abzusetzen.
10 Ungeachtet des Staates - mag es sich um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder ein Drittland handeln -, auf den sich das Verbot des Vertriebes ausserhalb des Vertragsgebiets bezieht, ist, wie das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung festgestellt hat, in erster Linie (wenn nicht sogar ausschließlich) das Verbot von Bedeutung, die YSLP-Produkte in das Gemeinschaftsgebiet zu verbringen oder wiederzuverbringen. Der Vertriebsvertrag befasst sich fast ausschließlich mit einer ins einzelne gehenden Regelung des Verbotes, die Produkte ausserhalb des Vertragsgebiets abzusetzen, und es war somit zweifellos gerade die Absicht der Vertragsparteien, den Absatz der an Javico verkauften Produkte im Gemeinsamen Markt zu verhindern. Damit hätte sich YSLP Paralleleinfuhren in den Gemeinsamen Markt widersetzen können, wobei zu bedenken ist, daß diese Firma sich eines selektiven Vertriebssystems bedient, dessen Wirksamkeit leiden könnte, wenn Erzeugnisse auf den Markt gelangten, die von nicht zum Vertriebsnetz gehörenden Wiederverkäufern abgesetzt werden(7).
Es ist also festzustellen, daß die Klauseln über die Ausfuhr und über das Rückführungsverbot im Vertrag zwischen den Parteien im wesentlichen einen gegen den Wettbewerb gerichteten Zweck haben. Zudem sind solche Klauseln auch nicht erforderlich, um sicherzustellen, daß der Vertriebsvertrag die wirtschaftliche Funktion übernehmen kann, die ihm zukommt, nämlich den Zugang der YSLP-Produkte zu den osteuropäischen Märkten.
Die Ausfuhrklauseln sind also grundsätzlich schon zweckbezogen als verboten anzusehen.
11 Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus der bei einer ähnlichen Klausel wie im vorliegenden Fall hervorgeht, daß die dem Vertriebshändler auferlegten Verpflichtungen, die Ware in ein Drittland auszuführen, "im wesentlichen den Zweck hatten, die Wiederausfuhr der Ware in die Herstellungsländer zu verhindern", also den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einzuschränken(8) und ein unterschiedliches Preisniveau aufrechtzuerhalten.
Ferner lässt sich nicht schon aufgrund der Tatsache, daß der Vertriebsvertrag förmlich den Verkauf in einem Drittland bezweckt, ausschließen, daß die darin enthaltenen Klauseln im wesentlichen darauf abzielen, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen(9), und daß sie somit unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen(10).
12 Trotz meiner Überzeugung, daß die streitigen Vertriebsverträge einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen und somit nach Artikel 85 Absatz 1 verboten sind, müssen meines Erachtens auch die Wirkungen geprüft werden, die die Vereinbarung konkret auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt ausüben kann(11). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Wettbewerbs unvereinbaren Auswirkungen bekanntlich eine "Spürbarkeits"-Schwelle erreichen, so daß Vereinbarungen vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 ausgeschlossen sind, deren nachteilige Wirkung ohne Bedeutung ist(12).
13 Bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Wirkung sind zahlreiche Sachumstände zu berücksichtigen, wie etwa der Wettbewerbsumfang des Marktes unabhängig von der betreffenden Vereinbarung und der wirtschaftliche und normative Zusammenhang, in den sich die Vereinbarung einfügt, wobei festzustellen ist, inwieweit diese den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt konkret verfälschen kann. Im Verhältnis zu den Bestimmungsklauseln hat sich im Lauf der Jahre eine bestimmte Praxis der Kommission herausgebildet, die zwar nicht eindeutig ist, aber die Faktoren aufgezeigt hat, die bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Wirkung zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Punkte: die Auswirkung der Zölle, denen die Ware bei einer Wiedereinfuhr in das Gemeinschaftsgebiet unterliegt(13), ein etwaiger Preisunterschied zwischen dem Gemeinschaftsgebiet und dem Drittland, der groß genug sein muß, um die höheren Transportkosten und die Gewinnspannen derjenigen aufzufangen, die an der Wiedereinfuhr und am Vertrieb im Gemeinschaftsgebiet beteiligt sind(14), und der Umfang des "Intra-brand"-Wettbewerbs in der Gemeinschaft.
Wenn die Untersuchung der vorgenannten Faktoren dazu führt, daß eine Wiedereinfuhr der Vertragsprodukte aus dem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet wirtschaftlich für möglich oder geradezu für wahrscheinlich gehalten wird, so ist davon auszugehen, daß die wettbewerbswidrige Wirkung der Vereinbarung gegeben ist, da ohne das Verbot eine wirtschaftlich vorteilhafte Paralleleinfuhr der Vertragsprodukte in das Gebiet der Mitgliedstaaten stattgefunden hätte.
14 Die Prüfung der Relevanz des Artikels 85 Absatz 1 obliegt dem nationalen Gericht, das die vorgenannten Faktoren zugrunde legt, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergeben. Die Entscheidung des vorlegenden Gerichts erlaubt keine weitere Klärung, da keine Prüfung wichtiger Tatsachen vorliegt, die nur die Parteien - indessen widersprüchlich - in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen vortragen. Es lässt sich jedoch feststellen, daß hier kein Zweifel an der Möglichkeit und am wirtschaftlichen Vorteil der Wiedereinfuhr der Vertragsprodukte besteht, und zwar schon allein deshalb, weil die Wiedereinfuhr tatsächlich erfolgt ist. Es wird auch nicht bestritten, daß auf den Märkten des Vereinigten Königreichs, Belgiens und der Niederlande umfangreiche Mengen von Vertragsprodukten vorlagen, die zu erheblich niedrigeren Preisen von Wiederverkäufern abgesetzt wurden, die nicht dem Vertriebssystem von YSLP angehören, woraus sich unzweifelhaft der Vorteil und somit die Möglichkeit von Paralleleinfuhren ergeben.
15 Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 unterliegt noch einer weiteren Voraussetzung, die in einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten besteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beeinträchtigung als gegeben anzusehen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß die Vereinbarung geeignet ist, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinflussen, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindern kann. Ausserdem darf dieser Einfluß nicht geringfügig sein(15), wobei indessen kein Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung erforderlich ist; es genügt vielmehr, daß die Vereinbarung geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten(16).
Unter diesem Gesichtspunkt ist ferner zu betonen, daß es anhand dieser zur Feststellung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung eingesetzten Faktoren, insbesondere des Vorliegens entsprechender Preisunterschiede zwischen dem Gemeinsamen Markt und dem Drittlandsmarkt, auch für unwahrscheinlich gehalten wurde, daß die in die Gemeinschaft wiedereingeführten Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat weiterexportiert werden. Auf dieser Grundlage wurde somit eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels verneint(17).
Im vorliegenden Fall kann aufgrund der niedrigeren Preise auf den Märkten der Drittländer ein Weiterexport in einen anderen Mitgliedstaat abstrakt nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls kann dann auch für die Produkte von YSLP die Erwägung zutreffen, daß angesichts der Handelspolitik grosser Gruppen, die die Produkte auf dem gesamten europäischen Markt erwerben, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten als gegeben anzusehen ist(18).
16 Somit ist letztlich meines Erachtens auf die erste Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages dahin auszulegen ist, daß er eine Klausel verbietet, die vom Vertriebshändler im Rahmen eines Vertrages über den Vertrieb von Produkten in einem Gebiet ausserhalb der Union die Garantie verlangt, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht in das Gemeinschaftsgebiet zurückgeführt werden; dies gilt natürlich dann, wenn die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind, nämlich wettbewerbswidriger Zweck und/oder wettbewerbswidrige Wirkung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.
Die zweite Vorlagefrage
17 Falls die streitigen Klauseln in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 fallen, möchte das vorlegende Gericht mit der zweiten Frage wissen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Hersteller im Gemeinschaftsgebiet über ein selektives Vertriebssystem verfügt, das von der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt wurde. Mit anderen Worten, das nationale Gericht fragt also den Gerichtshof, ob sich die Unanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 auf die streitigen Bestimmungsklauseln aus der Freistellung des selektiven Vertriebssystems für das Gemeinschaftsgebiet ergeben kann.
18 Behauptet man - wie ich zunächst bemerken möchte -, daß Artikel 85 Absatz 1 wegen eines von der Kommission freigestellten selektiven Vertriebssystems nicht auf die in Rede stehenden Verträge anwendbar ist, so bedeutet dies im Grunde, daß diesem System eine Lückenlosigkeit zugesprochen wird, die jede Form der Paralleleinfuhr, zumindest aus den betreffenden Drittländern, verhindert. Dadurch würde den Betroffenen die Möglichkeit genommen, wirtschaftliche Gelegenheiten zu nutzen, die sich aus den unterschiedlichen Preisen von YSLP ergeben, und es bestuende letztlich sicher die Gefahr einer Abschottung der Märkte innerhalb des Gemeinsamen Marktes und dieses Marktes insgesamt.
So ist in erster Linie darauf hinzuweisen, daß die Lückenlosigkeit eines selektiven Vertriebssystems vor allem keine wesentliche Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit nach Artikel 85 darstellt, auch weil dies "die paradoxe Folge [hätte], daß die starrsten und geschlossensten Vertriebssysteme nach Artikel 85 günstiger behandelt würden als die flexibleren und dem Parallelhandel stärker geöffneten Vertriebssysteme"(19). Diese Eigenschaft lässt sich auch nicht durch ein Erfordernis des effektiven Wettbewerbsschutzes rechtfertigen. Wie ich bereits bemerkt habe(20), kann nämlich nach einer ständigen Grundauffassung des Gerichtshofes die Möglichkeit von Verkäufen durch Systemfremde auch eine günstige Wirkung haben, indem ein bestimmter Marktraum für den Parallelhandel offenbleibt, wodurch Erscheinungen einer übertriebenen Starrheit des Systems, insbesondere bezueglich der Preise, eingeschränkt werden. Ein Parallelhandel kann natürlich Störungen des selektiven Vertriebssystems mit sich bringen, es handelt sich aber um Folgen, die sich letztlich aus der Wahl des Herstellers ergeben, der die betreffenden Auswirkungen anhand einer Kosten-Gewinn-Rechnung beurteilen kann und dem es freisteht, gegebenenfalls entweder Systeme des freien Vertriebes zu wählen oder den spezialisierten Vertrieb umzustrukturieren oder aber bei den Preisen tätig zu werden, indem er sie vereinheitlicht, und somit am Anfang der Vertriebskette den alleinigen Grund für den Parallelvertrieb zu beseitigen.
Es soll hier gesagt sein, daß der Parallelhandel - der keineswegs als Ergebnis einer Art perversen und daher rechtswidrigen Wirtschaftsopportunismus anzusehen ist, wie ihn viele arglistig darzustellen trachten - eine Vitalitätsgarantie für das gesamte Vertriebssystem darstellt, die neben den Selektivnetzen schließlich dem Endverbraucher zugute kommt, dessen Interesse immerhin (zumindest) als eines der Ziele des Artikels 85 Absätze 1 und 3 zu betrachten ist.
19 Unter diesem Blickwinkel ist also die Auswirkung der Entscheidung über die Freistellung des Vertriebssystems von YSLP auf die Beziehungen zwischen dieser Firma und Javico als netzfremdem Vertriebshändler zu sehen.
Die Freistellungsentscheidung ist nicht geeignet, eine "Deckung" für Vertriebsverträge abzugeben, die die Kommission nicht geprüft und nicht ausdrücklich freigestellt hat. Da Freistellungen eine Ausnahme von dem Verbot nach Artikel 85 Absatz 1 darstellen und dieser Absatz die Grundregel für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen enthält, können individuelle Entscheidungen oder Gruppenfreistellungsentscheidungen vor allem nur eng ausgelegt werden und nicht über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus Anwendung finden. Dieser Grundsatz ist, abgesehen von einer klaren Auslegungsregel, auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, nicht in die ausschließliche Kompetenz der Kommission bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 einzugreifen(21).
Bei einer Freistellungsentscheidung, für die die Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17(22) ausschließlich zuständig ist, muß sie nämlich beurteilen können, ob die betreffende Vereinbarung den Erfordernissen des Artikels 85 Absatz 3 gerecht wird. Würde die Tragweite einer Freistellungsentscheidung auf Vereinbarungen ausgedehnt, mit denen sich die Kommission nicht befasst hat, so würde dies in gewissem Sinne bedeuten, daß das nationale Gericht unmittelbar Artikel 85 Absatz 3 anzuwenden hätte; diese Befugnis beschränkt sich jedoch nur auf Absatz 1 des Artikels(23). Die streitige Vereinbarung hätte der Kommission natürlich auch mit einem Freistellungsantrag zur Prüfung vorgelegt werden können, so daß die Kommission die angegebene Eignung der Vereinbarung zum Schutz des selektiven Vertriebssystems im Gemeinschaftsbereich hätte beurteilen können; dies war jedoch nicht der Fall. Da diese Vereinbarung in Ermangelung einer Anmeldung bei der Kommission(24) nicht freistellungsfähig ist, muß das nationale Gericht Artikel 85 Absatz 1 anwenden, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.
Somit ist meines Erachtens auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts in dem Sinne zu antworten, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf die streitigen Klauseln auch dann anzuwenden ist, wenn der Lieferant seine Produkte im Gemeinschaftsgebiet über ein selektives Vertriebsnetz absetzt, das Gegenstand einer Freistellungsentscheidung war.
Ergebnis
20 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen der Cour d'appel Versailles wie folgt zu antworten:
1. Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er auf eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertriebshändler über den Vertrieb in bestimmten Drittländern anwendbar ist, die dem Vertriebshändler jeden Verkauf in einem anderen als im Vertrag vorgesehenen Gebiet und somit auch jeden Verkauf im Gemeinschaftsgebiet ungeachtet dessen verbietet, ob dieser Verkauf im Wege der direkten Vermarktung oder durch Rückführung aus dem Vertragsgebiet erfolgt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der gegebenen Sachlage, insbesondere der Möglichkeit des Vorliegens und des Vorteils von Wiedereinfuhren in den Gemeinsamen Markt, sowie der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zu prüfen, ob diese Klausel als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nichtig ist.
2. Falls Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages solche Klauseln verbietet, ist er dahin auszulegen, daß er auch dann Anwendung findet, wenn der Lieferant seine Produkte im Gemeinschaftsgebiet über ein selektives Vertriebsnetz absetzt, das Gegenstand einer Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 war.
(1) - Entscheidung 92/33/EWG der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/33.242 - Yves Saint Laurent Parfums) (ABl. 1992, L 12, S. 24). Diese Entscheidung war Gegenstand eines Urteils des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-19/92 (Leclerc/Kommission, Slg. 1996, II-1851), das sie insoweit für nichtig erklärt hat, als in ihr festgestellt wird, daß eine Bestimmung, nach der Yves Saint Laurent die Bewerbung eines Einzelhändlers allein deshalb ungünstiger beurteilen kann, weil seine Tätigkeit im Parfümeriebereich von untergeordneter Bedeutung ist, nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fällt. Das Gericht hat jedoch im wesentlichen, insbesondere soweit hier von Bedeutung, die Gültigkeit der Freistellung bestätigt.
(2) - Um den Absatz nur im Gebiet Rußlands und der Ukraine sicherzustellen, muß Javico vor Lieferung und möglichst bereits bei der Auftragserteilung YSLP alle Unterlagen übermitteln, die den tatsächlichen Absatz der Produkte im Vertragsgebiet nachweisen. Javico hat sich ferner zu vergewissern, daß die örtlichen Händler nur im Gebiet Rußlands und der Ukraine verkaufen wollen. Es ist sogar eine Vertragsstrafe mit Bankgarantie vorgesehen, falls ein Teil der gelieferten Produkte in Gebiete ausserhalb Rußlands und der Ukraine und, allgemeiner, der Oststaaten verbracht wird.
(3) - Verordnung der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 1).
(4) - Hervorhebung von mir.
(5) - Vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83 (Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnrn. 13 bis 16).
(6) - Die Beurteilung der Vereinbarkeit in aufeinanderfolgenden Schritten, nämlich zunächst in bezug auf den Zweck und sodann im Hinblick auf die Wirkungen der Vereinbarung, stellt ein Prüfungsschema dar, das die Rechtsprechung des Gerichtshofes herausgearbeitet hat; siehe meine Schlussanträge zum Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92 (DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 16) und ferner Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 9). Es bedarf keines besonderen Hinweises, daß eine Vereinbarung nicht einen wettbewerbswidrigen Zweck und eine derartige Wirkung haben muß, damit Artikel 85 Absatz 1 anwendbar ist, da diese beiden Erfordernisse als Alternativen anzusehen sind; siehe Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache 219/95 P (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnrn. 14 und 15).
(7) - Bezeichnend für die Tatsache, daß die streitigen Klauseln im wesentlichen darauf abzielen, den Absatz der Vertragsprodukte in der Gemeinschaft zu verhindern, ist auch die für Javico vorgesehene Vertragsstrafe allein für den Fall, daß die Produkte aus dem Gebiet der "Oststaaten" zurückverbracht werden, so daß es also unerheblich ist, wenn diese Erzeugnisse einem anderen Endbestimmungsgebiet zugeführt werden als dem Vertragsgebiet, solange sich ersteres auf Osteuropa beschränkt.
(8) - Vgl. Urteil vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83 (CRAM und Rheinzink, Slg. 1984, 1679, Randnrn. 24 bis 31). In der angefochtenen Entscheidung erklärte die Kommission: "Die Wettbewerbsbeschränkung, die sich aus der Verpflichtung zum Weiterverkauf in ein bestimmtes Land ergibt, ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern spürbar zu beeinträchtigen, als der im Gemeinsamen Markt ansässige Wiederverkäufer dort die Möglichkeit haben muß, die Ware je nach den Marktverhältnissen und insbesondere im Hinblick auf die Preissituation am Ort seiner Wahl abzusetzen"; Entscheidung 82/866/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.629 - Zinkbleche) (ABl. L 362, S. 40).
(9) - Siehe in diesem Sinne die Entscheidung 68/376/EWG der Kommission vom 6. November 1968 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/23.077 - Rieckermann/AEG) (ABl. L 276, S. 25).
(10) - Der XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1991, S. 378, erwähnt den Fall Iqbal, in dem die Kommission die Auffassung vertreten hat, daß ein Vertrag, mit dem ein Wiederverkäufer von Arzneimitteln verpflichtet ist, diese ausschließlich in einem bestimmten Drittland zu verkaufen, nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 verstosse, denn letztere Bestimmung bezwecke nicht "ein Verbot vertikaler Vereinbarungen, die den Intra-brand-Wettbewerb zwischen der Gemeinschaft insgesamt und dritten Ländern mit dem Ziel einschränken, den Hersteller in die Lage zu versetzen, eine den Verhältnissen auf den betreffenden Drittlandsmärkten angepasste unabhängige Preispolitik zu führen". In diesem speziellen Fall war der Gebrauch der Ausfuhrklauseln wohl nicht mit Maßnahmen verbunden, mit denen im besonderen der Handel zwischen Mitgliedstaaten verhindert werden sollte. Ausser wenn diesem letztgenannten Gesichtspunkt besondere Bedeutung beigemessen wird, erscheint mir die Lösung Iqbal, die im übrigen nicht in einer Entscheidung enthalten ist, sondern anscheinend in einem Schreiben nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) - allerdings unter dem Vorbehalt der unvollständigen Angaben, über die ich verfüge -, schwerlich mit den Gedanken vereinbar, die dem vorgenannten Urteil CRAM und Rheinzink zugrunde liegen. Für eine ähnliche Beurteilung siehe I. Van Bäl und F. Bellis, Il Diritto della Concorrenza nella Comunità Europea, Turin, 1995, S. 126, insbesondere Fußnote 24.
(11) - Vgl. Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière, Slg. 1966, 282) und vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie de Hächt, Slg. 1967, 544) sowie Urteil Delimitis (zitiert in Fußnote 6).
(12) - Es handelt sich um die sogenannte Geringfügigkeitsregel, die zuerst der Gerichtshof aufgestellt hat - Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69 (Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7) - und die sodann von der Kommission kodifiziert wurde (Bekanntmachung der Kommission vom 3. September 1986 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen, ABl. C 231, S. 2, mit späterer Aktualisierung, ABl. 1994, C 368, S. 20).
(13) - Siehe die Entscheidung 64/233/EWG der Kommission vom 11. März 1964 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/A-00061 - Grosfillex/Fillistorf) (ABl. 1964, Nr. 58, S. 915). Die Bedeutung des Zolles als eines notwendigen Faktors für die Prüfung der Wiedereinfuhrwahrscheinlichkeit ergibt sich aus den Entscheidungen der Kommission, in denen das Vorliegen von Freihandelsabkommen berücksichtigt wird; siehe Entscheidung 76/159/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/847 - SABA) (ABl. 1976, L 28, S. 19), worin die Auffassung vertreten wird, daß das Verbot der Ausfuhr in Drittländer und der Wiedereinfuhr aus diesen Ländern wegen der zweifachen Zollerhebung und der Tatsache, daß die Ware in den Drittländern nicht preisgünstiger verkauft wird als in den Mitgliedstaaten, nicht unter Artikel 85 Absatz 1 fällt. Dies galt jedoch nur bis zum 1. Juli 1977, da ab diesem Zeitpunkt die Abschaffung der Zölle gegenüber den EFTA-Ländern vorgesehen war. Im selben Sinne siehe die Kommissionsentscheidungen 77/100/EWG vom 21. Dezember 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/5715 - Junghans) (ABl. 1977, L 30, S. 10) und 78/253/EWG vom 23. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/171, 856, 172, 117, 28.173 - Campari) (ABl. 1978, L 70, S. 69). In neuerer Zeit hat der Abschluß von Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern mit der sich daraus ergebenden Abschaffung von Zöllen und anderen Hemmnissen des grenzueberschreitenden Verkehrs die Kommission veranlasst, die Aufhebung der den Konzessionären auferlegten Verbote der Ausfuhr in diese Länder in den Vertriebsvereinbarungen zu verlangen; siehe die Mitteilung der Kommission nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Fall Chanel (ABl. 1994, C 334, S. 11).
(14) - Siehe die vorgenannte Entscheidung im Fall Grosfillex-Fillistorf, worin die Kommission feststellt, daß eine Einschränkung des Wettbewerbs erkennbar wäre, wenn die Preise des Herstellers auf dem Schweizer Markt niedriger wären als seine Preise im Gemeinsamen Markt. Siehe auch die Entscheidung im vorgenannten Fall SABA und die Entscheidung 75/94/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/23 013 - Goodyear Italiana - Euram) (ABl. 1975, L 38, S. 10), worin ein Wiederverkauf wiedereingeführter Erzeugnisse im Gemeinschaftsgebiet für unwahrscheinlich gehalten wird, da "... keine solchen Preisunterschiede innerhalb der EWG bestehen und ... auch in absehbarer Zeit nicht bestehen werden, die die erwähnten zusätzlichen Belastungen auszugleichen geeignet wären". Bezueglich der Bedeutung des Preisunterschieds für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Wiederausfuhr aus einem Drittland siehe auch die Entscheidung 94/987/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/32.948 und IV/34.590 - Tretorn u. a.) (ABl. L 378, S. 45).
(15) - Siehe bereits Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig, Slg. 1966, 322) sowie die neueren Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92 (Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 39) und vom 14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94 (VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759, Randnr. 132).
(16) - Siehe zuletzt Urteil Ferriere Nord/Kommission (zitiert in Fußnote 6).
(17) - Siehe Entscheidung 70/332/EG der Kommission vom 30. Juni 1970 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/24055 - Kodak) (ABl. L 147, S. 24).
(18) - Siehe die Entscheidung 93/352/EWG der Kommission vom 10. November 1992 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (IV/33.440 Warner Lambert/Gillette u. a. und IV/33.486 BIC/Gillette u. a.) (ABl. L 116, S. 21).
(19) - Siehe Urteil vom 13. Januar 1994 in der Rechtssache C-376/92 (Cartier, Slg. 1994, I-15, Randnr. 26).
(20) - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Cartier (zitiert in der vorstehenden Fußnote, Nrn. 21 und 22).
(21) - Vgl. Urteil Delimitis (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 44 bis 46). Unter besonderer Berücksichtigung des Erfordernisses einer engen Auslegung siehe Urteile vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92 (Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnr. 37) und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-266/93 (Volkswagen und VAG Leasing, Slg. 1995, I-3477, Randnr. 33).
(22) - Verordnung des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).
(23) - Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages durch das nationale Gericht siehe Urteile vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73 (BRT und SABAM, Slg. 1974, 51) und Delimitis (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 45 bis 47). Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für den Erlaß von Entscheidungen zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 siehe das letztgenannte Urteil, Randnr. 44. Die genannte Rechtsprechung wurde in der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags (ABl. 1993, C 39, S. 6) kodifiziert.
(24) - Seit dem 13. März 1962, nämlich dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17, hängt die Freistellung von einer vorherigen Anmeldung ab, ausser wenn es sich um Vereinbarungen handelt, die nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, wozu jedoch die Vereinbarungen zwischen YSLP und Javico nicht gehören.
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